Nachdem sich bisher noch niemand in der ägyptologischen Literatur Gedanken darüber gemacht hat, daß Recht in einem Rechtssystem zu begrenzen ist, das einen Beginn und ein Ende aufweisen kann, ist es nötig, diesen Gedanken genauer das erste Mal zu vermitteln.
Gewiß weiß heute jeder, daß etwa französisches oder englisches Recht zu anderen Ergebnissen kommen kann, als wenn man nur seine Haupttermini von einer Sprache in die andere übersetzt und daraus Schlüsse ziehen würde: Die Systeme weichen voneinander ab; sie sind aus älteren ableitbar und münden letztlich im römischen Recht samt dem kanonischen Zweig. Und schon das altgriechische war anders.
Auch Altägypten hat sein Rechtssystem und in Mesopotamien ist es wieder anders. Weshalb ist es verschieden geworden? Woraus ist ein Rechtssystem erwachsen? Und wo liegt sein Anfang? Für viele sind diese Fragen gänzlich neu; denn Rechtsgeschichte ist ein eigenes Fach, das sich aus seinen Spezialisierungen auch erst zu einem Überblick entwickeln musste.
Diese Arbeit, der begrenzte Teil einer größeren, die an „Fragen zum altägyptischen Recht der Isolationsperiode vor dem Neuen Reich“, Utz-Verlag München 1999 anschließt, versucht dabei auch zu dem dort im Vorwort genannten Projekt LAMPE/RIES von 1999 das Anliegen LAMPEs, die Frage nach der „Evolutionstrias“ von Evolution – Selektion – Stabilisierung in Kapitel 8 § 16.5 noch mit einzubringen.
Anstatt „aktuell“ auf die jüngste Literatur einzugehen, erscheint es einleitend wichtiger, im ganzen bisherigen Zusammenspiel der Forschungsgeschichte zum Alten Ägypten den eigentlichen Ort einer Rechtsgeschichte zu entdecken; denn auch das Nichterreichte kann dabei lehrhaft sein, wie alle Ansätze zu einer solchen.
Bei einem ägyptologischen weithin unbekannten ‚Rechtssystem‘ im Mittelpunkt moderner Analyse ist es zweckmäßig, erst auf Methode und Kausalität der ganz eigenständigen ägyptischen Anfangsentwicklung das Schwergewicht zu legen, an welcher ja Religion und Staatsaufbau auch teilhaben – ausgehend von der Dynamik des Königtums, wodurch aber die Analyse der wachsenden Gesellschaftsbasis noch zurückstehen muß, wie auch die des veränderten Weltbildes im Neuen Reich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Nachdem sich bisher noch niemand in der ägyptologischen Literatur Gedanken darüber gemacht hat, daß Recht in einem Rechtssystem zu begrenzen ist, das einen Beginn und ein Ende aufweisen kann, ist es nötig, diesen Gedanken genauer das erste Mal zu vermitteln.
Gewiß weiß heute jeder, daß etwa französisches oder englisches Recht zu anderen Ergebnissen kommen kann, als wenn man nur seine Haupttermini von einer Sprache in die andere übersetzt und daraus Schlüsse ziehen würde: Die Systeme weichen voneinander ab; sie sind aus älteren ableitbar und münden letztlich im römischen Recht samt dem kanonischen Zweig. Und schon das altgriechische war anders.
Auch Altägypten hat sein Rechtssystem und in Mesopotamien ist es wieder anders. Weshalb ist es verschieden geworden? Woraus ist ein Rechtssystem erwachsen? Und wo liegt sein Anfang? Für viele sind diese Fragen gänzlich neu; denn Rechtsgeschichte ist ein eigenes Fach, das sich aus seinen Spezialisierungen auch erst zu einem Überblick entwickeln musste.
Diese Arbeit, der begrenzte Teil einer größeren, die an „Fragen zum altägyptischen Recht der Isolationsperiode vor dem Neuen Reich“, Utz-Verlag München 1999 anschließt, versucht dabei auch zu dem dort im Vorwort genannten Projekt LAMPE/RIES von 1999 das Anliegen LAMPEs, die Frage nach der „Evolutionstrias“ von Evolution – Selektion – Stabilisierung in Kapitel 8 § 16.5 noch mit einzubringen.
Anstatt „aktuell“ auf die jüngste Literatur einzugehen, erscheint es einleitend wichtiger, im ganzen bisherigen Zusammenspiel der Forschungsgeschichte zum Alten Ägypten den eigentlichen Ort einer Rechtsgeschichte zu entdecken; denn auch das Nichterreichte kann dabei lehrhaft sein, wie alle Ansätze zu einer solchen.
Bei einem ägyptologischen weithin unbekannten ‚Rechtssystem‘ im Mittelpunkt moderner Analyse ist es zweckmäßig, erst auf Methode und Kausalität der ganz eigenständigen ägyptischen Anfangsentwicklung das Schwergewicht zu legen, an welcher ja Religion und Staatsaufbau auch teilhaben – ausgehend von der Dynamik des Königtums, wodurch aber die Analyse der wachsenden Gesellschaftsbasis noch zurückstehen muß, wie auch die des veränderten Weltbildes im Neuen Reich.
Aktualisiert: 2023-06-22
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Nachdem sich bisher noch niemand in der ägyptologischen Literatur Gedanken darüber gemacht hat, daß Recht in einem Rechtssystem zu begrenzen ist, das einen Beginn und ein Ende aufweisen kann, ist es nötig, diesen Gedanken genauer das erste Mal zu vermitteln.
Gewiß weiß heute jeder, daß etwa französisches oder englisches Recht zu anderen Ergebnissen kommen kann, als wenn man nur seine Haupttermini von einer Sprache in die andere übersetzt und daraus Schlüsse ziehen würde: Die Systeme weichen voneinander ab; sie sind aus älteren ableitbar und münden letztlich im römischen Recht samt dem kanonischen Zweig. Und schon das altgriechische war anders.
Auch Altägypten hat sein Rechtssystem und in Mesopotamien ist es wieder anders. Weshalb ist es verschieden geworden? Woraus ist ein Rechtssystem erwachsen? Und wo liegt sein Anfang? Für viele sind diese Fragen gänzlich neu; denn Rechtsgeschichte ist ein eigenes Fach, das sich aus seinen Spezialisierungen auch erst zu einem Überblick entwickeln musste.
Diese Arbeit, der begrenzte Teil einer größeren, die an „Fragen zum altägyptischen Recht der Isolationsperiode vor dem Neuen Reich“, Utz-Verlag München 1999 anschließt, versucht dabei auch zu dem dort im Vorwort genannten Projekt LAMPE/RIES von 1999 das Anliegen LAMPEs, die Frage nach der „Evolutionstrias“ von Evolution – Selektion – Stabilisierung in Kapitel 8 § 16.5 noch mit einzubringen.
Anstatt „aktuell“ auf die jüngste Literatur einzugehen, erscheint es einleitend wichtiger, im ganzen bisherigen Zusammenspiel der Forschungsgeschichte zum Alten Ägypten den eigentlichen Ort einer Rechtsgeschichte zu entdecken; denn auch das Nichterreichte kann dabei lehrhaft sein, wie alle Ansätze zu einer solchen.
Bei einem ägyptologischen weithin unbekannten ‚Rechtssystem‘ im Mittelpunkt moderner Analyse ist es zweckmäßig, erst auf Methode und Kausalität der ganz eigenständigen ägyptischen Anfangsentwicklung das Schwergewicht zu legen, an welcher ja Religion und Staatsaufbau auch teilhaben – ausgehend von der Dynamik des Königtums, wodurch aber die Analyse der wachsenden Gesellschaftsbasis noch zurückstehen muß, wie auch die des veränderten Weltbildes im Neuen Reich.
Aktualisiert: 2023-01-25
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