Das Deutsche Strafrecht kennt nur zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe (EFS). Bagatelldelikte wie Schwarzfahren führen dazu, dass pro Jahr ca. 50.000 Personen für eine Kurzfreiheitsstrafe inhaftiert werden. Dies bedeutet eine erhebliche Belastung für das Individuum, den Justizvollzug und den Steuerzahler. Statt Resozialisierung kommt es zur weiteren Entsozialisierung und Transinstitutionalisierung. EFS-Häftlinge sind zum größten Teil sozial und wirtschaftlich benachteiligt und weisen eine hohe Prävalenz psychischer Störungen auf. Widerspricht es aber nicht einer modernen Gesellschaft, Menschen wegen Armut, psychischer Krankheit und Randständigkeit zu inhaftieren? Während andere noch überlegen, wie man Schwarzfahrer heute korrekt nennen sollte, zeigt der Autor schon Wege zur Haftvermeidung auf, die individuelles Leid reduzieren und dem bundesdeutschen Steuerzahler jährlich 200 Millionen Euro ersparen können.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Deutsche Strafrecht kennt nur zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe (EFS). Bagatelldelikte wie Schwarzfahren führen dazu, dass pro Jahr ca. 50.000 Personen für eine Kurzfreiheitsstrafe inhaftiert werden. Dies bedeutet eine erhebliche Belastung für das Individuum, den Justizvollzug und den Steuerzahler. Statt Resozialisierung kommt es zur weiteren Entsozialisierung und Transinstitutionalisierung. EFS-Häftlinge sind zum größten Teil sozial und wirtschaftlich benachteiligt und weisen eine hohe Prävalenz psychischer Störungen auf. Widerspricht es aber nicht einer modernen Gesellschaft, Menschen wegen Armut, psychischer Krankheit und Randständigkeit zu inhaftieren? Während andere noch überlegen, wie man Schwarzfahrer heute korrekt nennen sollte, zeigt der Autor schon Wege zur Haftvermeidung auf, die individuelles Leid reduzieren und dem bundesdeutschen Steuerzahler jährlich 200 Millionen Euro ersparen können.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Deutsche Strafrecht kennt nur zwei Hauptstrafen: Geldstrafe und Freiheitsstrafe. An die Stelle einer uneinbringlichen Geldstrafe tritt Ersatzfreiheitsstrafe (EFS). Bagatelldelikte wie Schwarzfahren führen dazu, dass pro Jahr ca. 50.000 Personen für eine Kurzfreiheitsstrafe inhaftiert werden. Dies bedeutet eine erhebliche Belastung für das Individuum, den Justizvollzug und den Steuerzahler. Statt Resozialisierung kommt es zur weiteren Entsozialisierung und Transinstitutionalisierung. EFS-Häftlinge sind zum größten Teil sozial und wirtschaftlich benachteiligt und weisen eine hohe Prävalenz psychischer Störungen auf. Widerspricht es aber nicht einer modernen Gesellschaft, Menschen wegen Armut, psychischer Krankheit und Randständigkeit zu inhaftieren? Während andere noch überlegen, wie man Schwarzfahrer heute korrekt nennen sollte, zeigt der Autor schon Wege zur Haftvermeidung auf, die individuelles Leid reduzieren und dem bundesdeutschen Steuerzahler jährlich 200 Millionen Euro ersparen können.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Dogmatisch fundierte und umfassende Auseinandersetzung
Dem Privatanklageverfahren kommt in Lehre und Rechtsprechung eine untergeordnete Rolle zu, obwohl es insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes, des Medienrechts und jüngst im Zusammenhang mit Ehrenbeleidigungsdelikten ("Hass-im-Netz") immer mehr an Bedeutung gewinnt. Nach wie vor bestehen im Zusammenhang mit der Verfolgung von Privatanklagedelikten zahlreiche ungelöste Fragen, die zu Rechtsunsicherheit führen. Diese Rechtsunsicherheit wird durch eine uneinheitliche Rechtsanwendung durch die Strafgerichte verstärkt.
Dieses Buch betrachtet anhand des bisherigen Meinungsstandes und der hierzu ergangenen Judikatur das Privatanklageverfahren, wobei auch die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte berücksichtigt wird. Damit stellt die Arbeit eine dogmatisch fundierte und umfassende Auseinandersetzung mit dem Privatanklageverfahren dar. Für die Problemstellungen des Privatanklageverfahrens werden methodengerechte und systemkonforme Lösungen angeboten, um sowohl für den wissenschaftlichen Diskurs als auch für die Rechtsanwendung einen Beitrag zu leisten.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Lern- und Arbeitsbuch behandelt das komplexe Gebiet der Strafvollstreckung in übersichtlicher Form. Es orientiert sich dabei eng an der gesetzlichen Systematik und bietet eine detaillierte Einführung in das Thema. Zahlreiche Beispielsfälle erleichtern das Erfassen des Stoffs, dessen Wiederholung sowie die praktische Umsetzung. Schwerpunkte bilden die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen. Besondere Berücksichtigung findet vor allem – auch im Rahmen der Fallbeispiele – die aktuelle Rechtsprechung. Damit erhalten Studierende ebenso wie alle mit Fragen der Strafvollstreckung Befasste wertvolle Antworten und hilfreiche Unterstützung.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Lern- und Arbeitsbuch behandelt das komplexe Gebiet der Strafvollstreckung in übersichtlicher Form. Es orientiert sich dabei eng an der gesetzlichen Systematik und bietet eine detaillierte Einführung in das Thema. Zahlreiche Beispielsfälle erleichtern das Erfassen des Stoffs, dessen Wiederholung sowie die praktische Umsetzung. Schwerpunkte bilden die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen. Besondere Berücksichtigung findet vor allem – auch im Rahmen der Fallbeispiele – die aktuelle Rechtsprechung. Damit erhalten Studierende ebenso wie alle mit Fragen der Strafvollstreckung Befasste wertvolle Antworten und hilfreiche Unterstützung.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Lern- und Arbeitsbuch behandelt das komplexe Gebiet der Strafvollstreckung in übersichtlicher Form. Es orientiert sich dabei eng an der gesetzlichen Systematik und bietet eine detaillierte Einführung in das Thema. Zahlreiche Beispielsfälle erleichtern das Erfassen des Stoffs, dessen Wiederholung sowie die praktische Umsetzung. Schwerpunkte bilden die Vollstreckung von Freiheits- und Geldstrafen. Besondere Berücksichtigung findet vor allem – auch im Rahmen der Fallbeispiele – die aktuelle Rechtsprechung. Damit erhalten Studierende ebenso wie alle mit Fragen der Strafvollstreckung Befasste wertvolle Antworten und hilfreiche Unterstützung.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Das Strafurteil ist eines der klassischen Hauptgebiete im strafrechtlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. So wendet sich das vorliegende Skript in erster Linie an Rechtsreferendarinnen und -referendare, will daneben aber auch jungen Richterinnen und Richtern eine Hilfe für die Praxis sein.
Dabei steht die Vermittlung von Art und Form der Darstellung im Mittelpunkt, wozu eine Vielzahl von Mustertexten eingearbeitet wurde. Denn die bestmögliche Lösung aller Rechtsfragen verliert ihren Wert, wenn es nicht gelingt, sie entsprechend der Aufgabenstellung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Strafurteils darzustellen.
Daneben werden aber auch Teile des materiellen Rechts erörtert, die nicht zum Kernbereich des Prüfungsstoffs des Ersten Staatsexamens gehören, jedoch nunmehr für die Abfassung des Strafurteils, aber auch für den Schlussvortrag des Staatsanwalts oder des Verteidigers sowie für die Arbeit aus dem Revisionsrecht Bedeutung erlangen.
Theo Ziegler ist Direktor des Amtsgerichts Landshut und war nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Regensburg.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Strafurteil ist eines der klassischen Hauptgebiete im strafrechtlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. So wendet sich das vorliegende Skript in erster Linie an Rechtsreferendarinnen und -referendare, will daneben aber auch jungen Richterinnen und Richtern eine Hilfe für die Praxis sein.
Dabei steht die Vermittlung von Art und Form der Darstellung im Mittelpunkt, wozu eine Vielzahl von Mustertexten eingearbeitet wurde. Denn die bestmögliche Lösung aller Rechtsfragen verliert ihren Wert, wenn es nicht gelingt, sie entsprechend der Aufgabenstellung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Strafurteils darzustellen.
Daneben werden aber auch Teile des materiellen Rechts erörtert, die nicht zum Kernbereich des Prüfungsstoffs des Ersten Staatsexamens gehören, jedoch nunmehr für die Abfassung des Strafurteils, aber auch für den Schlussvortrag des Staatsanwalts oder des Verteidigers sowie für die Arbeit aus dem Revisionsrecht Bedeutung erlangen.
Theo Ziegler ist Direktor des Amtsgerichts Landshut und war nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Regensburg.
Aktualisiert: 2023-06-30
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Das Strafurteil ist eines der klassischen Hauptgebiete im strafrechtlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. So wendet sich das vorliegende Skript in erster Linie an Rechtsreferendarinnen und -referendare, will daneben aber auch jungen Richterinnen und Richtern eine Hilfe für die Praxis sein.
Dabei steht die Vermittlung von Art und Form der Darstellung im Mittelpunkt, wozu eine Vielzahl von Mustertexten eingearbeitet wurde. Denn die bestmögliche Lösung aller Rechtsfragen verliert ihren Wert, wenn es nicht gelingt, sie entsprechend der Aufgabenstellung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Strafurteils darzustellen.
Daneben werden aber auch Teile des materiellen Rechts erörtert, die nicht zum Kernbereich des Prüfungsstoffs des Ersten Staatsexamens gehören, jedoch nunmehr für die Abfassung des Strafurteils, aber auch für den Schlussvortrag des Staatsanwalts oder des Verteidigers sowie für die Arbeit aus dem Revisionsrecht Bedeutung erlangen.
Theo Ziegler ist Direktor des Amtsgerichts Landshut und war nebenamtlicher Arbeitsgemeinschaftsleiter beim Landgericht Regensburg.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Die Ersatzfreiheitsstrafe steht seit langem im Kreuzfeuer der Kritik, inbesondere der in § 43 S.2 StGB enthaltene Umrechnungsmaßstab ist nach wie vor Gegenstand einer kontroversen Debatte. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist darüber hinaus all den Einwänden ausgesetzt, die gegen die kurze Freiheitsstrafe erhoben werden, sie bringt Kapazitätsprobleme in den Justizvollzugsanstalten mit sich und belastet die Justizhaushalte. Die Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen ist erklärtes Ziel des Reformgesetzgebers. Die Arbeit untersucht, ob die erörterten Reformvorschläge zur Vermeidung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen geeignet und praktikabel sind.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-20
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor geht von der Feststellung aus, dass sich die gegenwärtige deutsche und polnische Strafpolitik hinsichtlich der jeweils bevorzugten Strafarten erheblich voneinander unterscheiden. Während die deutschen Gerichte die Geldstrafe bevorzugen, stellt die polnische Praxis die bedingten Freiheitsstrafen in den Vordergrund. Der Unterschied in der Anzahl der jeweils verhängten Strafen ist so beachtlich, dass man von zwei deutlich voneinander abweichenden Strafkulturen sprechen kann, und zwar von einer "pekuniären Strafkultur" in Deutschland und einer "Bewährungsstrafkultur" in Polen. Maciej Maƚolepszy beantwortet aus juristischer Perspektive die Frage, wie es dazu kommen konnte, dass die beiden Nachbarstaaten, die doch eigentlich demselben kontinentalen Rechtskreis angehören, so unterschiedliche Strafkulturen entwickelt haben.
Dazu stellt er zunächst die Entwicklung der Geldstrafe und der bedingten Freiheitsstrafe im Rahmen des deutschen Strafgesetzbuches einerseits und der polnischen Strafrechtskodizes andererseits im Laufe der letzten einhundert Jahre dar. Diese Darstellung umfasst einen in die Einzelheiten gehenden Rechtsvergleich zwischen den beiden Strafkulturen mit ihren Vorschriften. Schließlich unternimmt Maƚolepszy den Versuch, die Ursachen für die festgestellten Unterschiede in der Entwicklung der untersuchten Strafarten in Deutschland und Polen zu benennen.
Dabei kommt er u. a. zu der Schlussfolgerung, dass die Bevorzugung der unterschiedlichen ambulanten Strafen in der Praxis beider Staaten sich jedenfalls nicht allein mit der voneinander abweichenden wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands und Polens erklären lässt. Die unterschiedliche Strafzumessungspraxis ist vielmehr unmittelbar auf die historische Entwicklung der Rechtsgrundlagen für die Geldstrafe und die bedingte Freiheitsstrafe zurückzuführen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Durch das »Gesetz zur Bekämpfung des Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität« vom 15. Juli 1992 wurde die Vermögensstrafe in § 43a des StGB eingefügt. Danach kann das Gericht unter bestimmten Voraussetzungen als Strafe auf die Zahlung eines Geldbetrages erkennen, dessen Höhe durch den Wert des Vermögens des Täters begrenzt ist. Formal zeigt sich diese Sanktion zwar als Geldstrafe. Materiell aber verbirgt sich dahinter nichts wesentlich anderes als die Strafe der anteiligen oder totalen Vermögenskonfiskation.
Im Rahmen der ihre Einführung begleitenden Fachdiskussion war die Vermögensstrafe heftiger Kritik ausgesetzt. Aus historischer Perspektive kennzeichnete man sie unter anderem als eine hochbelastete Sanktion, die einen punktuellen Rückfall in vorrechtsstaatliche Zeiten bedeute. Diese Kritik konnte sich allerdings nicht auf eine heutigen Anforderungen genügende geschichtliche Untersuchung dieser Sanktion stützen. Mit der vorliegenden Arbeit füllt Robert Schnieders diese Lücke. Er zeichnet unter Heranziehung einer Vielzahl von Quellen und unter Ausnutzung der vielschichtigen juristischen, rechtshistorischen und historischen Literatur die Entwicklung der Vermögensstrafe ausgehend vom römischen Recht bis zum Strafrecht der DDR nach. Es wird gezeigt, daß die in Absicht und Wirkung deutlich zutage tretenden und aus heutiger kriminalpolitischer Sicht fragwürdigen historischen Kontinuitäten dieser Sanktion (z. B. eliminatorischer Charakter, nahezu bedingungslose Abschreckung) augenfällige Parallelen in der gegenwärtig geltenden Vermögensstrafe finden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Vor dem Hintergrund wachsender Umweltkriminalität stellt die vorliegende wirtschaftswissenschaftliche Untersuchung die Frage nach der Wirkung von Normen und Sanktionen, insbesondere monetärer Sanktionen, in der Umweltpolitik. Angesichts der Regelungsvielfalt und Komplexität staatlicher Interventionsmaßnahmen in diesem Bereich ist seitens der Wirtschaft häufig der Vorwurf des Dirigismus erhoben worden; gleichzeitig wird allgemein die Wirkungslosigkeit von Umweltauflagen beklagt. Der Autor wendet sich daher dem Problem einer mangelnden Beachtung von Auflagen durch die betroffenen Wirtschaftssubjekte näher zu. Der Blick auf betriebswirtschaftliche Planungen, welche stets von einem einzelwirtschaftlich-ökonomischen Entscheidungskalkül bestimmt werden, bietet dann eine Erklärung für die mangelnde Effektivität von Auflagen: So kann ein Verstoß gegen Umweltschutzbestimmungen selbst bei einkalkuliertem Ertappungsrisiko gegenüber der Alternative einer Auflagenbefolgung unter Umständen vorteilhaft sein. Dieser Sachverhalt wird jedoch in der volkswirtschaftlichen Diskussion umweltpolitischer Eingriffsinstrumente bislang wenig beachtet; findet er hingegen explizit Berücksichtigung, so ergibt sich daraus eine ökonomisch modifizierte Bewertung staatlicher Eingriffe, sofern diese auf Verbot und Strafe zurückgreifen.
Der wirtschaftswissenschaftliche Ansatz eröffnet in diesem Zusammenhang auch eine interessante finanzwirtschaftliche Perspektive. Als staatliche Einnahmen sind monetäre Sanktionen nicht zuletzt auch Gegenstand finanzwirtschaftlicher Planung und Rechnungslegung. Sie führen allein bei den Gebietskörperschaften gegenwärtig zu jährlichen Einnahmen in Milliardenhöhe. Aus dieser Tatsache ergibt sich für die Vollzugsbehörde ein Zielkonflikt: In dem Moment, in dem sie dominant fiskalische Interessen verfolgt, kann ihr an einer vollständigen Normdurchsetzung, bei der eben gerade keine Einnahmen entstehen, nicht länger gelegen sein. Die ursprünglich intendierte Lenkungsfunktion wird dann dem Grunde nach konterkariert. Es ist deshalb zu fragen, unter welchen Voraussetzungen die monetäre Sanktion unter ökonomischen Kriterien überhaupt noch ein rationaler Bestandteil staatlicher Umweltpolitik sein kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Bereich der Strafvollstreckung prallen Insolvenz- und Strafrecht auf problematische Weise aufeinander. Aufbauend auf dem Zweck der Strafvollstreckung beleuchtet diese Dissertation die auf den divergierenden Interessenlagen der Rechtsgebiete beruhenden Konfliktbereiche. Hierbei erfolgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Frage, ob ein Verurteilter nach insolvenzrechtlicher Anfechtung und Rückabwicklung einer vor der Insolvenzeröffnung beglichenen Geldstrafe im Lichte des Mehrfachbestrafungsverbots nach Art. 103 Abs. 3 GG erneut zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert werden kann. Zudem wird die Ersatzfreiheitsstrafe als Strafsurrogat einer während des laufenden Insolvenzverfahrens uneinbringlichen Geldstrafe kritisch hinterfragt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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