Matthias Cornils untersucht, inwieweit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes Normgehalte zugeschrieben werden müssen, welche die Verhaltensspielräume des Gesetzgebers beschränken, ohne daß diese Bindung als prinzipielles Eingriffsverbot im Sinne der herkömmlichen Deutung der Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte begriffen werden kann (Ausgestaltungsbindung). Er begründet, daß es leistungsgrundrechtliche Ausgestaltungsbindungen mit schwächerer Bindungswirkung gibt. Diese Bindungen erfassen aber die Ordnungs-Gesetzgebung nicht ausschließlich, sondern stets zugleich mit der Rechtfertigungslast aus den jeweils betroffenen Grundrechtsprinzipien negativer Freiheit. Der Autor wendet sich auf der Basis eingehender Einzelbetrachtungen der Grundrechtsgarantien der Rundfunkfreiheit, der Vertragsfreiheit, des Eigentums, der Ehe, der Vereinigungsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes gegen die verbreitete Auffassung, derzufolge alle oder einige Grundrechte mehr oder weniger weitgehend durch den Gesetzgeber inhaltlich geprägt würden. Gegen den Vorschlag einer einheitlichen Deutung aller Grundrechtsgehalte als Prinzipien wird eingewandt, daß die auf die Schaffung von Freiheits-Ausübungsvoraussetzungen gerichtete Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers nicht die für Optimierungsgebote charakteristische Finalität aufweist und daher in einer anderen normtheoretischen Struktur rekonstruiert werden muß.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Stefan Korte erörtert auf Basis eines ökonomischen Wettbewerbsmodells, ob es zwischenstaatliche Konkurrenz mit dem Mittel des Rechts gibt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass sie nur als sogenannter Standortwettbewerb möglich ist. Diese Form zwischenstaatlicher Konkurrenz verlangt allerdings nach einer Wettbewerbsordnung im übergeordneten Recht, um funktionsfähig zu sein. Sie besteht aus fünf Geboten zwischenstaatlicher Konkurrenz. Misst man das Unionsrecht und das bundesdeutsche Verfassungsrecht daran, so zeigt sich, dass nur das Unionsrecht als Ordnung mitgliedstaatlicher Konkurrenz begriffen werden kann. Aus dieser Klassifikation können dann rechtliche Schlüsse im Sinne einer kompetitiven Interpretation der Verträge gezogen werden. Sie erklärt beispielsweise die grundsätzlich hohe Kontrolldichte des EuGH im Rahmen der Prüfung der Grundfreiheiten.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Stefan Korte erörtert auf Basis eines ökonomischen Wettbewerbsmodells, ob es zwischenstaatliche Konkurrenz mit dem Mittel des Rechts gibt. Er kommt zu dem Ergebnis, dass sie nur als sogenannter Standortwettbewerb möglich ist. Diese Form zwischenstaatlicher Konkurrenz verlangt allerdings nach einer Wettbewerbsordnung im übergeordneten Recht, um funktionsfähig zu sein. Sie besteht aus fünf Geboten zwischenstaatlicher Konkurrenz. Misst man das Unionsrecht und das bundesdeutsche Verfassungsrecht daran, so zeigt sich, dass nur das Unionsrecht als Ordnung mitgliedstaatlicher Konkurrenz begriffen werden kann. Aus dieser Klassifikation können dann rechtliche Schlüsse im Sinne einer kompetitiven Interpretation der Verträge gezogen werden. Sie erklärt beispielsweise die grundsätzlich hohe Kontrolldichte des EuGH im Rahmen der Prüfung der Grundfreiheiten.
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Matthias Cornils untersucht, inwieweit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes Normgehalte zugeschrieben werden müssen, welche die Verhaltensspielräume des Gesetzgebers beschränken, ohne daß diese Bindung als prinzipielles Eingriffsverbot im Sinne der herkömmlichen Deutung der Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte begriffen werden kann (Ausgestaltungsbindung). Er begründet, daß es leistungsgrundrechtliche Ausgestaltungsbindungen mit schwächerer Bindungswirkung gibt. Diese Bindungen erfassen aber die Ordnungs-Gesetzgebung nicht ausschließlich, sondern stets zugleich mit der Rechtfertigungslast aus den jeweils betroffenen Grundrechtsprinzipien negativer Freiheit. Der Autor wendet sich auf der Basis eingehender Einzelbetrachtungen der Grundrechtsgarantien der Rundfunkfreiheit, der Vertragsfreiheit, des Eigentums, der Ehe, der Vereinigungsfreiheit und des effektiven Rechtsschutzes gegen die verbreitete Auffassung, derzufolge alle oder einige Grundrechte mehr oder weniger weitgehend durch den Gesetzgeber inhaltlich geprägt würden. Gegen den Vorschlag einer einheitlichen Deutung aller Grundrechtsgehalte als Prinzipien wird eingewandt, daß die auf die Schaffung von Freiheits-Ausübungsvoraussetzungen gerichtete Ausgestaltungspflicht des Gesetzgebers nicht die für Optimierungsgebote charakteristische Finalität aufweist und daher in einer anderen normtheoretischen Struktur rekonstruiert werden muß.
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