Besteuerung von Einkommen.

Besteuerung von Einkommen. von Bozza,  Nadya, Tipke,  Klaus
Die Autoren gehen davon aus, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein möglichst weitgehend harmonisiertes Steuerrecht brauchen, nicht zuletzt auch ein harmonisiertes Einkommensteuerrecht, freilich nicht irgendeine Harmonisierung, sondern eine auf rechtsstaatlich-gerechten Prinzipien aufbauende. Sie beziehen sich daher auf das in der italienischen und in der spanischen Verfassung expressis verbis verankerte Prinzip der »Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit«, das zugleich das tertium comparationis für die Anwendung des Gleichheitssatzes abgibt, soweit es um Fiskalzwecksteuern geht. Eine strenge Rechtfertigungslehre muß dazu beitragen, daß Steuervergünstigungen restringiert werden. Da das Leistungsfähigkeitsprinzip inhaltlich unbestimmt ist, muß dieses Prinzip, das der Besteuerung auch Grenzen setzt, grenzübergreifend inhaltlich möglichst in gleicher Weise ausgefüllt werden. Die Autoren mehrerer Beiträge befassen sich rechtsvergleichend mit dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip als Subprinzipien des Leistungsfähigkeitsprinzips, auch mit den aus Gründen der Praktikabilität unvermeidlichen typisierenden Grenzen dieser Prinzipien, ferner mit den bisher unterschiedlich gelösten Problemen der Ehegattenbesteuerung. Zum Unternehmensteuerrecht, und speziell zum Körperschaftsteuerrecht sind ebenfalls zwei Beiträge aufgenommen worden. Zwei weitere Beiträge zum internationalen Einkommensteuerrecht runden die Untersuchungen ab. Allgemein wird die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Italien, Spanien und Deutschland für weise gehalten. Kritisiert wird jedoch, daß vor allem das italienische und das spanische Gericht dem Gesetzgeber - mit Rücksicht auf die Politik und die Staatsfinanzen - zuviel Spielraum lassen. Die Beiträge von F. Moschetti, L. Paladin, G. Gaffuri, E. De Mita, G. Falsitta, P. Adonnino und G. Muraro wurden von Nadya Bozza übersetzt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern.

Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern. von Müller,  Dirk
Mit den Verbrauchsteuern als Steuerart hat sich bislang überwiegend die Finanzwissenschaft beschäftigt. Die Arbeit untersucht den Begriff der nach der europäischen Harrnonisierung erhobenen Verbrauchsteuern aus der Perspektive des Steuerrechts. Sie geht von der Prämisse aus, daß eine Steuer nur anhand des positiven Rechts beschrieben und von anderen Steuern abgegrenzt werden kann. Dementsprechend stellt die Untersuchung in ihrem ersten Teil die europarechtlichen Grundlagen der nationalen Verbrauchsteuergesetze dar. In diesem Zusammenhang wird die Frage geklärt, inwieweit die europarechtlichen Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu beachten sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Elemente der Gesetze geschildert, die den Tatbestand dieser Steuern kennzeichnen. Erörtert werden einzelne Steuerobjekte der verschiedenen Gesetze, die "Verbrauchsteuerpflichtigkeit" als Vorstufe des Steueranspruchs, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Steuertatbestände, die Steuervergünstigungen und die wesentlichen Verfahrensvorschriften. Aufbauend auf den Strukturen des ersten Teils, wird im zweiten Teil der Arbeit der Begriff der Verbrauchsteuern herausgearbeitet. Ausgangspunkt ist zunächst die geschichtliche Entwicklung, die ihren vorläufigen Abschluß durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht erhalten hat. Im nationalen Recht zeichnen sich die Steuerobjekte dadurch aus, daß sie verbrauchsfähige Waren beschreiben. Als unergiebig erweist sich dagegen der Gedanke an die Auswahl der belasteten Waren unter dem Gesichtspunkt des Luxusverbrauchs. Die steuerlichen Anknüpfungspunkte im tatsächlichen zeigen, daß die Verbrauchsteuern (fast ausschließlich mittelbar) den konkreten Verbrauch einer Sache belasten wollen. Die gesetzliche Erhebungstechnik hat regelmäßig zur Folge, daß der Unternehmer als Steuerschuldner die Steuer im Preis der Ware auf den Verbraucher als Steuerträger überwälzt. Da die Steuer beim Steuerschuldner wettbewerbsneutral ist und die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers unberücksichtigt läßt, sind konkrete Aussagen über die wirtschaftliche Wirkung der Verbrauchsteuern nur in beschränktem Umfang möglich. Aus diesem Grund ist die Diskussion, ob die Verbrauchsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbrauchers berücksichtigen oder berücksichtigen müssen, unergiebig. Die Untersuchung schließt mit der Abgrenzung der Verbrauchsteuern zu anderen indirekten Steuern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern.

Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern. von Müller,  Dirk
Mit den Verbrauchsteuern als Steuerart hat sich bislang überwiegend die Finanzwissenschaft beschäftigt. Die Arbeit untersucht den Begriff der nach der europäischen Harrnonisierung erhobenen Verbrauchsteuern aus der Perspektive des Steuerrechts. Sie geht von der Prämisse aus, daß eine Steuer nur anhand des positiven Rechts beschrieben und von anderen Steuern abgegrenzt werden kann. Dementsprechend stellt die Untersuchung in ihrem ersten Teil die europarechtlichen Grundlagen der nationalen Verbrauchsteuergesetze dar. In diesem Zusammenhang wird die Frage geklärt, inwieweit die europarechtlichen Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu beachten sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Elemente der Gesetze geschildert, die den Tatbestand dieser Steuern kennzeichnen. Erörtert werden einzelne Steuerobjekte der verschiedenen Gesetze, die "Verbrauchsteuerpflichtigkeit" als Vorstufe des Steueranspruchs, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Steuertatbestände, die Steuervergünstigungen und die wesentlichen Verfahrensvorschriften. Aufbauend auf den Strukturen des ersten Teils, wird im zweiten Teil der Arbeit der Begriff der Verbrauchsteuern herausgearbeitet. Ausgangspunkt ist zunächst die geschichtliche Entwicklung, die ihren vorläufigen Abschluß durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht erhalten hat. Im nationalen Recht zeichnen sich die Steuerobjekte dadurch aus, daß sie verbrauchsfähige Waren beschreiben. Als unergiebig erweist sich dagegen der Gedanke an die Auswahl der belasteten Waren unter dem Gesichtspunkt des Luxusverbrauchs. Die steuerlichen Anknüpfungspunkte im tatsächlichen zeigen, daß die Verbrauchsteuern (fast ausschließlich mittelbar) den konkreten Verbrauch einer Sache belasten wollen. Die gesetzliche Erhebungstechnik hat regelmäßig zur Folge, daß der Unternehmer als Steuerschuldner die Steuer im Preis der Ware auf den Verbraucher als Steuerträger überwälzt. Da die Steuer beim Steuerschuldner wettbewerbsneutral ist und die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers unberücksichtigt läßt, sind konkrete Aussagen über die wirtschaftliche Wirkung der Verbrauchsteuern nur in beschränktem Umfang möglich. Aus diesem Grund ist die Diskussion, ob die Verbrauchsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbrauchers berücksichtigen oder berücksichtigen müssen, unergiebig. Die Untersuchung schließt mit der Abgrenzung der Verbrauchsteuern zu anderen indirekten Steuern.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Besteuerung von Einkommen.

Besteuerung von Einkommen. von Bozza,  Nadya, Tipke,  Klaus
Die Autoren gehen davon aus, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein möglichst weitgehend harmonisiertes Steuerrecht brauchen, nicht zuletzt auch ein harmonisiertes Einkommensteuerrecht, freilich nicht irgendeine Harmonisierung, sondern eine auf rechtsstaatlich-gerechten Prinzipien aufbauende. Sie beziehen sich daher auf das in der italienischen und in der spanischen Verfassung expressis verbis verankerte Prinzip der »Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit«, das zugleich das tertium comparationis für die Anwendung des Gleichheitssatzes abgibt, soweit es um Fiskalzwecksteuern geht. Eine strenge Rechtfertigungslehre muß dazu beitragen, daß Steuervergünstigungen restringiert werden. Da das Leistungsfähigkeitsprinzip inhaltlich unbestimmt ist, muß dieses Prinzip, das der Besteuerung auch Grenzen setzt, grenzübergreifend inhaltlich möglichst in gleicher Weise ausgefüllt werden. Die Autoren mehrerer Beiträge befassen sich rechtsvergleichend mit dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip als Subprinzipien des Leistungsfähigkeitsprinzips, auch mit den aus Gründen der Praktikabilität unvermeidlichen typisierenden Grenzen dieser Prinzipien, ferner mit den bisher unterschiedlich gelösten Problemen der Ehegattenbesteuerung. Zum Unternehmensteuerrecht, und speziell zum Körperschaftsteuerrecht sind ebenfalls zwei Beiträge aufgenommen worden. Zwei weitere Beiträge zum internationalen Einkommensteuerrecht runden die Untersuchungen ab. Allgemein wird die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Italien, Spanien und Deutschland für weise gehalten. Kritisiert wird jedoch, daß vor allem das italienische und das spanische Gericht dem Gesetzgeber - mit Rücksicht auf die Politik und die Staatsfinanzen - zuviel Spielraum lassen. Die Beiträge von F. Moschetti, L. Paladin, G. Gaffuri, E. De Mita, G. Falsitta, P. Adonnino und G. Muraro wurden von Nadya Bozza übersetzt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Besteuerung von Einkommen.

Besteuerung von Einkommen. von Bozza,  Nadya, Tipke,  Klaus
Die Autoren gehen davon aus, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein möglichst weitgehend harmonisiertes Steuerrecht brauchen, nicht zuletzt auch ein harmonisiertes Einkommensteuerrecht, freilich nicht irgendeine Harmonisierung, sondern eine auf rechtsstaatlich-gerechten Prinzipien aufbauende. Sie beziehen sich daher auf das in der italienischen und in der spanischen Verfassung expressis verbis verankerte Prinzip der »Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit«, das zugleich das tertium comparationis für die Anwendung des Gleichheitssatzes abgibt, soweit es um Fiskalzwecksteuern geht. Eine strenge Rechtfertigungslehre muß dazu beitragen, daß Steuervergünstigungen restringiert werden. Da das Leistungsfähigkeitsprinzip inhaltlich unbestimmt ist, muß dieses Prinzip, das der Besteuerung auch Grenzen setzt, grenzübergreifend inhaltlich möglichst in gleicher Weise ausgefüllt werden. Die Autoren mehrerer Beiträge befassen sich rechtsvergleichend mit dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip als Subprinzipien des Leistungsfähigkeitsprinzips, auch mit den aus Gründen der Praktikabilität unvermeidlichen typisierenden Grenzen dieser Prinzipien, ferner mit den bisher unterschiedlich gelösten Problemen der Ehegattenbesteuerung. Zum Unternehmensteuerrecht, und speziell zum Körperschaftsteuerrecht sind ebenfalls zwei Beiträge aufgenommen worden. Zwei weitere Beiträge zum internationalen Einkommensteuerrecht runden die Untersuchungen ab. Allgemein wird die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Italien, Spanien und Deutschland für weise gehalten. Kritisiert wird jedoch, daß vor allem das italienische und das spanische Gericht dem Gesetzgeber - mit Rücksicht auf die Politik und die Staatsfinanzen - zuviel Spielraum lassen. Die Beiträge von F. Moschetti, L. Paladin, G. Gaffuri, E. De Mita, G. Falsitta, P. Adonnino und G. Muraro wurden von Nadya Bozza übersetzt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern.

Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern. von Müller,  Dirk
Mit den Verbrauchsteuern als Steuerart hat sich bislang überwiegend die Finanzwissenschaft beschäftigt. Die Arbeit untersucht den Begriff der nach der europäischen Harrnonisierung erhobenen Verbrauchsteuern aus der Perspektive des Steuerrechts. Sie geht von der Prämisse aus, daß eine Steuer nur anhand des positiven Rechts beschrieben und von anderen Steuern abgegrenzt werden kann. Dementsprechend stellt die Untersuchung in ihrem ersten Teil die europarechtlichen Grundlagen der nationalen Verbrauchsteuergesetze dar. In diesem Zusammenhang wird die Frage geklärt, inwieweit die europarechtlichen Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu beachten sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Elemente der Gesetze geschildert, die den Tatbestand dieser Steuern kennzeichnen. Erörtert werden einzelne Steuerobjekte der verschiedenen Gesetze, die "Verbrauchsteuerpflichtigkeit" als Vorstufe des Steueranspruchs, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Steuertatbestände, die Steuervergünstigungen und die wesentlichen Verfahrensvorschriften. Aufbauend auf den Strukturen des ersten Teils, wird im zweiten Teil der Arbeit der Begriff der Verbrauchsteuern herausgearbeitet. Ausgangspunkt ist zunächst die geschichtliche Entwicklung, die ihren vorläufigen Abschluß durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht erhalten hat. Im nationalen Recht zeichnen sich die Steuerobjekte dadurch aus, daß sie verbrauchsfähige Waren beschreiben. Als unergiebig erweist sich dagegen der Gedanke an die Auswahl der belasteten Waren unter dem Gesichtspunkt des Luxusverbrauchs. Die steuerlichen Anknüpfungspunkte im tatsächlichen zeigen, daß die Verbrauchsteuern (fast ausschließlich mittelbar) den konkreten Verbrauch einer Sache belasten wollen. Die gesetzliche Erhebungstechnik hat regelmäßig zur Folge, daß der Unternehmer als Steuerschuldner die Steuer im Preis der Ware auf den Verbraucher als Steuerträger überwälzt. Da die Steuer beim Steuerschuldner wettbewerbsneutral ist und die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers unberücksichtigt läßt, sind konkrete Aussagen über die wirtschaftliche Wirkung der Verbrauchsteuern nur in beschränktem Umfang möglich. Aus diesem Grund ist die Diskussion, ob die Verbrauchsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbrauchers berücksichtigen oder berücksichtigen müssen, unergiebig. Die Untersuchung schließt mit der Abgrenzung der Verbrauchsteuern zu anderen indirekten Steuern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern.

Struktur, Entwicklung und Begriff der Verbrauchsteuern. von Müller,  Dirk
Mit den Verbrauchsteuern als Steuerart hat sich bislang überwiegend die Finanzwissenschaft beschäftigt. Die Arbeit untersucht den Begriff der nach der europäischen Harrnonisierung erhobenen Verbrauchsteuern aus der Perspektive des Steuerrechts. Sie geht von der Prämisse aus, daß eine Steuer nur anhand des positiven Rechts beschrieben und von anderen Steuern abgegrenzt werden kann. Dementsprechend stellt die Untersuchung in ihrem ersten Teil die europarechtlichen Grundlagen der nationalen Verbrauchsteuergesetze dar. In diesem Zusammenhang wird die Frage geklärt, inwieweit die europarechtlichen Richtlinien zur Harmonisierung der Verbrauchsteuern bei der Auslegung der nationalen Vorschriften zu beachten sind. Daran anschließend werden die wesentlichen Elemente der Gesetze geschildert, die den Tatbestand dieser Steuern kennzeichnen. Erörtert werden einzelne Steuerobjekte der verschiedenen Gesetze, die "Verbrauchsteuerpflichtigkeit" als Vorstufe des Steueranspruchs, die tatsächlichen Anknüpfungspunkte der Steuertatbestände, die Steuervergünstigungen und die wesentlichen Verfahrensvorschriften. Aufbauend auf den Strukturen des ersten Teils, wird im zweiten Teil der Arbeit der Begriff der Verbrauchsteuern herausgearbeitet. Ausgangspunkt ist zunächst die geschichtliche Entwicklung, die ihren vorläufigen Abschluß durch die Umsetzung der europäischen Richtlinien in nationales Recht erhalten hat. Im nationalen Recht zeichnen sich die Steuerobjekte dadurch aus, daß sie verbrauchsfähige Waren beschreiben. Als unergiebig erweist sich dagegen der Gedanke an die Auswahl der belasteten Waren unter dem Gesichtspunkt des Luxusverbrauchs. Die steuerlichen Anknüpfungspunkte im tatsächlichen zeigen, daß die Verbrauchsteuern (fast ausschließlich mittelbar) den konkreten Verbrauch einer Sache belasten wollen. Die gesetzliche Erhebungstechnik hat regelmäßig zur Folge, daß der Unternehmer als Steuerschuldner die Steuer im Preis der Ware auf den Verbraucher als Steuerträger überwälzt. Da die Steuer beim Steuerschuldner wettbewerbsneutral ist und die persönlichen Verhältnisse des Verbrauchers unberücksichtigt läßt, sind konkrete Aussagen über die wirtschaftliche Wirkung der Verbrauchsteuern nur in beschränktem Umfang möglich. Aus diesem Grund ist die Diskussion, ob die Verbrauchsteuern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verbrauchers berücksichtigen oder berücksichtigen müssen, unergiebig. Die Untersuchung schließt mit der Abgrenzung der Verbrauchsteuern zu anderen indirekten Steuern.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Besteuerung von Einkommen.

Besteuerung von Einkommen. von Bozza,  Nadya, Tipke,  Klaus
Die Autoren gehen davon aus, daß die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein möglichst weitgehend harmonisiertes Steuerrecht brauchen, nicht zuletzt auch ein harmonisiertes Einkommensteuerrecht, freilich nicht irgendeine Harmonisierung, sondern eine auf rechtsstaatlich-gerechten Prinzipien aufbauende. Sie beziehen sich daher auf das in der italienischen und in der spanischen Verfassung expressis verbis verankerte Prinzip der »Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit«, das zugleich das tertium comparationis für die Anwendung des Gleichheitssatzes abgibt, soweit es um Fiskalzwecksteuern geht. Eine strenge Rechtfertigungslehre muß dazu beitragen, daß Steuervergünstigungen restringiert werden. Da das Leistungsfähigkeitsprinzip inhaltlich unbestimmt ist, muß dieses Prinzip, das der Besteuerung auch Grenzen setzt, grenzübergreifend inhaltlich möglichst in gleicher Weise ausgefüllt werden. Die Autoren mehrerer Beiträge befassen sich rechtsvergleichend mit dem objektiven und dem subjektiven Nettoprinzip als Subprinzipien des Leistungsfähigkeitsprinzips, auch mit den aus Gründen der Praktikabilität unvermeidlichen typisierenden Grenzen dieser Prinzipien, ferner mit den bisher unterschiedlich gelösten Problemen der Ehegattenbesteuerung. Zum Unternehmensteuerrecht, und speziell zum Körperschaftsteuerrecht sind ebenfalls zwei Beiträge aufgenommen worden. Zwei weitere Beiträge zum internationalen Einkommensteuerrecht runden die Untersuchungen ab. Allgemein wird die Einrichtung der Verfassungsgerichtsbarkeit in Italien, Spanien und Deutschland für weise gehalten. Kritisiert wird jedoch, daß vor allem das italienische und das spanische Gericht dem Gesetzgeber - mit Rücksicht auf die Politik und die Staatsfinanzen - zuviel Spielraum lassen. Die Beiträge von F. Moschetti, L. Paladin, G. Gaffuri, E. De Mita, G. Falsitta, P. Adonnino und G. Muraro wurden von Nadya Bozza übersetzt.
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