Jede Person kann ein Interesse daran haben, einer Gesellschaft als Gesellschafter durch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen beizutreten oder einen Gewinn zu erzielen, indem sie ihren aktuellen Anteil an eine andere Person überträgt. Das Hauptproblem tritt auf, wenn die Übertragung von Gesellschaftsanteilen nicht möglich oder wenn die Übertragung durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt ist. Die Unterbeteiligung wird als eine Erscheinungsform gekennzeichnet, eine mittelbare Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil. Darunter ist zu verstehen, dass ein Gesellschafter der Hauptgesellschaft einen Unterbeteiligten an seinem Gesellschaftsanteil beteiligt und der Unterbeteiligte eine bestimmte Gegenleistung erbringt. Eine Unterbeteiligung kann auch zum Zweck der Kapitalbeschaffung für die Gesellschaft eingerichtet werden. Vorteilhafter als die Kapitalerhöhung durch den Eintritt neuer Gesellschafter ist, das Kapital durch Unterbeteiligung zu erhöhen. Diese Art der Strukturierung findet man in Startup-Unternehmen. Auf diese Weise schaffen Startup-Unternehmen, die in der Regel mit einem kleinen Kapital gegründet wurden, sowohl die Kapitalbeschaffung als auch einen Anreiz für die Mitarbeiter. Das deutsches, schweizerisches und türkisches Recht befinden sich zwar im des römisch-germanischen Rechtskreises und enthalten ähnliche Regelungen zur Unterbeteiligung, aber die türkische Literatur hat der Unterbeteiligung bisher kaum jemals Beachtung gesenkt. Gleichzeitig erschwert die schnelle, formlose und vertrauliche Gründung der Unterbeteiligung die Sammlung von Materialien. Deswegen ist das erste Ziel, das deutsche und das schweizerische Recht bezüglich der Unterbeteiligung zu vergleichen, damit eine Perspektive auf das türkische Recht gegeben werden kann. Für eine rechtsvergleichende Forschung zu diesem Thema ist es notwendig, den Lebenszyklus dieser Rechtsform von der Gründung bis zur Auflösung zu betrachten. Zunächst wird die historische Entwicklung der Unterbeteiligung erörtert und eine allgemeine Definition erstellt, um sie von anderen ähnlichen Rechtsbeziehungen zu unterscheiden. Auch die Motive für die Gründung der Unterbeteiligung und ihre Erscheinungsformen werden beschrieben. Im zweiten Teil werden die Entstehung der Unterbeteiligung, die Verhältnisse der Haupt- und Unterbeteiligten sowie Rechte und Pflichten der Gesellschafter dargelegt.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die letzten 30 Jahre sind gekennzeichnet durch eine immer stärkere Angleichung des Bankenwettbewerbsrechts an das allgemeine Wettbewerbsrecht; zugleich hat eine immer größere Europäisierung des Wettbewerbsrechts stattgefunden, wodurch die Sonderstellung der Banken schrittweise eliminiert wurde. Mit der 7. GWB-Novelle sind schließlich sämtliche noch bestehenden Ausnahmeregelungen für Banken weggefallen. Nach dieser einschneidenden Entwicklung nimmt die vorliegende Schrift – bezogen auf das Emissionskonsortium – eine Standortbestimmung vor.
Sowohl gemessen an der Zahl der Konsortien als auch an der Höhe der durch sie geleiteten Finanzströme haben Emissionskonsortien allen übrigen Konsortialarten gegenüber ungleich größere Bedeutung. Wenn sich Banken zu Konsortien zur Emission von Wertpapieren zusammenschließen, nimmt diese Art der Zusammenarbeit oft den Charakter eines Dauerkonsortiums an, handelt es sich doch um ein für die Banken ertragreiches Geschäftsmodell. Außenstehende Kreditinstitute haben kaum eine Chance, einem etablierten Konsortium beizutreten, und Emittenten stehen durch die Praxis der Konsortialbildung nur wenige Anbieter auf dem Markt gegenüber, die Wertpapiere platzieren könnten; dies hat zwangsläufig auch Auswirkungen auf die Preisgestaltung gegenüber Emittenten.
Nach einer zivilrechtlichen Einordnung des Emissionskonsortiums untersucht der Verfasser, inwieweit das Wettbewerbsrecht, und zwar die Fusionskontrolle, das Kartellrecht, die Missbrauchskontrolle und das Recht gegen unlauteren Wettbewerb, auf Emissionskonsortien Anwendung finden und inwieweit die Praktiken von Emissionskonsortien im Einklang mit geltendem Recht stehen.
Aktualisiert: 2019-01-09
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