Zum Werk
Die VO (EG) Nr. 1924/2006 regelt die Zulässigkeit von nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben bei der Vermarktung von Lebensmitteln. Das der Regelung zugrundeliegende Konzept des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt führt zu einer erheblichen Einschränkung und dem Erfordernis einer sehr kleinteiligen Prüfung der erlaubten Werbeaussagen. Die Grenzen dieser Beschränkungen sind aufgrund der vielfach unklar gefassten Regelungen in der Praxis oft nur schwer zu bestimmen. Dies zeigt sich trotz inzwischen zehnjähriger Anwendung auch in einer noch wenig gefestigten und mitunter widersprüchlichen Rechtsprechung.
Der Kommentar stellt dem Rechtsanwender umfassende Erläuterungen zu allen Bestimmungen der Health Claims-Verordnung zur Verfügung. Neben der aktuellen Rechtsprechung werden dabei auch Stellungnahmen und Leitlinien deutscher und europäischer Lebensmittelbehörden berücksichtigt. Detaillierte Ausführungen zu Fragen wie den Anforderungen an den wissenschaftlichen Nachweis von positiven nährwert- und gesundheitsbezogenen Wirkungen oder der Zulässigkeit von alternativen Formulierungen zum gesetzlich vorformulierten Wortlaut der einzelnen Angaben bieten Anwälten, Gerichten, Unternehmen, Überwachungsbehörden und Untersuchungsinstituten wertvolle Hilfestellungen bei der rechtlichen Beurteilung von Lebensmittelwerbung.
Vorteile auf einen Blick
- praxisorientiert: Fragestellungen aus dem Alltag der Rechtsberatung, Rechtsprechung und amtlichen Überwachungstätigkeit werden mit zahlreichen Beispielen behandelt
- vollständig: Einbeziehung von Durchführungsverordnungen sowie behördlichen Stellungnahmen und Leitlinien
- aktuell: Auswertung der neuesten Rechtsprechung und Literatur
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Richter, Rechts-, Vertriebs-, Marketing- und Qualitätssicherungsabteilungen der Lebensmittelwirtschaft, Überwachungsbehörden, Wissenschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Durch die VO (EG) 1924/2006 hat der europäische Verordnungsgeber erstmals ein generelles Verbot mit Zulassungsvorbehalt im Bereich des Wettbewerbsrechts erlassen. Danach ist die Verwendung von gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel grundsätzlich verboten, es sei denn, dass sie zuvor wissenschaftlich bewertet und zugelassen wurden.
Um einem vorübergehenden absoluten Verbot bis zu den ersten Zulassungsentscheidung entgegenzuwirken und um den werbenden Unternehmen eine Anpassungsmöglichkeit an die neue Rechtslage zu gewährleisten, sieht die Verordnung verschiedene Übergangsregelung.
Die vorliegende Untersuchung beleuchtet die zwei wichtigsten Übergangsvorschriften für gesundheitsbezogene Angaben im Detail und stellt die wettbewerbsrechtlichen Probleme und Herausforderungen während der Übergangszeit dar. Insbesondere werden die wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen der unklaren Formulierung und gesetzestechnischen Lücken aufgezeigt sowie die des Umgangs der beteiligten Akteure mit dem intertemporalen Recht. In diesem Zusammenhang wird auch deutlich, dass der Wechsel der Regelungstechniken als solcher im Bereich des Wettbewerbsrechts hinter den gesetzten Zielen des Verordnungsgebers zurückbleibt.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Ziel der Verordnung über gesundheitsbezogene Angaben ist es, ein möglichst hohes Niveau beim Verbraucherschutz zu erreichen. Doch: Welche gesundheitsbezogenen Angaben führen den Verbraucher in die Irre und welche nicht?
Die wissenschaftliche Prüfung dieser Frage war und ist Aufgabe der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit).
Mittlerweile wurden von den ca. 4600 vorgelegten Angaben zur wissenschaftlichen Bewertung 2760 seitens der EFSA bewertet. Die Bewertungen sind in sechs Gutachtenreihen veröffentlicht, die die Grundlage für die Formulierung einer Gemeinschaftsliste bilden.
Die Broschüre „Health Claims - EFSA-Bewertungen zu gesundheitsbezogenen Angaben“ stellt die Ergebnisse der EFSA in übersichtlicher Form dar. Bis zur endgültigen Veröffentlichung der vollständigen Gemeinschaftsliste hilft sie Ihnen bei der Frage, ob eine bestimmte gesundheitsbezogene Angabe für Ihr Produkt zukünftig möglich sein wird.
Aktualisiert: 2020-02-03
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