Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden.
Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene.
Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat?
Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Weltagrarmärkte sind durch starke Marktschwankungen, abgeschottete Märkte und Agrardumping gekennzeichnet. Auch die EG schützt mit ihrem Außenwirtschaftsregime die eigene Agrarproduktion vor Importen und subventioniert den Export ihrer Überschußproduktion. Mit dieser Politik gefährdet sie nicht nur die Handelsbeziehungen zu befreundeten Staaten und ihre exportorientierten Wirtschaftsbranchen, sondern auch die Erfolge ihrer Entwicklungshilfe.
Die Autorin prüft in der vorliegenden Studie, inwiefern die europäische Agraraußenhandelspolitik mit dem EGV, dem EUV und völkerrechtlichen Abkommen übereinstimmt. Die Regelungen für die Agrarpolitik, den Außenhandel, die Außenpolitik und für die Entwicklungshilfe betreffen verschiedene Facetten des Agraraußenhandels. Aus dem notwendigen Zusammenwirken dieser Regelungen entwickelt die Autorin einen zweckmäßigen Handlungsrahmen für die Sekundärrechtsetzung. Wesentlich für den hier vorgeschlagenen Ausgleich zwischen widerstrebenden Interessen und Zielen sind Kohärenz und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Silke Trumm analysiert die Wirkungen der Außenhandelsregelungen für Getreide, Zucker sowie Bananen und überprüft, inwieweit bestehende und alternative Außenhandelsregelungen einen sachgerechten Ausgleich der einschlägigen Ziele des EGV, EUV und der völkerrechtlichen Verträge erreichen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden.
Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene.
Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat?
Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Weltagrarmärkte sind durch starke Marktschwankungen, abgeschottete Märkte und Agrardumping gekennzeichnet. Auch die EG schützt mit ihrem Außenwirtschaftsregime die eigene Agrarproduktion vor Importen und subventioniert den Export ihrer Überschußproduktion. Mit dieser Politik gefährdet sie nicht nur die Handelsbeziehungen zu befreundeten Staaten und ihre exportorientierten Wirtschaftsbranchen, sondern auch die Erfolge ihrer Entwicklungshilfe.
Die Autorin prüft in der vorliegenden Studie, inwiefern die europäische Agraraußenhandelspolitik mit dem EGV, dem EUV und völkerrechtlichen Abkommen übereinstimmt. Die Regelungen für die Agrarpolitik, den Außenhandel, die Außenpolitik und für die Entwicklungshilfe betreffen verschiedene Facetten des Agraraußenhandels. Aus dem notwendigen Zusammenwirken dieser Regelungen entwickelt die Autorin einen zweckmäßigen Handlungsrahmen für die Sekundärrechtsetzung. Wesentlich für den hier vorgeschlagenen Ausgleich zwischen widerstrebenden Interessen und Zielen sind Kohärenz und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Silke Trumm analysiert die Wirkungen der Außenhandelsregelungen für Getreide, Zucker sowie Bananen und überprüft, inwieweit bestehende und alternative Außenhandelsregelungen einen sachgerechten Ausgleich der einschlägigen Ziele des EGV, EUV und der völkerrechtlichen Verträge erreichen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden.
Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene.
Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat?
Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Weltagrarmärkte sind durch starke Marktschwankungen, abgeschottete Märkte und Agrardumping gekennzeichnet. Auch die EG schützt mit ihrem Außenwirtschaftsregime die eigene Agrarproduktion vor Importen und subventioniert den Export ihrer Überschußproduktion. Mit dieser Politik gefährdet sie nicht nur die Handelsbeziehungen zu befreundeten Staaten und ihre exportorientierten Wirtschaftsbranchen, sondern auch die Erfolge ihrer Entwicklungshilfe.
Die Autorin prüft in der vorliegenden Studie, inwiefern die europäische Agraraußenhandelspolitik mit dem EGV, dem EUV und völkerrechtlichen Abkommen übereinstimmt. Die Regelungen für die Agrarpolitik, den Außenhandel, die Außenpolitik und für die Entwicklungshilfe betreffen verschiedene Facetten des Agraraußenhandels. Aus dem notwendigen Zusammenwirken dieser Regelungen entwickelt die Autorin einen zweckmäßigen Handlungsrahmen für die Sekundärrechtsetzung. Wesentlich für den hier vorgeschlagenen Ausgleich zwischen widerstrebenden Interessen und Zielen sind Kohärenz und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Silke Trumm analysiert die Wirkungen der Außenhandelsregelungen für Getreide, Zucker sowie Bananen und überprüft, inwieweit bestehende und alternative Außenhandelsregelungen einen sachgerechten Ausgleich der einschlägigen Ziele des EGV, EUV und der völkerrechtlichen Verträge erreichen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Euro-Krise, EZB, Währungsunion, Rettungsschirm. Begriffe wie diese begegnen Ihnen täglich in den Medien. Doch was bedeuten sie konkret? Wie funktioniert eine Währungsunion und welche Probleme bringt sie mit sich? Wie kam es zur Euro-Krise? Wie hat die Politik reagiert? Welche Wege gibt es dort hinaus und wie sollen sie funktionieren? Hanno Beck und Aloys Prinz erklären den Euro und die Euro-Krise fundiert und wunderbar verständlich. So können Sie sich in Zukunft selbst ein Bild von der Lage und der Zukunft der Euro-Zone machen und Rettungspakete, Schuldenbremse, Vergemeinschaftung von Schulden und andere Politiken besser bewerten.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Euro-Krise, EZB, Währungsunion, Rettungsschirm. Begriffe wie diese begegnen Ihnen täglich in den Medien. Doch was bedeuten sie konkret? Wie funktioniert eine Währungsunion und welche Probleme bringt sie mit sich? Wie kam es zur Euro-Krise? Wie hat die Politik reagiert? Welche Wege gibt es dort hinaus und wie sollen sie funktionieren? Hanno Beck und Aloys Prinz erklären den Euro und die Euro-Krise fundiert und wunderbar verständlich. So können Sie sich in Zukunft selbst ein Bild von der Lage und der Zukunft der Euro-Zone machen und Rettungspakete, Schuldenbremse, Vergemeinschaftung von Schulden und andere Politiken besser bewerten.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Die Weltagrarmärkte sind durch starke Marktschwankungen, abgeschottete Märkte und Agrardumping gekennzeichnet. Auch die EG schützt mit ihrem Außenwirtschaftsregime die eigene Agrarproduktion vor Importen und subventioniert den Export ihrer Überschußproduktion. Mit dieser Politik gefährdet sie nicht nur die Handelsbeziehungen zu befreundeten Staaten und ihre exportorientierten Wirtschaftsbranchen, sondern auch die Erfolge ihrer Entwicklungshilfe.
Die Autorin prüft in der vorliegenden Studie, inwiefern die europäische Agraraußenhandelspolitik mit dem EGV, dem EUV und völkerrechtlichen Abkommen übereinstimmt. Die Regelungen für die Agrarpolitik, den Außenhandel, die Außenpolitik und für die Entwicklungshilfe betreffen verschiedene Facetten des Agraraußenhandels. Aus dem notwendigen Zusammenwirken dieser Regelungen entwickelt die Autorin einen zweckmäßigen Handlungsrahmen für die Sekundärrechtsetzung. Wesentlich für den hier vorgeschlagenen Ausgleich zwischen widerstrebenden Interessen und Zielen sind Kohärenz und Verhältnismäßigkeitsprinzip. Silke Trumm analysiert die Wirkungen der Außenhandelsregelungen für Getreide, Zucker sowie Bananen und überprüft, inwieweit bestehende und alternative Außenhandelsregelungen einen sachgerechten Ausgleich der einschlägigen Ziele des EGV, EUV und der völkerrechtlichen Verträge erreichen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Recht wird bedeutungslos, wenn es an Instrumenten zu seiner Durchsetzung mangelt. Schließt man mit dem völkerrechtlichen Gewaltverbot militärische Mittel zur Durchsetzung des Rechts aus, so ist die zentrale Bedeutung der Wirtschaftssanktionen beschrieben: Sie eröffnen die Möglichkeit, Verletzungen des Rechts friedlich zu beenden.
Wirtschaftssanktionen werden daher zunehmend zu einem wichtigen Korrektiv internationaler Beziehungen. Neuerdings konkurrieren dabei jedoch, wie etwa im Fall des Iraks oder des ehemaligen Jugoslawiens, drei Normgeber: Den Sanktionsbeschlüssen des VN-Sicherheitsrates folgen meist Rechtsakte auf europäischer und nationaler Ebene.
Diese Verzahnung des Völker-, Europa- und des nationalen Außenwirtschaftsrechts wirft eine Reihe von Fragen auf: Wer ist etwa für die Ausführung der Beschlüsse des Sicherheitsrates zuständig? Diese binden schließlich nicht die EG, sondern nur die Mitgliedstaaten, die jedoch ihre Außenhandelskompetenzen überwiegend an die EG verloren haben. Welcher der drei Rechtsakte ist - insbesondere bei Abweichungen - maßgeblich? Von wem kann ein exportierendes Unternehmen ggf. Schadensersatz verlangen: Von den VN, da diese als erste tätig wurden? Von der EG, da deren Verordnung unmittelbar gilt, oder von der Bundesrepublik, da diese den letzten Akt gesetzt hat?
Die vorliegende Arbeit zeigt daher für den Bereich der Wirtschaftssanktionen eine seit langem überfällige Kompetenzverteilung auf, die auch die neuen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben (Art. 228a EG-Vertrag) berücksichtigt. Gerade die wiederholende Parallelgesetzgebung im deutschen Außenwirtschaftsrecht verstößt danach gegen vorrangiges Gemeinschaftsrecht.
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