Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Phänomen der Rückgriffskondiktion. Dabei stehen zunächst das Aufzeigen der historischen Entwicklung seit 1900 und eine Analyse der bisher ungeordneten Diskussion im Vordergrund. Hierbei fallen einige Missverständnisse zwischen Rechtsprechung und Lehre auf. Oft werden verschiedene Fälle ohne eigene Reflektion unter die Rückgriffskondiktion subsumiert. Im Fortgang der Arbeit wird insbesondere systematisch und teleologisch die heutige Legitimation dieses Instituts untersucht. Dabei lohnt sich auch immer wieder ein Blick auf die Historie. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass eine Kategorie Rückgriffskondiktion nicht in das System des BGB passt. Insbesondere die Anwendung von § 814 BGB verhindert, dass man von sprechen kann.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Phänomen der Rückgriffskondiktion. Dabei stehen zunächst das Aufzeigen der historischen Entwicklung seit 1900 und eine Analyse der bisher ungeordneten Diskussion im Vordergrund. Hierbei fallen einige Missverständnisse zwischen Rechtsprechung und Lehre auf. Oft werden verschiedene Fälle ohne eigene Reflektion unter die Rückgriffskondiktion subsumiert. Im Fortgang der Arbeit wird insbesondere systematisch und teleologisch die heutige Legitimation dieses Instituts untersucht. Dabei lohnt sich auch immer wieder ein Blick auf die Historie. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass eine Kategorie Rückgriffskondiktion nicht in das System des BGB passt. Insbesondere die Anwendung von § 814 BGB verhindert, dass man von sprechen kann.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Phänomen der Rückgriffskondiktion. Dabei stehen zunächst das Aufzeigen der historischen Entwicklung seit 1900 und eine Analyse der bisher ungeordneten Diskussion im Vordergrund. Hierbei fallen einige Missverständnisse zwischen Rechtsprechung und Lehre auf. Oft werden verschiedene Fälle ohne eigene Reflektion unter die Rückgriffskondiktion subsumiert. Im Fortgang der Arbeit wird insbesondere systematisch und teleologisch die heutige Legitimation dieses Instituts untersucht. Dabei lohnt sich auch immer wieder ein Blick auf die Historie. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass eine Kategorie Rückgriffskondiktion nicht in das System des BGB passt. Insbesondere die Anwendung von § 814 BGB verhindert, dass man von sprechen kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Phänomen der Rückgriffskondiktion. Dabei stehen zunächst das Aufzeigen der historischen Entwicklung seit 1900 und eine Analyse der bisher ungeordneten Diskussion im Vordergrund. Hierbei fallen einige Missverständnisse zwischen Rechtsprechung und Lehre auf. Oft werden verschiedene Fälle ohne eigene Reflektion unter die Rückgriffskondiktion subsumiert. Im Fortgang der Arbeit wird insbesondere systematisch und teleologisch die heutige Legitimation dieses Instituts untersucht. Dabei lohnt sich auch immer wieder ein Blick auf die Historie. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass eine Kategorie Rückgriffskondiktion nicht in das System des BGB passt. Insbesondere die Anwendung von § 814 BGB verhindert, dass man von sprechen kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Phänomen der Rückgriffskondiktion. Dabei stehen zunächst das Aufzeigen der historischen Entwicklung seit 1900 und eine Analyse der bisher ungeordneten Diskussion im Vordergrund. Hierbei fallen einige Missverständnisse zwischen Rechtsprechung und Lehre auf. Oft werden verschiedene Fälle ohne eigene Reflektion unter die Rückgriffskondiktion subsumiert. Im Fortgang der Arbeit wird insbesondere systematisch und teleologisch die heutige Legitimation dieses Instituts untersucht. Dabei lohnt sich auch immer wieder ein Blick auf die Historie. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass eine Kategorie Rückgriffskondiktion nicht in das System des BGB passt. Insbesondere die Anwendung von § 814 BGB verhindert, dass man von sprechen kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Der Grundsatz des klassischen Rechts, nach dem jeder Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner leisten kann, gilt als systemwidrig und wird überwiegend als Relikt eines älteren Rechtszustands begriffen, in dem die förmliche Lösung des verhafteten Schuldners auch oder sogar nur von Dritten vorgenommen werden konnte. Diese historische Erklärung findet in den Quellen keinen Anhalt. Sie beruht auf dem modernen Verständnis der solutio als Pflichterfüllung und verstellt den Blick für die bis heute prägende Erfassung und Ausgestaltung der befreienden Drittleistung durch die klassische Jurisprudenz.
Wie die Analyse der Quellen zeigt, ist die solutio des klassischen Rechts weder "Lösung" noch "Erfüllung", sondern die in Tilgungsabsicht bewirkte Leistung des Geschuldeten. Daß sie als solche nicht an die Person des Schuldners gebunden ist, das bestimmungsgemäße Ende der obligatio vielmehr von jedem Dritten herbeigeführt werden kann, gehört zu den allgemeinen Grundlagen des römischen Schuldrechts. Die klassischen Juristen führen die vielfältigen Erscheinungsformen der Drittleistung gezielt auf den Tatbestand der solutio zurück und unterstellen sie damit denselben Regeln wie die Leistung des Schuldners. Sie gelangen so zu einem einheitlichen, dogmatisch stimmigen Konzept, das der Befriedigung des Gläubigers unbedingten Vorrang einräumt und gleichwohl Raum läßt für differenzierte, sach- und interessengerechte Lösungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Für die Bewertung von Leistungen Dritter an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft fehlen Kriterien, um diese als zulässig bzw. unzulässig einzuordnen. Ziel der Arbeit ist es, diese Leistungen in Konflikt mit gesellschafts-, kapitalmarkt- und ordnungsrechtlichen Wertungen zu setzen. Dabei werden Leistungsursprung und -situation berücksichtigt und somit Gleich- oder Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungen begründet. Zudem werden die Rechtsfolgen unzulässiger Drittleistungen beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Grundsatz des klassischen Rechts, nach dem jeder Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner leisten kann, gilt als systemwidrig und wird überwiegend als Relikt eines älteren Rechtszustands begriffen, in dem die förmliche Lösung des verhafteten Schuldners auch oder sogar nur von Dritten vorgenommen werden konnte. Diese historische Erklärung findet in den Quellen keinen Anhalt. Sie beruht auf dem modernen Verständnis der solutio als Pflichterfüllung und verstellt den Blick für die bis heute prägende Erfassung und Ausgestaltung der befreienden Drittleistung durch die klassische Jurisprudenz.
Wie die Analyse der Quellen zeigt, ist die solutio des klassischen Rechts weder "Lösung" noch "Erfüllung", sondern die in Tilgungsabsicht bewirkte Leistung des Geschuldeten. Daß sie als solche nicht an die Person des Schuldners gebunden ist, das bestimmungsgemäße Ende der obligatio vielmehr von jedem Dritten herbeigeführt werden kann, gehört zu den allgemeinen Grundlagen des römischen Schuldrechts. Die klassischen Juristen führen die vielfältigen Erscheinungsformen der Drittleistung gezielt auf den Tatbestand der solutio zurück und unterstellen sie damit denselben Regeln wie die Leistung des Schuldners. Sie gelangen so zu einem einheitlichen, dogmatisch stimmigen Konzept, das der Befriedigung des Gläubigers unbedingten Vorrang einräumt und gleichwohl Raum läßt für differenzierte, sach- und interessengerechte Lösungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Für die Bewertung von Leistungen Dritter an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft fehlen Kriterien, um diese als zulässig bzw. unzulässig einzuordnen. Ziel der Arbeit ist es, diese Leistungen in Konflikt mit gesellschafts-, kapitalmarkt- und ordnungsrechtlichen Wertungen zu setzen. Dabei werden Leistungsursprung und -situation berücksichtigt und somit Gleich- oder Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungen begründet. Zudem werden die Rechtsfolgen unzulässiger Drittleistungen beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Für die Bewertung von Leistungen Dritter an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft fehlen Kriterien, um diese als zulässig bzw. unzulässig einzuordnen. Ziel der Arbeit ist es, diese Leistungen in Konflikt mit gesellschafts-, kapitalmarkt- und ordnungsrechtlichen Wertungen zu setzen. Dabei werden Leistungsursprung und -situation berücksichtigt und somit Gleich- oder Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungen begründet. Zudem werden die Rechtsfolgen unzulässiger Drittleistungen beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Grundsatz des klassischen Rechts, nach dem jeder Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner leisten kann, gilt als systemwidrig und wird überwiegend als Relikt eines älteren Rechtszustands begriffen, in dem die förmliche Lösung des verhafteten Schuldners auch oder sogar nur von Dritten vorgenommen werden konnte. Diese historische Erklärung findet in den Quellen keinen Anhalt. Sie beruht auf dem modernen Verständnis der solutio als Pflichterfüllung und verstellt den Blick für die bis heute prägende Erfassung und Ausgestaltung der befreienden Drittleistung durch die klassische Jurisprudenz.
Wie die Analyse der Quellen zeigt, ist die solutio des klassischen Rechts weder "Lösung" noch "Erfüllung", sondern die in Tilgungsabsicht bewirkte Leistung des Geschuldeten. Daß sie als solche nicht an die Person des Schuldners gebunden ist, das bestimmungsgemäße Ende der obligatio vielmehr von jedem Dritten herbeigeführt werden kann, gehört zu den allgemeinen Grundlagen des römischen Schuldrechts. Die klassischen Juristen führen die vielfältigen Erscheinungsformen der Drittleistung gezielt auf den Tatbestand der solutio zurück und unterstellen sie damit denselben Regeln wie die Leistung des Schuldners. Sie gelangen so zu einem einheitlichen, dogmatisch stimmigen Konzept, das der Befriedigung des Gläubigers unbedingten Vorrang einräumt und gleichwohl Raum läßt für differenzierte, sach- und interessengerechte Lösungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Für die Bewertung von Leistungen Dritter an Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft fehlen Kriterien, um diese als zulässig bzw. unzulässig einzuordnen. Ziel der Arbeit ist es, diese Leistungen in Konflikt mit gesellschafts-, kapitalmarkt- und ordnungsrechtlichen Wertungen zu setzen. Dabei werden Leistungsursprung und -situation berücksichtigt und somit Gleich- oder Ungleichbehandlungen verschiedener Leistungen begründet. Zudem werden die Rechtsfolgen unzulässiger Drittleistungen beleuchtet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Diese Arbeit beschäftigt sich mit dem Phänomen der Rückgriffskondiktion. Dabei stehen zunächst das Aufzeigen der historischen Entwicklung seit 1900 und eine Analyse der bisher ungeordneten Diskussion im Vordergrund. Hierbei fallen einige Missverständnisse zwischen Rechtsprechung und Lehre auf. Oft werden verschiedene Fälle ohne eigene Reflektion unter die Rückgriffskondiktion subsumiert. Im Fortgang der Arbeit wird insbesondere systematisch und teleologisch die heutige Legitimation dieses Instituts untersucht. Dabei lohnt sich auch immer wieder ein Blick auf die Historie. Im Ergebnis stellt sich heraus, dass eine Kategorie Rückgriffskondiktion nicht in das System des BGB passt. Insbesondere die Anwendung von § 814 BGB verhindert, dass man von sprechen kann.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Grundsatz des klassischen Rechts, nach dem jeder Dritte mit befreiender Wirkung für den Schuldner leisten kann, gilt als systemwidrig und wird überwiegend als Relikt eines älteren Rechtszustands begriffen, in dem die förmliche Lösung des verhafteten Schuldners auch oder sogar nur von Dritten vorgenommen werden konnte. Diese historische Erklärung findet in den Quellen keinen Anhalt. Sie beruht auf dem modernen Verständnis der solutio als Pflichterfüllung und verstellt den Blick für die bis heute prägende Erfassung und Ausgestaltung der befreienden Drittleistung durch die klassische Jurisprudenz.
Wie die Analyse der Quellen zeigt, ist die solutio des klassischen Rechts weder "Lösung" noch "Erfüllung", sondern die in Tilgungsabsicht bewirkte Leistung des Geschuldeten. Daß sie als solche nicht an die Person des Schuldners gebunden ist, das bestimmungsgemäße Ende der obligatio vielmehr von jedem Dritten herbeigeführt werden kann, gehört zu den allgemeinen Grundlagen des römischen Schuldrechts. Die klassischen Juristen führen die vielfältigen Erscheinungsformen der Drittleistung gezielt auf den Tatbestand der solutio zurück und unterstellen sie damit denselben Regeln wie die Leistung des Schuldners. Sie gelangen so zu einem einheitlichen, dogmatisch stimmigen Konzept, das der Befriedigung des Gläubigers unbedingten Vorrang einräumt und gleichwohl Raum läßt für differenzierte, sach- und interessengerechte Lösungen im Verhältnis zwischen Schuldner und Drittem.
Aktualisiert: 2023-04-15
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