Im Mittelpunkt der vorliegenden Publikation steht die Frage, ob die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zu legitimieren ist. Britta Wiegand verdeutlicht eingangs die bestehende Vielfalt privater Normsetzung etwa anhand der dem Verband der privaten Krankenversicherung oder der Bundesärztekammer übertragenen Befugnisse.
Vor dem Hintergrund dieser Praxis klärt die Autorin zunächst, ob das Phänomen der Normsetzung durch Private terminologisch überhaupt als Fall der Beleihung eingestuft werden kann. Da sich insoweit keine Hindernisse ausmachen lassen, wendet sie sich anschließend der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zulässig ist. Die dazu erforderliche Untersuchung des Grundgesetzes ergibt kein Verbot einer Normsetzung durch privatrechtliche Organisationen. Daher ist nach der Konkretisierung der Voraussetzungen an eine verfassungskonforme Beleihung mit Einzelaktsbefugnissen zu fragen, ob diese Anforderungen auch auf die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen übertragbar sind oder diese divergierende Maßstäbe erfordert. Entscheidende Bedeutung erlangt an dieser Stelle die für delegierte Normsetzung zentrale Vorschrift des Art. 80 GG. Im Ergebnis wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Beleihung mit Normsetzungskompetenzen bejaht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Mittelpunkt der vorliegenden Publikation steht die Frage, ob die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zu legitimieren ist. Britta Wiegand verdeutlicht eingangs die bestehende Vielfalt privater Normsetzung etwa anhand der dem Verband der privaten Krankenversicherung oder der Bundesärztekammer übertragenen Befugnisse.
Vor dem Hintergrund dieser Praxis klärt die Autorin zunächst, ob das Phänomen der Normsetzung durch Private terminologisch überhaupt als Fall der Beleihung eingestuft werden kann. Da sich insoweit keine Hindernisse ausmachen lassen, wendet sie sich anschließend der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zulässig ist. Die dazu erforderliche Untersuchung des Grundgesetzes ergibt kein Verbot einer Normsetzung durch privatrechtliche Organisationen. Daher ist nach der Konkretisierung der Voraussetzungen an eine verfassungskonforme Beleihung mit Einzelaktsbefugnissen zu fragen, ob diese Anforderungen auch auf die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen übertragbar sind oder diese divergierende Maßstäbe erfordert. Entscheidende Bedeutung erlangt an dieser Stelle die für delegierte Normsetzung zentrale Vorschrift des Art. 80 GG. Im Ergebnis wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Beleihung mit Normsetzungskompetenzen bejaht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Im Mittelpunkt der vorliegenden Publikation steht die Frage, ob die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zu legitimieren ist. Britta Wiegand verdeutlicht eingangs die bestehende Vielfalt privater Normsetzung etwa anhand der dem Verband der privaten Krankenversicherung oder der Bundesärztekammer übertragenen Befugnisse.
Vor dem Hintergrund dieser Praxis klärt die Autorin zunächst, ob das Phänomen der Normsetzung durch Private terminologisch überhaupt als Fall der Beleihung eingestuft werden kann. Da sich insoweit keine Hindernisse ausmachen lassen, wendet sie sich anschließend der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zulässig ist. Die dazu erforderliche Untersuchung des Grundgesetzes ergibt kein Verbot einer Normsetzung durch privatrechtliche Organisationen. Daher ist nach der Konkretisierung der Voraussetzungen an eine verfassungskonforme Beleihung mit Einzelaktsbefugnissen zu fragen, ob diese Anforderungen auch auf die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen übertragbar sind oder diese divergierende Maßstäbe erfordert. Entscheidende Bedeutung erlangt an dieser Stelle die für delegierte Normsetzung zentrale Vorschrift des Art. 80 GG. Im Ergebnis wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Beleihung mit Normsetzungskompetenzen bejaht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Im Mittelpunkt der vorliegenden Publikation steht die Frage, ob die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zu legitimieren ist. Britta Wiegand verdeutlicht eingangs die bestehende Vielfalt privater Normsetzung etwa anhand der dem Verband der privaten Krankenversicherung oder der Bundesärztekammer übertragenen Befugnisse.
Vor dem Hintergrund dieser Praxis klärt die Autorin zunächst, ob das Phänomen der Normsetzung durch Private terminologisch überhaupt als Fall der Beleihung eingestuft werden kann. Da sich insoweit keine Hindernisse ausmachen lassen, wendet sie sich anschließend der Frage zu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Beleihung mit Normsetzungskompetenzen verfassungsrechtlich zulässig ist. Die dazu erforderliche Untersuchung des Grundgesetzes ergibt kein Verbot einer Normsetzung durch privatrechtliche Organisationen. Daher ist nach der Konkretisierung der Voraussetzungen an eine verfassungskonforme Beleihung mit Einzelaktsbefugnissen zu fragen, ob diese Anforderungen auch auf die Beleihung mit Normsetzungskompetenzen übertragbar sind oder diese divergierende Maßstäbe erfordert. Entscheidende Bedeutung erlangt an dieser Stelle die für delegierte Normsetzung zentrale Vorschrift des Art. 80 GG. Im Ergebnis wird die Möglichkeit einer verfassungskonformen Beleihung mit Normsetzungskompetenzen bejaht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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