Durch die Kodifizierung von Überweisungsvertrag, § 676a I BGB, Zahlungsvertrag, § 676d I BGB, und Girovertrag, § 676f BGB, wurde erstmalig in der Geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vertragskette geregelt. Eine solche Vertragskette entsteht bei der Ausführung einer Überweisung, wenn Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Kreditinstituten unterhalten. Die Neuregelung beruht auf dem Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl. I 1642), das seinerseits zwei europäische Richtlinien umsetzt, die Überweisungs-Richtlinie (RL 97/5/EG) und die Zahlungssicherungs-Richtlinie (RL 98/26/EG). Auf diesem Weg fand ein aus deutscher Sicht ungewöhnlicher Normenkomplex Eingang in das BGB. Die Kodifizierung gibt Anlass zu der Frage, ob in den §§ 676a ff. BGB Ansätze für ein "Sonderrecht der Kettenverträge" und ein "Netzmodell" zu sehen sind.
Das Überweisungsgesetz setzt sich durch zahlreiche "Drittwirkungen" über die Relativität der Schuldverhältnisse in der Vertragskette hinweg. Eine solche Drittwirkung ist gegeben, wenn die Rechtsfolgen von unplanmäßigen Überweisungsabläufen vertragsfremde Beteiligte der Überweisungskette treffen. An erster Stelle sind hier die überweisungsrechtlichen Durchgriffe, also Ansprüche gegen vertragsfremde Beteiligte der Vertragskette, zu nennen. Gilan Tober qualifiziert die überweisungsrechtlichen Durchgriffe als gesetzliche Ansprüche sui generis: Sie sind vertragsähnlich, beruhen aber nicht auf herkömmlichen Rechtsfiguren wie dem Vertrag mit Schutzwirkung oder der Drittschadensliquidation. Er befürwortet eine analoge Anwendung von Durchgriffsnormen innerhalb des Überweisungsrechts sowie im Lastschriftrecht und beim Scheckinkasso.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß das neue Überweisungsrecht kein "Sonderrecht der Kettenverträge" statuiert. Insbesondere liegt der gesetzlichen Regelung keines der in der Literatur diskutierten Modelle eines "Netzvertrages" zugrunde. Das neue Recht stellt vielmehr eine evolutive Fortentwicklung bereits bekannter Relativitätsdurchbrechungen dar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Auf der Suche nach »deep pockets« für die Kosten der Altlastensanierung haben US-Gerichte eine neue Form der Konzernhaftung entwickelt: Eine Obergesellschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen »direkt« als Betreiberin einer Anlage ihrer Untergesellschaft qualifiziert. Durch ihre Kontrolle über und Einflußnahme auf die Untergesellschaft erfüllt die Obergesellschaft unmittelbar den Tatbestand der gesetzlichen Haftungsnorm. Sie kann haftbar gemacht werden, auch wenn die (engeren) Voraussetzungen der klassischen Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil) nicht erfüllt sind. Diese »Direkthaftung« wird im Wege der Auslegung und der ökonomischen Analyse untersucht und bewertet – mit folgenden Ergebnissen: In der praktischen Anwendung auf die Haftung für Altlastenschäden überzeugt die neue Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte überwiegend nicht. Doch als Modell ist sie nicht nur interessant, sondern anderen Formen der Konzernhaftung zum Teil überlegen. Der Verfasser dieser Bonner Dissertation schlägt daher vor, Obergesellschaften auch in Deutschland einer direkten Haftung auf der Grundlage geeigneter Normen etwa des Umwelt- oder Produkthaftungsrechts zu unterwerfen. Der Autor beschreibt grundlegende Voraussetzungen einer derartigen Haftung und skizziert die mögliche Übertragung des amerikanischen Ansatzes ins deutsche Recht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Auf der Suche nach »deep pockets« für die Kosten der Altlastensanierung haben US-Gerichte eine neue Form der Konzernhaftung entwickelt: Eine Obergesellschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen »direkt« als Betreiberin einer Anlage ihrer Untergesellschaft qualifiziert. Durch ihre Kontrolle über und Einflußnahme auf die Untergesellschaft erfüllt die Obergesellschaft unmittelbar den Tatbestand der gesetzlichen Haftungsnorm. Sie kann haftbar gemacht werden, auch wenn die (engeren) Voraussetzungen der klassischen Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil) nicht erfüllt sind. Diese »Direkthaftung« wird im Wege der Auslegung und der ökonomischen Analyse untersucht und bewertet – mit folgenden Ergebnissen: In der praktischen Anwendung auf die Haftung für Altlastenschäden überzeugt die neue Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte überwiegend nicht. Doch als Modell ist sie nicht nur interessant, sondern anderen Formen der Konzernhaftung zum Teil überlegen. Der Verfasser dieser Bonner Dissertation schlägt daher vor, Obergesellschaften auch in Deutschland einer direkten Haftung auf der Grundlage geeigneter Normen etwa des Umwelt- oder Produkthaftungsrechts zu unterwerfen. Der Autor beschreibt grundlegende Voraussetzungen einer derartigen Haftung und skizziert die mögliche Übertragung des amerikanischen Ansatzes ins deutsche Recht.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Auf der Suche nach »deep pockets« für die Kosten der Altlastensanierung haben US-Gerichte eine neue Form der Konzernhaftung entwickelt: Eine Obergesellschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen »direkt« als Betreiberin einer Anlage ihrer Untergesellschaft qualifiziert. Durch ihre Kontrolle über und Einflußnahme auf die Untergesellschaft erfüllt die Obergesellschaft unmittelbar den Tatbestand der gesetzlichen Haftungsnorm. Sie kann haftbar gemacht werden, auch wenn die (engeren) Voraussetzungen der klassischen Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil) nicht erfüllt sind. Diese »Direkthaftung« wird im Wege der Auslegung und der ökonomischen Analyse untersucht und bewertet – mit folgenden Ergebnissen: In der praktischen Anwendung auf die Haftung für Altlastenschäden überzeugt die neue Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte überwiegend nicht. Doch als Modell ist sie nicht nur interessant, sondern anderen Formen der Konzernhaftung zum Teil überlegen. Der Verfasser dieser Bonner Dissertation schlägt daher vor, Obergesellschaften auch in Deutschland einer direkten Haftung auf der Grundlage geeigneter Normen etwa des Umwelt- oder Produkthaftungsrechts zu unterwerfen. Der Autor beschreibt grundlegende Voraussetzungen einer derartigen Haftung und skizziert die mögliche Übertragung des amerikanischen Ansatzes ins deutsche Recht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Durch die Kodifizierung von Überweisungsvertrag, § 676a I BGB, Zahlungsvertrag, § 676d I BGB, und Girovertrag, § 676f BGB, wurde erstmalig in der Geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vertragskette geregelt. Eine solche Vertragskette entsteht bei der Ausführung einer Überweisung, wenn Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Kreditinstituten unterhalten. Die Neuregelung beruht auf dem Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl. I 1642), das seinerseits zwei europäische Richtlinien umsetzt, die Überweisungs-Richtlinie (RL 97/5/EG) und die Zahlungssicherungs-Richtlinie (RL 98/26/EG). Auf diesem Weg fand ein aus deutscher Sicht ungewöhnlicher Normenkomplex Eingang in das BGB. Die Kodifizierung gibt Anlass zu der Frage, ob in den §§ 676a ff. BGB Ansätze für ein "Sonderrecht der Kettenverträge" und ein "Netzmodell" zu sehen sind.
Das Überweisungsgesetz setzt sich durch zahlreiche "Drittwirkungen" über die Relativität der Schuldverhältnisse in der Vertragskette hinweg. Eine solche Drittwirkung ist gegeben, wenn die Rechtsfolgen von unplanmäßigen Überweisungsabläufen vertragsfremde Beteiligte der Überweisungskette treffen. An erster Stelle sind hier die überweisungsrechtlichen Durchgriffe, also Ansprüche gegen vertragsfremde Beteiligte der Vertragskette, zu nennen. Gilan Tober qualifiziert die überweisungsrechtlichen Durchgriffe als gesetzliche Ansprüche sui generis: Sie sind vertragsähnlich, beruhen aber nicht auf herkömmlichen Rechtsfiguren wie dem Vertrag mit Schutzwirkung oder der Drittschadensliquidation. Er befürwortet eine analoge Anwendung von Durchgriffsnormen innerhalb des Überweisungsrechts sowie im Lastschriftrecht und beim Scheckinkasso.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß das neue Überweisungsrecht kein "Sonderrecht der Kettenverträge" statuiert. Insbesondere liegt der gesetzlichen Regelung keines der in der Literatur diskutierten Modelle eines "Netzvertrages" zugrunde. Das neue Recht stellt vielmehr eine evolutive Fortentwicklung bereits bekannter Relativitätsdurchbrechungen dar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Auf der Suche nach »deep pockets« für die Kosten der Altlastensanierung haben US-Gerichte eine neue Form der Konzernhaftung entwickelt: Eine Obergesellschaft wird unter bestimmten Voraussetzungen »direkt« als Betreiberin einer Anlage ihrer Untergesellschaft qualifiziert. Durch ihre Kontrolle über und Einflußnahme auf die Untergesellschaft erfüllt die Obergesellschaft unmittelbar den Tatbestand der gesetzlichen Haftungsnorm. Sie kann haftbar gemacht werden, auch wenn die (engeren) Voraussetzungen der klassischen Durchgriffshaftung (piercing the corporate veil) nicht erfüllt sind. Diese »Direkthaftung« wird im Wege der Auslegung und der ökonomischen Analyse untersucht und bewertet – mit folgenden Ergebnissen: In der praktischen Anwendung auf die Haftung für Altlastenschäden überzeugt die neue Rechtsprechung der amerikanischen Bundesgerichte überwiegend nicht. Doch als Modell ist sie nicht nur interessant, sondern anderen Formen der Konzernhaftung zum Teil überlegen. Der Verfasser dieser Bonner Dissertation schlägt daher vor, Obergesellschaften auch in Deutschland einer direkten Haftung auf der Grundlage geeigneter Normen etwa des Umwelt- oder Produkthaftungsrechts zu unterwerfen. Der Autor beschreibt grundlegende Voraussetzungen einer derartigen Haftung und skizziert die mögliche Übertragung des amerikanischen Ansatzes ins deutsche Recht.
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Durch die Kodifizierung von Überweisungsvertrag, § 676a I BGB, Zahlungsvertrag, § 676d I BGB, und Girovertrag, § 676f BGB, wurde erstmalig in der Geschichte des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vertragskette geregelt. Eine solche Vertragskette entsteht bei der Ausführung einer Überweisung, wenn Überweisender und Empfänger ihre Konten bei verschiedenen Kreditinstituten unterhalten. Die Neuregelung beruht auf dem Überweisungsgesetz vom 21.7.1999 (BGBl. I 1642), das seinerseits zwei europäische Richtlinien umsetzt, die Überweisungs-Richtlinie (RL 97/5/EG) und die Zahlungssicherungs-Richtlinie (RL 98/26/EG). Auf diesem Weg fand ein aus deutscher Sicht ungewöhnlicher Normenkomplex Eingang in das BGB. Die Kodifizierung gibt Anlass zu der Frage, ob in den §§ 676a ff. BGB Ansätze für ein "Sonderrecht der Kettenverträge" und ein "Netzmodell" zu sehen sind.
Das Überweisungsgesetz setzt sich durch zahlreiche "Drittwirkungen" über die Relativität der Schuldverhältnisse in der Vertragskette hinweg. Eine solche Drittwirkung ist gegeben, wenn die Rechtsfolgen von unplanmäßigen Überweisungsabläufen vertragsfremde Beteiligte der Überweisungskette treffen. An erster Stelle sind hier die überweisungsrechtlichen Durchgriffe, also Ansprüche gegen vertragsfremde Beteiligte der Vertragskette, zu nennen. Gilan Tober qualifiziert die überweisungsrechtlichen Durchgriffe als gesetzliche Ansprüche sui generis: Sie sind vertragsähnlich, beruhen aber nicht auf herkömmlichen Rechtsfiguren wie dem Vertrag mit Schutzwirkung oder der Drittschadensliquidation. Er befürwortet eine analoge Anwendung von Durchgriffsnormen innerhalb des Überweisungsrechts sowie im Lastschriftrecht und beim Scheckinkasso.
Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß das neue Überweisungsrecht kein "Sonderrecht der Kettenverträge" statuiert. Insbesondere liegt der gesetzlichen Regelung keines der in der Literatur diskutierten Modelle eines "Netzvertrages" zugrunde. Das neue Recht stellt vielmehr eine evolutive Fortentwicklung bereits bekannter Relativitätsdurchbrechungen dar.
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