Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nunmehr mit der einfachen (§ 306 Abs. l) und der schweren (§ 306 a Abs. l) Brandstiftung zwei Grundtatbestände, auf die eine nach dem Grad der eingetretenen Rechtsgutsbeeinträchtigung gestufte Folge von Erfolgs- und Gefahrerfolgsqualifikationen verschiedenster Gestalt aufbaut. Dieses neue Brandstrafrecht greift in wesentlichen Teilen auf die vertraute Gesetzestechnik des abstrakten gemeingefährlichen Delikts zurück, paßt sich aber vor allem durch die Änderung des Kreises der Tatobjekte und die Erweiterung der Tathandlungen über das überkommene Inbrandsetzen hinaus den modernen Gegebenheiten an. Charakteristisches Element der Brandstraftatbestände bleibt jedoch wie bisher die generelle Gemeingefährlichkeit der Tat. Die Strukturen des Brandstrafrechts und der Gemeingefährlichkeit, d.h. der Möglichkeit der Beeinträchtigung einer unbestimmten Vielzahl individuell unbestimmter Träger der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum, aufzudecken und zu erläutern, ist Aufgabe der Arbeit. Sind die Spezifika der Gemeingefährlichkeit erfaßt, löst sich daraus nicht nur die vielfach als problematisch empfundene Legitimität eines bestimmten Typus des abstrakten Gefährdungsdelikts, sondern aus der Gemeingefährlichkeit entwickelt sich auch ein weitgehend stimmiges und in sich geschlossenes System des Brandstrafrechts, aus dem heraus die Inhalte der reformierten Brandstraftatbestände erklärt werden können.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Aktualisiert: 2023-05-20
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Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nunmehr mit der einfachen (§ 306 Abs. l) und der schweren (§ 306 a Abs. l) Brandstiftung zwei Grundtatbestände, auf die eine nach dem Grad der eingetretenen Rechtsgutsbeeinträchtigung gestufte Folge von Erfolgs- und Gefahrerfolgsqualifikationen verschiedenster Gestalt aufbaut. Dieses neue Brandstrafrecht greift in wesentlichen Teilen auf die vertraute Gesetzestechnik des abstrakten gemeingefährlichen Delikts zurück, paßt sich aber vor allem durch die Änderung des Kreises der Tatobjekte und die Erweiterung der Tathandlungen über das überkommene Inbrandsetzen hinaus den modernen Gegebenheiten an. Charakteristisches Element der Brandstraftatbestände bleibt jedoch wie bisher die generelle Gemeingefährlichkeit der Tat. Die Strukturen des Brandstrafrechts und der Gemeingefährlichkeit, d.h. der Möglichkeit der Beeinträchtigung einer unbestimmten Vielzahl individuell unbestimmter Träger der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum, aufzudecken und zu erläutern, ist Aufgabe der Arbeit. Sind die Spezifika der Gemeingefährlichkeit erfaßt, löst sich daraus nicht nur die vielfach als problematisch empfundene Legitimität eines bestimmten Typus des abstrakten Gefährdungsdelikts, sondern aus der Gemeingefährlichkeit entwickelt sich auch ein weitgehend stimmiges und in sich geschlossenes System des Brandstrafrechts, aus dem heraus die Inhalte der reformierten Brandstraftatbestände erklärt werden können.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Autorin nimmt in der vorliegenden Arbeit die Entscheidung BGHSt. 38, 356 ff. zum Anlaß, die Rechtsfigur des untauglichen Versuchs beim unechten Unterlassungsdelikt einer näheren Betrachtung zuzuführen. Im Rahmen der Untersuchung, die zentrale Fragestellungen der Versuchs- und Unterlassungsdogmatik berührt, werden sowohl die herrschende Ansicht zur Strafwürdigkeit als auch die zur Straflosigkeit oder Strafunwürdigkeit vertretenen Ansätze kritisch hinterfragt und auf ihre Folgerichtigkeit überprüft.
Im ersten Hauptteil der Arbeit weist die Verfasserin ausgehend von einer Betrachtung des Versuchs beim Unterlassungsdelikt nach, daß die Heranziehung materiell-objektiver Kriterien zur Unrechtsbegründung, welche hier gemeinhin im "Objektivationserfordernis" postuliert wird, letztlich Ausdruck eines Unbehagens angesichts der Konsequenzen der herrschenden subjektivistischen Versuchstheorie ist. Sie folgert daraus, daß die Problematik beim untauglichen Versuch nicht im Tun oder Unterlassen liegt, sondern in der Strafbarkeit des untauglichen Versuchs selbst. Im zweiten Hauptteil stehen daher die Theorien zum Strafgrund des Versuchs im Mittelpunkt. Auf der Grundlage des finalen Handlungsbegriffs und der Lehre vom personalen Unrecht plädiert die Verfasserin für eine Wiederbelebung des von Liszt'schen Gefährlichkeitsgedankens als objektivem Moment der Unrechtsbegründung beim Versuch, welches sie aus der Eigenschaft der Normen als objektiver Werteordnung zum Zwecke des Rechtsgüterschutzes ableitet. Zuletzt unternimmt es die Autorin, das Gefährlichkeitskriterium auch im Rahmen des Unterlassungsdelikts handhabbar zu machen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Das Brandstrafrecht hat im Zuge des 6. StrRG ein neues Gesicht bekommen. Die Brandstiftungsdelikte enthalten - nach einem klaren Schema geordnet - nunmehr mit der einfachen (§ 306 Abs. l) und der schweren (§ 306 a Abs. l) Brandstiftung zwei Grundtatbestände, auf die eine nach dem Grad der eingetretenen Rechtsgutsbeeinträchtigung gestufte Folge von Erfolgs- und Gefahrerfolgsqualifikationen verschiedenster Gestalt aufbaut. Dieses neue Brandstrafrecht greift in wesentlichen Teilen auf die vertraute Gesetzestechnik des abstrakten gemeingefährlichen Delikts zurück, paßt sich aber vor allem durch die Änderung des Kreises der Tatobjekte und die Erweiterung der Tathandlungen über das überkommene Inbrandsetzen hinaus den modernen Gegebenheiten an. Charakteristisches Element der Brandstraftatbestände bleibt jedoch wie bisher die generelle Gemeingefährlichkeit der Tat. Die Strukturen des Brandstrafrechts und der Gemeingefährlichkeit, d.h. der Möglichkeit der Beeinträchtigung einer unbestimmten Vielzahl individuell unbestimmter Träger der Rechtsgüter Leben, Leib und Eigentum, aufzudecken und zu erläutern, ist Aufgabe der Arbeit. Sind die Spezifika der Gemeingefährlichkeit erfaßt, löst sich daraus nicht nur die vielfach als problematisch empfundene Legitimität eines bestimmten Typus des abstrakten Gefährdungsdelikts, sondern aus der Gemeingefährlichkeit entwickelt sich auch ein weitgehend stimmiges und in sich geschlossenes System des Brandstrafrechts, aus dem heraus die Inhalte der reformierten Brandstraftatbestände erklärt werden können.
Aktualisiert: 2023-04-15
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