Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Problematik der Leitungsverantwortung zeichnet sich im Spiegelbild der Corporate Governance-Debatte durch eine besondere Aktualität aus. Die Leitungsverantwortung soll in diesem Kontext aus zweierlei Hinsicht untersucht werden: Einerseits ist zu beachten, dass die Leitungsverantwortung eine gesetzgeberische Antwort auf den mit dem Auseinanderfallen von Anteilseigentum und Unternehmensleitung zusammenhängenden Problemkreis bildet. Andererseits soll ein effizientes Haftungsrecht die richtige Mitte zwischen der für unternehmerische Höchstleistungen unverzichtbaren Ermessensfreiheit und den für den Schutz des Gesellschafts- bzw. Unternehmensinteresses notwendigen Verhaltensanforderungen finden. Die Grundelemente dieses Zusammenspiels und ihre gesetzliche Ausprägung stellen den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Publikation dar. Die methodische Bearbeitung des Materials folgt dem Postulat einer funktionellen Rechtsvergleichung, die von den Gemeinsamkeiten unter den materiellrechtlichen Regelungen des deutschen und französischen Gesellschaftsrechts ausgeht und die Unterschiede unter den Rechtsordnungen als nationale Differenzen im Rahmen eines regulatorischen Wettbewerbs ansieht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Problematik der Leitungsverantwortung zeichnet sich im Spiegelbild der Corporate Governance-Debatte durch eine besondere Aktualität aus. Die Leitungsverantwortung soll in diesem Kontext aus zweierlei Hinsicht untersucht werden: Einerseits ist zu beachten, dass die Leitungsverantwortung eine gesetzgeberische Antwort auf den mit dem Auseinanderfallen von Anteilseigentum und Unternehmensleitung zusammenhängenden Problemkreis bildet. Andererseits soll ein effizientes Haftungsrecht die richtige Mitte zwischen der für unternehmerische Höchstleistungen unverzichtbaren Ermessensfreiheit und den für den Schutz des Gesellschafts- bzw. Unternehmensinteresses notwendigen Verhaltensanforderungen finden. Die Grundelemente dieses Zusammenspiels und ihre gesetzliche Ausprägung stellen den Untersuchungsgegenstand der vorliegenden Publikation dar. Die methodische Bearbeitung des Materials folgt dem Postulat einer funktionellen Rechtsvergleichung, die von den Gemeinsamkeiten unter den materiellrechtlichen Regelungen des deutschen und französischen Gesellschaftsrechts ausgeht und die Unterschiede unter den Rechtsordnungen als nationale Differenzen im Rahmen eines regulatorischen Wettbewerbs ansieht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das französische Umweltrecht erlebt - ähnlich wie das deutsche Recht - seit einiger Zeit eine Phase des Umbruchs und der Erneuerung. Noch vor nicht allzu langer Zeit war das Umweltrecht ein in Frankreich kaum beachtetes Randgebiet. Inzwischen ist es zunehmend in den Mittelpunkt rechtspolitischer Diskussionen gerückt und hat zahlreiche Reformen erfahren.
Die Autorin verschafft in der vorliegenden Untersuchung einen Überblick über System und Besonderheiten des französischen Umweltrechts. Es wird der Versuch unternommen, seine Stärken und Schwachpunkte im Wege eines Vergleichs mit dem deutschen Umweltrecht herauszuarbeiten. Hierbei kommt dem Komplex des Rechtsschutzes Privater besondere Aufmerksamkeit zu. Um eine Verzerrung aufgrund systemspezifischer Besonderheiten in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht) zu vermeiden, enthält die Untersuchung eine Gesamtbetrachtung der Regelungen in ihrem jeweiligen Funktionszusammenhang und im Licht des rechtlichen, politischen und sozialen Umfeldes.
Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß das französische Umweltrecht Defizite insbesondere beim Störungsschutz und vorläufigen Rechtsschutz aufweist. In anderen Bereichen ist es - im Vergleich - fortschrittlich. So sind etwa die Umweltverträglichkeitsprüfung, ein allgemeines Aktenzugangsrecht sowie die Zulässigkeit von Verbandsklagen seit vielen Jahren in Frankreich geltendes Recht. Die mit den fortschrittlichen Instrumenten gewonnenen Erfahrungen in Frankreich sind geeignet, die Debatte und Fortentwicklung des deutschen Rechts zu fördern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das französische Umweltrecht erlebt - ähnlich wie das deutsche Recht - seit einiger Zeit eine Phase des Umbruchs und der Erneuerung. Noch vor nicht allzu langer Zeit war das Umweltrecht ein in Frankreich kaum beachtetes Randgebiet. Inzwischen ist es zunehmend in den Mittelpunkt rechtspolitischer Diskussionen gerückt und hat zahlreiche Reformen erfahren.
Die Autorin verschafft in der vorliegenden Untersuchung einen Überblick über System und Besonderheiten des französischen Umweltrechts. Es wird der Versuch unternommen, seine Stärken und Schwachpunkte im Wege eines Vergleichs mit dem deutschen Umweltrecht herauszuarbeiten. Hierbei kommt dem Komplex des Rechtsschutzes Privater besondere Aufmerksamkeit zu. Um eine Verzerrung aufgrund systemspezifischer Besonderheiten in den einzelnen Rechtsgebieten (Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht) zu vermeiden, enthält die Untersuchung eine Gesamtbetrachtung der Regelungen in ihrem jeweiligen Funktionszusammenhang und im Licht des rechtlichen, politischen und sozialen Umfeldes.
Die Verfasserin kommt zu dem Ergebnis, daß das französische Umweltrecht Defizite insbesondere beim Störungsschutz und vorläufigen Rechtsschutz aufweist. In anderen Bereichen ist es - im Vergleich - fortschrittlich. So sind etwa die Umweltverträglichkeitsprüfung, ein allgemeines Aktenzugangsrecht sowie die Zulässigkeit von Verbandsklagen seit vielen Jahren in Frankreich geltendes Recht. Die mit den fortschrittlichen Instrumenten gewonnenen Erfahrungen in Frankreich sind geeignet, die Debatte und Fortentwicklung des deutschen Rechts zu fördern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Martin Schurig untersucht die rechtliche Ausgestaltung sowie die finanziellen Größen der Politikfinanzierung in Frankreich. Betrachtet werden zum einen die Parteien-, Fraktions- und Kandidatenfinanzierung, zum anderen die Bezahlung von Abgeordneten, Senatoren und anderen Mandatsträgern.
Durch die Koppelung mit Phänomenen wie der ausgeprägten Kumulation von Ämtern, der Rekrutierung des politischen Personals oder der Bipolarisierung des Parteiensystems ergibt sich das Bild einer politischen Klasse, die der Gesellschaft weitgehend abgekoppelt gegenüber steht. Die Finanzierung der Politik ist nicht allein ursächlich verantwortlich für diese Kluft zwischen Repräsentanten und Repräsentierten. Ihre Ausgestaltung ist in Teilen jedoch rechtlich problematisch, intransparent und bevorzugt die Amtsinhaber gegenüber ihren Herausforderern. Sie ist daher neben ökonomischen, sozioökonomischen und institutionellen Gründen eine weitere erklärende Variable für die Crise de Représentation, welche in der französischen politischen Wissenschaft spätestens seit den Ergebnissen des Wahljahres 2002 eine Renaissance erlebt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Verfassungsentwicklung Frankreichs im Zeitraum von 530 Jahren auf engstem Raum zu skizzieren, ist ein schwieriges und gewagtes Unterfangen, dessen Bewältigung nur durch rigorose Konzentrierung des immensen Stoffes möglich war. Dies hat zur Folge, daß z. B. interessante Forschungskontroversen nicht berücksichtigt werden konnten und auch die sich anbietende Integrierung des sozialen Bereiches in die Verfassungs- und Institutionsgeschichte unterlassen werden mußte. Das Bändchen soll dem Leser ein möglichst knappes, klares und verständliches - überblickartiges - Bild der historischen Verfassungsentwicklung bieten, weshalb hier im wesentlichen eine Synthese der bisherigen Forschung versucht wird.
Aus dem Vorwort zur 1. Auflage
In der neuen, erweiterten Auflage mit etwas abgeändertem Titel wurden kleinere Korrekturen vorgenommen und Formulierungen aktualisiert. Zusätzlich habe ich die Verfassungsentwicklung für die Jahre von 1980 bis 2002 fortgeschrieben, die Tabellen vervollständigt, die Zahl der Tabellen und Grafiken im Anhang verdoppelt und die Auswahlbibliographie ergänzt, erweitert und aktualisiert. So hat sich der Gesamtumfang des Buches um fast 20 % vergrößert. 2002 wurden zum ersten Mal die Wahl für die Präsidentschaft und die Nationalversammlung in kurzem Abstand (6 Wochen) abgehalten, um die sich als recht problematisch erweisenden Kohabitationen in Zukunft zu vermeiden. Es war deshalb sinnvoll, die Betrachtungen bis zu diesen Wahlen fortzuführen, da sie einen wichtigen Einschnitt in der französischen Verfassungsgeschichte markieren und offensichtlich die Epoche der Kohabitation beendet haben.
Aus dem Vorwort zur 2. Auflage
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Film ist eine eigentümliche Verschmelzung einer Vielzahl schöpferischer Beiträge, die es dem Zuschauer ermöglicht, ein multimediales Erlebnis von Ton, Bild und Bewegung zu erfahren. Für den Juristen bedeutet diese Verschmelzung die besondere Herausforderung, Ausgleichsmechanismen für die mannigfaltigen Interessen der vielen Beteiligten zu finden. Durch die hohen Summen, die heute die Filmindustrie kennzeichnen, erfährt die Suche nach solchen Ausgleichsmechanismen ihre besondere praktische Bedeutung und zugleich ihre besondere Schwierigkeit.
Ausgehend von dieser Herausforderung, analysiert die Arbeit in einem ersten Teil auf Grundlage einer möglichst umfassenden Darstellung die Systematik des in Frankreich geltenden Filmurheberrechts. Der Schwerpunkt liegt auf der Beziehung von Filmurhebern und Filmherstellern, die Rechte der ausübenden Künstler bleiben weitestgehend außen vor. Es wurde ein pragmatischer Aufbau gewählt, der von der Schutzobjekts- und Schutzsubjektsbestimmung zu der Betrachtung der den Filmurhebern und Filmherstellern zustehenden Rechte führt. Die für den ersten Teil entscheidende Frage ist, welche der vielen am Film Beteiligten der französische Gesetzgeber als Filmurheber anerkennt und mit welchen Mitteln er die Bestimmung im Einzelfall erleichtert. Die Behandlung der Produzenten ist dabei von besonderem Interesse. Bei der Untersuchung der Urheberrechte am Film wird zwischen Persönlichkeits- und Vermögensrechten sowie zwischen der Phase der Filmherstellung und der der Filmverwertung unterschieden. Beide Bereiche werden unter einem urheberfreundlichen Blickwinkel betrachtet, so daß die Frage dominiert, inwieweit die einzelnen Rechte dem Anspruch genügen, als Schutzmechanismen zugunsten der Filmurheber zu wirken. Aspekte, die von der neueren Entwicklung der Technik aufgeworfen worden sind, werden dabei besonders berücksichtigt. Im Mittelpunkt des letzten Kapitels stehen die Rechte der Filmhersteller. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den insbesondere für die Praxis wichtigen Regeln zum Filmherstellungsvertrag als Erwerbsgrundlage derivativer Rechte zugunsten der Filmhersteller. Die Analyse des französischen Filmurheberrechts schließt mit einer Betrachtung der 1985 in Frankreich eingeführten Leistungsschutzrechte der Filmhersteller.
Im zweiten Teil beschäftigt sich Würtenberger mit dem europäischen Urheberrecht am Film. Grundlage hierfür bilden die bis 1996 verabschiedeten Richtlinien des Europäischen Rates sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Auch hier wird von Schutzobjekts- und Schutzsubjektsbestimmung ausgegangen, um danach die bisher geregelten Urheber- und Leistungsschutzrechte zu untersuchen. Am Ende eines jeden Kapitels wird die Frage nach dem Umsetzungserfordernis der jeweiligen europäischen Vorschrift in das französische Urheberrecht gestellt und durch einen analytischen Vergleich mit den französischen Regeln beantwortet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor beschäftigt sich mit materiellrechtlichen und internationalprivatrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dem französischen Rechtsinstitut der action directe. Besondere Bedeutung kommt im Hinblick auf ihre praktische Relevanz im internationalen Rechtsverkehr vor allem dem direkten Zahlungsanspruch des Subunternehmers gegen den Auftraggeber sowie dem haftungsrechtlichen Durchgriffsanspruch des Endabnehmers gegenüber dem Erstverkäufer im Rahmen von internationalen Vertragsketten zu. Ausgehend vom materiellrechtlichen Funktionsmechanismus der action directe, der in der Einbeziehung des Gläubigers in den Wirkungsbereich des Haupt- bzw. Erstvertrages der Vertragskette besteht, wird die Frage nach der internationalen Gerichtszuständigkeit auf der Grundlage des EuGVÜ sowie nach dem auf die action directe anwendbaren Recht aus der Sicht des deutschen und französischen Kollisionsrecht untersucht. Entscheidend ist dabei, daß entgegen einer jahrhundertelangen französischen Rechtstradition Schadensersatzansprüche des in seinem Integritätsinteresse verletzten Endabnehmers gegen den Hersteller eines fehlerhaften Produktes dem Anwendungsbereich der vertraglichen Durchgriffshaftung, die nunmehr ausschließlich bei Äquivalenzverletzungen zum Zuge kommt, entzogen worden sind und auf kollisionsrechtlicher Ebene dem französischen Statut der internationalen Produkthaftung im Sinne des Haager Übereinkommens vom 2. Oktober 1973 unterstellt werden.
Bei der Arbeit handelt es sich um die erste (in deutscher Sprache) verfaßte Dissertation in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen Fakultät (thèse en co-tutelle). Der Autor erhielt von der Universität Straßburg den Grad eines docteur en droit verliehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Christoph Wolf stellt die Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH vor dem Hintergrund der Defizite zweier nationaler Rechtsordnungen dar.
Der erste Teil erklärt den ergänzungsbedürftigen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der gegenüber nationalen Ansprüchen subsidiär ist. Er bejaht die Frage der Kompetenz des EuGH zur Rechtsfortbildung, widmet sich der Ausgestaltung der Anspruchsvoraussetzungen, zeigt Unklarheiten und Widersprüche auf und räumt diese aus. Der zweite Teil treibt die Einpassung dieser Vorgaben in das deutsche Staatshaftungsrecht voran. Er stellt in Abgrenzung zu der bisherigen Rechtsprechung dar, inwiefern die Amtshaftung und Aufopferung bei gemeinschaftsrechtswidrigem Verhalten eingreifen. Hiernach spielt er den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im Anschluß an die »Brasserie du Pêcheur«-Entscheidung des BGH durch und geht auf eine gesetzliche Normierung auf nationaler Ebene ein.
Im dritten Teil verdeutlicht Wolf die Unterschiede des französischen Staatshaftungssystems anhand der Leiturteile des Conseil d'État (CE) »Alivar« zur Haftung sans faute und »Philip Morris« zur Haftung für faute de service. Im Ergebnis gelangt der CE - wegen seiner Bemühungen um Autonomie gegenüber dem Gemeinschaftsrecht - zu einer Bejahung von Staatshaftungsansprüchen bereits nach nationalem Recht. Die Schlußbetrachtung hält die Vergemeinschaftung des Staatshaftungsrechts für abgeschlossen und würdigt die flexiblere Haltung des CE als Anregung an den BGH.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die großen napoleonischen Kodifikationen strahlten als Symbol und Vorbild einer neuen Gesellschaftsverfassung weit über die französischen Grenzen hinaus und hatten das 19. Jahrhundert hindurch erheblichen Einfluß auf die Rechtsordnungen vieler europäischer Länder. Der Band legt Forschungsergebnisse deutscher, französischer, italienischer und niederländischer Wissenschaftler zur Rolle des französischen Rechts in Europa während dieser Epoche vor. Für Deutschland stellt er das rheinische Recht in den Mittelpunkt. Durch das Zusammentreffen von deutschem und französischem Recht werden die Rheinlande von einem scheinbar peripheren Gebiet der nationalen Rechtsentwicklung zu einem zentralen Raum der europäischen Rechtsgeschichte. Die Untersuchungen gelten u. a. dem bisher kaum beachteten ersten preußischen Höchstgericht für die Rheinlande, dem Revisionshof in Koblenz, der Errichtung des ersten Lehrstuhls für rheinisches Recht in Preußen sowie Fragen der Entwicklung der zivilrechtlichen Dogmatik. Den Einflüssen der deutschen Rechtswissenschaft auf das französische Recht und der Vermittlungsfunktion des rheinischen Rechts widmen sich die Beiträge französischer Autoren. Für die Niederlande wird diese Thematik fortgeführt unter der Frage nach der Stellung der dortigen Juristen zwischen französischem Code und deutscher Pandektistik. Zu den einzelnen Gebieten, die aufgrund niederländischer und italienischer Forschungen exemplarisch für die Wirkungsweise des französischen Rechts einbezogen sind, gehören das Eherecht, die Gerichtsorganisation, die Verwaltungs- und Verwaltungsrechtslehre sowie die Strafrechtslehre.
Zugleich schlägt der Band neue Wege zur Veröffentlichung reichhaltigen rechtshistorischen Materials ein: Beigefügt ist ihm eine CD-ROM mit Daten zur Zusammensetzung und Rechtsprechung rheinischer Gerichte während und nach der französischen Herrschaft. In gedruckter Form hätte dieses Material den Rahmen selbst einer mehrbändigen Veröffentlichung gesprengt und wäre zudem
Aktualisiert: 2023-06-15
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In Deutschland ist der Vollzug der Vermögensteuer seit dem 1.1.1997 ausgesetzt. Diese Suspendierung war die Folge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995, mit dem das Vermögensteuergesetz wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden ist. Eine förmliche Aufhebung des Vermögensteuergesetzes ist jedoch bis heute nicht erfolgt - im Gegenteil: In der politischen Debatte um Sozialleistungskürzung und/oder Abgabenerhöhung flackert regelmäßig auch die Forderung nach einer Rückkehr der Vermögensteuer wieder auf.
Frankreich - Gründungsmitglied der Europäischen Gemeinschaften und bedeutendster Handelspartner Deutschlands - hingegen kennt eine Vermögensteuer. Eine nähere Betrachtung dieser Vermögensteuer zeigt allerdings, dass sie sich von der deutschen ganz erheblich unterscheidet. Während die deutsche Vermögensteuer aus der 1893 in Preußen eingeführten sog. Ergänzungssteuer hervorging und damit auf eine mehr als einhundertjährige Geschichte zurückblicken kann, wurde die Vermögensteuer in Frankreich erst 1982 eingeführt. Ein langes Leben war ihr indes zunächst nicht beschieden: Bereits 1986 wurde sie abgeschafft, um nach einem erneuten Wechsel der politischen Mehrheitsverhältnisse 1989 wieder eingeführt zu werden. Im Unterschied zur deutschen Vermögensteuer erfasst die französische Vermögensteuer nur Privatvermögen. Vermögensteuerpflichtig sind daher auch nur natürliche Personen. Dabei kennt die französische Vermögensteuer kein gesetzliches Bewertungsrecht und ist überdies auch nicht durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzt; vielmehr gilt für die Gesamtbelastung aus Einkommen- und Vermögensteuer eine Obergrenze von 85 % der steuerpflichtigen Einkünfte, bei deren Überschreitung die Vermögensteuer gekappt wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Der Film ist eine eigentümliche Verschmelzung einer Vielzahl schöpferischer Beiträge, die es dem Zuschauer ermöglicht, ein multimediales Erlebnis von Ton, Bild und Bewegung zu erfahren. Für den Juristen bedeutet diese Verschmelzung die besondere Herausforderung, Ausgleichsmechanismen für die mannigfaltigen Interessen der vielen Beteiligten zu finden. Durch die hohen Summen, die heute die Filmindustrie kennzeichnen, erfährt die Suche nach solchen Ausgleichsmechanismen ihre besondere praktische Bedeutung und zugleich ihre besondere Schwierigkeit.
Ausgehend von dieser Herausforderung, analysiert die Arbeit in einem ersten Teil auf Grundlage einer möglichst umfassenden Darstellung die Systematik des in Frankreich geltenden Filmurheberrechts. Der Schwerpunkt liegt auf der Beziehung von Filmurhebern und Filmherstellern, die Rechte der ausübenden Künstler bleiben weitestgehend außen vor. Es wurde ein pragmatischer Aufbau gewählt, der von der Schutzobjekts- und Schutzsubjektsbestimmung zu der Betrachtung der den Filmurhebern und Filmherstellern zustehenden Rechte führt. Die für den ersten Teil entscheidende Frage ist, welche der vielen am Film Beteiligten der französische Gesetzgeber als Filmurheber anerkennt und mit welchen Mitteln er die Bestimmung im Einzelfall erleichtert. Die Behandlung der Produzenten ist dabei von besonderem Interesse. Bei der Untersuchung der Urheberrechte am Film wird zwischen Persönlichkeits- und Vermögensrechten sowie zwischen der Phase der Filmherstellung und der der Filmverwertung unterschieden. Beide Bereiche werden unter einem urheberfreundlichen Blickwinkel betrachtet, so daß die Frage dominiert, inwieweit die einzelnen Rechte dem Anspruch genügen, als Schutzmechanismen zugunsten der Filmurheber zu wirken. Aspekte, die von der neueren Entwicklung der Technik aufgeworfen worden sind, werden dabei besonders berücksichtigt. Im Mittelpunkt des letzten Kapitels stehen die Rechte der Filmhersteller. Dabei liegt der Schwerpunkt auf einer ausführlichen Auseinandersetzung mit den insbesondere für die Praxis wichtigen Regeln zum Filmherstellungsvertrag als Erwerbsgrundlage derivativer Rechte zugunsten der Filmhersteller. Die Analyse des französischen Filmurheberrechts schließt mit einer Betrachtung der 1985 in Frankreich eingeführten Leistungsschutzrechte der Filmhersteller.
Im zweiten Teil beschäftigt sich Würtenberger mit dem europäischen Urheberrecht am Film. Grundlage hierfür bilden die bis 1996 verabschiedeten Richtlinien des Europäischen Rates sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Auch hier wird von Schutzobjekts- und Schutzsubjektsbestimmung ausgegangen, um danach die bisher geregelten Urheber- und Leistungsschutzrechte zu untersuchen. Am Ende eines jeden Kapitels wird die Frage nach dem Umsetzungserfordernis der jeweiligen europäischen Vorschrift in das französische Urheberrecht gestellt und durch einen analytischen Vergleich mit den französischen Regeln beantwortet.
Aktualisiert: 2023-05-25
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