Aktualisiert: 2023-06-15
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Finanzierungsprobleme der sozialen Sicherung stehen heute im Vordergrund der Debatte über die Reform der sozialstaatlichen Systeme. Zwei Faktoren spielen dafür gegenwärtig eine besondere Rolle. Zum einen hat der im Zuge von Europäisierung und Globalisierung gestiegene wirtschaftliche Wettbewerbsdruck die Aufmerksamkeit für die Kosten der sozialen Sicherung erhöht. Zum anderen hat die Unterbeschäftigung in fast allen Ländern der Europäischen Union Senkungen der Arbeitskosten als Mittel zur Verbesserung der Beschäftigungslage in die Diskussion gebracht. Hinzu kommen absehbare Veränderungen der künftigen Bedingungen der Systeme der sozialen Sicherung. Besonders wichtig sind hier die starken Verschiebungen der Altersstruktur nach der Jahrtausendwende und deren Rückwirkungen auf die Finanzierbarkeit der Systeme. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, das Niveau der Aufwendungen und die Art der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherung in ausgewählten europäischen Ländern beispielhaft zu untersuchen und zusätzlich die unterschiedlichen nationalen Ansätze zur Lösung von Finanzierungsproblemen für die deutsche Diskussion verfügbar zu machen.
Ausgewählt wurden das niederländische (bearbeitet von K. Pöhler), das italienische (bearbeitet von U. Klammer) und das französische System (bearbeitet von D. Wischeropp). Das niederländische System ist universell angelegt, stellt vorrangig auf die Basissicherung der Einwohner ab und setzt in hohem Maße steuerähnliche Beiträge in der Finanzierung ein. Das italienische Sozialleistungssystem ist kategorial orientiert und weist in der Leistungsgestaltung wie in der Finanzierung einen stark gemischten Charakter auf. Ebenfalls kategorial ausgerichtet ist das französische System, das vorrangig lebensstandardsichernde Leistungen vorsieht und zur Finanzierung einen sehr hohen Anteil von bruttolohnbezogenen Beiträgen einsetzt.
Der einführende Beitrag von D. Döring und U. Klammer vergleicht die Aufwendungen für die soziale Sicherhe
Aktualisiert: 2023-06-15
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Am Beginn des 21. Jahrhunderts existieren in Europa mehrere Spielarten eines föderalen Staatsaufbaus. Im Zuge der europäischen Integration ist ein Spannungsfeld zwischen der Wahrnehmung von Aufgaben auf der europäischen und der nationalen Ebene entstanden. Die Analyse der verschiedenen Facetten der theoretischen und politischen Diskussion über den fiskalischen Föderalismus in Europa steht im Mittelpunkt des vorliegenden Bandes.
Hansmeyer konstatiert in Europa eine grundsätzliche Tendenz zur Zentralisierung. Diese äußert sich sowohl auf der nationalen als auch auf der europäischen Ebene. Erforderlich ist eine kritische Prüfung der staatlichen Aktivitäten im Sinne der stärkeren Rückbesinnung auf die Prinzipien des fiskalischen Föderalismus.
Lammers zeigt, daß die nationale Ebene in ihrer regulativen Kompetenz bedroht ist, weil regionale Faktoren für die Standortentscheidungen für Personen und Unternehmen und damit für die wirtschaftliche Entwicklung stärker ins Blickfeld rücken. Dieser Prozeß hat sich, so Zimmermann, selbst in den föderal organisierten Staaten nicht hinreichend in Reformen beim Staatsaufbau und bei der Zuweisung von Kompetenzen an die verschiedenen staatlichen Ebenen niedergeschlagen. Ein kreativer Wettbewerb zwischen den Regionen wird damit behindert. Dies zeigt Rosenfeld in einer kritischen Analyse des deutschen Beispiels eines kooperativen Föderalismus. Für dessen Rechtfertigung jenseits aller Fehlsteuerungen im einzelnen findet Oberhauser indes eine Reihe von Gründen.
Hinsichtlich des Nationalstaats im internationalen Systemwettbewerb plädiert Büttner für den Steuerwettbewerb. Er untermauert seine Position empirisch mit dem Verweis auf den bestehenden kommunalen Steuerwettbewerb. Krause-Junk befürchtet hingegen für die europäischen Staaten eine Aushöhlung der Steuerautonomie und des ruinösen Wettbewerbs, dem durch Harmonisierung in der Besteuerung begegnet werden sollte. Im Hinblick auf die Systeme der sozialen Sicherheit konstatiert Meinhardt Spielraum für nationale Eigenheiten, solange die jeweilige Kostenbelastung die Wettbewerbsposition nicht gefährdet. Für die empirische Untermauerung dieser These sieht Lorz aber Diskussionsbedarf.
Anhand der Budgetregeln im Maastrichter Vertrag legt Vesper dar, in welches Spannungsfeld inbesondere föderal organiserte Staaten durch die Einwirkung der europäischen Ebene geraten können und welcher Reformbedarf für die nationale Finanzverfassung daraus resultiert. Wrede weist in diesem Zusammenhang auf die Gefahren von Fehlsteuerungen hin, wenn untergordnete Gebietskörperschaften zu weite Verhandlungs- und Gestaltungsspielräume erhalten. Er spricht sich für klare, strikte Bindungen aller gebietskörperschaftlichen Ebenen aus.
Was sind die Lehren aus dem fiskalischen Föderalismus für eine Finanzverfassung der EU? Mallossek tritt im Sinne des fiskalischen Wettbewerbsföderalismus für einen Rückschnitt der europäischen Kompetenzen zugunsten der Mitgliedsstaaten und Regionen ein und hält die Beitragsfinanzierung für die adäquate, disziplinierende Form der Finanzierung. Busch hingegen plädiert dafür, der Europäischen Union eine Finanzverfassung zu geben, die eine eigenständige Einnahmenhoheit der europäischen Ebene vorsieht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Vorwort zur 2. Auflage
Die Rentenüberleitung, insbesondere die Überführung der Versorgungssysteme, hat sich als eines der schwierigsten Kapitel der Wiedervereinigung erwiesen. Viele rigide Regelungen sind politisch und verfassungsrechtlich nach wie vor umstritten, zumal Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch ausstehen und der nachbessernde Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur auf halbem Wege gefolgt ist. So wundert es nicht, daß die vorliegende Untersuchung wenige Wochen nach ihrem Erscheinen vergriffen war. Die Neuauflage berücksichtigt im Rahmen des Möglichen die Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum.
Vorwort zur 1. Auflage
Die Vergangenheit der zweiten deutschen Diktatur, die im Unterschied zur ersten keine Rassen-, sondern Klassenvorherrschaft erstrebte, darf nur in den Grenzen und mit den Mitteln des freiheitlichen Rechtsstaats bewältigt werden. Verbieten sich deshalb »kurze Prozesse« und Kollektivstrafen, so ist doch Sühne für kriminelles Unrecht nicht ausgeschlossen, wenn und soweit man Verfassungsfehltritte vermeidet.
Falls jedoch die Strafverfolgung aus wohlerwogenen rechtsstaatlichen Gründen innehalten muß, kann das Sozialversicherungsrecht nicht an seine Stelle treten. Wegen seiner Wertneutralität und moralischen Indifferenz ist es von vornherein als pönales Ersatzinstrument untauglich und als solches auch nur in dunklen Stunden deutscher Geschichte benutzt worden. Bei der Überleitung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften hat sich der Gesetzgeber allerdings von Kollektivsanktionen nicht freigehalten. Obwohl dem Rentenüberleitungsgesetz auf Grund der Anhörung von Sachverständigen die schlimmsten Drachenzähne gezogen werden konnten, kann es trotz zweimaliger Novellierung verfassungsrechtlich noch nicht als unbelastet eingestuft werden. Pauschale Diskriminierungen und ungerechtfertigte Prangerwirkungen aufzudecken, ist das Anliegen der vorliegenden Untersuchung, die aus einem Gutachten hervorgegang
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-05-25
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Finanzierungsprobleme der sozialen Sicherung stehen heute im Vordergrund der Debatte über die Reform der sozialstaatlichen Systeme. Zwei Faktoren spielen dafür gegenwärtig eine besondere Rolle. Zum einen hat der im Zuge von Europäisierung und Globalisierung gestiegene wirtschaftliche Wettbewerbsdruck die Aufmerksamkeit für die Kosten der sozialen Sicherung erhöht. Zum anderen hat die Unterbeschäftigung in fast allen Ländern der Europäischen Union Senkungen der Arbeitskosten als Mittel zur Verbesserung der Beschäftigungslage in die Diskussion gebracht. Hinzu kommen absehbare Veränderungen der künftigen Bedingungen der Systeme der sozialen Sicherung. Besonders wichtig sind hier die starken Verschiebungen der Altersstruktur nach der Jahrtausendwende und deren Rückwirkungen auf die Finanzierbarkeit der Systeme. Vor diesem Hintergrund ist es naheliegend, das Niveau der Aufwendungen und die Art der Finanzierung der Systeme der sozialen Sicherung in ausgewählten europäischen Ländern beispielhaft zu untersuchen und zusätzlich die unterschiedlichen nationalen Ansätze zur Lösung von Finanzierungsproblemen für die deutsche Diskussion verfügbar zu machen.
Ausgewählt wurden das niederländische (bearbeitet von K. Pöhler), das italienische (bearbeitet von U. Klammer) und das französische System (bearbeitet von D. Wischeropp). Das niederländische System ist universell angelegt, stellt vorrangig auf die Basissicherung der Einwohner ab und setzt in hohem Maße steuerähnliche Beiträge in der Finanzierung ein. Das italienische Sozialleistungssystem ist kategorial orientiert und weist in der Leistungsgestaltung wie in der Finanzierung einen stark gemischten Charakter auf. Ebenfalls kategorial ausgerichtet ist das französische System, das vorrangig lebensstandardsichernde Leistungen vorsieht und zur Finanzierung einen sehr hohen Anteil von bruttolohnbezogenen Beiträgen einsetzt.
Der einführende Beitrag von D. Döring und U. Klammer vergleicht die Aufwendungen für die soziale Sicherhe
Aktualisiert: 2023-05-20
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Vorwort zur 2. Auflage
Die Rentenüberleitung, insbesondere die Überführung der Versorgungssysteme, hat sich als eines der schwierigsten Kapitel der Wiedervereinigung erwiesen. Viele rigide Regelungen sind politisch und verfassungsrechtlich nach wie vor umstritten, zumal Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch ausstehen und der nachbessernde Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur auf halbem Wege gefolgt ist. So wundert es nicht, daß die vorliegende Untersuchung wenige Wochen nach ihrem Erscheinen vergriffen war. Die Neuauflage berücksichtigt im Rahmen des Möglichen die Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum.
Vorwort zur 1. Auflage
Die Vergangenheit der zweiten deutschen Diktatur, die im Unterschied zur ersten keine Rassen-, sondern Klassenvorherrschaft erstrebte, darf nur in den Grenzen und mit den Mitteln des freiheitlichen Rechtsstaats bewältigt werden. Verbieten sich deshalb »kurze Prozesse« und Kollektivstrafen, so ist doch Sühne für kriminelles Unrecht nicht ausgeschlossen, wenn und soweit man Verfassungsfehltritte vermeidet.
Falls jedoch die Strafverfolgung aus wohlerwogenen rechtsstaatlichen Gründen innehalten muß, kann das Sozialversicherungsrecht nicht an seine Stelle treten. Wegen seiner Wertneutralität und moralischen Indifferenz ist es von vornherein als pönales Ersatzinstrument untauglich und als solches auch nur in dunklen Stunden deutscher Geschichte benutzt worden. Bei der Überleitung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften hat sich der Gesetzgeber allerdings von Kollektivsanktionen nicht freigehalten. Obwohl dem Rentenüberleitungsgesetz auf Grund der Anhörung von Sachverständigen die schlimmsten Drachenzähne gezogen werden konnten, kann es trotz zweimaliger Novellierung verfassungsrechtlich noch nicht als unbelastet eingestuft werden. Pauschale Diskriminierungen und ungerechtfertigte Prangerwirkungen aufzudecken, ist das Anliegen der vorliegenden Untersuchung, die aus einem Gutachten hervorgegang
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Vorwort zur 2. Auflage
Die Rentenüberleitung, insbesondere die Überführung der Versorgungssysteme, hat sich als eines der schwierigsten Kapitel der Wiedervereinigung erwiesen. Viele rigide Regelungen sind politisch und verfassungsrechtlich nach wie vor umstritten, zumal Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts noch ausstehen und der nachbessernde Gesetzgeber der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur auf halbem Wege gefolgt ist. So wundert es nicht, daß die vorliegende Untersuchung wenige Wochen nach ihrem Erscheinen vergriffen war. Die Neuauflage berücksichtigt im Rahmen des Möglichen die Entwicklung in Rechtsprechung und Schrifttum.
Vorwort zur 1. Auflage
Die Vergangenheit der zweiten deutschen Diktatur, die im Unterschied zur ersten keine Rassen-, sondern Klassenvorherrschaft erstrebte, darf nur in den Grenzen und mit den Mitteln des freiheitlichen Rechtsstaats bewältigt werden. Verbieten sich deshalb »kurze Prozesse« und Kollektivstrafen, so ist doch Sühne für kriminelles Unrecht nicht ausgeschlossen, wenn und soweit man Verfassungsfehltritte vermeidet.
Falls jedoch die Strafverfolgung aus wohlerwogenen rechtsstaatlichen Gründen innehalten muß, kann das Sozialversicherungsrecht nicht an seine Stelle treten. Wegen seiner Wertneutralität und moralischen Indifferenz ist es von vornherein als pönales Ersatzinstrument untauglich und als solches auch nur in dunklen Stunden deutscher Geschichte benutzt worden. Bei der Überleitung von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften hat sich der Gesetzgeber allerdings von Kollektivsanktionen nicht freigehalten. Obwohl dem Rentenüberleitungsgesetz auf Grund der Anhörung von Sachverständigen die schlimmsten Drachenzähne gezogen werden konnten, kann es trotz zweimaliger Novellierung verfassungsrechtlich noch nicht als unbelastet eingestuft werden. Pauschale Diskriminierungen und ungerechtfertigte Prangerwirkungen aufzudecken, ist das Anliegen der vorliegenden Untersuchung, die aus einem Gutachten hervorgegang
Aktualisiert: 2023-05-15
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