Das Corporate Governance System stellt als komplexes Gebilde der Steuerung und Kontrolle von Unternehmen einen integralen Bestandteil des Finanzsystems eines Landes dar. Aufgabe einer Theorie der Corporate Governance ist zunächst die umfassende Beschreibung und Erklärung von Corporate Governance als System. Ausgangspunkt der vorgelegten Untersuchung sind folgende Thesen:
Nationale Corporate Governance Systeme stellen in sich stimmige Arrangements dar, die mit den jeweiligen nationalen Finanzsystemen kompatibel sind.
Wie die Finanzsysteme unterscheiden sich auch die Corporate Governance Systeme Deutschlands und Großbritanniens deutlich voneinander.
Der Verfasser entwickelt zunächst ein gedankliches Raster, das die Beschreibung von Corporate Governance Systemen mit einer Funktionsanalyse verbindet, und arbeitet Idealtypen von Systemen heraus: das stakeholder-orientierte Insider Control System und das shareholder-orientierte Outsider Control System. Im folgenden führt er für Deutschland und Großbritannien den Nachweis, daß die Systeme der beiden Länder diesen Idealtypen prinzipiell entsprechen: Beide Corporate Governance Systeme sind konsistent, aber unterscheiden sich wesentlich. Die Unterscheidung geht über stakeholder- vs. shareholder-orientiert hinaus: Im Detail ist die Funktionsweise der Unternehmenskontrolle sehr verschieden und in sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen von Finanz- und Arbeitsmärkten eingebettet.
Alexander Mann betrachtet die Corporate Governance Systeme jedoch nicht nur als statische Gebilde. Vielmehr schenkt er Veränderungen der letzten Jahre große Aufmerksamkeit; insbesondere werden die zunehmenden Unterschiede der Corporate Governance internationaler Großkonzerne gegenüber der anderer Unternehmen hervorgehoben. Aufgrund der sich zeigenden Tendenzen skizziert er mögliche zukünftige Entwicklungen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer staatlichen Finanzierung der Parlamentsfraktionen und geht auf die sich aufgrund der in den letzten Jahren - beginnend mit dem Bayerischen Fraktionsgesetz im März 1992 - im Bund und nahezu in sämtlichen Ländern erlassenen Fraktionsgesetze stellenden verfassungsrechtlichen Fragen ein.
Die Auseinandersetzung um die Fraktionsfinanzierung wird gewöhnlich dominiert von der durch Teile der Literatur und die Medien vermittelten Vorstellung einer ständig unkontrolliert anwachsenden finanziellen Ausstattung der Fraktionen in Verbindung mit dem der Politikfinanzierung insgesamt entgegengebrachten Mißtrauen. Die in der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion geäußerte Kritik leidet jedoch unter dem Mangel, daß es an ausreichender Klarheit fehlt, aus welchem Grunde die Tätigkeit der Fraktionen überhaupt mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf und welche Folgerungen daraus für die grundsätzliche Zulässigkeit als auch die Art und Weise einer rechtlichen Ausgestaltung der staatlichen Fraktionsfinanzierung abzuleiten sind.
Schneider nimmt insofern angesichts des Bedeutungs- und Verständniswandels, den die Parlamente im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren haben, eine Neubewertung des den Fraktionen innerhalb des Verfassungsgefüges zukommenden Status vor. Verfassungsrechtlich lassen sich die Fraktionen danach nicht mehr als parlamentarische Repräsentanten der Parteien oder als Einrichtungen der in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten begreifen. Sie nehmen vielmehr die Stellung eines eigenständigen parlamentarischen Handlungssubjektes ein, das in seiner Existenz und Wirkungsfähigkeit einzig aufgrund seines Beitrags für die Herstellung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Parlamente verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Der Autor kommt aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Prämisse zu dem Ergebnis, daß den Fraktionen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Finanzierung dieser Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zusteht. Im weiteren setzt sich Schneider unter Einbeziehung der zentralen und vornehmlich öffentlich diskutierten Kritikpunkte an der Fraktionsfinanzierung mit den sich daraus für eine ordnungsgemäße Bereitstellung der staatlichen Mittel, der Verwendung dieser Mittel durch die Fraktionen und deren Kontrolle abzuleitenden Konsequenzen auseinander.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die in der Wirtschaft voranschreitende Spezialisierung der Unternehmen hat eine immer breiter gefächerte Arbeitsteilung unter den Teilnehmern am Wirtschaftsleben zur Folge. Diese Entwicklung erfaßte u. a. auch die verschiedenen Finanzierungsvarianten zur Steigerung des Warenabsatzes. So wurde die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften von den Produzenten zunehmend auf Dritte (in der Regel Finanzierungsbanken) übertragen.
In der vorliegenden Arbeit unternimmt der Autor den Versuch, allgemeingültige Aussagen für Drei-Personen-Verhältnisse in der Gestalt eines "verbundenen Geschäfts" zu erarbeiten. Insbesondere soll ihnen ein möglicher Standort in der allgemeinen Systematik des Zivilrechts zugewiesen werden. Im ersten Teil der Arbeit werden hierzu zunächst die von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse und anschließend die gesetzlichen Regelungen einer näheren Betrachtung unterzogen und geprüft, ob sich durch die Normierung dogmatische Fortschritte für die Behandlung von "verbundenen Geschäften" ergeben haben. Im zweiten Teil analysiert der Verfasser die von den Beteiligten verfolgten Interessen und arbeitet die rechtliche Gestaltungsvariante heraus, die die Umsetzung dieser Parteiinteressen am besten ermöglicht. Die Auswirkungen der so gefundenen rechtlichen Struktur eines "verbundenen Geschäfts" werden dann anhand der möglichen Leistungsstörungen dargestellt und zum Vergleich der derzeit herrschenden Ansicht zu § 9 VerbrKrG gegenübergestellt. Abschließend erarbeitet der Autor einen Gesetzesvorschlag zur Einordnung derartiger Geschäfte in die Systematik des BGB. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Gesetzgebungstendenz, nach der einheitliche Rechtsprobleme nach Möglichkeit nicht mehr gesondert in verschiedenen Spezialgesetzen verteilt geregelt, sondern in das BGB integriert werden sollen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer staatlichen Finanzierung der Parlamentsfraktionen und geht auf die sich aufgrund der in den letzten Jahren - beginnend mit dem Bayerischen Fraktionsgesetz im März 1992 - im Bund und nahezu in sämtlichen Ländern erlassenen Fraktionsgesetze stellenden verfassungsrechtlichen Fragen ein.
Die Auseinandersetzung um die Fraktionsfinanzierung wird gewöhnlich dominiert von der durch Teile der Literatur und die Medien vermittelten Vorstellung einer ständig unkontrolliert anwachsenden finanziellen Ausstattung der Fraktionen in Verbindung mit dem der Politikfinanzierung insgesamt entgegengebrachten Mißtrauen. Die in der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion geäußerte Kritik leidet jedoch unter dem Mangel, daß es an ausreichender Klarheit fehlt, aus welchem Grunde die Tätigkeit der Fraktionen überhaupt mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf und welche Folgerungen daraus für die grundsätzliche Zulässigkeit als auch die Art und Weise einer rechtlichen Ausgestaltung der staatlichen Fraktionsfinanzierung abzuleiten sind.
Schneider nimmt insofern angesichts des Bedeutungs- und Verständniswandels, den die Parlamente im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren haben, eine Neubewertung des den Fraktionen innerhalb des Verfassungsgefüges zukommenden Status vor. Verfassungsrechtlich lassen sich die Fraktionen danach nicht mehr als parlamentarische Repräsentanten der Parteien oder als Einrichtungen der in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten begreifen. Sie nehmen vielmehr die Stellung eines eigenständigen parlamentarischen Handlungssubjektes ein, das in seiner Existenz und Wirkungsfähigkeit einzig aufgrund seines Beitrags für die Herstellung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Parlamente verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Der Autor kommt aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Prämisse zu dem Ergebnis, daß den Fraktionen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Finanzierung dieser Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zusteht. Im weiteren setzt sich Schneider unter Einbeziehung der zentralen und vornehmlich öffentlich diskutierten Kritikpunkte an der Fraktionsfinanzierung mit den sich daraus für eine ordnungsgemäße Bereitstellung der staatlichen Mittel, der Verwendung dieser Mittel durch die Fraktionen und deren Kontrolle abzuleitenden Konsequenzen auseinander.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das Corporate Governance System stellt als komplexes Gebilde der Steuerung und Kontrolle von Unternehmen einen integralen Bestandteil des Finanzsystems eines Landes dar. Aufgabe einer Theorie der Corporate Governance ist zunächst die umfassende Beschreibung und Erklärung von Corporate Governance als System. Ausgangspunkt der vorgelegten Untersuchung sind folgende Thesen:
Nationale Corporate Governance Systeme stellen in sich stimmige Arrangements dar, die mit den jeweiligen nationalen Finanzsystemen kompatibel sind.
Wie die Finanzsysteme unterscheiden sich auch die Corporate Governance Systeme Deutschlands und Großbritanniens deutlich voneinander.
Der Verfasser entwickelt zunächst ein gedankliches Raster, das die Beschreibung von Corporate Governance Systemen mit einer Funktionsanalyse verbindet, und arbeitet Idealtypen von Systemen heraus: das stakeholder-orientierte Insider Control System und das shareholder-orientierte Outsider Control System. Im folgenden führt er für Deutschland und Großbritannien den Nachweis, daß die Systeme der beiden Länder diesen Idealtypen prinzipiell entsprechen: Beide Corporate Governance Systeme sind konsistent, aber unterscheiden sich wesentlich. Die Unterscheidung geht über stakeholder- vs. shareholder-orientiert hinaus: Im Detail ist die Funktionsweise der Unternehmenskontrolle sehr verschieden und in sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen von Finanz- und Arbeitsmärkten eingebettet.
Alexander Mann betrachtet die Corporate Governance Systeme jedoch nicht nur als statische Gebilde. Vielmehr schenkt er Veränderungen der letzten Jahre große Aufmerksamkeit; insbesondere werden die zunehmenden Unterschiede der Corporate Governance internationaler Großkonzerne gegenüber der anderer Unternehmen hervorgehoben. Aufgrund der sich zeigenden Tendenzen skizziert er mögliche zukünftige Entwicklungen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer staatlichen Finanzierung der Parlamentsfraktionen und geht auf die sich aufgrund der in den letzten Jahren - beginnend mit dem Bayerischen Fraktionsgesetz im März 1992 - im Bund und nahezu in sämtlichen Ländern erlassenen Fraktionsgesetze stellenden verfassungsrechtlichen Fragen ein.
Die Auseinandersetzung um die Fraktionsfinanzierung wird gewöhnlich dominiert von der durch Teile der Literatur und die Medien vermittelten Vorstellung einer ständig unkontrolliert anwachsenden finanziellen Ausstattung der Fraktionen in Verbindung mit dem der Politikfinanzierung insgesamt entgegengebrachten Mißtrauen. Die in der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion geäußerte Kritik leidet jedoch unter dem Mangel, daß es an ausreichender Klarheit fehlt, aus welchem Grunde die Tätigkeit der Fraktionen überhaupt mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf und welche Folgerungen daraus für die grundsätzliche Zulässigkeit als auch die Art und Weise einer rechtlichen Ausgestaltung der staatlichen Fraktionsfinanzierung abzuleiten sind.
Schneider nimmt insofern angesichts des Bedeutungs- und Verständniswandels, den die Parlamente im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren haben, eine Neubewertung des den Fraktionen innerhalb des Verfassungsgefüges zukommenden Status vor. Verfassungsrechtlich lassen sich die Fraktionen danach nicht mehr als parlamentarische Repräsentanten der Parteien oder als Einrichtungen der in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten begreifen. Sie nehmen vielmehr die Stellung eines eigenständigen parlamentarischen Handlungssubjektes ein, das in seiner Existenz und Wirkungsfähigkeit einzig aufgrund seines Beitrags für die Herstellung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Parlamente verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Der Autor kommt aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Prämisse zu dem Ergebnis, daß den Fraktionen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Finanzierung dieser Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zusteht. Im weiteren setzt sich Schneider unter Einbeziehung der zentralen und vornehmlich öffentlich diskutierten Kritikpunkte an der Fraktionsfinanzierung mit den sich daraus für eine ordnungsgemäße Bereitstellung der staatlichen Mittel, der Verwendung dieser Mittel durch die Fraktionen und deren Kontrolle abzuleitenden Konsequenzen auseinander.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Corporate Governance System stellt als komplexes Gebilde der Steuerung und Kontrolle von Unternehmen einen integralen Bestandteil des Finanzsystems eines Landes dar. Aufgabe einer Theorie der Corporate Governance ist zunächst die umfassende Beschreibung und Erklärung von Corporate Governance als System. Ausgangspunkt der vorgelegten Untersuchung sind folgende Thesen:
Nationale Corporate Governance Systeme stellen in sich stimmige Arrangements dar, die mit den jeweiligen nationalen Finanzsystemen kompatibel sind.
Wie die Finanzsysteme unterscheiden sich auch die Corporate Governance Systeme Deutschlands und Großbritanniens deutlich voneinander.
Der Verfasser entwickelt zunächst ein gedankliches Raster, das die Beschreibung von Corporate Governance Systemen mit einer Funktionsanalyse verbindet, und arbeitet Idealtypen von Systemen heraus: das stakeholder-orientierte Insider Control System und das shareholder-orientierte Outsider Control System. Im folgenden führt er für Deutschland und Großbritannien den Nachweis, daß die Systeme der beiden Länder diesen Idealtypen prinzipiell entsprechen: Beide Corporate Governance Systeme sind konsistent, aber unterscheiden sich wesentlich. Die Unterscheidung geht über stakeholder- vs. shareholder-orientiert hinaus: Im Detail ist die Funktionsweise der Unternehmenskontrolle sehr verschieden und in sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen von Finanz- und Arbeitsmärkten eingebettet.
Alexander Mann betrachtet die Corporate Governance Systeme jedoch nicht nur als statische Gebilde. Vielmehr schenkt er Veränderungen der letzten Jahre große Aufmerksamkeit; insbesondere werden die zunehmenden Unterschiede der Corporate Governance internationaler Großkonzerne gegenüber der anderer Unternehmen hervorgehoben. Aufgrund der sich zeigenden Tendenzen skizziert er mögliche zukünftige Entwicklungen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die in der Wirtschaft voranschreitende Spezialisierung der Unternehmen hat eine immer breiter gefächerte Arbeitsteilung unter den Teilnehmern am Wirtschaftsleben zur Folge. Diese Entwicklung erfaßte u. a. auch die verschiedenen Finanzierungsvarianten zur Steigerung des Warenabsatzes. So wurde die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften von den Produzenten zunehmend auf Dritte (in der Regel Finanzierungsbanken) übertragen.
In der vorliegenden Arbeit unternimmt der Autor den Versuch, allgemeingültige Aussagen für Drei-Personen-Verhältnisse in der Gestalt eines "verbundenen Geschäfts" zu erarbeiten. Insbesondere soll ihnen ein möglicher Standort in der allgemeinen Systematik des Zivilrechts zugewiesen werden. Im ersten Teil der Arbeit werden hierzu zunächst die von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse und anschließend die gesetzlichen Regelungen einer näheren Betrachtung unterzogen und geprüft, ob sich durch die Normierung dogmatische Fortschritte für die Behandlung von "verbundenen Geschäften" ergeben haben. Im zweiten Teil analysiert der Verfasser die von den Beteiligten verfolgten Interessen und arbeitet die rechtliche Gestaltungsvariante heraus, die die Umsetzung dieser Parteiinteressen am besten ermöglicht. Die Auswirkungen der so gefundenen rechtlichen Struktur eines "verbundenen Geschäfts" werden dann anhand der möglichen Leistungsstörungen dargestellt und zum Vergleich der derzeit herrschenden Ansicht zu § 9 VerbrKrG gegenübergestellt. Abschließend erarbeitet der Autor einen Gesetzesvorschlag zur Einordnung derartiger Geschäfte in die Systematik des BGB. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Gesetzgebungstendenz, nach der einheitliche Rechtsprobleme nach Möglichkeit nicht mehr gesondert in verschiedenen Spezialgesetzen verteilt geregelt, sondern in das BGB integriert werden sollen.
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Autor befaßt sich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben einer staatlichen Finanzierung der Parlamentsfraktionen und geht auf die sich aufgrund der in den letzten Jahren - beginnend mit dem Bayerischen Fraktionsgesetz im März 1992 - im Bund und nahezu in sämtlichen Ländern erlassenen Fraktionsgesetze stellenden verfassungsrechtlichen Fragen ein.
Die Auseinandersetzung um die Fraktionsfinanzierung wird gewöhnlich dominiert von der durch Teile der Literatur und die Medien vermittelten Vorstellung einer ständig unkontrolliert anwachsenden finanziellen Ausstattung der Fraktionen in Verbindung mit dem der Politikfinanzierung insgesamt entgegengebrachten Mißtrauen. Die in der wissenschaftlichen und öffentlichen Diskussion geäußerte Kritik leidet jedoch unter dem Mangel, daß es an ausreichender Klarheit fehlt, aus welchem Grunde die Tätigkeit der Fraktionen überhaupt mit öffentlichen Mitteln gefördert werden darf und welche Folgerungen daraus für die grundsätzliche Zulässigkeit als auch die Art und Weise einer rechtlichen Ausgestaltung der staatlichen Fraktionsfinanzierung abzuleiten sind.
Schneider nimmt insofern angesichts des Bedeutungs- und Verständniswandels, den die Parlamente im Laufe der vergangenen Jahrzehnte erfahren haben, eine Neubewertung des den Fraktionen innerhalb des Verfassungsgefüges zukommenden Status vor. Verfassungsrechtlich lassen sich die Fraktionen danach nicht mehr als parlamentarische Repräsentanten der Parteien oder als Einrichtungen der in ihnen zusammengeschlossenen Abgeordneten begreifen. Sie nehmen vielmehr die Stellung eines eigenständigen parlamentarischen Handlungssubjektes ein, das in seiner Existenz und Wirkungsfähigkeit einzig aufgrund seines Beitrags für die Herstellung und den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Parlamente verfassungsrechtlich anzuerkennen ist. Der Autor kommt aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Prämisse zu dem Ergebnis, daß den Fraktionen von Verfassungs wegen ein Anspruch auf Finanzierung dieser Tätigkeit aus öffentlichen Mitteln zusteht. Im weiteren setzt sich Schneider unter Einbeziehung der zentralen und vornehmlich öffentlich diskutierten Kritikpunkte an der Fraktionsfinanzierung mit den sich daraus für eine ordnungsgemäße Bereitstellung der staatlichen Mittel, der Verwendung dieser Mittel durch die Fraktionen und deren Kontrolle abzuleitenden Konsequenzen auseinander.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Corporate Governance System stellt als komplexes Gebilde der Steuerung und Kontrolle von Unternehmen einen integralen Bestandteil des Finanzsystems eines Landes dar. Aufgabe einer Theorie der Corporate Governance ist zunächst die umfassende Beschreibung und Erklärung von Corporate Governance als System. Ausgangspunkt der vorgelegten Untersuchung sind folgende Thesen:
Nationale Corporate Governance Systeme stellen in sich stimmige Arrangements dar, die mit den jeweiligen nationalen Finanzsystemen kompatibel sind.
Wie die Finanzsysteme unterscheiden sich auch die Corporate Governance Systeme Deutschlands und Großbritanniens deutlich voneinander.
Der Verfasser entwickelt zunächst ein gedankliches Raster, das die Beschreibung von Corporate Governance Systemen mit einer Funktionsanalyse verbindet, und arbeitet Idealtypen von Systemen heraus: das stakeholder-orientierte Insider Control System und das shareholder-orientierte Outsider Control System. Im folgenden führt er für Deutschland und Großbritannien den Nachweis, daß die Systeme der beiden Länder diesen Idealtypen prinzipiell entsprechen: Beide Corporate Governance Systeme sind konsistent, aber unterscheiden sich wesentlich. Die Unterscheidung geht über stakeholder- vs. shareholder-orientiert hinaus: Im Detail ist die Funktionsweise der Unternehmenskontrolle sehr verschieden und in sehr unterschiedliche Rahmenbedingungen von Finanz- und Arbeitsmärkten eingebettet.
Alexander Mann betrachtet die Corporate Governance Systeme jedoch nicht nur als statische Gebilde. Vielmehr schenkt er Veränderungen der letzten Jahre große Aufmerksamkeit; insbesondere werden die zunehmenden Unterschiede der Corporate Governance internationaler Großkonzerne gegenüber der anderer Unternehmen hervorgehoben. Aufgrund der sich zeigenden Tendenzen skizziert er mögliche zukünftige Entwicklungen.
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Die in der Wirtschaft voranschreitende Spezialisierung der Unternehmen hat eine immer breiter gefächerte Arbeitsteilung unter den Teilnehmern am Wirtschaftsleben zur Folge. Diese Entwicklung erfaßte u. a. auch die verschiedenen Finanzierungsvarianten zur Steigerung des Warenabsatzes. So wurde die Finanzierung von Abzahlungsgeschäften von den Produzenten zunehmend auf Dritte (in der Regel Finanzierungsbanken) übertragen.
In der vorliegenden Arbeit unternimmt der Autor den Versuch, allgemeingültige Aussagen für Drei-Personen-Verhältnisse in der Gestalt eines "verbundenen Geschäfts" zu erarbeiten. Insbesondere soll ihnen ein möglicher Standort in der allgemeinen Systematik des Zivilrechts zugewiesen werden. Im ersten Teil der Arbeit werden hierzu zunächst die von der Rechtsprechung gewonnenen Ergebnisse und anschließend die gesetzlichen Regelungen einer näheren Betrachtung unterzogen und geprüft, ob sich durch die Normierung dogmatische Fortschritte für die Behandlung von "verbundenen Geschäften" ergeben haben. Im zweiten Teil analysiert der Verfasser die von den Beteiligten verfolgten Interessen und arbeitet die rechtliche Gestaltungsvariante heraus, die die Umsetzung dieser Parteiinteressen am besten ermöglicht. Die Auswirkungen der so gefundenen rechtlichen Struktur eines "verbundenen Geschäfts" werden dann anhand der möglichen Leistungsstörungen dargestellt und zum Vergleich der derzeit herrschenden Ansicht zu § 9 VerbrKrG gegenübergestellt. Abschließend erarbeitet der Autor einen Gesetzesvorschlag zur Einordnung derartiger Geschäfte in die Systematik des BGB. Dies steht im Einklang mit der aktuellen Gesetzgebungstendenz, nach der einheitliche Rechtsprobleme nach Möglichkeit nicht mehr gesondert in verschiedenen Spezialgesetzen verteilt geregelt, sondern in das BGB integriert werden sollen.
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