Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland. von Bunge,  Jürgen
Der englische Zivilprozess wurde durch die Woolf-Reformen 1998 erstmals kodifiziert, das englische Zwangsvollstreckungsrecht wird schrittweise grundlegend modernisiert. Gleichzeitig hat Schottland durch sein nach jahrhundertelanger Unterbrechung wieder eingerichtetes Parlament eine Erneuerung seiner Ziviljustiz in Angriff genommen zu einem Zeitpunkt, an dem das vergemeinschaftete Internationale Verfahrensrecht der Europäischen Union Direktgeltung im Vereinigten Königreich erlangt. Diese innovativen, zum Teil revolutionären Rahmenbedingungen für die britischen Prozessrechte erlaubten nicht einfach Neuauflagen der bisherigen systematischen Arbeiten des Verfassers; sie verlangten eine umfassende Neudarstellung und erste Ansätze einer Rechtsvergleichung zwischen dem englischen und schottischen Verfahrensrecht. Die vorliegende Gesamtdarstellung erfolgt auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung und wird durch ein vergleichendes Glossar der englischen und schottischen Prozessrechtsterminologien unterstützt, da auch die überkommenden Begriffe weitgehend ersetzt worden sind und das englische und schottische Recht sich weiter voneinander entfernen. Eine umfangreiche Bibliographie ergänzt die in früheren Veröffentlichungen des Verfassers zum englischen Recht enthaltenen Literaturhinweise. Der Überblick über die Literatur zum schottischen Verfahrensrecht wurde neu erarbeitet. Damit liegt jetzt zu den Teilrechtsordnungen des Vereinigten Königreichs ein Handbuch für die Praxis vor, das eine schnelle erste Information über das geltende Verfahrensrecht ermöglicht und die Zusammenarbeit mit den Anwälten des Common Law-Raums wesentlich erleichtert. Gleichzeitig bietet es der Forschung nach Jahren des Reformübergangs und einer einseitigen England-Orientierung einen Blick auch auf die Rechtslage in Schottland, die von der englischen Rechtswissenschaft weitgehend ignoriert wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Schiedssprüche in Deutschland.

Zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Schiedssprüche in Deutschland. von Kilgus,  Stefan
Der zentrale Nachteil jeder alternativen Streitbeilegung ist das Fehlen der sofortigen Durchsetzbarkeit von Entscheidungen. Es ist im Vollstreckungsstaat ein besonderes staatliches Verfahren erforderlich. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den dabei auftretenden Problemen. Dabei beschränkt sie sich bewußt auf den englisch-deutschen Schiedsverkehr. London ist weltweit und gerade auch bei deutschen Parteien einer der beliebtesten Schiedsorte. Die Stadt wird nicht nur der Neutralität wegen gewählt. Hinzu kommt, daß an den verschiedenen Börsen der Londoner City eine weltweit einmalige Konzentration von spezialisierten Kaufleuten niedergelassen ist. Aus ihren Reihen rekrutieren sich denn auch gerade im Bereich der für die Schiedspraxis so wichtigen Gebiete des Seehandels, des Versicherungswesens und des Rohwarengeschäfts oft Schiedsrichter; sie gestalten Standard-Schiedsordnungen und die diesen zugrundeliegenden Standardverträge. In der Darstellung der Durchsetzbarkeit englischer Schiedssprüche geht die Untersuchung nicht von den einzelnen anwendbaren - staatsvertraglichen und autonomen deutschen - Normen aus, sondern orientiert sich an typischen Problemfällen. So werden nach einer allgemeinen Einführung Einzelfragen etwa der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen nach englischem Recht, der Konstituierung des Schiedsgerichts, der Zulässigkeit von discovery, der Mitwirkung von juristischen Beratern diskutiert. Es wird gefragt, ob gebräuchliche englische »awards« aus Sicht des deutschen und des Konventionsrechts Schiedssprüche sind, was gerade bei der Qualitätsarbitrage und der Wertevaluation, bei der statutory und judicial arbitration interessant erscheint. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH erscheint die Stellungnahme zur Exequatur von englischen Vollstreckbarerklärungen zu englischen Schiedssprüchen bemerkenswert. Der Verfasser widerlegt das in Deutschland gebräuchliche Verständnis der doctrine of merger. Verdienstvoll scheinen auch die anderen Beiträge zu den Streitfragen im deutschen Schiedsrecht. So wird die Rechtsprechung, wonach rein obligatorisch wirkende Schiedssprüche nicht vollstreckbar seien (»lodo irrituale«), gerade vor dem Hintergrund des englischen Rechts widerlegt. Insgesamt stellt die Arbeit einen wichtigen Beitrag zur weiteren Belebung des deutsch-britischen Rechtsverkehrs dar.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung.

Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung. von Lang,  Johannes
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«. Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird. Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice.

Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice. von Kraft,  Bernd
Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen. Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses. Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ. Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest. Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland. von Bunge,  Jürgen
Der englische Zivilprozess wurde durch die Woolf-Reformen 1998 erstmals kodifiziert, das englische Zwangsvollstreckungsrecht wird schrittweise grundlegend modernisiert. Gleichzeitig hat Schottland durch sein nach jahrhundertelanger Unterbrechung wieder eingerichtetes Parlament eine Erneuerung seiner Ziviljustiz in Angriff genommen zu einem Zeitpunkt, an dem das vergemeinschaftete Internationale Verfahrensrecht der Europäischen Union Direktgeltung im Vereinigten Königreich erlangt. Diese innovativen, zum Teil revolutionären Rahmenbedingungen für die britischen Prozessrechte erlaubten nicht einfach Neuauflagen der bisherigen systematischen Arbeiten des Verfassers; sie verlangten eine umfassende Neudarstellung und erste Ansätze einer Rechtsvergleichung zwischen dem englischen und schottischen Verfahrensrecht. Die vorliegende Gesamtdarstellung erfolgt auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung und wird durch ein vergleichendes Glossar der englischen und schottischen Prozessrechtsterminologien unterstützt, da auch die überkommenden Begriffe weitgehend ersetzt worden sind und das englische und schottische Recht sich weiter voneinander entfernen. Eine umfangreiche Bibliographie ergänzt die in früheren Veröffentlichungen des Verfassers zum englischen Recht enthaltenen Literaturhinweise. Der Überblick über die Literatur zum schottischen Verfahrensrecht wurde neu erarbeitet. Damit liegt jetzt zu den Teilrechtsordnungen des Vereinigten Königreichs ein Handbuch für die Praxis vor, das eine schnelle erste Information über das geltende Verfahrensrecht ermöglicht und die Zusammenarbeit mit den Anwälten des Common Law-Raums wesentlich erleichtert. Gleichzeitig bietet es der Forschung nach Jahren des Reformübergangs und einer einseitigen England-Orientierung einen Blick auch auf die Rechtslage in Schottland, die von der englischen Rechtswissenschaft weitgehend ignoriert wird.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland.

Zivilprozess und Zwangsvollstreckung in England und Schottland. von Bunge,  Jürgen
Der englische Zivilprozess wurde durch die Woolf-Reformen 1998 erstmals kodifiziert, das englische Zwangsvollstreckungsrecht wird schrittweise grundlegend modernisiert. Gleichzeitig hat Schottland durch sein nach jahrhundertelanger Unterbrechung wieder eingerichtetes Parlament eine Erneuerung seiner Ziviljustiz in Angriff genommen zu einem Zeitpunkt, an dem das vergemeinschaftete Internationale Verfahrensrecht der Europäischen Union Direktgeltung im Vereinigten Königreich erlangt. Diese innovativen, zum Teil revolutionären Rahmenbedingungen für die britischen Prozessrechte erlaubten nicht einfach Neuauflagen der bisherigen systematischen Arbeiten des Verfassers; sie verlangten eine umfassende Neudarstellung und erste Ansätze einer Rechtsvergleichung zwischen dem englischen und schottischen Verfahrensrecht. Die vorliegende Gesamtdarstellung erfolgt auf dem aktuellsten Stand der Gesetzgebung und wird durch ein vergleichendes Glossar der englischen und schottischen Prozessrechtsterminologien unterstützt, da auch die überkommenden Begriffe weitgehend ersetzt worden sind und das englische und schottische Recht sich weiter voneinander entfernen. Eine umfangreiche Bibliographie ergänzt die in früheren Veröffentlichungen des Verfassers zum englischen Recht enthaltenen Literaturhinweise. Der Überblick über die Literatur zum schottischen Verfahrensrecht wurde neu erarbeitet. Damit liegt jetzt zu den Teilrechtsordnungen des Vereinigten Königreichs ein Handbuch für die Praxis vor, das eine schnelle erste Information über das geltende Verfahrensrecht ermöglicht und die Zusammenarbeit mit den Anwälten des Common Law-Raums wesentlich erleichtert. Gleichzeitig bietet es der Forschung nach Jahren des Reformübergangs und einer einseitigen England-Orientierung einen Blick auch auf die Rechtslage in Schottland, die von der englischen Rechtswissenschaft weitgehend ignoriert wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice.

Grenzüberschreitende Streitverkündung und Third Party Notice. von Kraft,  Bernd
Der Verfasser untersucht und vergleicht die prozessualen Möglichkeiten der unfreiwilligen Beteiligung eines Dritten im Zivilprozeß in der deutschen und der englischen Rechtsordnung. In drei Abschnitten werden die grenzüberschreitende Streitverkündung, die Third Party Notice und die Anerkennung der Streitverkündung in England dargestellt. Immer werden die widerstreitenden Interessen aller Beteiligten als wesentliches Kriterium herangezogen. Im »deutschen Teil« befaßt sich die Untersuchung ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit, die insgesamt die Priorität der gesamten Arbeit darstellt. Das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit wird für die Streitverkündung verlangt, der Gerichtsstand des Sachzusammenhanges hierfür entwickelt und - unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorschriften - begründet. Erörtert und mit Lösungsvorschlägen versehen werden ferner die weiteren Prozeßvoraussetzungen des internationalen Zivilprozesses. Der »englische Teil« beginnt mit einem summarischen Überblick der Besonderheiten des englischen Prozeßrechts, behandelt die gesetzlichen Grundlagen und Möglichkeiten einer nationalen Third Party Notice, um sodann als Kernstück die Probleme einer grenzüberschreitenden Third Party Notice zu untersuchen. Hierbei unterscheidet der Verfasser zwischen den Wirkungen einer solchen Drittbeteiligung vor und nach dem Inkrafttreten des EuGVÜ. Der dritte Hauptteil untersucht die Möglichkeit der Anerkennung einer Streitverkündung nach Common Law und dem EuGVÜ. Nach Common Law ist die eine Anerkennung nicht möglich. Auch bei Ihrer Anerkennung nach dem EuGVÜ kann die Streitverkündung die Verjährung im englischen Recht nicht unterbrechen. Der Verfasser stellt daher Defizite der Streitverkündung im internationalen Rechtsverkehr fest. Die Arbeit kommt zum Ergebnis, daß nur einige Korrekturen der Streitverkündung, nicht aber eine Gesetzesänderung oder gar die Einführung einer Garantieklage erforderlich sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung.

Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung. von Lang,  Johannes
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«. Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird. Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung.

Die Aufklärungspflicht der Parteien des Zivilprozesses vor dem Hintergrund der europäischen Rechtsvereinheitlichung. von Lang,  Johannes
Gibt es eine Pflicht der Parteien des Zivilprozesses, unabhängig von ihrer Risikobelastung zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen? Ist es im Zuge der europäischen Rechtsvereinheitlichung unerläßlich, eine solche Aufklärungspflicht einzuführen? Diese Fragen untersucht der Autor unter Zuhilfenahme eines »rechtsvergleichenden Rasters«. Besondere Aktualität erhält das Problem durch den sogenannten »Storme-Entwurf« der Kommission zur Vereinheitlichung der Zivilprozeßrechte in der EU, die von der EG-Kommission eingesetzt wurde. Kapitel 4 dieses Entwurfes sieht vor, im Zuge der Vereinheitlichung der europäischen Zivilprozeßrechte das aus dem englischen (und auch dem US-amerikanischen) Recht bekannte Institut der »pre-trial-discovery« einzuführen, eine weitgefaßte Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes unabhängig von Darlegungs- und Beweisrisikoverteilungen, die durch Vorlegung von Urkunden und anderen Schriftstücken erfüllt wird. Vorgestellt werden in der Arbeit das deutsche, französische und das englische »Informationsbeschaffungsrecht« für den Zivilprozeß sowie die Regelung des »Storme-Entwurfes« für dieses Gebiet. Johannes Lang ermittelt die grundlegenden Parameter, die für die jeweilige Rechtsordnung charakteristisch sind. Mit den so gewonnenen Erkenntnissen wird der Frage nachgegangen, ob eine gesamteuropäische Rechtsvereinheitlichung auf diesem wichtigen Gebiet des Zivilprozesses überhaupt notwendig ist, wie sie aussehen könnte und ob der »Storme-Entwurf«, der sich ja rechtsvereinheitlichend sieht, den Anforderungen daran gerecht wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Schiedssprüche in Deutschland.

Zur Anerkennung und Vollstreckbarerklärung englischer Schiedssprüche in Deutschland. von Kilgus,  Stefan
Der zentrale Nachteil jeder alternativen Streitbeilegung ist das Fehlen der sofortigen Durchsetzbarkeit von Entscheidungen. Es ist im Vollstreckungsstaat ein besonderes staatliches Verfahren erforderlich. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit den dabei auftretenden Problemen. Dabei beschränkt sie sich bewußt auf den englisch-deutschen Schiedsverkehr. London ist weltweit und gerade auch bei deutschen Parteien einer der beliebtesten Schiedsorte. Die Stadt wird nicht nur der Neutralität wegen gewählt. Hinzu kommt, daß an den verschiedenen Börsen der Londoner City eine weltweit einmalige Konzentration von spezialisierten Kaufleuten niedergelassen ist. Aus ihren Reihen rekrutieren sich denn auch gerade im Bereich der für die Schiedspraxis so wichtigen Gebiete des Seehandels, des Versicherungswesens und des Rohwarengeschäfts oft Schiedsrichter; sie gestalten Standard-Schiedsordnungen und die diesen zugrundeliegenden Standardverträge. In der Darstellung der Durchsetzbarkeit englischer Schiedssprüche geht die Untersuchung nicht von den einzelnen anwendbaren - staatsvertraglichen und autonomen deutschen - Normen aus, sondern orientiert sich an typischen Problemfällen. So werden nach einer allgemeinen Einführung Einzelfragen etwa der Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen nach englischem Recht, der Konstituierung des Schiedsgerichts, der Zulässigkeit von discovery, der Mitwirkung von juristischen Beratern diskutiert. Es wird gefragt, ob gebräuchliche englische »awards« aus Sicht des deutschen und des Konventionsrechts Schiedssprüche sind, was gerade bei der Qualitätsarbitrage und der Wertevaluation, bei der statutory und judicial arbitration interessant erscheint. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BGH erscheint die Stellungnahme zur Exequatur von englischen Vollstreckbarerklärungen zu englischen Schiedssprüchen bemerkenswert. Der Verfasser widerlegt das in Deutschland gebräuchliche Verständnis der doctrine of merger. Verdienstvoll scheinen auch die anderen Beiträge zu den Streitfragen im deutschen Schiedsrecht. So wird die Rechtsprechung, wonach rein obligatorisch wirkende Schiedssprüche nicht vollstreckbar seien (»lodo irrituale«), gerade vor dem Hintergrund des englischen Rechts widerlegt. Insgesamt stellt die Arbeit einen wichtigen Beitrag zur weiteren Belebung des deutsch-britischen Rechtsverkehrs dar.
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