Optimale Unterstützung bei der Berechnung von Steuerberatergebühren
Vergütungsvereinbarung/Fälligkeit/Vorschuss/Berechnung
Wertgebühren/Rahmengebühren/Zeitgebühr/Pauschalvergütung
Beratungsgebühr/Gutachten/Steuererklärungen/Selbstanzeige
Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren
Gebühren und Abrechnung mit Mandanten in Zeiten der Corona-Krise
Mit den Änderungen durch das Kostenrechtsänderungsgesetz 2021
Gerichtsurteile zeigen, dass die Durchsetzung von Honoraransprüchen trotz einwandfreier Erledigung der Mandanten-Aufträge durch den Steuerberater und dessen Mitarbeiter scheitern kann. Auch wenn sich Mandanten in Zeiten, in denen sie sich gut betreut wissen, eher selten über Rechnungen „beschweren“, ändert sich das ganz schnell, wenn das Mandatsverhältnis gekündigt ist, unabhängig von welcher Seite und aus welchem Grund. Im eigenen Interesse sollten Steuerberater vor allem für Auftragsklarheit sorgen, mittels eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags und nach Möglichkeit die anfallenden Gebühren im Vorfeld des Mandats ansprechen.
Formale Fehler bei der Rechnungstellung i.S.d. § 9 Abs. 2 StBVV haben ärgerliche Konsequenzen: Fehlen notwendige Angaben, muss der Mandant die Vergütung nicht zahlen und er kann auch insoweit nicht in Verzug geraten. Die Korrektur einer Rechnung ist mit Zeitaufwand und damit auch Kosten verbunden. Auch noch im Vergütungsprozess können fehlende Angaben nachgeholt werden, auf den Kosten des Verfahrens bleibt der Steuerberater aber (zumindest teilweise) „sitzen“. Gestritten wird auch, wenn die Angemessenheit der Gebühren für die erbrachten Leistungen vom Berater nicht geprüft wird. Weder bei den Stundensätzen noch bei den Zehntel-Sätzen dürfen die Gebühren zu hoch angesetzt werden. Das ergibt sich aus § 64 StBerG! Leistungserfassungen durch die Mitarbeiter und den Berater sind daher dringend anzuraten.
Das Buch versteht sich u.a. als Grundlage/Hilfestellung für eine inhaltlich und formal korrekte (nicht angreifbare) Honorarrechnung. Der Steuerberater kann sich aber auch über eine zulässige Honoraroptimierung informieren. Wichtig ist auch, wie der Berater bei „finanzieller Schieflage“ der Mandantschaft seinen Vergütungsanspruch rettet. All dies und mehr wird anhand der Rechtsprechung des BGH, des BFH und der Finanzgerichte etc. aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-10
> findR *
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Gerichtsurteile zeigen, dass die Durchsetzung von Honoraransprüchen trotz einwandfreier Erledigung der Mandanten-Aufträge durch den Steuerberater und dessen Mitarbeiter scheitern kann. Auch wenn sich Mandanten in Zeiten, in denen sie sich gut betreut wissen, eher selten über Rechnungen „beschweren“, ändert sich das ganz schnell, wenn das Mandatsverhältnis gekündigt ist, unabhängig von welcher Seite und aus welchem Grund. Im eigenen Interesse sollten Steuerberater vor allem für Auftragsklarheit sorgen, mittels eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags und nach Möglichkeit die anfallenden Gebühren im Vorfeld des Mandats ansprechen.
Formale Fehler bei der Rechnungstellung i.S.d. § 9 Abs. 2 StBVV haben ärgerliche Konsequenzen: Fehlen notwendige Angaben, muss der Mandant die Vergütung nicht zahlen und er kann auch insoweit nicht in Verzug geraten. Die Korrektur einer Rechnung ist mit Zeitaufwand und damit auch Kosten verbunden. Auch noch im Vergütungsprozess können fehlende Angaben nachgeholt werden, auf den Kosten des Verfahrens bleibt der Steuerberater aber (zumindest teilweise) „sitzen“. Gestritten wird auch, wenn die Angemessenheit der Gebühren für die erbrachten Leistungen vom Berater nicht geprüft wird. Weder bei den Stundensätzen noch bei den Zehntel-Sätzen dürfen die Gebühren zu hoch angesetzt werden. Das ergibt sich aus § 64 StBerG! Leistungserfassungen durch die Mitarbeiter und den Berater sind daher dringend anzuraten.
Das Buch versteht sich u.a. als Grundlage/Hilfestellung für eine inhaltlich und formal korrekte (nicht angreifbare) Honorarrechnung. Der Steuerberater kann sich aber auch über eine zulässige Honoraroptimierung informieren. Wichtig ist auch, wie der Berater bei „finanzieller Schieflage“ der Mandantschaft seinen Vergütungsanspruch rettet. All dies und mehr wird anhand der Rechtsprechung des BGH, des BFH und der Finanzgerichte etc. aufgezeigt.
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Gerichtsurteile zeigen, dass die Durchsetzung von Honoraransprüchen trotz einwandfreier Erledigung der Mandanten-Aufträge durch den Steuerberater und dessen Mitarbeiter scheitern kann. Auch wenn sich Mandanten in Zeiten, in denen sie sich gut betreut wissen, eher selten über Rechnungen „beschweren“, ändert sich das ganz schnell, wenn das Mandatsverhältnis gekündigt ist, unabhängig von welcher Seite und aus welchem Grund. Im eigenen Interesse sollten Steuerberater vor allem für Auftragsklarheit sorgen, mittels eines schriftlichen Steuerberatungsvertrags und nach Möglichkeit die anfallenden Gebühren im Vorfeld des Mandats ansprechen.
Formale Fehler bei der Rechnungstellung i.S.d. § 9 Abs. 2 StBVV haben ärgerliche Konsequenzen: Fehlen notwendige Angaben, muss der Mandant die Vergütung nicht zahlen und er kann auch insoweit nicht in Verzug geraten. Die Korrektur einer Rechnung ist mit Zeitaufwand und damit auch Kosten verbunden. Auch noch im Vergütungsprozess können fehlende Angaben nachgeholt werden, auf den Kosten des Verfahrens bleibt der Steuerberater aber (zumindest teilweise) „sitzen“. Gestritten wird auch, wenn die Angemessenheit der Gebühren für die erbrachten Leistungen vom Berater nicht geprüft wird. Weder bei den Stundensätzen noch bei den Zehntel-Sätzen dürfen die Gebühren zu hoch angesetzt werden. Das ergibt sich aus § 64 StBerG! Leistungserfassungen durch die Mitarbeiter und den Berater sind daher dringend anzuraten.
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Aktualisiert: 2023-05-10
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Formale Fehler bei der Rechnungstellung i.S.d. § 9 Abs. 2 StBVV haben ärgerliche Konsequenzen: Fehlen notwendige Angaben, muss der Mandant die Vergütung nicht zahlen und er kann auch insoweit nicht in Verzug geraten. Die Korrektur einer Rechnung ist mit Zeitaufwand und damit auch Kosten verbunden. Auch noch im Vergütungsprozess können fehlende Angaben nachgeholt werden, auf den Kosten des Verfahrens bleibt der Steuerberater aber (zumindest teilweise) „sitzen“. Gestritten wird auch, wenn die Angemessenheit der Gebühren für die erbrachten Leistungen vom Berater nicht geprüft wird. Weder bei den Stundensätzen noch bei den Zehntel-Sätzen dürfen die Gebühren zu hoch angesetzt werden. Das ergibt sich aus § 64 StBerG! Leistungserfassungen durch die Mitarbeiter und den Berater sind daher dringend anzuraten.
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Aktualisiert: 2023-04-10
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