Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verfasser betrachtet die prozessuale Stellung der deutschen Länder vor dem Europäischen Gerichtshof aus zwei Blickwinkeln:
Zum einen untersucht er, welche eigenen prozessualen Rechte das Gemeinschaftsrecht den Ländern unmittelbar gewährt. Dabei geht er aus vom geschriebenen Gemeinschaftsrecht und den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, des wirksamen Rechtsschutzes und des institutionellen Gleichgewichts. Zusätzlich berücksichtigt er die durch den Vertrag über die Europäische Union neu geschaffene, verhalten föderative Tonlage des Gemeinschaftsrechts und die Einschaltung der Länder als Vollstrecker in dessen Vollzug. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß die Länder bei einigen Verfahrensarten bereits nach geltendem Recht selbst eine aktive Rolle übernehmen könnten, während ihre direkte Beteiligung bei den übrigen Verfahrensarten nur de lege ferenda zu ermöglichen wäre.
Zum anderen analysiert der Verfasser die im Zusammenhang mit dem neuen Art. 23 GG geschaffene Möglichkeit der Länder, die Bundesregierung durch den Bundesrat zu prozessualen Schritten vor dem Europäischen Gerichtshof zu veranlassen und dadurch mittelbaren Einfluß auf diejenigen Verfahren zu gewinnen, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist.
Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her.
Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgezeichnet mit dem Europapreis des Jahres 1996.
Miteinander inhaltlich zusammenhängende (konnexe) Zivilprozesse gemeinsam zu verhandeln oder deren Entscheidung zumindest aufeinander abzustimmen, hilft Entscheidungswidersprüche und überflüssigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Während das deutsche Recht eine Koordinierung zusammenhängender Verfahren nur in geringem Umfang zuläßt, ermöglicht das europäische Zivilprozeßrecht dies sogar über die Staatsgrenzen hinweg: Art. 22 EuGVÜ schafft die Möglichkeit, eines der konnexen Verfahren auszusetzen oder sogar abzuweisen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Regelungen in den romanischen Rechtsordnungen hat jedoch Art. 22 EuGVÜ bislang nur geringe Bedeutung erlangt.
Unter Heranziehung des deutschen, französischen, belgischen, italienischen, spanischen und englischen Rechts klärt die Arbeit den Begriff des Zusammenhangs und die Abgrenzung zur Rechtshängigkeit. Die weiteren Voraussetzungen der Konnexitätsregel werden zweckorientiert ausgelegt und rechtspolitisch überprüft. Auch die in Art. 22 EuGVU vorgesehenen Rechtsfolgen sind klärungsbedürftig. Die Aussetzung erweist sich als nur mäßig geeignet zur Erreichung des Normzwecks, anders die Unzuständigerklärung, die entgegen verbreiteter Ansicht als direkte Verweisung des Verfahrens an das ausländische Gericht zu verstehen ist. Die Rechtsfolgen sind zwar dadurch abgeschwächt, daß sie ins Ermessen der Gerichte gestellt sind. Die Ermessensausübung unterliegt jedoch festen Kriterien, die herausgearbeitet werden, um zu einer einheitlichen und effektiven Anwendung der Norm beizutragen. Die so konkretisierte Konnexitätsregel ist geeignet, widersprechende Entscheidungen wirksam zu vermeiden, so daß es einer extensiven Anwendung der Rechtshängigkeitsregel, wie sie zur Zeit praktiziert wird, nicht bedarf.
Die Autorin befürwortet im Ergebnis die Einführung einer Konnexitätsregel auch in das deutsche Recht. Weil die Rechtsfolge der Verweisung in Art. 22 EuGVÜ von einer entsprechenden Möglichkeit im nationalen Recht abhängig gemacht wird, würde dadurch die europäische Konnexitätsregel für deutsche Gerichte erst uneingeschränkt anwendbar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her.
Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgezeichnet mit dem Europapreis des Jahres 1996.
Miteinander inhaltlich zusammenhängende (konnexe) Zivilprozesse gemeinsam zu verhandeln oder deren Entscheidung zumindest aufeinander abzustimmen, hilft Entscheidungswidersprüche und überflüssigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Während das deutsche Recht eine Koordinierung zusammenhängender Verfahren nur in geringem Umfang zuläßt, ermöglicht das europäische Zivilprozeßrecht dies sogar über die Staatsgrenzen hinweg: Art. 22 EuGVÜ schafft die Möglichkeit, eines der konnexen Verfahren auszusetzen oder sogar abzuweisen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Regelungen in den romanischen Rechtsordnungen hat jedoch Art. 22 EuGVÜ bislang nur geringe Bedeutung erlangt.
Unter Heranziehung des deutschen, französischen, belgischen, italienischen, spanischen und englischen Rechts klärt die Arbeit den Begriff des Zusammenhangs und die Abgrenzung zur Rechtshängigkeit. Die weiteren Voraussetzungen der Konnexitätsregel werden zweckorientiert ausgelegt und rechtspolitisch überprüft. Auch die in Art. 22 EuGVU vorgesehenen Rechtsfolgen sind klärungsbedürftig. Die Aussetzung erweist sich als nur mäßig geeignet zur Erreichung des Normzwecks, anders die Unzuständigerklärung, die entgegen verbreiteter Ansicht als direkte Verweisung des Verfahrens an das ausländische Gericht zu verstehen ist. Die Rechtsfolgen sind zwar dadurch abgeschwächt, daß sie ins Ermessen der Gerichte gestellt sind. Die Ermessensausübung unterliegt jedoch festen Kriterien, die herausgearbeitet werden, um zu einer einheitlichen und effektiven Anwendung der Norm beizutragen. Die so konkretisierte Konnexitätsregel ist geeignet, widersprechende Entscheidungen wirksam zu vermeiden, so daß es einer extensiven Anwendung der Rechtshängigkeitsregel, wie sie zur Zeit praktiziert wird, nicht bedarf.
Die Autorin befürwortet im Ergebnis die Einführung einer Konnexitätsregel auch in das deutsche Recht. Weil die Rechtsfolge der Verweisung in Art. 22 EuGVÜ von einer entsprechenden Möglichkeit im nationalen Recht abhängig gemacht wird, würde dadurch die europäische Konnexitätsregel für deutsche Gerichte erst uneingeschränkt anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Verfasser betrachtet die prozessuale Stellung der deutschen Länder vor dem Europäischen Gerichtshof aus zwei Blickwinkeln:
Zum einen untersucht er, welche eigenen prozessualen Rechte das Gemeinschaftsrecht den Ländern unmittelbar gewährt. Dabei geht er aus vom geschriebenen Gemeinschaftsrecht und den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Grundsätzen des rechtlichen Gehörs, des wirksamen Rechtsschutzes und des institutionellen Gleichgewichts. Zusätzlich berücksichtigt er die durch den Vertrag über die Europäische Union neu geschaffene, verhalten föderative Tonlage des Gemeinschaftsrechts und die Einschaltung der Länder als Vollstrecker in dessen Vollzug. Er kommt hierbei zu dem Ergebnis, daß die Länder bei einigen Verfahrensarten bereits nach geltendem Recht selbst eine aktive Rolle übernehmen könnten, während ihre direkte Beteiligung bei den übrigen Verfahrensarten nur de lege ferenda zu ermöglichen wäre.
Zum anderen analysiert der Verfasser die im Zusammenhang mit dem neuen Art. 23 GG geschaffene Möglichkeit der Länder, die Bundesregierung durch den Bundesrat zu prozessualen Schritten vor dem Europäischen Gerichtshof zu veranlassen und dadurch mittelbaren Einfluß auf diejenigen Verfahren zu gewinnen, an denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union beteiligt ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist.
Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die vollstreckbare Urkunde als außergerichtlicher Titel entstand im Zusammenhang mit der Herausbildung eines juristischen kompetenten Notariats. Frankreich darf als das Mutterland der exekutorischen Urkunde betrachtet werden. Seine Kodifikation von 1803 fand weite Verbreitung in Europa; lediglich Skandinavien und der Common-Law-Rechtskreis blieben abseits. Eine Vollstreckbarerklärung im Ausland ermöglichten neben dem sehr uneinheitlichen autonomen Recht zunächst zweiseitige Staatsverträge. Darüber hinausgehend stellten Art. 50 des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 und Art. 50 des Luganer Parallelübereinkommens von 1988 die allseitige Freizügigkeit exekutorischer Urkunden in Westeuropa her.
Die Arbeit bringt zunächst eine Bestandsaufnahme der Urkundenvollstreckung in den beteiligten Rechtsordnungen - einschließlich der Rechtsbehelfe des Schuldners und des Exequaturs nach autonomem Recht -, um auf dieser Grundlage eine rechtsvergleichend-vertragsautonome Auslegung der Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nach Art. 50 GVÜ/LugÜ zu gewinnen. Insbesondere das Kriterium der »öffentlichen« Urkunde wird in Abgrenzung zu Rechtsordnungen ohne Lateinisches Notariat geklärt. Zudem zeigt der Vergleich, daß über den Wortlaut hinaus eine Beteiligung des Schuldners bei der Titelerrichtung notwendig ist. Schließlich werden die Einwendungen des Schuldners - insbesondere die materiellen - im Zusammenhang mit dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung erörtert. International zuständig für materielle Behelfe ist in Anlehnung an die Schuldnerschutzgerichtsstände der Übereinkommen nicht nur der für Klagverfahren zuständige Staat, sondern auch der Vollstreckungsstaat; zwischen beiden besitzt der Schuldner ein Wahlrecht. Die Auslegung der Übereinkommen ergibt weiterhin, daß eine Kombination von Vollstreckbarerklärung und Vollstreckungsgegenklage, wie sie das deutsche Recht praktiziert, unzulässig ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgezeichnet mit dem Europapreis des Jahres 1996.
Miteinander inhaltlich zusammenhängende (konnexe) Zivilprozesse gemeinsam zu verhandeln oder deren Entscheidung zumindest aufeinander abzustimmen, hilft Entscheidungswidersprüche und überflüssigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Während das deutsche Recht eine Koordinierung zusammenhängender Verfahren nur in geringem Umfang zuläßt, ermöglicht das europäische Zivilprozeßrecht dies sogar über die Staatsgrenzen hinweg: Art. 22 EuGVÜ schafft die Möglichkeit, eines der konnexen Verfahren auszusetzen oder sogar abzuweisen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Regelungen in den romanischen Rechtsordnungen hat jedoch Art. 22 EuGVÜ bislang nur geringe Bedeutung erlangt.
Unter Heranziehung des deutschen, französischen, belgischen, italienischen, spanischen und englischen Rechts klärt die Arbeit den Begriff des Zusammenhangs und die Abgrenzung zur Rechtshängigkeit. Die weiteren Voraussetzungen der Konnexitätsregel werden zweckorientiert ausgelegt und rechtspolitisch überprüft. Auch die in Art. 22 EuGVU vorgesehenen Rechtsfolgen sind klärungsbedürftig. Die Aussetzung erweist sich als nur mäßig geeignet zur Erreichung des Normzwecks, anders die Unzuständigerklärung, die entgegen verbreiteter Ansicht als direkte Verweisung des Verfahrens an das ausländische Gericht zu verstehen ist. Die Rechtsfolgen sind zwar dadurch abgeschwächt, daß sie ins Ermessen der Gerichte gestellt sind. Die Ermessensausübung unterliegt jedoch festen Kriterien, die herausgearbeitet werden, um zu einer einheitlichen und effektiven Anwendung der Norm beizutragen. Die so konkretisierte Konnexitätsregel ist geeignet, widersprechende Entscheidungen wirksam zu vermeiden, so daß es einer extensiven Anwendung der Rechtshängigkeitsregel, wie sie zur Zeit praktiziert wird, nicht bedarf.
Die Autorin befürwortet im Ergebnis die Einführung einer Konnexitätsregel auch in das deutsche Recht. Weil die Rechtsfolge der Verweisung in Art. 22 EuGVÜ von einer entsprechenden Möglichkeit im nationalen Recht abhängig gemacht wird, würde dadurch die europäische Konnexitätsregel für deutsche Gerichte erst uneingeschränkt anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Ausgezeichnet mit dem Europapreis des Jahres 1996.
Miteinander inhaltlich zusammenhängende (konnexe) Zivilprozesse gemeinsam zu verhandeln oder deren Entscheidung zumindest aufeinander abzustimmen, hilft Entscheidungswidersprüche und überflüssigen Verfahrensaufwand zu vermeiden. Während das deutsche Recht eine Koordinierung zusammenhängender Verfahren nur in geringem Umfang zuläßt, ermöglicht das europäische Zivilprozeßrecht dies sogar über die Staatsgrenzen hinweg: Art. 22 EuGVÜ schafft die Möglichkeit, eines der konnexen Verfahren auszusetzen oder sogar abzuweisen. Im Gegensatz zu vergleichbaren Regelungen in den romanischen Rechtsordnungen hat jedoch Art. 22 EuGVÜ bislang nur geringe Bedeutung erlangt.
Unter Heranziehung des deutschen, französischen, belgischen, italienischen, spanischen und englischen Rechts klärt die Arbeit den Begriff des Zusammenhangs und die Abgrenzung zur Rechtshängigkeit. Die weiteren Voraussetzungen der Konnexitätsregel werden zweckorientiert ausgelegt und rechtspolitisch überprüft. Auch die in Art. 22 EuGVU vorgesehenen Rechtsfolgen sind klärungsbedürftig. Die Aussetzung erweist sich als nur mäßig geeignet zur Erreichung des Normzwecks, anders die Unzuständigerklärung, die entgegen verbreiteter Ansicht als direkte Verweisung des Verfahrens an das ausländische Gericht zu verstehen ist. Die Rechtsfolgen sind zwar dadurch abgeschwächt, daß sie ins Ermessen der Gerichte gestellt sind. Die Ermessensausübung unterliegt jedoch festen Kriterien, die herausgearbeitet werden, um zu einer einheitlichen und effektiven Anwendung der Norm beizutragen. Die so konkretisierte Konnexitätsregel ist geeignet, widersprechende Entscheidungen wirksam zu vermeiden, so daß es einer extensiven Anwendung der Rechtshängigkeitsregel, wie sie zur Zeit praktiziert wird, nicht bedarf.
Die Autorin befürwortet im Ergebnis die Einführung einer Konnexitätsregel auch in das deutsche Recht. Weil die Rechtsfolge der Verweisung in Art. 22 EuGVÜ von einer entsprechenden Möglichkeit im nationalen Recht abhängig gemacht wird, würde dadurch die europäische Konnexitätsregel für deutsche Gerichte erst uneingeschränkt anwendbar.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist.
Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Aktualisiert: 2023-05-06
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Freizügigkeit zivilrechtlicher Entscheidungen, d. h. ihre Vollstreckung über die Staatsgrenzen hinweg, wird durch das EuGVÜ und durch das Luganer Übereinkommen sehr erleichtert. Doch auch in dem stark vereinfachten Verfahren, in dem die Vollstreckung im ausländischen Staat aufgrund dieser Abkommen bewilligt wird, muß nach Maßgabe des Art. 31 EuGVÜ/LugÜ geprüft werden, ob die Entscheidung in dem Vertragsstaat, in dem sie ergangen ist, vollstreckbar ist. Nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ/LugÜ hat die die Zwangsvollstreckung betreibende Partei die Urkunden vorzulegen, aus denen sich ergibt, daß die Entscheidung vollstreckbar ist.
Für die praktische Handhabung ist die Abgrenzung dessen, was zu den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit gehört, von erheblicher Bedeutung. Die Beurteilung wird maßgeblich durch die großen Unterschiede erschwert, die nach den Rechten der einzelnen Vertragsstaaten sowohl bei der Zubilligung als auch bei den als Nachweis der Vollstreckbarkeit in Betracht kommenden Bescheinigungen bestehen. Für die Länder Deutschland, Frankreich, England, Schweiz und Österreich wird dargestellt, welche Vollstreckungsvoraussetzungen des Urteilsstaates zur Vollstreckbarkeit i. S. des EuGVÜ gehören und welche nur den Vollstreckungsverfahren des Urteilsstaates zuzurechnen sind. So wird vor allem die Bedeutung der Vollstreckungsklausel und der vergleichbaren ausländischen Erscheinungen als Vollstreckbarkeitsvoraussetzung bzw. Vollstreckbarkeitsnachweis dargestellt. Fraglich ist, ob die Vollstreckungsklausel oder die entsprechenden ausländischen Erscheinungen überhaupt eine Vollstreckbarkeitsvoraussetzung oder nicht vielmehr dem nationalen Vollstreckungsverfahren zuzurechnen sind. In der Praxis zeigt sich teilweise eine falsche Übung. Den besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen bei der Rechtsnachfolge, Zug um Zug-Vollstreckung und beim einstweiligen Rechtsschutz sind eigene Kapitel gewidmet.
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