Erfolgreich melden nach dem EU-MPfG
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Klärung von Auslegungsfragen zur Meldung nach EU-MPfG
- Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen
- Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige
Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
Aktualisiert: 2023-07-02
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- Klärung von Auslegungsfragen zur Meldung nach EU-MPfG
- Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen
- Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige
Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
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Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
Aktualisiert: 2023-07-02
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- Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen
- Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige
Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
Aktualisiert: 2023-07-02
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- Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen
- Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige
Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Erfolgreich melden nach dem EU-MPfG
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Klärung von Auslegungsfragen zur Meldung nach EU-MPfG
- Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen
- Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige
Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
Aktualisiert: 2023-06-02
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In der Flut der steuerlichen Änderungen nicht unterzugehen, sondern sich rasch einen guten Überblick zu verschaffen, ist das Ziel dieses Buches. Die übersichtliche Gliederung, zahlreiche Beispiele und die relevante Rechtsprechung machen es zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Studierende und Praktiker.
Neu in der 18. Auflage sind insbesondere:
• das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020)
• die Investitionsprämie (COVID-19) – Rz 243
• die degressive und beschleunigte AfA (Rz 222)
• die Endbesteuerung im Verfassungsrang: lineare KESt mit Splittingeffekt und Abzugsverbot; Verlustausgleichsoption; Option zur progressiven Regelbesteuerung nach dem objektiven Nettoprinzip (Rz 19a-19g)
• Fremdwährungskredite bei Vermietung und Verpachtung (Rz 60b-60d)
• das objektive Nettoprinzip nach § 4 und § 16 EStG und Art 7 B-VG im Gegensatz zur Bruttobesteuerung nach der Rechtsprechung des VwGH (Rz 60c und 60d)
• das Abzugsverbot nach § 20 EStG und das objektive Nettoprinzip im Fall einer Option zur progressiven Regelbesteuerung (Rz 19b-19g und 71) und
• im Fall von Fixkostenzuschüssen auf Grund der Corona-Krise (Rz 71)
• der Verlustrücktrag in der Einkommensteuer (Rz 78) und Körperschaftsteuer (Rz 356)
• der neue Tarif in der Einkommensteuer (Rz 84)
• der Einfuhr-Versandhandel in der Umsatzsteuer (Rz 539a-539e)
• innergemeinschaftlicher Versandhandel (Rz 630)
• Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine in der Umsatzsteuer (Rz 604a-604c)
• die Gesetzwidrigkeit der Grundstückswertverordnung bei der Bewertung von Baurechten (Rz 680)
• die Gebührenbefreiungen iRd COVID-19-Gesetze (Rz 736a)
• die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung ab 1.1.2021 (Rz 751b)
• der Rechtsschutz gegen gesetzes-, verfassungs- oder unionsrechtswidrige Abgaben (Rz 814 und 814a)
• Anträge auf Normprüfung zur Aufhebung (mit Rückwirkung oder pro futuro) oder Auslegung nach höherrangigem Recht (Rz 814 und 814a)
• neue Rechtsprechung (EuGH, VfGH, VwGH, BFG)
Aktualisiert: 2021-11-16
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Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Klärung von Auslegungsfragen zur Meldung nach EU-MPfG
- Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen
- Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige
Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
Aktualisiert: 2023-05-02
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In der Flut der steuerlichen Änderungen nicht unterzugehen, sondern sich rasch einen guten Überblick zu verschaffen, ist das Ziel dieses Buches. Die übersichtliche Gliederung, zahlreiche Beispiele und die relevante Rechtsprechung machen es zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Studierende und Praktiker.
Aktualisiert: 2023-04-05
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In der Flut der steuerlichen Änderungen nicht unterzugehen, sondern rasch einen guten Überblick zu verschaffen, ist das Ziel dieses Buches. Die übersichtliche Gliederung, zahlreiche Beispiele und die relevante Rechtsprechung machen es zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Studierende und Praktiker.
Neu in der 19. Auflage sind insbesondere:
• COVID-19-Steuermaßnahmengesetz (COVID-19-StMG)
• 2. Finanz-Reorganisationsgesetz (2. FORG)
• grundstücksgleiche Rechte in der ImmoESt (Rz 61a)
• Versicherungsleistungen innerhalb und außerhalb einer Markteinkommenserzielung (Rz 63a)
• die ertragsteuerliche Behandlung von Covid-Zuschüssen (Rz 71)
• die Bildung von Pauschalrückstellungen nach § 9 Abs 3 EStG (Rz 237a)
• die Zinsschranke nach § 12a KStG (Rz 358b)
• Kräftebündelung zur Erreichung gemeinsamer Interessen durch Unternehmen und Gemeinden in der USt (Rz 504 und 531a)
• Wohnraumüberlassung an Gesellschafter, Einlagenrückgewähr und das Gebot angemessener Entgelte unter dem Aspekt der objektiven Äquivalenz in der USt (Rz 523b)
• Neues zur Steuerfreiheit bei Ausfuhrlieferungen (Rz 607)
• die Kleinunternehmerbefreiung bei Wohnsitzverlegung ins EU-Ausland (Rz 613a)
• Vorsteuerabzug für Drittlandsunternehmer kraft Unionsrecht (Rz 661a)
• der EuGH fordert Beschwerdezinsen in der Umsatzsteuer (Rz 771)
• neue Rechtsprechung (EuGH, VwGH, BFG, VfGH)
Aktualisiert: 2022-09-16
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In der Flut der steuerlichen Änderungen nicht unterzugehen, sondern sich rasch einen guten Überblick zu verschaffen, ist das Ziel dieses Buches. Die übersichtliche Gliederung, zahlreiche Beispiele und die relevante Rechtsprechung machen es zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Studierende und Praktiker.
Neu in der 18. Auflage sind insbesondere:
• das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020)
• die Investitionsprämie (COVID-19) – Rz 243
• die degressive und beschleunigte AfA (Rz 222)
• die Endbesteuerung im Verfassungsrang: lineare KESt mit Splittingeffekt und Abzugsverbot; Verlustausgleichsoption; Option zur progressiven Regelbesteuerung nach dem objektiven Nettoprinzip (Rz 19a-19g)
• Fremdwährungskredite bei Vermietung und Verpachtung (Rz 60b-60d)
• das objektive Nettoprinzip nach § 4 und § 16 EStG und Art 7 B-VG im Gegensatz zur Bruttobesteuerung nach der Rechtsprechung des VwGH (Rz 60c und 60d)
• das Abzugsverbot nach § 20 EStG und das objektive Nettoprinzip im Fall einer Option zur progressiven Regelbesteuerung (Rz 19b-19g und 71) und
• im Fall von Fixkostenzuschüssen auf Grund der Corona-Krise (Rz 71)
• der Verlustrücktrag in der Einkommensteuer (Rz 78) und Körperschaftsteuer (Rz 356)
• der neue Tarif in der Einkommensteuer (Rz 84)
• der Einfuhr-Versandhandel in der Umsatzsteuer (Rz 539a-539e)
• innergemeinschaftlicher Versandhandel (Rz 630)
• Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine in der Umsatzsteuer (Rz 604a-604c)
• die Gesetzwidrigkeit der Grundstückswertverordnung bei der Bewertung von Baurechten (Rz 680)
• die Gebührenbefreiungen iRd COVID-19-Gesetze (Rz 736a)
• die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung ab 1.1.2021 (Rz 751b)
• der Rechtsschutz gegen gesetzes-, verfassungs- oder unionsrechtswidrige Abgaben (Rz 814 und 814a)
• Anträge auf Normprüfung zur Aufhebung (mit Rückwirkung oder pro futuro) oder Auslegung nach höherrangigem Recht (Rz 814 und 814a)
• neue Rechtsprechung (EuGH, VfGH, VwGH, BFG)
Aktualisiert: 2021-09-27
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Erfolgreich melden nach dem EU-MPfG
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Klärung von Auslegungsfragen zur Meldung nach EU-MPfG
- Vermeidung von Verstößen und empfindlichen Strafen
- Korrekte Erfüllung der neuen Meldepflicht für Beratungspraxis, Finanzverwaltung und Steuerpflichtige
Mit 1. Juli 2020 beginnt die laufende Meldeverpflichtung für österreichische Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsfällen, unabhängig von ihrer Größe. Mit dem neuen EU-Meldepflichtgesetz wurde die sechste Stufe der EU Richtlinie betreffend der Zusammenarbeit der Finanzbehörden in der EU (Directive on Administrative Cooperation - DAC), die DAC 6-Richtlinie, in innerstaatliches Recht umgesetzt. Doch das EU-MPfG gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Berater. Damit besteht akuter Handlungsbedarf auf beiden Seiten: Steuerpflichtige und Berater sind fortan verpflichtet, bestimmte grenzüberschreitende Gestaltungen binnen knapper Fristen an die Finanzverwaltung zu melden. Schon jetzt zeigen sich in allen Bereichen wesentliche Auslegungsfragen, wie etwa dem Umfang der Meldepflicht, den relevanten Personen oder dem Inhalt der Meldung. Verstöße gegen die neuen Meldeverpflichtungen können zu empfindlichen Strafen führen. Die Klärung dieser Zweifelsfragen ist daher von zentraler Bedeutung. Dieser Kommentar zeigt den betroffenen Personen aus Beratungspraxis und Finanzverwaltung sowie Steuerpflichtigen den Weg zur erfolgreichen Meldung nach dem EU-MPfG.
Aktualisiert: 2023-05-02
> findR *
In der Flut der steuerlichen Änderungen nicht unterzugehen, sondern rasch einen guten Überblick zu verschaffen, ist das Ziel dieses Buches. Die übersichtliche Gliederung, zahlreiche Beispiele und die relevante Rechtsprechung machen es zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Studierende und Praktiker.
Neu in der 17. Auflage sind insbesondere:
• verdeckte Gewinnausschüttungen in drei Kategorien von Verletzungen der objektiven Äquivalenz (schuldlos; fahrlässig; vorsätzlich) und deren Korrektur im Abgaben-, Bilanz- und Strafrecht (Rz 319 ff)
• hybride Gestaltungen nach § 14 KStG (Rz 373a)
• Leasing: Miete oder Kauf (Rz 496a)
• das Reihengeschäft im Binnenmarkt (Rz 618)
• Konsignationslager (Rz 620a)
• spezielle Verfahren zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung (Rz 840 ff), Streitbeilegungsbeschwerden in der EU (Rz 843 f) nach dem EU-Finanzanpassungsgesetz (EU-FinAnpG 2019)
• das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄg 2020) idF Initiativantrag 983/A 26. GP
• das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) idF Initiativantrag 984/A 26. GP
• das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) idF Initiativantrag 985/A 26. GP – „Finanzamt Österreich“
• die geplante Digitalsteuer (Rz 849)
• die Meldepflicht grenzüberschreitender Gestaltungen nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) (Rz 850)
• neue Rechtsprechung (EuGH, VwGH, BFG, VfGH)
Aktualisiert: 2021-04-21
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In der Flut der steuerlichen Änderungen nicht unterzugehen, sondern sich rasch einen guten Überblick zu verschaffen, ist das Ziel dieses Buches. Die übersichtliche Gliederung, zahlreiche Beispiele und die relevante Rechtsprechung machen es zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Studierende und Praktiker.
Neu in der 18. Auflage sind insbesondere:
• das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020)
• die Investitionsprämie (COVID-19) – Rz 243
• die degressive und beschleunigte AfA (Rz 222)
• die Endbesteuerung im Verfassungsrang: lineare KESt mit Splittingeffekt und Abzugsverbot; Verlustausgleichsoption; Option zur progressiven Regelbesteuerung nach dem objektiven Nettoprinzip (Rz 19a-19g)
• Fremdwährungskredite bei Vermietung und Verpachtung (Rz 60b-60d)
• das objektive Nettoprinzip nach § 4 und § 16 EStG und Art 7 B-VG im Gegensatz zur Bruttobesteuerung nach der Rechtsprechung des VwGH (Rz 60c und 60d)
• das Abzugsverbot nach § 20 EStG und das objektive Nettoprinzip im Fall einer Option zur progressiven Regelbesteuerung (Rz 19b-19g und 71) und
• im Fall von Fixkostenzuschüssen auf Grund der Corona-Krise (Rz 71)
• der Verlustrücktrag in der Einkommensteuer (Rz 78) und Körperschaftsteuer (Rz 356)
• der neue Tarif in der Einkommensteuer (Rz 84)
• der Einfuhr-Versandhandel in der Umsatzsteuer (Rz 539a-539e)
• innergemeinschaftlicher Versandhandel (Rz 630)
• Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine in der Umsatzsteuer (Rz 604a-604c)
• die Gesetzwidrigkeit der Grundstückswertverordnung bei der Bewertung von Baurechten (Rz 680)
• die Gebührenbefreiungen iRd COVID-19-Gesetze (Rz 736a)
• die Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung ab 1.1.2021 (Rz 751b)
• der Rechtsschutz gegen gesetzes-, verfassungs- oder unionsrechtswidrige Abgaben (Rz 814 und 814a)
• Anträge auf Normprüfung zur Aufhebung (mit Rückwirkung oder pro futuro) oder Auslegung nach höherrangigem Recht (Rz 814 und 814a)
• neue Rechtsprechung (EuGH, VfGH, VwGH, BFG)
Aktualisiert: 2021-09-23
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In der Flut der steuerlichen Änderungen nicht unterzugehen, sondern rasch einen guten Überblick zu verschaffen, ist das Ziel dieses Buches. Die übersichtliche Gliederung, zahlreiche Beispiele und die relevante Rechtsprechung machen es zu einem wertvollen Nachschlagewerk für Studierende und Praktiker.
Neu in der 17. Auflage sind insbesondere:
• verdeckte Gewinnausschüttungen in drei Kategorien von Verletzungen der objektiven Äquivalenz (schuldlos; fahrlässig; vorsätzlich) und deren Korrektur im Abgaben-, Bilanz- und Strafrecht (Rz 319 ff)
• hybride Gestaltungen nach § 14 KStG (Rz 373a)
• Leasing: Miete oder Kauf (Rz 496a)
• das Reihengeschäft im Binnenmarkt (Rz 618)
• Konsignationslager (Rz 620a)
• spezielle Verfahren zur Vermeidung einer internationalen Doppelbesteuerung (Rz 840 ff), Streitbeilegungsbeschwerden in der EU (Rz 843 f) nach dem EU-Finanzanpassungsgesetz (EU-FinAnpG 2019)
• das Abgabenänderungsgesetz 2020 (AbgÄg 2020) idF Initiativantrag 983/A 26. GP
• das Steuerreformgesetz 2020 (StRefG 2020) idF Initiativantrag 984/A 26. GP
• das Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) idF Initiativantrag 985/A 26. GP – „Finanzamt Österreich“
• die geplante Digitalsteuer (Rz 849)
• die Meldepflicht grenzüberschreitender Gestaltungen nach dem EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) (Rz 850)
• neue Rechtsprechung (EuGH, VwGH, BFG, VfGH)
Aktualisiert: 2020-09-22
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