Laut Bundesverfassungsgericht ist die Europäische Gemeinschaft ein Staatenverbund, welcher Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten gemeinschaftlich ausübt. Hierbei setzt sie Recht, welches weitestgehend von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Um die vertragsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obliegt der Kommission die Aufgabe, für die rechtmäßige Anwendung des EG-Vertrages Sorge zu tragen (Hüterin der Verträge). Art. 226 EGV verpflichtet und befugt deshalb die Kommission, gegen vertragsbrüchige Mitgliedstaaten das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Peter Wollenschläger untersucht in der vorliegenden Arbeit, ob die Kommission die Befugnis hat, auch die auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Entscheidungen der nationalen Gerichte zu beaufsichtigen. Für ein solches Aufsichtsrecht scheint das Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der vertragsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu sprechen. Dagegen steht die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, welche die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV zu beachten verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Kontrollinstrumente, etwa die "Klage im Interesse des Gesetzes", zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Laut Bundesverfassungsgericht ist die Europäische Gemeinschaft ein Staatenverbund, welcher Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten gemeinschaftlich ausübt. Hierbei setzt sie Recht, welches weitestgehend von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Um die vertragsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obliegt der Kommission die Aufgabe, für die rechtmäßige Anwendung des EG-Vertrages Sorge zu tragen (Hüterin der Verträge). Art. 226 EGV verpflichtet und befugt deshalb die Kommission, gegen vertragsbrüchige Mitgliedstaaten das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Peter Wollenschläger untersucht in der vorliegenden Arbeit, ob die Kommission die Befugnis hat, auch die auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Entscheidungen der nationalen Gerichte zu beaufsichtigen. Für ein solches Aufsichtsrecht scheint das Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der vertragsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu sprechen. Dagegen steht die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, welche die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV zu beachten verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Kontrollinstrumente, etwa die "Klage im Interesse des Gesetzes", zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Laut Bundesverfassungsgericht ist die Europäische Gemeinschaft ein Staatenverbund, welcher Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten gemeinschaftlich ausübt. Hierbei setzt sie Recht, welches weitestgehend von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Um die vertragsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obliegt der Kommission die Aufgabe, für die rechtmäßige Anwendung des EG-Vertrages Sorge zu tragen (Hüterin der Verträge). Art. 226 EGV verpflichtet und befugt deshalb die Kommission, gegen vertragsbrüchige Mitgliedstaaten das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Peter Wollenschläger untersucht in der vorliegenden Arbeit, ob die Kommission die Befugnis hat, auch die auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Entscheidungen der nationalen Gerichte zu beaufsichtigen. Für ein solches Aufsichtsrecht scheint das Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der vertragsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu sprechen. Dagegen steht die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, welche die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV zu beachten verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Kontrollinstrumente, etwa die "Klage im Interesse des Gesetzes", zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Laut Bundesverfassungsgericht ist die Europäische Gemeinschaft ein Staatenverbund, welcher Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten gemeinschaftlich ausübt. Hierbei setzt sie Recht, welches weitestgehend von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Um die vertragsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obliegt der Kommission die Aufgabe, für die rechtmäßige Anwendung des EG-Vertrages Sorge zu tragen (Hüterin der Verträge). Art. 226 EGV verpflichtet und befugt deshalb die Kommission, gegen vertragsbrüchige Mitgliedstaaten das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Peter Wollenschläger untersucht in der vorliegenden Arbeit, ob die Kommission die Befugnis hat, auch die auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Entscheidungen der nationalen Gerichte zu beaufsichtigen. Für ein solches Aufsichtsrecht scheint das Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der vertragsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu sprechen. Dagegen steht die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, welche die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV zu beachten verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Kontrollinstrumente, etwa die "Klage im Interesse des Gesetzes", zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Laut Bundesverfassungsgericht ist die Europäische Gemeinschaft ein Staatenverbund, welcher Hoheitsgewalt der Mitgliedstaaten gemeinschaftlich ausübt. Hierbei setzt sie Recht, welches weitestgehend von den Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Um die vertragsgemäße Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, obliegt der Kommission die Aufgabe, für die rechtmäßige Anwendung des EG-Vertrages Sorge zu tragen (Hüterin der Verträge). Art. 226 EGV verpflichtet und befugt deshalb die Kommission, gegen vertragsbrüchige Mitgliedstaaten das Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.
Peter Wollenschläger untersucht in der vorliegenden Arbeit, ob die Kommission die Befugnis hat, auch die auf Gemeinschaftsrecht beruhenden Entscheidungen der nationalen Gerichte zu beaufsichtigen. Für ein solches Aufsichtsrecht scheint das Interesse der Europäischen Gemeinschaft an der vertragsgemäßen Durchführung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten zu sprechen. Dagegen steht die Unabhängigkeit der Gerichte sowie die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, welche die Europäische Gemeinschaft gemäß Art. 6 Abs. 2 EUV zu beachten verpflichtet ist. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, neue Kontrollinstrumente, etwa die "Klage im Interesse des Gesetzes", zu entwickeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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