Ausgangspunkt der vorliegenden Publikation ist die Frage, ob das in Deutschland bestehende umfassende Verbot der Fremdeizellspende verfassungsgemäß ist oder nicht.
Der Gesetzgeber sorgt sich, dass durch die Fremdeizellspende die Mutterschaft gespalten wird und die daraus folgende mangelnde Eindeutigkeit der Mutter das Kindeswohl gefährde.
Mathias Reinke weist nach, dass das Verbot gegen das Fortpflanzungsrecht verstößt, das sachlich durch Art. 6 Abs. 1 GG garantiert wird und personell neben den Eheleuten auch die gleichgeschlechtliche und die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowie Alleinstehende mit Kinderwunsch umfasst. Der an sich legitime gesetzgeberische Zweck, das Kindeswohl zu wahren, ist für das umfassende Verbot der Fremdeizellspende weder geeignet noch erforderlich. Auch wirken das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung, die Institutsgarantie und der wertleitende Charakter des Art. 6 Abs. 1 GG nicht rechtfertigend. Das Verbot verstößt weiterhin gegen den Gleichheitssatz, wie der Vergleich mit der zulässigen heterologen Insemination, der Adoption und der Blut- und Organlebendspende zeigt. Somit verneint der Autor die eingangs gestellte Frage.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens entwickelt Mathias Reinke, dass Keimzellen (und Embryonen vor der Einnistung in den Uterus) vor allem wegen ihrer mangelnden Grundrechtsfähigkeit und der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Geburt keine Grundrechtsträger sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausgangspunkt der vorliegenden Publikation ist die Frage, ob das in Deutschland bestehende umfassende Verbot der Fremdeizellspende verfassungsgemäß ist oder nicht.
Der Gesetzgeber sorgt sich, dass durch die Fremdeizellspende die Mutterschaft gespalten wird und die daraus folgende mangelnde Eindeutigkeit der Mutter das Kindeswohl gefährde.
Mathias Reinke weist nach, dass das Verbot gegen das Fortpflanzungsrecht verstößt, das sachlich durch Art. 6 Abs. 1 GG garantiert wird und personell neben den Eheleuten auch die gleichgeschlechtliche und die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowie Alleinstehende mit Kinderwunsch umfasst. Der an sich legitime gesetzgeberische Zweck, das Kindeswohl zu wahren, ist für das umfassende Verbot der Fremdeizellspende weder geeignet noch erforderlich. Auch wirken das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung, die Institutsgarantie und der wertleitende Charakter des Art. 6 Abs. 1 GG nicht rechtfertigend. Das Verbot verstößt weiterhin gegen den Gleichheitssatz, wie der Vergleich mit der zulässigen heterologen Insemination, der Adoption und der Blut- und Organlebendspende zeigt. Somit verneint der Autor die eingangs gestellte Frage.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens entwickelt Mathias Reinke, dass Keimzellen (und Embryonen vor der Einnistung in den Uterus) vor allem wegen ihrer mangelnden Grundrechtsfähigkeit und der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Geburt keine Grundrechtsträger sind.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Ausgangspunkt der vorliegenden Publikation ist die Frage, ob das in Deutschland bestehende umfassende Verbot der Fremdeizellspende verfassungsgemäß ist oder nicht.
Der Gesetzgeber sorgt sich, dass durch die Fremdeizellspende die Mutterschaft gespalten wird und die daraus folgende mangelnde Eindeutigkeit der Mutter das Kindeswohl gefährde.
Mathias Reinke weist nach, dass das Verbot gegen das Fortpflanzungsrecht verstößt, das sachlich durch Art. 6 Abs. 1 GG garantiert wird und personell neben den Eheleuten auch die gleichgeschlechtliche und die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowie Alleinstehende mit Kinderwunsch umfasst. Der an sich legitime gesetzgeberische Zweck, das Kindeswohl zu wahren, ist für das umfassende Verbot der Fremdeizellspende weder geeignet noch erforderlich. Auch wirken das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung, die Institutsgarantie und der wertleitende Charakter des Art. 6 Abs. 1 GG nicht rechtfertigend. Das Verbot verstößt weiterhin gegen den Gleichheitssatz, wie der Vergleich mit der zulässigen heterologen Insemination, der Adoption und der Blut- und Organlebendspende zeigt. Somit verneint der Autor die eingangs gestellte Frage.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens entwickelt Mathias Reinke, dass Keimzellen (und Embryonen vor der Einnistung in den Uterus) vor allem wegen ihrer mangelnden Grundrechtsfähigkeit und der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Geburt keine Grundrechtsträger sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausgangspunkt der vorliegenden Publikation ist die Frage, ob das in Deutschland bestehende umfassende Verbot der Fremdeizellspende verfassungsgemäß ist oder nicht.
Der Gesetzgeber sorgt sich, dass durch die Fremdeizellspende die Mutterschaft gespalten wird und die daraus folgende mangelnde Eindeutigkeit der Mutter das Kindeswohl gefährde.
Mathias Reinke weist nach, dass das Verbot gegen das Fortpflanzungsrecht verstößt, das sachlich durch Art. 6 Abs. 1 GG garantiert wird und personell neben den Eheleuten auch die gleichgeschlechtliche und die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowie Alleinstehende mit Kinderwunsch umfasst. Der an sich legitime gesetzgeberische Zweck, das Kindeswohl zu wahren, ist für das umfassende Verbot der Fremdeizellspende weder geeignet noch erforderlich. Auch wirken das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner eigenen Abstammung, die Institutsgarantie und der wertleitende Charakter des Art. 6 Abs. 1 GG nicht rechtfertigend. Das Verbot verstößt weiterhin gegen den Gleichheitssatz, wie der Vergleich mit der zulässigen heterologen Insemination, der Adoption und der Blut- und Organlebendspende zeigt. Somit verneint der Autor die eingangs gestellte Frage.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem Beginn menschlichen Lebens entwickelt Mathias Reinke, dass Keimzellen (und Embryonen vor der Einnistung in den Uterus) vor allem wegen ihrer mangelnden Grundrechtsfähigkeit und der äußerst geringen Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Geburt keine Grundrechtsträger sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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