Während der deutsche Strafgesetzgeber verbreiteten Forderungen nach einer Entkriminalisierung leichter Fahrlässigkeit bislang nicht nachgekommen ist, wurde der allgemeine Fahrlässigkeitstatbestand des französischen Code pénal innerhalb kurzer Zeit Gegenstand von zwei Reformen, die das rechtspolitische Ziel verfolgen, eine Reduzierung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu bewirken. Vor allem die jüngste Reform aus dem Jahre 2000, durch die eine eigentümliche Verbindung zwischen Fahrlässigkeitsmaßstab und Kausalbeziehung hergestellt wird, gibt den Anstoß zu Überlegungen hinsichtlich der Lösung von Problemen, die in Deutschland seit einiger Zeit diskutiert werden: Neben der Entkriminalisierung leichter Fahrlässigkeit und der Struktur des Fahrlässigkeitstatbestandes zählt hierzu vor allem die Frage des Rückgriffs auf fahrlässige Erstverursacher.
Fabian Pfefferkorn widmet sich im ersten Teil der Untersuchung den Grundlagen der französischen Fahrlässigkeitsdogmatik, die aus Sicht des deutschen Strafrechts zahlreiche Besonderheiten aufweisen. Im zweiten Teil befasst er sich speziell mit den Reformen der Jahre 1996 und 2000 und ihren Auswirkungen auf die bisherige französische Rechtslage. Im Anschluss hieran wird im dritten - rechtsvergleichenden - Teil der Arbeit der neue Art. 121-3 Abs. 4 CP und dessen komplizierte Abstufung des Fahrlässigkeitsmaßstabes vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage auf der Basis eines funktional restriktiven Fahrlässigkeitsbegriffs einer kritischen Bewertung unterzogen.
Dem Autor gelingt es, mittels einer klaren und präzisen Argumentation anschaulich und exemplarisch zu demonstrieren, welche gravierenden Unterschiede im Denk- und Argumentationsstil selbst im Kernbereich der Strafrechtsdogmatik zwischen deutschen und französischen Juristen existieren - Unterschiede, die bei oberflächlicher Betrachtung verborgen bleiben.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor untersucht, wie das französische und das deutsche Recht den Ausnahmecharakter einer »Haft ohne Urteil« verwirklichen. Ausgehend von der wegweisenden Feststellung, dass beide Länder mit der Polizeihaft einerseits und der Justizhaft andererseits zwei Grundformen strafprozessualer Freiheitsentziehungen unterscheiden, liefert die Arbeit eine grundlegende rechtsvergleichende Analyse über einen Schlüsselmoment des Strafprozesses. Sie macht deutlich, dass bei der Umsetzung des Freiheitsschutzes teilweise sehr unterschiedliche Akzente gesetzt werden.
Diese Arbeit wurde 2015 mit der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft für herausragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Vielfach ist eine Straftat nicht das Werk eines einzelnen, sondern sie kommt unter Mitwirkung mehrerer Personen zustande. Verschiedene Straftatbestände berücksichtigen dies, indem die Beteiligung mehrerer zur Strafbegründung oder -verschärfung herangezogen wird. Jedoch kann eine Straftat, auch ohne daß ihre Rechtsnatur dadurch verändert würde, durch mehrere Personen begangen werden, die wiederum jeder für sich eine unterschiedliche Rolle spielen und einen verschiedenartigen Tatbeitrag leisten können. Man unterscheidet bereits im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Tätern, Anstiftern und Gehilfen. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Begriffe, die Frage nach dem Erfordernis ihrer Differenzierung sowie der Umfang des jeweils anzuwendenden Strafmaßes bergen vielschichtige Probleme in sich, bei deren Lösung die Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen Denkanstöße geben kann.
Die vorliegende Untersuchung liefert diesbezüglich einen dogmatischen Vergleich zwischen französischem und deutschem Recht. Zunächst stellt die Autorin das französische Recht zu Täterschaft und Teilnahme in seiner Gesamtheit vor, um anschließend Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen herauszuarbeiten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der französischen Rechtsprechung bildet dabei einen besonderen Schwerpunkt. Daß die Wahl bei der Betrachtung einer ausländischen Rechtsordnung auf das französische Recht fiel, läßt sich dadurch begründen, daß der französische code pénal von 1810 das bedeutendste Vorbild für die Strafrechtkodifikationen des 19. Jahrhunderts in Europa war. Die Eingliederung der rheinischen Gebiete in den preußischen Staat verstärkte zusätzlich den Einfluß des code pénal auf die preußische Gesetzgebung und damit auch 1871 auf das Reichsstrafgesetzbuch. Denn selbst wenn das preußische Strafgesetzbuch von 1851 weiterhin in deutscher Tradition stand, läßt es deutlich Spuren des code pénal erkennen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Neuregelung des beschleunigten Verfahrens, die im Mittelpunkt des am 1.12.1994 in Kraft getretenen Verbrechensbekämpfungsgesetzes stand, hat die Diskussion um das beschleunigte Verfahren neu entfacht. Während sich die Gesetzesinitiatoren und verschiedene Rechtsanwender von der Belebung des beschleunigten Verfahrens eine deutliche Strafverfahrensbeschleunigung und -vereinfachung erhoffen, haben sich die rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Verfahrensart in der Literatur seit ihrer Neufassung eher noch verstärkt.
Eva Kohler beschäftigt sich mit dem revidierten beschleunigten Verfahren und richtet dabei rechtsvergleichend den Blick auf die abgekürzten Verfahrensmodalitäten des französischen Strafverfahrens, comparution immédiate und convocation par procès-verbal. Die Autorin stellt die geltenden Regelungen im deutschen und französischen Strafverfahren detailliert vor und gibt einen Einblick in die jeweilige Anwendungspraxis der Verfahren. Dabei geht sie insbesondere der Frage nach, wie die gesetzlichen Neuerungen des beschleunigten Verfahrens in die Praxis umgesetzt worden sind und welchen Stellenwert das Verfahren nach §§ 417 ff. StPO gegenwärtig einnimmt. Außerdem wird erörtert, wie die tatsächlichen und rechtsstaatlich vertretbaren Entwicklungsmöglichkeiten des beschleunigten Verfahrens einzuschätzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Am 9. März 2004 verabschiedete der französische Gesetzgeber die sogenannte Loi Perben II. Dieses Gesetz enthält einige der weitreichendsten Veränderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafverfahrensrechts der letzten Jahrzehnte. Nicht zuletzt schlug es einen neuen Weg zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ein. In einem eigenen Verfahren, das die organisierte Kriminalität erstmals anhand eines Straftatenkatalogs definiert, sind besondere Strafgerichtszuständigkeiten festgelegt und besondere Ermittlungsmaßnahmen erlaubt. Bestehende Ermittlungsmaßnahmen wurden erweitert und neue erstmals gesetzlich geregelt. So kann der Polizeigewahrsam nun auf bis zu 96 Stunden verlängert werden - teilweise auch ohne dem Betroffenen das Recht auf Unterredung mit einem Anwalt zu gewähren.
Die Autorin geht der Frage nach, ob die Definition der organisierten Kriminalität anhand des Straftatenkatalogs kohärent ist oder ob der Gesetzgeber nicht vielmehr die Bekämpfung der organisierten Kriminalität als Vorwand zur Einführung eines besonderen Verfahrens für schwere Straftaten benutzt hat. Detailliert wird dargestellt, inwieweit das Strafverfahren für organisierte Kriminalität vom allgemeinen Strafverfahren abweicht und welche Änderungen mit der Einführung besonderer Strafgerichtszuständigkeiten und Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung organisierter Kriminalität eingetreten sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Während der deutsche Strafgesetzgeber verbreiteten Forderungen nach einer Entkriminalisierung leichter Fahrlässigkeit bislang nicht nachgekommen ist, wurde der allgemeine Fahrlässigkeitstatbestand des französischen Code pénal innerhalb kurzer Zeit Gegenstand von zwei Reformen, die das rechtspolitische Ziel verfolgen, eine Reduzierung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu bewirken. Vor allem die jüngste Reform aus dem Jahre 2000, durch die eine eigentümliche Verbindung zwischen Fahrlässigkeitsmaßstab und Kausalbeziehung hergestellt wird, gibt den Anstoß zu Überlegungen hinsichtlich der Lösung von Problemen, die in Deutschland seit einiger Zeit diskutiert werden: Neben der Entkriminalisierung leichter Fahrlässigkeit und der Struktur des Fahrlässigkeitstatbestandes zählt hierzu vor allem die Frage des Rückgriffs auf fahrlässige Erstverursacher.
Fabian Pfefferkorn widmet sich im ersten Teil der Untersuchung den Grundlagen der französischen Fahrlässigkeitsdogmatik, die aus Sicht des deutschen Strafrechts zahlreiche Besonderheiten aufweisen. Im zweiten Teil befasst er sich speziell mit den Reformen der Jahre 1996 und 2000 und ihren Auswirkungen auf die bisherige französische Rechtslage. Im Anschluss hieran wird im dritten - rechtsvergleichenden - Teil der Arbeit der neue Art. 121-3 Abs. 4 CP und dessen komplizierte Abstufung des Fahrlässigkeitsmaßstabes vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage auf der Basis eines funktional restriktiven Fahrlässigkeitsbegriffs einer kritischen Bewertung unterzogen.
Dem Autor gelingt es, mittels einer klaren und präzisen Argumentation anschaulich und exemplarisch zu demonstrieren, welche gravierenden Unterschiede im Denk- und Argumentationsstil selbst im Kernbereich der Strafrechtsdogmatik zwischen deutschen und französischen Juristen existieren - Unterschiede, die bei oberflächlicher Betrachtung verborgen bleiben.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Vielfach ist eine Straftat nicht das Werk eines einzelnen, sondern sie kommt unter Mitwirkung mehrerer Personen zustande. Verschiedene Straftatbestände berücksichtigen dies, indem die Beteiligung mehrerer zur Strafbegründung oder -verschärfung herangezogen wird. Jedoch kann eine Straftat, auch ohne daß ihre Rechtsnatur dadurch verändert würde, durch mehrere Personen begangen werden, die wiederum jeder für sich eine unterschiedliche Rolle spielen und einen verschiedenartigen Tatbeitrag leisten können. Man unterscheidet bereits im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Tätern, Anstiftern und Gehilfen. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Begriffe, die Frage nach dem Erfordernis ihrer Differenzierung sowie der Umfang des jeweils anzuwendenden Strafmaßes bergen vielschichtige Probleme in sich, bei deren Lösung die Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen Denkanstöße geben kann.
Die vorliegende Untersuchung liefert diesbezüglich einen dogmatischen Vergleich zwischen französischem und deutschem Recht. Zunächst stellt die Autorin das französische Recht zu Täterschaft und Teilnahme in seiner Gesamtheit vor, um anschließend Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen herauszuarbeiten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der französischen Rechtsprechung bildet dabei einen besonderen Schwerpunkt. Daß die Wahl bei der Betrachtung einer ausländischen Rechtsordnung auf das französische Recht fiel, läßt sich dadurch begründen, daß der französische code pénal von 1810 das bedeutendste Vorbild für die Strafrechtkodifikationen des 19. Jahrhunderts in Europa war. Die Eingliederung der rheinischen Gebiete in den preußischen Staat verstärkte zusätzlich den Einfluß des code pénal auf die preußische Gesetzgebung und damit auch 1871 auf das Reichsstrafgesetzbuch. Denn selbst wenn das preußische Strafgesetzbuch von 1851 weiterhin in deutscher Tradition stand, läßt es deutlich Spuren des code pénal erkennen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Neuregelung des beschleunigten Verfahrens, die im Mittelpunkt des am 1.12.1994 in Kraft getretenen Verbrechensbekämpfungsgesetzes stand, hat die Diskussion um das beschleunigte Verfahren neu entfacht. Während sich die Gesetzesinitiatoren und verschiedene Rechtsanwender von der Belebung des beschleunigten Verfahrens eine deutliche Strafverfahrensbeschleunigung und -vereinfachung erhoffen, haben sich die rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Verfahrensart in der Literatur seit ihrer Neufassung eher noch verstärkt.
Eva Kohler beschäftigt sich mit dem revidierten beschleunigten Verfahren und richtet dabei rechtsvergleichend den Blick auf die abgekürzten Verfahrensmodalitäten des französischen Strafverfahrens, comparution immédiate und convocation par procès-verbal. Die Autorin stellt die geltenden Regelungen im deutschen und französischen Strafverfahren detailliert vor und gibt einen Einblick in die jeweilige Anwendungspraxis der Verfahren. Dabei geht sie insbesondere der Frage nach, wie die gesetzlichen Neuerungen des beschleunigten Verfahrens in die Praxis umgesetzt worden sind und welchen Stellenwert das Verfahren nach §§ 417 ff. StPO gegenwärtig einnimmt. Außerdem wird erörtert, wie die tatsächlichen und rechtsstaatlich vertretbaren Entwicklungsmöglichkeiten des beschleunigten Verfahrens einzuschätzen sind.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Vielfach ist eine Straftat nicht das Werk eines einzelnen, sondern sie kommt unter Mitwirkung mehrerer Personen zustande. Verschiedene Straftatbestände berücksichtigen dies, indem die Beteiligung mehrerer zur Strafbegründung oder -verschärfung herangezogen wird. Jedoch kann eine Straftat, auch ohne daß ihre Rechtsnatur dadurch verändert würde, durch mehrere Personen begangen werden, die wiederum jeder für sich eine unterschiedliche Rolle spielen und einen verschiedenartigen Tatbeitrag leisten können. Man unterscheidet bereits im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Tätern, Anstiftern und Gehilfen. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Begriffe, die Frage nach dem Erfordernis ihrer Differenzierung sowie der Umfang des jeweils anzuwendenden Strafmaßes bergen vielschichtige Probleme in sich, bei deren Lösung die Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen Denkanstöße geben kann.
Die vorliegende Untersuchung liefert diesbezüglich einen dogmatischen Vergleich zwischen französischem und deutschem Recht. Zunächst stellt die Autorin das französische Recht zu Täterschaft und Teilnahme in seiner Gesamtheit vor, um anschließend Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen herauszuarbeiten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der französischen Rechtsprechung bildet dabei einen besonderen Schwerpunkt. Daß die Wahl bei der Betrachtung einer ausländischen Rechtsordnung auf das französische Recht fiel, läßt sich dadurch begründen, daß der französische code pénal von 1810 das bedeutendste Vorbild für die Strafrechtkodifikationen des 19. Jahrhunderts in Europa war. Die Eingliederung der rheinischen Gebiete in den preußischen Staat verstärkte zusätzlich den Einfluß des code pénal auf die preußische Gesetzgebung und damit auch 1871 auf das Reichsstrafgesetzbuch. Denn selbst wenn das preußische Strafgesetzbuch von 1851 weiterhin in deutscher Tradition stand, läßt es deutlich Spuren des code pénal erkennen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Neuregelung des beschleunigten Verfahrens, die im Mittelpunkt des am 1.12.1994 in Kraft getretenen Verbrechensbekämpfungsgesetzes stand, hat die Diskussion um das beschleunigte Verfahren neu entfacht. Während sich die Gesetzesinitiatoren und verschiedene Rechtsanwender von der Belebung des beschleunigten Verfahrens eine deutliche Strafverfahrensbeschleunigung und -vereinfachung erhoffen, haben sich die rechtsstaatlichen Bedenken gegen diese Verfahrensart in der Literatur seit ihrer Neufassung eher noch verstärkt.
Eva Kohler beschäftigt sich mit dem revidierten beschleunigten Verfahren und richtet dabei rechtsvergleichend den Blick auf die abgekürzten Verfahrensmodalitäten des französischen Strafverfahrens, comparution immédiate und convocation par procès-verbal. Die Autorin stellt die geltenden Regelungen im deutschen und französischen Strafverfahren detailliert vor und gibt einen Einblick in die jeweilige Anwendungspraxis der Verfahren. Dabei geht sie insbesondere der Frage nach, wie die gesetzlichen Neuerungen des beschleunigten Verfahrens in die Praxis umgesetzt worden sind und welchen Stellenwert das Verfahren nach §§ 417 ff. StPO gegenwärtig einnimmt. Außerdem wird erörtert, wie die tatsächlichen und rechtsstaatlich vertretbaren Entwicklungsmöglichkeiten des beschleunigten Verfahrens einzuschätzen sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Am 9. März 2004 verabschiedete der französische Gesetzgeber die sogenannte Loi Perben II. Dieses Gesetz enthält einige der weitreichendsten Veränderungen des materiellen Strafrechts sowie des Strafverfahrensrechts der letzten Jahrzehnte. Nicht zuletzt schlug es einen neuen Weg zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ein. In einem eigenen Verfahren, das die organisierte Kriminalität erstmals anhand eines Straftatenkatalogs definiert, sind besondere Strafgerichtszuständigkeiten festgelegt und besondere Ermittlungsmaßnahmen erlaubt. Bestehende Ermittlungsmaßnahmen wurden erweitert und neue erstmals gesetzlich geregelt. So kann der Polizeigewahrsam nun auf bis zu 96 Stunden verlängert werden - teilweise auch ohne dem Betroffenen das Recht auf Unterredung mit einem Anwalt zu gewähren.
Die Autorin geht der Frage nach, ob die Definition der organisierten Kriminalität anhand des Straftatenkatalogs kohärent ist oder ob der Gesetzgeber nicht vielmehr die Bekämpfung der organisierten Kriminalität als Vorwand zur Einführung eines besonderen Verfahrens für schwere Straftaten benutzt hat. Detailliert wird dargestellt, inwieweit das Strafverfahren für organisierte Kriminalität vom allgemeinen Strafverfahren abweicht und welche Änderungen mit der Einführung besonderer Strafgerichtszuständigkeiten und Ermittlungsmaßnahmen im Bereich der Bekämpfung organisierter Kriminalität eingetreten sind.
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Der Autor untersucht, wie das französische und das deutsche Recht den Ausnahmecharakter einer »Haft ohne Urteil« verwirklichen. Ausgehend von der wegweisenden Feststellung, dass beide Länder mit der Polizeihaft einerseits und der Justizhaft andererseits zwei Grundformen strafprozessualer Freiheitsentziehungen unterscheiden, liefert die Arbeit eine grundlegende rechtsvergleichende Analyse über einen Schlüsselmoment des Strafprozesses. Sie macht deutlich, dass bei der Umsetzung des Freiheitsschutzes teilweise sehr unterschiedliche Akzente gesetzt werden.
Diese Arbeit wurde 2015 mit der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft für herausragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor untersucht, wie das französische und das deutsche Recht den Ausnahmecharakter einer »Haft ohne Urteil« verwirklichen. Ausgehend von der wegweisenden Feststellung, dass beide Länder mit der Polizeihaft einerseits und der Justizhaft andererseits zwei Grundformen strafprozessualer Freiheitsentziehungen unterscheiden, liefert die Arbeit eine grundlegende rechtsvergleichende Analyse über einen Schlüsselmoment des Strafprozesses. Sie macht deutlich, dass bei der Umsetzung des Freiheitsschutzes teilweise sehr unterschiedliche Akzente gesetzt werden.
Diese Arbeit wurde 2015 mit der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft für herausragende wissenschaftliche Leistungen ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Während der deutsche Strafgesetzgeber verbreiteten Forderungen nach einer Entkriminalisierung leichter Fahrlässigkeit bislang nicht nachgekommen ist, wurde der allgemeine Fahrlässigkeitstatbestand des französischen Code pénal innerhalb kurzer Zeit Gegenstand von zwei Reformen, die das rechtspolitische Ziel verfolgen, eine Reduzierung der Fahrlässigkeitsstrafbarkeit zu bewirken. Vor allem die jüngste Reform aus dem Jahre 2000, durch die eine eigentümliche Verbindung zwischen Fahrlässigkeitsmaßstab und Kausalbeziehung hergestellt wird, gibt den Anstoß zu Überlegungen hinsichtlich der Lösung von Problemen, die in Deutschland seit einiger Zeit diskutiert werden: Neben der Entkriminalisierung leichter Fahrlässigkeit und der Struktur des Fahrlässigkeitstatbestandes zählt hierzu vor allem die Frage des Rückgriffs auf fahrlässige Erstverursacher.
Fabian Pfefferkorn widmet sich im ersten Teil der Untersuchung den Grundlagen der französischen Fahrlässigkeitsdogmatik, die aus Sicht des deutschen Strafrechts zahlreiche Besonderheiten aufweisen. Im zweiten Teil befasst er sich speziell mit den Reformen der Jahre 1996 und 2000 und ihren Auswirkungen auf die bisherige französische Rechtslage. Im Anschluss hieran wird im dritten - rechtsvergleichenden - Teil der Arbeit der neue Art. 121-3 Abs. 4 CP und dessen komplizierte Abstufung des Fahrlässigkeitsmaßstabes vor dem Hintergrund der deutschen Rechtslage auf der Basis eines funktional restriktiven Fahrlässigkeitsbegriffs einer kritischen Bewertung unterzogen.
Dem Autor gelingt es, mittels einer klaren und präzisen Argumentation anschaulich und exemplarisch zu demonstrieren, welche gravierenden Unterschiede im Denk- und Argumentationsstil selbst im Kernbereich der Strafrechtsdogmatik zwischen deutschen und französischen Juristen existieren - Unterschiede, die bei oberflächlicher Betrachtung verborgen bleiben.
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Vielfach ist eine Straftat nicht das Werk eines einzelnen, sondern sie kommt unter Mitwirkung mehrerer Personen zustande. Verschiedene Straftatbestände berücksichtigen dies, indem die Beteiligung mehrerer zur Strafbegründung oder -verschärfung herangezogen wird. Jedoch kann eine Straftat, auch ohne daß ihre Rechtsnatur dadurch verändert würde, durch mehrere Personen begangen werden, die wiederum jeder für sich eine unterschiedliche Rolle spielen und einen verschiedenartigen Tatbeitrag leisten können. Man unterscheidet bereits im allgemeinen Sprachgebrauch zwischen Tätern, Anstiftern und Gehilfen. Die rechtliche Ausgestaltung dieser Begriffe, die Frage nach dem Erfordernis ihrer Differenzierung sowie der Umfang des jeweils anzuwendenden Strafmaßes bergen vielschichtige Probleme in sich, bei deren Lösung die Kenntnis ausländischer Rechtsordnungen Denkanstöße geben kann.
Die vorliegende Untersuchung liefert diesbezüglich einen dogmatischen Vergleich zwischen französischem und deutschem Recht. Zunächst stellt die Autorin das französische Recht zu Täterschaft und Teilnahme in seiner Gesamtheit vor, um anschließend Unterschiede und Gemeinsamkeiten der beiden Rechtsordnungen herauszuarbeiten. Die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme in der französischen Rechtsprechung bildet dabei einen besonderen Schwerpunkt. Daß die Wahl bei der Betrachtung einer ausländischen Rechtsordnung auf das französische Recht fiel, läßt sich dadurch begründen, daß der französische code pénal von 1810 das bedeutendste Vorbild für die Strafrechtkodifikationen des 19. Jahrhunderts in Europa war. Die Eingliederung der rheinischen Gebiete in den preußischen Staat verstärkte zusätzlich den Einfluß des code pénal auf die preußische Gesetzgebung und damit auch 1871 auf das Reichsstrafgesetzbuch. Denn selbst wenn das preußische Strafgesetzbuch von 1851 weiterhin in deutscher Tradition stand, läßt es deutlich Spuren des code pénal erkennen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Autor untersucht, wie das französische und das deutsche Recht den Ausnahmecharakter einer »Haft ohne Urteil« verwirklichen. Ausgehend von der wegweisenden Feststellung, dass beide Länder mit der Polizeihaft einerseits und der Justizhaft andererseits zwei Grundformen strafprozessualer Freiheitsentziehungen unterscheiden, liefert die Arbeit eine grundlegende rechtsvergleichende Analyse über einen Schlüsselmoment des Strafprozesses. Sie macht deutlich, dass bei der Umsetzung des Freiheitsschutzes teilweise sehr unterschiedliche Akzente gesetzt werden.
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