Aktualisiert: 2023-07-01
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Aktualisiert: 2023-07-01
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-06-02
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-16
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Aktualisiert: 2023-05-16
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In der vorliegenden Untersuchung gehen die Autoren der Frage nach, ob das von der Enquetekommission des Brandenburgischen Landtags entwickelte Orts- und Amtsgemeindemodell einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhält. Die Analyse des Orts- und Amtsgemeindemodells macht die verfassungsrechtliche Untersuchung auch der niedersächsischen Samtgemeinde und der rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinde notwendig, da sich die Enquetekommission bei der Konzeption des Orts- und Amtsgemeindemodells ganz wesentlich von diesen beiden »Gemeindetypen« hat leiten lassen.
Durch Gesetz vom 15. Oktober 1993 hatte sich der Brandenburgische Landtag für die Einführung von Ämtern im Land Brandenburg entschieden. Durch Schaffung einer brandenburgischen Amtsgemeinde sollte das Amt nunmehr qualitativ fortentwickelt werden. Beim Orts- und Amtsgemeindemodell sollen die verfassungsrechtlichen Garantien und der verfassungsrechtliche Status der gemeindlichen Selbstverwaltung des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 97 Abs. 1 und 2 VerfBbg sowohl auf die bisherigen Ortsgemeinden als auch auf die aus den bisherigen Ämtern neu entstehenden Amtsgemeinden verteilt werden. Damit wird ein doppelzelliges Gemeindemodell bzw. eine aus den Ortsgemeinden und der diese überwölbenden Amtsgemeinde bestehende Gesamthandsgemeinde entstehen.
Nierhaus und Gebhardt zeigen durch ihre Untersuchung die verfassungsrechtlichen Grenzen eines äußerst komplexen Gemeindemodells auf, das durch die nicht zu unterschätzende Verdoppelung der Verwaltungsstrukturen zudem erheblichen politischen, wirtschaftlichen sowie gesellschaftlichen Sprengstoff enthält. Insbesondere die Verteilung der Steuererhebungs- und Steuerertragskompetenzen einschließlich des Hebesatzrechts zwischen den beiden (finanz)verfassungsrechtlichen Gemeindeebenen (Ortsgemeinden und Amtsgemeinde) ist eine verfassungsrechtlich äußerst sensible und risikobehaftete Aufgabe, die einer Quadratur des Kreises gleichkommt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-02
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Aktualisiert: 2023-05-02
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Aktualisiert: 2019-01-23
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Der Autor stellt die Institution des sachkundigen Bürgers und Einwohners nicht nur für ein einzelnes Land der Bundesrepublik Deutschland dar, sondern übergreifend für alle Flächenländer, denn diese Partizipationsform weist in allen Gemeindeordnungen grundlegende Gemeinsamkeiten auf.
Im Anschluß an eine Grundlegung wird zunächst die Entwicklungsgeschichte der Vorschriften über sachkundige Bürger und Einwohner aufgezeigt, sodann die Bedeutung der Institution in der kommunalen Praxis beschrieben. Einen ersten Schwerpunkt der Arbeit bilden die verfassungsrechtlichen Vorgaben für sachkundige Bürger und Einwohner. Die bloße Entscheidungsvorbereitung im Ausschuß durch sachkundige Bürger und Einwohner stellt keine Ausübung von Staatsgewalt dar und bedarf daher auch keiner demokratischen Legitimation im Sinne von Art. 20 Abs. 2 GG. Die Regelung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG schließt die Einbeziehung sachkundiger Bürger und Einwohner in gemeindliche Ausschüsse nicht aus, das Repräsentationsprinzip ist hier weit zu verstehen. Relationsvorschriften für die Zusammensetzung der Ausschüsse sind demnach nicht verfassungsrechtlich geboten. Ausländer können einfach-gesetzlich als vertretungsexterne Ausschußmitglieder zugelassen werden.
Kommunalverfassungsrechtlich stehen der Erwerb und der Verlust der Ausschußmitgliedschaft, Rechte und Pflichten sowie der Rechtsschutz im Vordergrund. Verschiedene landesgesetzliche Regelungen über Inkompatibilitätsbestimmungen sowie absolute kommunale Vertretungsverbote werden hierbei als verfassungswidrig gekennzeichnet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-04-04
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