Die Gesetzgebung der vergangenen Jahrzehnte hat durch die Ausdehnung bestehender und die Schaffung zahlreicher neuer Eingriffstatbestände (Rasterfahndung, Verdeckte Ermittler, Großer Lauschangriff) die Befugnisse der Ermittlungsbehörden erheblich erweitert. Die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmethoden beruht auf ihrer Heimlichkeit; sie betreffen nicht nur den Beschuldigten, sondern regelmäßig eine Vielzahl unbeteiligter Personen. Die besondere Intensität dieser Grundrechtseingriffe hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, ihren Einsatz auf die Verfolgung bestimmter Delikte oder Deliktsbereiche zu begrenzen. Auf diese Weise sind zahlreiche unterschiedliche Katalogtatensysteme entstanden, woraus sich die Frage nach dem gesetzgeberischen Konzept ergibt, das diesen Differenzierungen zugrunde liegt.
Der Autor unternimmt eine Systematisierung und Kritik dieser Katalogtatensysteme. So verwandte der Gesetzgeber zunächst Enumerativkataloge, die die zu Eingriffen berechtigenden Delikte einzeln aufzählen (§§ 100a, 112 III, 112a StPO), um den Anwendungsbereich der Eingriffe zu beschränken. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 1992 wandte er sich jedoch von dieser Gesetzestechnik ab zugunsten von generalisierenden Katalogen (§§ 98 a, 110 a StPO), welche die Anlasstaten nur generalklauselartig unter Bezug auf ganze Deliktsbereiche oder auf Begehungsformen umreißen.
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anordnungszahlen vor allem im Bereich der Telefonüberwachung stellt sich die Frage, ob die geltenden Katalogtatensysteme als Kern der Eingriffsschranken geeignet sind, als gesetzliche Formalisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Eingriffe wirksam auf solche Fälle von Kriminalität zu beschränken, zu deren Verfolgung ihr Einsatz verhältnismäßig ist. Zweifel daran ergeben sich vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Ausweitung der Enumerativkataloge (vor allem § 100 a StPO) und angesichts der erheblichen Weite und Unbestimmtheit der generalisierenden Kataloge.
Holger Niehaus gelangt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Katalogtatensysteme weder den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch denen der Gesetzesbestimmtheit und der Praxistauglichkeit genügen, so dass ihre Ablösung etwa durch eine Generalklausel geboten erscheint.
Diese Veröffentlichung wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Gesetzgebung der vergangenen Jahrzehnte hat durch die Ausdehnung bestehender und die Schaffung zahlreicher neuer Eingriffstatbestände (Rasterfahndung, Verdeckte Ermittler, Großer Lauschangriff) die Befugnisse der Ermittlungsbehörden erheblich erweitert. Die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmethoden beruht auf ihrer Heimlichkeit; sie betreffen nicht nur den Beschuldigten, sondern regelmäßig eine Vielzahl unbeteiligter Personen. Die besondere Intensität dieser Grundrechtseingriffe hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, ihren Einsatz auf die Verfolgung bestimmter Delikte oder Deliktsbereiche zu begrenzen. Auf diese Weise sind zahlreiche unterschiedliche Katalogtatensysteme entstanden, woraus sich die Frage nach dem gesetzgeberischen Konzept ergibt, das diesen Differenzierungen zugrunde liegt.
Der Autor unternimmt eine Systematisierung und Kritik dieser Katalogtatensysteme. So verwandte der Gesetzgeber zunächst Enumerativkataloge, die die zu Eingriffen berechtigenden Delikte einzeln aufzählen (§§ 100a, 112 III, 112a StPO), um den Anwendungsbereich der Eingriffe zu beschränken. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 1992 wandte er sich jedoch von dieser Gesetzestechnik ab zugunsten von generalisierenden Katalogen (§§ 98 a, 110 a StPO), welche die Anlasstaten nur generalklauselartig unter Bezug auf ganze Deliktsbereiche oder auf Begehungsformen umreißen.
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anordnungszahlen vor allem im Bereich der Telefonüberwachung stellt sich die Frage, ob die geltenden Katalogtatensysteme als Kern der Eingriffsschranken geeignet sind, als gesetzliche Formalisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Eingriffe wirksam auf solche Fälle von Kriminalität zu beschränken, zu deren Verfolgung ihr Einsatz verhältnismäßig ist. Zweifel daran ergeben sich vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Ausweitung der Enumerativkataloge (vor allem § 100 a StPO) und angesichts der erheblichen Weite und Unbestimmtheit der generalisierenden Kataloge.
Holger Niehaus gelangt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Katalogtatensysteme weder den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch denen der Gesetzesbestimmtheit und der Praxistauglichkeit genügen, so dass ihre Ablösung etwa durch eine Generalklausel geboten erscheint.
Diese Veröffentlichung wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Gesetzgebung der vergangenen Jahrzehnte hat durch die Ausdehnung bestehender und die Schaffung zahlreicher neuer Eingriffstatbestände (Rasterfahndung, Verdeckte Ermittler, Großer Lauschangriff) die Befugnisse der Ermittlungsbehörden erheblich erweitert. Die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmethoden beruht auf ihrer Heimlichkeit; sie betreffen nicht nur den Beschuldigten, sondern regelmäßig eine Vielzahl unbeteiligter Personen. Die besondere Intensität dieser Grundrechtseingriffe hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, ihren Einsatz auf die Verfolgung bestimmter Delikte oder Deliktsbereiche zu begrenzen. Auf diese Weise sind zahlreiche unterschiedliche Katalogtatensysteme entstanden, woraus sich die Frage nach dem gesetzgeberischen Konzept ergibt, das diesen Differenzierungen zugrunde liegt.
Der Autor unternimmt eine Systematisierung und Kritik dieser Katalogtatensysteme. So verwandte der Gesetzgeber zunächst Enumerativkataloge, die die zu Eingriffen berechtigenden Delikte einzeln aufzählen (§§ 100a, 112 III, 112a StPO), um den Anwendungsbereich der Eingriffe zu beschränken. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 1992 wandte er sich jedoch von dieser Gesetzestechnik ab zugunsten von generalisierenden Katalogen (§§ 98 a, 110 a StPO), welche die Anlasstaten nur generalklauselartig unter Bezug auf ganze Deliktsbereiche oder auf Begehungsformen umreißen.
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anordnungszahlen vor allem im Bereich der Telefonüberwachung stellt sich die Frage, ob die geltenden Katalogtatensysteme als Kern der Eingriffsschranken geeignet sind, als gesetzliche Formalisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Eingriffe wirksam auf solche Fälle von Kriminalität zu beschränken, zu deren Verfolgung ihr Einsatz verhältnismäßig ist. Zweifel daran ergeben sich vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Ausweitung der Enumerativkataloge (vor allem § 100 a StPO) und angesichts der erheblichen Weite und Unbestimmtheit der generalisierenden Kataloge.
Holger Niehaus gelangt zu dem Ergebnis, dass die geltenden Katalogtatensysteme weder den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch denen der Gesetzesbestimmtheit und der Praxistauglichkeit genügen, so dass ihre Ablösung etwa durch eine Generalklausel geboten erscheint.
Diese Veröffentlichung wurde ausgezeichnet mit dem Harry-Westermann-Preis 2000.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Gesetzgebung der vergangenen Jahrzehnte hat durch die Ausdehnung bestehender und die Schaffung zahlreicher neuer Eingriffstatbestände (Rasterfahndung, Verdeckte Ermittler, Großer Lauschangriff) die Befugnisse der Ermittlungsbehörden erheblich erweitert. Die Wirksamkeit dieser Ermittlungsmethoden beruht auf ihrer Heimlichkeit; sie betreffen nicht nur den Beschuldigten, sondern regelmäßig eine Vielzahl unbeteiligter Personen. Die besondere Intensität dieser Grundrechtseingriffe hat den Gesetzgeber dazu veranlasst, ihren Einsatz auf die Verfolgung bestimmter Delikte oder Deliktsbereiche zu begrenzen. Auf diese Weise sind zahlreiche unterschiedliche Katalogtatensysteme entstanden, woraus sich die Frage nach dem gesetzgeberischen Konzept ergibt, das diesen Differenzierungen zugrunde liegt.
Der Autor unternimmt eine Systematisierung und Kritik dieser Katalogtatensysteme. So verwandte der Gesetzgeber zunächst Enumerativkataloge, die die zu Eingriffen berechtigenden Delikte einzeln aufzählen (§§ 100a, 112 III, 112a StPO), um den Anwendungsbereich der Eingriffe zu beschränken. Mit dem Gesetz zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität 1992 wandte er sich jedoch von dieser Gesetzestechnik ab zugunsten von generalisierenden Katalogen (§§ 98 a, 110 a StPO), welche die Anlasstaten nur generalklauselartig unter Bezug auf ganze Deliktsbereiche oder auf Begehungsformen umreißen.
Vor dem Hintergrund stetig steigender Anordnungszahlen vor allem im Bereich der Telefonüberwachung stellt sich die Frage, ob die geltenden Katalogtatensysteme als Kern der Eingriffsschranken geeignet sind, als gesetzliche Formalisierungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes die Eingriffe wirksam auf solche Fälle von Kriminalität zu beschränken, zu deren Verfolgung ihr Einsatz verhältnismäßig ist. Zweifel daran ergeben sich vor dem Hintergrund der kontinuierlichen Ausweitung der Enumerativkataloge (vor allem § 100 a StPO) und angesichts der erheblichen Weite und Unbestimmtheit der generalisierenden Kataloge.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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