Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) reagiert der Gesetzgeber unmittelbar auf den Zusammenbruch des DAX-Unternehmens Wirecard und forciert damit die weitere Regulierung des Abschlussprüfungsrechts.
Die Neuauflage des Handkommentars erläutert gut verständlich und praxisnah die in diesem Zusammenhang reformierten Vorschriften zum Abschlussprüfungsrecht (§§ 316–324a HGB). Zudem werden die Kommentierungen zu den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Abschlussprüferverordnung (Art. 4-7, 10-12, 16-18, 41 EU-APrVO) auf den aktuellen Stand gebracht.
Schwerpunkt der Neubearbeitung
Die Neuregelungen durch das FlSG:
Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a HGB)
Verbot von Steuerberatung und Unternehmensbewertungsleistungen (Art. 5 EU-APrVO, § 319a HGB aF)
Streichung der Verlängerungsoptionen bei der externen Rotation (Art. 17 EU-APrVO, § 318 Abs. 1a HGB aF)
Neuregelung der Haftung des Abschlussprüfers (§ 323 HGB)
Ein Muss für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Richter, die die Neuregelungen sicher anwenden wollen.
Aktualisiert: 2023-05-17
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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) reagiert der Gesetzgeber unmittelbar auf den Zusammenbruch des DAX-Unternehmens Wirecard und forciert damit die weitere Regulierung des Abschlussprüfungsrechts.
Die Neuauflage des Handkommentars erläutert gut verständlich und praxisnah die in diesem Zusammenhang reformierten Vorschriften zum Abschlussprüfungsrecht (§§ 316–324a HGB). Zudem werden die Kommentierungen zu den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Abschlussprüferverordnung (Art. 4-7, 10-12, 16-18, 41 EU-APrVO) auf den aktuellen Stand gebracht.
Schwerpunkt der Neubearbeitung
Die Neuregelungen durch das FlSG:
Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a HGB)
Verbot von Steuerberatung und Unternehmensbewertungsleistungen (Art. 5 EU-APrVO, § 319a HGB aF)
Streichung der Verlängerungsoptionen bei der externen Rotation (Art. 17 EU-APrVO, § 318 Abs. 1a HGB aF)
Neuregelung der Haftung des Abschlussprüfers (§ 323 HGB)
Ein Muss für Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Richter, die die Neuregelungen sicher anwenden wollen.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Mit dem Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) reagiert der Gesetzgeber unmittelbar auf den Zusammenbruch des DAX-Unternehmens Wirecard und forciert damit die weitere Regulierung des Abschlussprüfungsrechts.Die Neuauflage des Handkommentars erläutert gut verständlich und praxisnah die in diesem Zusammenhang reformierten Vorschriften zum Abschlussprüfungsrecht (§§ 316–324a HGB). Zudem werden die Kommentierungen zu den einschlägigen Vorschriften der Europäischen AbschlussprüferVO (Artt. 4-7, 10-12, 16-18, 41 EU-APrVO) auf den aktuellen Stand gebracht.Schwerpunkt der Neubearbeitung
Die Neuregelungen durch das FlSG: - Definition der Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a HGB)
- Verbot von Steuerberatung und Unternehmensbewertungsleistungen (Art. 5 EU-APrVO, § 319a HGB)
- Streichung der Verlängerungsoptionen bei der externen Rotation (Art. 17 EU-APrVO. § 318 Abs. 1a HGB aF)
- Neuregelung der Haftung des Abschlussprüfers (§ 323 HGB)
Ein Muss für Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte und Richter, die die Neuregelungen sicher anwenden wollen.
Aktualisiert: 2021-12-09
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Mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) und dem Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) hat der Gesetzgeber das gesamte Abschlussprüfungsrecht der §§ 316-324a HGB umfassend reformiert und in weiten Teilen völlig neu geregelt. Damit wurden insbesondere die Vorgaben der einschlägigen EU-Richtlinien umgesetzt. Mit dem AReG sind die Bereiche
Festlegung des Kreises der von der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (Abschlussprüfer- oder PIE-Verordnung) erfassten Unternehmen (§ 317 Abs. 3a HGB)
Pflichtrotation für Prüfungsmandate (§ 318 Abs. 1a HGB)
Regelungen für die Erbringung von Nichtprüfungsleistungen (§ 319a Abs. 1 HGB)
Komplette Neuregelung von § 321 zu den Anforderungen an den Prüfungsbericht
Neuregelungen der Standards für den Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB)
Prüfungsausschuss (§ 324 HGB)
betroffen. Das APAReG bringt zudem Neuerungen durch Regelungen zu Abschlussprüferaufsicht und Berufsrecht (WPO) mit der Einführung neuer/strengerer berufsrechtlicher Regelungen zur Qualitätssicherung, Unabhängigkeitsanforderungen und Dokumentationspflichten in § 319 HGB.
In die Spezialkommentierung der HGB-Vorschriften integriert werden auch die Art. 4-7, 10-12, 16-18 und 41 EU-AbschlussprüferVO erläutert. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte können die Neuregelungen mit dem neuen Kommentar sicher anwenden.
Aktualisiert: 2021-11-08
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