Die Mechanik der „legalen Beweistheorie“, die das deutsche Verfahrensrecht bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts beherrschte, sollte die Wahrheit eines zu beweisenden Umstandes mit legaler Strenge und arithmetischer Folgerichtigkeit errechenbar machen. Wie konnte sie – scheinbar plötzlich – durch die uns heute vertraute „freie Beweiswürdigung“ des nach seiner subjektiven Überzeugung urteilenden Richters ersetzt werden? Sollte sich etwas Grundlegendes an Natur und Bedeutung des richterlichen Tatsachenwissens geändert haben? Haben etwa ein postkantisches Wahrheitsverständnis und eine gewandelte Auffassung gesellschaftlichen Wissens eine Rolle bei diesem bedeutenden justizgeschichtlichen Vorgang gespielt? Diesen Fragen geht die Studie auf ihrer Suche nach der „juristischen Wahrheit“ am Beispiel von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit nach – und umreißt dabei eine Wissensgeschichte des Beweises im 19. Jahrhundert.
The mechanics of the "legal theory of evidence", which dominated German procedural law until the second half of the 19th century, was intended to render the truth of a circumstance to be proven calculable by means of legal rigour and arithmetic consistency. How can we explain in retrospect its seemingly abrupt replacement by the judge´s "free consideration of evidence" according to his subjective conviction as we know it today? Does this indicate something fundamental having changed in the nature and significance of the judge's knowledge of facts? Did a post-Kantian understanding of truth together with an altered conception of social knowledge play a role in this important process in the history of justice? By using the example of civil and criminal jurisdiction, this study examines these questions in its search for "legal truth" - and in doing so outlines a history of the theory of evidence in the 19th century.
Aktualisiert: 2021-10-28
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Die Mechanik der „legalen Beweistheorie“, die das deutsche Verfahrensrecht bis in die zweite Hälfte des 19. Jahrhunderts beherrschte, sollte die Wahrheit eines zu beweisenden Umstandes mit legaler Strenge und arithmetischer Folgerichtigkeit errechenbar machen. Wie konnte sie – scheinbar plötzlich – durch die uns heute vertraute „freie Beweiswürdigung“ des nach seiner subjektiven Überzeugung urteilenden Richters ersetzt werden? Sollte sich etwas Grundlegendes an Natur und Bedeutung des richterlichen Tatsachenwissens geändert haben? Haben etwa ein postkantisches Wahrheitsverständnis und eine gewandelte Auffassung gesellschaftlichen Wissens eine Rolle bei diesem bedeutenden justizgeschichtlichen Vorgang gespielt? Diesen Fragen geht die Studie auf ihrer Suche nach der „juristischen Wahrheit“ am Beispiel von Zivil- und Strafgerichtsbarkeit nach – und umreißt dabei eine Wissensgeschichte des Beweises im 19. Jahrhundert.
The mechanics of the "legal theory of evidence", which dominated German procedural law until the second half of the 19th century, was intended to render the truth of a circumstance to be proven calculable by means of legal rigour and arithmetic consistency. How can we explain in retrospect its seemingly abrupt replacement by the judge´s "free consideration of evidence" according to his subjective conviction as we know it today? Does this indicate something fundamental having changed in the nature and significance of the judge's knowledge of facts? Did a post-Kantian understanding of truth together with an altered conception of social knowledge play a role in this important process in the history of justice? By using the example of civil and criminal jurisdiction, this study examines these questions in its search for "legal truth" - and in doing so outlines a history of the theory of evidence in the 19th century.
Aktualisiert: 2021-10-28
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Die Unterscheidung von Recht und Faktizität gehört zu den zentralen Aufgaben jeder Jurisprudenz. In der rechtlichen Anerkennung von gesellschaftlichen Fakten liegt ein Kernpunkt juristischer Arbeit, der immer dort kritisch wurde, wo die Grenzen des Rechts neu definiert werden sollten. Mit der juristischen Tatsache hat Savigny eine Kategorie geprägt, die in der modernen Privatrechtswissenschaft diese Grenzen bis ins frühe 20. Jahrhundert definierte. Die Studie fokussiert auf den Umgang mit dem Faktischen im Recht bei Savigny und zeigt, welche wissenschaftshistorischen Herausforderungen damit verbunden waren in der Geburtsstunde der juristischen Moderne.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Die so genannte "Restaurationspolitik" des Deutschen Bundes im Vormärz ist ein bekanntes, rechtshistorisch aber kaum erforschtes Thema. In dieser Arbeit wird sie nicht nur erstmals umfassend rekonstruiert, sondern auch aus der Perspektive weitreichenderer Fragestellungen analysiert. Hierzu gehören besonders die Fragen nach der Formierung transnationaler Sicherheitsregime gegen politische Kriminalität im 19. Jahrhundert, der Herausbildung einer normativen Ordnung transnationalen Strafrechts oder dem Verhältnis von "Restauration" und "Innerer Nationsbildung". Auf diese Weise trägt die Arbeit über ihr Thema hinaus zur Erforschung der Geschichte transnationaler Reaktionen gegen politische Kriminalität bei und eröffnet neue Perspektiven auf das komplexe politische System des Deutschen Bundes.
The so-called "Restoration Policy" of the German Confederation (Deutscher Bund) in the Vormärz is a well-known topic which has, however, hardly been dealt with by the history of law. In this work, it is not only comprehensively reconstructed for the first time, but also analyzed from the perspective of more far-reaching questions. These include, in particular, questions about the formation of transnational security regimes against political crime in the 19th century, the emergence of a normative order of transnational criminal law or the relationship between "restoration" and "internal nation building". By transcending its proper subject, the book thus contributes to the study of the history of transnational reactions to political crime and opens up new perspectives on the complex political system of the German Confederation.
Aktualisiert: 2022-03-23
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Die so genannte "Restaurationspolitik" des Deutschen Bundes im Vormärz ist ein bekanntes, rechtshistorisch aber kaum erforschtes Thema. In dieser Arbeit wird sie nicht nur erstmals umfassend rekonstruiert, sondern auch aus der Perspektive weitreichenderer Fragestellungen analysiert. Hierzu gehören besonders die Fragen nach der Formierung transnationaler Sicherheitsregime gegen politische Kriminalität im 19. Jahrhundert, der Herausbildung einer normativen Ordnung transnationalen Strafrechts oder dem Verhältnis von "Restauration" und "Innerer Nationsbildung". Auf diese Weise trägt die Arbeit über ihr Thema hinaus zur Erforschung der Geschichte transnationaler Reaktionen gegen politische Kriminalität bei und eröffnet neue Perspektiven auf das komplexe politische System des Deutschen Bundes.
The so-called "Restoration Policy" of the German Confederation (Deutscher Bund) in the Vormärz is a well-known topic which has, however, hardly been dealt with by the history of law. In this work, it is not only comprehensively reconstructed for the first time, but also analyzed from the perspective of more far-reaching questions. These include, in particular, questions about the formation of transnational security regimes against political crime in the 19th century, the emergence of a normative order of transnational criminal law or the relationship between "restoration" and "internal nation building". By transcending its proper subject, the book thus contributes to the study of the history of transnational reactions to political crime and opens up new perspectives on the complex political system of the German Confederation.
Aktualisiert: 2022-03-23
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Das deutsche Reich von 1871 kein Bundesstaat, die Mitglieder des Reichs souverän geblieben, der Begriff des Bundesstaates, gemessen an den Grundbegriffen von Staat und Souveränität ein Widerspruch in sich, ja die "Quadratur des Kreises" – mit diesen Thesen, in einem Aufsatz in der Zeitschrift für die gesammten Staatswissenschaften geäußert, erregte der sechsundzwanzigjährige Rechtspraktikant Max Seydel 1872 nicht wenig Aufsehen. An ihnen hielt Seydel, der zu "dem" Staatsrechtslehrer Bayerns im Kaiserreich aufsteigen sollte, zeit seines Lebens fest. Diese Arbeit zeichnet nach, wie Seydel seine Theorie allmählich ausbaute und wie sich ihre Elemente zur Staatsrechtslehre seiner Zeit verhielten. Angefangen bei Waitz, dessen Lehre von der "geteilten Souveränität" im Bundesstaat trotz einiger Erosionserscheinungen noch als die herrschende galt und zur Zeit der Reichsgründung noch viele Anhänger besaß, über originelle Abweichler wie Georg Meyer und die beiden prägenden Figuren der Staatsrechtslehre des späten 19. Jahrhunderts, Albert Hänel und Paul Laband, bis hin zu den neuen Sichtweisen eines Hugo Preuß und – dies den zeitlichen Rahmen der Arbeit schon überschreitend – eines Hans Kelsen zeigt dieser Vergleich vor allem eines: Die Grundbegriffe von Staat und Souveränität, das Verhältnis von Völker- und Staatsrecht, von völkerrechtlichem Vertrag und Gesetz, ja sogar die Frage, ob und vor allem warum der Staat juristische Person sei, waren keineswegs geklärt, ein Konsens kaum in Sicht. Dies lag auch – aber nicht nur – an unterschiedlichen methodischen Überzeugungen. So wundert es nicht, wenn Georg Jellinek in seiner 1882 erschienenen Lehre von den Staatenverbindungen feststellt, es herrsche in wenigen Partien des öffentlichen Rechts eine solche Unklarheit wie in der Lehre von den Staatenverbindungen. Heute scheinen diese Auseinandersetzungen weit entfernt. Wer sich jedoch mit der zeitgenössischen Diskussion beschäftigt, merkt bald, wie nah uns Argumente und Sichtweisen des 19. Jahrhunderts auch heute noch sind.
Aktualisiert: 2020-05-20
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Historische Feiern waren herausragende Momente im öffentlichen Leben des 19. Jahrhunderts. Besondere Anziehungskraft besaßen mehrtägig begangene Feiern mit geschichtsträchtigem Anlass, an denen jeweils Zehntausende Menschen teilnahmen. Das vorliegende Buch thematisiert die sich im 19. Jahrhundert entwickelnde spezielle Form der Erinnerungsfeier. Im Gegensatz zu anderen Festen oder Gedenktagen war der Anlass dieser Feiern das Jubiläum eines historischen Ereignisses oder einer Persönlichkeit der Vergangenheit, die im kulturellen Gedächtnis der Zeitepoche etabliert waren; als Beispiel sei die Feier von 1840 zur Erinnerung an die Erfindung des Buchdruckes oder die 1859 ausgerichtete Jahrhundertfeier zum Gedenken an Friedrich Schiller genannt. Anhand zahlreicher Quellen wird deutlich, dass Erinnerungsfeiern als Medien historischer Vermittlung dienten, da sie auf vielfältige Weise Geschichte einem heterogenen Publikum vergegenwärtigten. Dabei werden der Wandel, die Ausdrucksformen und zeitbedingten Einflüsse dieser historischen Feiern berücksichtigt, um den Umgang mit historischen Themen in der Öffentlichkeit für das Leipzig des 19. Jahrhunderts sichtbar zu machen.
Aktualisiert: 2019-01-03
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Der staatliche Schutz gegen Kinderarbeit und die Durchsetzung der allgemeinen Schulpflicht stellen bis heute in vielen Ländern keine Selbstverständlichkeit dar. Dieses Buch beschreibt die erste Gesetzgebung gegen Kinderarbeit und die damit verbundene Einführung einer allgemeinen Schulpflicht in England während der Zeit der industriellen Revolution. Zugleich stellt es den Wandel einer von Arbeit geprägten Lebensphase Jugend zu einer Lebensphase dar, die von Erziehung und Bildung geprägt war. Die englische Fabrikschutzgesetzgebung des 19. Jahrhunderts hat diesen Wandel maßgeblich beeinflusst. Das Buch hebt die maßgeblichen Akteure für die Einführung der Fabrikschutzgesetzgebung hervor und zeigt, wie sich durch die Arbeit von Philanthropen, Medizinern, Juristen, Sozial- und Erziehungsreformern sowie Sozialisten ein neues Verständnis von Jugend herauskristallisierte.
Aktualisiert: 2021-12-14
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In der Zeit um 1800 brachte die Befreiung des Individuums enorme Veränderungen in allen Bereichen des sozialen Lebens. Die neu gewonnene Freiheit galt es rechtlich zu organisieren. Dies betraf in besonderem Maß das von ständischen Bindungen dominierte Arbeitsleben. Es entstand ein Rechtssystem, das nicht mehr vom Nebeneinander unterschiedlicher Ordnungen geprägt, sondern nach gleichmäßigen Prinzipien aufgebaut war. Man erhob die gleiche rechtliche Freiheit zum zentralen Grundprinzip. Das Recht der Arbeit regelte zudem schon immer sozial Problematisches, so dass auch der Frage eines Übergang zu einem Prinzip ‚sozial‘ nachzugehen ist. Die Studie verfolgt die Entwicklung der neuen Privatrechtsprinzipien, indem sie den Rechtsreflex auf der Ebene des Gesindewesens als einem besonders prekären Element des Arbeitslebens untersucht, d.h. das Gesinderecht auf Prinzipiendurchführung und -brüche prüft. Der Ansatz, die Dienstbotengeschichte als „Exempel für die wichtigsten Entwicklungslinien von Wirtschaft und Gesellschaft im 19. Jahrhundert“ (Toni Pierenkemper) zu begreifen, wird so rechtshistorisch aufgegriffen. Als Exempel dient der Modellfall Preußen mit seiner evolutionären Entwicklung. Vergleiche mit anderen Ordnungen, so den revolutionären Umbrüchen in Frankfurt, schärfen das Bild. Das Gesindewesen des 19. Jahrhunderts war kein bloßer Anachronismus, sondern stand paradigmatisch für die dynamischen privatrechtlichen Entwicklungen und Probleme der Zeit. Es zeigt die mühsame Transformation eines vormodernen Berufsstandes mit besonders starken Privatrechtsbindungen. Der Vergleich mit dem gewerblichen Arbeitsrecht offenbart viel Paralleles, besonders in den öffentlich-rechtlichen Eingriffen, aber auch Besonderes durch den Faktor Haus und Familie.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Der von Karl Kroeschell und Dorothee Mußgnug herausgegebene Briefwechsel zwischen den Rechtshistorikern Wilhelm Arnold (1826-1883) und Andreas Heusler (1834-1921) setzt 1858 ein, als beide in Basel tätig waren. Nach Arnolds Berufung an seine alte Marburger Fakultät übernahm Heusler 1863 den freigewordenen Lehrstuhl. In der bis zu Arnolds plötzlichem Tod geführten Korrespondenz unterrichteten sie sich nicht nur über die universitären Probleme ihrer kleinen Fakultäten. Auch Fragen der aktuellen Basler, hessischen und Reichspolitik und der Kirchenpolitik kamen in ihrem Briefwechsel zur Sprache. Die auf beide Familien bezogene Freundschaft durchdrang alle Briefe. Sie fand ihre letzte Bekundung darin, dass Heusler nach dem Tod des Freundes dessen 2. Auflage „Deutsche Geschichte. Fränkische Zeit“ zum Abschluss brachte.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Der von Lieselotte Jelowik betreute Band macht 120 Briefe des Romanisten Leopold August Warnkönig (1794-1866) an Karl Josef Anton Mittermaier zugänglich. Sie umfassen die Jahre 1833 bis 1858 und sind Ausdruck einer "literärisch-freundschaftlichen Verbindung", geprägt durch enge Zusammenarbeit als Herausgeber und Mitarbeiter an mehreren europäisch ausgerichteten juristischen Zeitschriften (u.a. Thémis sowie Mittermaiers "Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes"). Warnkönig brachte darin vor allem die rechtshistorische, römischrechtliche und rechtsphilosophische Literatur Frankreichs der deutschen Fachwelt nahe. Der Briefedition ist ein chronologisches Verzeichnis vorangestellt. Bibliographie, Personen-, Orts- und Sachregister erleichtern den Zugang.
Aktualisiert: 2020-05-19
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Die Nutzung der Dampfkraft und der dadurch ermöglichte Produktivitätszuwachs haben die Industrielle Revolution ermöglicht. Mit dem Betrieb der Dampfmaschine gingen aber auch neue Risiken einher, insbesondere das Risiko einer Kesselexplosion.
Das Buch betrachtet anhand der Reaktionen in Preußen auf die Explosionsgefahr exemplarisch, wie Staat und Gesellschaft auf die Herausforderungen der Industriellen Revolution reagierten. Es fragt danach, welches rechtliche oder außerrechtliche Instrumentarium sie zur Bewältigung der entstandenen Aufgaben verwendeten. Dazu nimmt die Arbeit die Dampfkesselgesetzgebung und -überwachung wie auch das begleitende Haftungs- und Versicherungsrecht in den Blick. Dabei zeigt sich, dass sich im Rahmen der Industriellen Revolution ein neues Verhältnis zwischen Staat und Privaten entwickelte: Teile der Normsetzung wie auch der Normdurchsetzung wurden auf Private (die Dampfkesselüberwachungsvereine, Vorläufer des heutigen TÜV) verlagert. Auf diese Weise entstanden neue Modelle der Kooperation wie auch der staatlichen Kontrolle, die das deutsche Umwelt? und Technikrecht bis heute prägen. Der rechtsvergleichende Ausblick zeigt anhand der Verhältnisse in England, Frankreich und den USA, wie sehr die gewählten Lösungswege verschiedener Industrienationen vor dem Hintergrund der jeweiligen Rechtstraditionen von einander abwichen.
Aktualisiert: 2020-05-20
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Die französische Verfassung von 1852 erhob den Conseil d’État zur Schlüsselinstitution des Gesetzgebungsverfahrens, mit deren Hilfe die Gesetzesentwürfe formal zum Staatschef als dem Inhaber der Gesetzesinitiative zurückgeführt werden sollten. Der Staatsrat sollte die Teilhabe der Minister und der Parlamentsabgeordneten am Gesetzgebungsverfahren überwachen und für eine konsequente Durchführung des konstitutionellen Gewaltentrennungsparadigmas sorgen. Dieses schloss ein parlamentarisches Zusammenwirken zwischen Ministern und Abgeordneten aus. Insofern positionierte die Verfassung den Staatsrat als Bollwerk gegen die Rückkehr zu einer parlamentarischen Ordnung und als Garanten der beherrschenden Stellung des Staatsoberhaupts im Legislativprozess. Die Arbeit untersucht, wieso die Institution die ambitionierten Funktionen als Regulator des Einflusses der Minister und der Abgeordneten auf den Gesetzgebungsprozess sowie als Trennschirm zwischen den Gewalten mit der Zeit in immer geringerem Maße auszuüben vermochte. Sie dokumentiert und hinterfragt die sukzessive Herausdrängung des Staatsrats und seiner Mitglieder aus der vorparlamentarischen wie auch aus der parlamentarischen Phase des Gesetzgebungsverfahrens, die mit einem Aufbrechen des ursprünglichen Gewaltentrennungsparadigmas einherging, bis hin zur Wiedereinführung einer parlamentarischen Ordnung und der Ablösung der Grundnorm von 1852 durch eine neue Verfassung im Jahr 1870.
Aktualisiert: 2020-09-17
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Das Reichsstrafgesetzbuch von 1871 bildet - trotz einiger Modifikationen in seiner nunmehr über 130-jährigen Geschichte – immer noch die Grundlage des gegenwärtigen Strafrechts. Umso erstaunlicher ist es, dass die Entstehungsgeschichte dieser Kodifikation noch nicht systematisch aufgearbeitet worden ist. Gleiches gilt für die von fast allen deutschen Einzelstaaten in den ersten zwei Dritteln des 19. Jahrhunderts verabschiedeten Strafgesetzbücher. Die vorliegende Studie will diese doppelte Forschungslücke schließen und nimmt dabei insbesondere das Verhältnis von Ideen, Experten und Gesetzgebung in den Blick. Im einzelnen geht es um die Rekonstruktion des Diskurses über die Strafrechtskodifikation, um die Akteure, die an der Formulierung und Anwendung von Konzepten über die Strafgesetzgebung beteiligt waren, um den Verlauf des Gesetzgebungsprozesses sowie um die Wechselwirkungen zwischen Ideen und Kodifikationen. Das Augenmerk richtet sich dabei zum einen auf die Rolle von Strafrechtsexperten, ihren Einfluss auf Politik und Gesetzgebung und ihre deutschlandweiten Kommunikationsbeziehungen im 19. Jahrhundert. Zum anderen wird die Bedeutung von (Straf-)Recht und insbesondere (Straf-)Rechtseinheit für Nationsvorstellungen und Nationalbewegung in Deutschland hervorgehoben.
Aktualisiert: 2020-05-20
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Noch immer gilt der Deutschösterreicher Heinrich Brunner als Inkarnation rechtshistorischer Gelehrsamkeit schlechthin und als der berühmteste germanistische Rechtshistoriker des 19. Jahrhunderts. Diese Studie unternimmt es, sein Werk, dessen Axiome sowie Brunners institutionelles Wissenschaftsbild zu analysieren. Indem Denken und Wirken der Koryphäe im Einzelnen rekonstruiert und eingeordnet werden, entsteht zugleich ein erstmals tieferer Einblick in die inneren Strukturen der deutschen Rechtshistoriographie an der Schwelle zum 20. Jahrhundert. Die Blüte der Disziplin machte diese Jahre, auch dank Brunner, nicht allein im deutschsprachigen Raum, sondern auch in internationaler Hinsicht zu einer Schlüsselperiode für die Verwissenschaftlichung der Rechtshistoriographie.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Die Unterscheidung von Recht und Faktizität gehört zu den zentralen Aufgaben jeder Jurisprudenz. In der rechtlichen Anerkennung von gesellschaftlichen Fakten liegt ein Kernpunkt juristischer Arbeit, der immer dort kritisch wurde, wo die Grenzen des Rechts neu definiert werden sollten. Mit der juristischen Tatsache hat Savigny eine Kategorie geprägt, die in der modernen Privatrechtswissenschaft diese Grenzen bis ins frühe 20. Jahrhundert definierte. Die Studie fokussiert auf den Umgang mit dem Faktischen im Recht bei Savigny und zeigt, welche wissenschaftshistorischen Herausforderungen damit verbunden waren in der Geburtsstunde der juristischen Moderne.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Im Rahmen des Editionsvorhabens "Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts" werden ausgewählte Teile der Korrespondenz des Juristen und Politikers Karl Josef Anton Mittermaier im Druck zugänglich gemacht. Dabei sind einerseits umfangreiche und sich über längere Zeit erstreckende Briefwechsel mit einzelnen Partnern, andererseits thematisch ausgewählte Bereiche, in denen Dokumente mehrerer Persönlichkeiten zusammengefaßt werden, vorgesehen. Es soll damit ein Einblick bzw. ein Einstieg in ein rechtswissenschaftliches und politisches "Netzwerk" von großer Reichweite gegeben werden. Die Korrespondenz war auch Basis der intensiven herausgeberischen Tätigkeit Mittermaiers, insbesondere für die "Kritische Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebung des Auslandes" (ab 1828), die die internationalen Strömungen der juristischen Wissenschaft sowie die Entwicklung der Rechtsordnungen verfolgte und darüber informierte - ein wesentliches Organ der Anfänge der europäischen Rechtsvergleichung.
Der von Dorothee Mußgnug betreute Band macht den Briefwechsel zwischen Robert von Mohl und Karl Josef Anton Mittermaier zugänglich, d.h. es werden die erhaltenen Briefe und Gegenbriefe (1826- 1867) erfaßt. Die Korrespondenz gibt u.a. Einblicke in beider Tätigkeit als Herausgeber juristischer Zeitschriften sowie in ihre politischen Aktivitäten im Umfeld der Frankfurter Nationalversammlung 1848/49. Der Briefedition ist ein chronologisches Verzeichnis vorangestellt. Bibliographie, Personen-, Orts- und Sachregister erleichtern den Zugang.
Aktualisiert: 2020-12-01
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Anhand von historischen Modellen anstelle ontologischer Kontinuitäten wird jenseits aller rechtsphilosophischen Spekulation die Leistungsfähigkeit des rechtsdogmatischen Wahrheitsbegriffs erörtert. Den Ausgangspunkt bildet die infolge der kodifikatorischen Rechtspositivierung 1848 von Kirchmann angestoßene Debatte über die Wissenschaftlichkeit der Rechtsdogmatik, der bald jene über die 1877 von Jhering in Frage gestellte Wahrheitsfähigkeit des Rechts folgte (Kap. I). Weil das Problem in der römischen Jurisprudenz der Prinzipatszeit wurzelt, wird im zweiten Schritt der von ihr vorausgesetzte Wahrheits- und Wissenschaftsbegriff rekonstruiert (Kap. II). Den Schwerpunkt der Arbeit stellt die Analyse des enormen Quellenfundus der römischen Jurisprudenz dar, der traditionell nur unter dogmengeschichtlichen und kaum unter theoretisch-historischen Gesichtspunkten ausgewertet worden ist. Zum Zweck der geltungs- und argumentationstheoretischen Auswertung wird im Zuge eines Gedankenexperiments angenommen, daß verum est überall in den römischen Rechtstexten als 'wahr' zu verstehen sei. (Kap. III–V). Es zeigt sich dabei, daß diese normative Wahrheit als Bilanzbezeichnung eines geglückten rechtsdogmatischen Urteils verwendet wird und jeweils aus einem Bündel von Werturteilen besteht. Die Verwendung dieses undifferenzierten Wahrheitsbegriffs schmälert die Leistungsfähigkeit der Rechtsdogmatik, die in differenzierten Kategorien wie Anwendbarkeit, Wirksamkeit und Geltung zu denken aufhört (Kap. VI).
Aktualisiert: 2020-05-20
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Der Lebensabschnitt zwischen dem Säuglings- und Schulalter erscheint als eine Zeit ohne Reglementierung. Dennoch entstanden mit Bewahranstalten, Kleinkinderschulen und Kindergärten bereits im 19. Jahrhundert Institutionen, deren Nachfolger heute zu einer Gleichläufigkeit dieser sog. Kleinkindphase führen. Schon damals wurden auch die Entscheidungen getroffen, nach denen wir gegenwärtig die öffentliche Kleinkindererziehung in Gesellschaft und Recht verorten. Dies zeigt die Studie am Beispiel Bayerns und seiner Geschichte öffentlicher Kleinkindererziehung. Deutlich wird, wie sich diese in Etappen von einer schichtspezifischen Einrichtung in Städten hin zu einer landesweiten, schichtübergreifenden Institution entwickelte. Stufenweise erfolgte auch die Definition der Lebensphase: angefangen mit der von Anbeginn vorhandenen Normierung der den Statuswechsel vom Klein- zum Schulkind erzwingenden Schulpflicht, über die die Lebensphase inhaltlich synchronisierende, früh auch staatlich normierte Kleinkindpädagogik der Einrichtungen, bis hin zur zunächst flexiblen, erst 1910 festgeschriebenen Abgrenzung nach unten. Das insgesamt zu verzeichnende Zusammenwirken gesellschaftlichen Engagements, staatlicher Unterstützung und Steuerung wird dabei als Beispiel einer regulierten Selbstregulierung beschrieben. Hierzu kommen neben zeitgenössischen Zeitschriften, Intelligenzblättern und pädagogischen Werken vor allem die in ihrer Fülle erstmals ausgewerteten bayerischen Verwaltungsakten zu Wort.
Aktualisiert: 2021-12-14
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Als ein wichtiges Hilfsmittel für das Editionsprojekt "Juristische Briefwechsel des 19. Jahrhunderts", das die Korrespondenz des Juristen und Politikers Karl Josef Anton Mittermaier erschließt, weist die chronologisch aufgebaute Bibliographie die Monographien, Aufsätze und Rezensionen nach. Für diesen Nachweis sind die deutschen und italienischen juristischen Zeitschriften vollständig, die übrigen europäischen Publikationsorgane so weit wie möglich ausgewertet worden, in denen der Hauptteil der Veröffentlichungen Mittermaiers erschien. Diese Bibliographie ermöglicht nicht nur einen leichteren Überblick über die literarische Produktion des Heidelberger Professors und die Identifikation der in den Briefen nur in Kurzform zitierten Werke. Sie kann auch einen Weg zeigen, die Entwicklung seiner wissenschaftlichen Produktion zu verfolgen und den weit gespannten internationalen Verbindungen nachzugehen. Sach-, Orts- und Personenregister erleichtern den Zugang.
Aktualisiert: 2022-09-19
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