Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern.

Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern. von Schumann,  Bernd
Die Gründungsphase einer GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister bringt für die Gründer veschiedene Belastungen mit sich, die vornehmlich die Gläubiger der noch im Entstehen begriffenen Kapitalgesellschaft schützen sollen, auf die einzelnen Gründer aber nicht immer entsprechend deren Vorstellungen bei Vertragsschluss verteilt sind. Schumann geht der Frage nach, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage solche Belastungen zwischen den Gründern auszugleichen sind. Der Autor untersucht dabei, ob sich das Innenrecht der Vor-GmbH wegen seiner rechtlichen Strukturmerkmale einer der gegebenen Gesellschaftsformen zuordnen lässt. Am Ausgangspunkt seiner Überlegungen stehen deshalb grundlegende Entwürfe zur Innenstruktur von Gesellschaften und zur Funktionsweise von Systemen des Rechtsformzwangs. Auf deren Grundlage analysiert er die rechtliche Organisation der Vor-GmbH insbesondere im Vergleich zur BGB-Gesellschaft und zur GmbH. Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesellschaftsverhältnis der Vor-GmbH maßgeblich den Kreationszweck der Gründer bestimmt, die GmbH entstehen zu lassen. Dieser Sonderzweck binde die Gründer in einer dem gesetzlichen Leitbild der BGB-Gesellschaft entsprechenden Weise. An den Fortfall dieses Zwecks - sei es durch Eintragung der GmbH oder durch Aufgabe der Eintragungsabsicht - schließe sich deshalb eine Liquidation an, in der diejenigen Belastungen der Gründungsphase, die nach den Vorstellungen der Gründer ausschließlich dem Kreationszweck dienen, im Innenverhältnis nach dem Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 732, 733, 735 BGB) auszugleichen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern.

Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern. von Schumann,  Bernd
Die Gründungsphase einer GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister bringt für die Gründer veschiedene Belastungen mit sich, die vornehmlich die Gläubiger der noch im Entstehen begriffenen Kapitalgesellschaft schützen sollen, auf die einzelnen Gründer aber nicht immer entsprechend deren Vorstellungen bei Vertragsschluss verteilt sind. Schumann geht der Frage nach, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage solche Belastungen zwischen den Gründern auszugleichen sind. Der Autor untersucht dabei, ob sich das Innenrecht der Vor-GmbH wegen seiner rechtlichen Strukturmerkmale einer der gegebenen Gesellschaftsformen zuordnen lässt. Am Ausgangspunkt seiner Überlegungen stehen deshalb grundlegende Entwürfe zur Innenstruktur von Gesellschaften und zur Funktionsweise von Systemen des Rechtsformzwangs. Auf deren Grundlage analysiert er die rechtliche Organisation der Vor-GmbH insbesondere im Vergleich zur BGB-Gesellschaft und zur GmbH. Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesellschaftsverhältnis der Vor-GmbH maßgeblich den Kreationszweck der Gründer bestimmt, die GmbH entstehen zu lassen. Dieser Sonderzweck binde die Gründer in einer dem gesetzlichen Leitbild der BGB-Gesellschaft entsprechenden Weise. An den Fortfall dieses Zwecks - sei es durch Eintragung der GmbH oder durch Aufgabe der Eintragungsabsicht - schließe sich deshalb eine Liquidation an, in der diejenigen Belastungen der Gründungsphase, die nach den Vorstellungen der Gründer ausschließlich dem Kreationszweck dienen, im Innenverhältnis nach dem Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 732, 733, 735 BGB) auszugleichen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern.

Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern. von Schumann,  Bernd
Die Gründungsphase einer GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister bringt für die Gründer veschiedene Belastungen mit sich, die vornehmlich die Gläubiger der noch im Entstehen begriffenen Kapitalgesellschaft schützen sollen, auf die einzelnen Gründer aber nicht immer entsprechend deren Vorstellungen bei Vertragsschluss verteilt sind. Schumann geht der Frage nach, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage solche Belastungen zwischen den Gründern auszugleichen sind. Der Autor untersucht dabei, ob sich das Innenrecht der Vor-GmbH wegen seiner rechtlichen Strukturmerkmale einer der gegebenen Gesellschaftsformen zuordnen lässt. Am Ausgangspunkt seiner Überlegungen stehen deshalb grundlegende Entwürfe zur Innenstruktur von Gesellschaften und zur Funktionsweise von Systemen des Rechtsformzwangs. Auf deren Grundlage analysiert er die rechtliche Organisation der Vor-GmbH insbesondere im Vergleich zur BGB-Gesellschaft und zur GmbH. Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesellschaftsverhältnis der Vor-GmbH maßgeblich den Kreationszweck der Gründer bestimmt, die GmbH entstehen zu lassen. Dieser Sonderzweck binde die Gründer in einer dem gesetzlichen Leitbild der BGB-Gesellschaft entsprechenden Weise. An den Fortfall dieses Zwecks - sei es durch Eintragung der GmbH oder durch Aufgabe der Eintragungsabsicht - schließe sich deshalb eine Liquidation an, in der diejenigen Belastungen der Gründungsphase, die nach den Vorstellungen der Gründer ausschließlich dem Kreationszweck dienen, im Innenverhältnis nach dem Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 732, 733, 735 BGB) auszugleichen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern.

Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern. von Schumann,  Bernd
Die Gründungsphase einer GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister bringt für die Gründer veschiedene Belastungen mit sich, die vornehmlich die Gläubiger der noch im Entstehen begriffenen Kapitalgesellschaft schützen sollen, auf die einzelnen Gründer aber nicht immer entsprechend deren Vorstellungen bei Vertragsschluss verteilt sind. Schumann geht der Frage nach, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage solche Belastungen zwischen den Gründern auszugleichen sind. Der Autor untersucht dabei, ob sich das Innenrecht der Vor-GmbH wegen seiner rechtlichen Strukturmerkmale einer der gegebenen Gesellschaftsformen zuordnen lässt. Am Ausgangspunkt seiner Überlegungen stehen deshalb grundlegende Entwürfe zur Innenstruktur von Gesellschaften und zur Funktionsweise von Systemen des Rechtsformzwangs. Auf deren Grundlage analysiert er die rechtliche Organisation der Vor-GmbH insbesondere im Vergleich zur BGB-Gesellschaft und zur GmbH. Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesellschaftsverhältnis der Vor-GmbH maßgeblich den Kreationszweck der Gründer bestimmt, die GmbH entstehen zu lassen. Dieser Sonderzweck binde die Gründer in einer dem gesetzlichen Leitbild der BGB-Gesellschaft entsprechenden Weise. An den Fortfall dieses Zwecks - sei es durch Eintragung der GmbH oder durch Aufgabe der Eintragungsabsicht - schließe sich deshalb eine Liquidation an, in der diejenigen Belastungen der Gründungsphase, die nach den Vorstellungen der Gründer ausschließlich dem Kreationszweck dienen, im Innenverhältnis nach dem Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 732, 733, 735 BGB) auszugleichen sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen. von Hentschke,  Helmar
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen. von Hentschke,  Helmar
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern.

Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern. von Schumann,  Bernd
Die Gründungsphase einer GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister bringt für die Gründer veschiedene Belastungen mit sich, die vornehmlich die Gläubiger der noch im Entstehen begriffenen Kapitalgesellschaft schützen sollen, auf die einzelnen Gründer aber nicht immer entsprechend deren Vorstellungen bei Vertragsschluss verteilt sind. Schumann geht der Frage nach, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage solche Belastungen zwischen den Gründern auszugleichen sind. Der Autor untersucht dabei, ob sich das Innenrecht der Vor-GmbH wegen seiner rechtlichen Strukturmerkmale einer der gegebenen Gesellschaftsformen zuordnen lässt. Am Ausgangspunkt seiner Überlegungen stehen deshalb grundlegende Entwürfe zur Innenstruktur von Gesellschaften und zur Funktionsweise von Systemen des Rechtsformzwangs. Auf deren Grundlage analysiert er die rechtliche Organisation der Vor-GmbH insbesondere im Vergleich zur BGB-Gesellschaft und zur GmbH. Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesellschaftsverhältnis der Vor-GmbH maßgeblich den Kreationszweck der Gründer bestimmt, die GmbH entstehen zu lassen. Dieser Sonderzweck binde die Gründer in einer dem gesetzlichen Leitbild der BGB-Gesellschaft entsprechenden Weise. An den Fortfall dieses Zwecks - sei es durch Eintragung der GmbH oder durch Aufgabe der Eintragungsabsicht - schließe sich deshalb eine Liquidation an, in der diejenigen Belastungen der Gründungsphase, die nach den Vorstellungen der Gründer ausschließlich dem Kreationszweck dienen, im Innenverhältnis nach dem Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 732, 733, 735 BGB) auszugleichen sind.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern. von Schumann,  Bernd
Die Gründungsphase einer GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister bringt für die Gründer veschiedene Belastungen mit sich, die vornehmlich die Gläubiger der noch im Entstehen begriffenen Kapitalgesellschaft schützen sollen, auf die einzelnen Gründer aber nicht immer entsprechend deren Vorstellungen bei Vertragsschluss verteilt sind. Schumann geht der Frage nach, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage solche Belastungen zwischen den Gründern auszugleichen sind. Der Autor untersucht dabei, ob sich das Innenrecht der Vor-GmbH wegen seiner rechtlichen Strukturmerkmale einer der gegebenen Gesellschaftsformen zuordnen lässt. Am Ausgangspunkt seiner Überlegungen stehen deshalb grundlegende Entwürfe zur Innenstruktur von Gesellschaften und zur Funktionsweise von Systemen des Rechtsformzwangs. Auf deren Grundlage analysiert er die rechtliche Organisation der Vor-GmbH insbesondere im Vergleich zur BGB-Gesellschaft und zur GmbH. Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesellschaftsverhältnis der Vor-GmbH maßgeblich den Kreationszweck der Gründer bestimmt, die GmbH entstehen zu lassen. Dieser Sonderzweck binde die Gründer in einer dem gesetzlichen Leitbild der BGB-Gesellschaft entsprechenden Weise. An den Fortfall dieses Zwecks - sei es durch Eintragung der GmbH oder durch Aufgabe der Eintragungsabsicht - schließe sich deshalb eine Liquidation an, in der diejenigen Belastungen der Gründungsphase, die nach den Vorstellungen der Gründer ausschließlich dem Kreationszweck dienen, im Innenverhältnis nach dem Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 732, 733, 735 BGB) auszugleichen sind.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen. von Hentschke,  Helmar
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern.

Der Ausgleich zwischen GmbH-Gründern. von Schumann,  Bernd
Die Gründungsphase einer GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Eintragung ins Handelsregister bringt für die Gründer veschiedene Belastungen mit sich, die vornehmlich die Gläubiger der noch im Entstehen begriffenen Kapitalgesellschaft schützen sollen, auf die einzelnen Gründer aber nicht immer entsprechend deren Vorstellungen bei Vertragsschluss verteilt sind. Schumann geht der Frage nach, inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage solche Belastungen zwischen den Gründern auszugleichen sind. Der Autor untersucht dabei, ob sich das Innenrecht der Vor-GmbH wegen seiner rechtlichen Strukturmerkmale einer der gegebenen Gesellschaftsformen zuordnen lässt. Am Ausgangspunkt seiner Überlegungen stehen deshalb grundlegende Entwürfe zur Innenstruktur von Gesellschaften und zur Funktionsweise von Systemen des Rechtsformzwangs. Auf deren Grundlage analysiert er die rechtliche Organisation der Vor-GmbH insbesondere im Vergleich zur BGB-Gesellschaft und zur GmbH. Schumann kommt zu dem Ergebnis, dass das Gesellschaftsverhältnis der Vor-GmbH maßgeblich den Kreationszweck der Gründer bestimmt, die GmbH entstehen zu lassen. Dieser Sonderzweck binde die Gründer in einer dem gesetzlichen Leitbild der BGB-Gesellschaft entsprechenden Weise. An den Fortfall dieses Zwecks - sei es durch Eintragung der GmbH oder durch Aufgabe der Eintragungsabsicht - schließe sich deshalb eine Liquidation an, in der diejenigen Belastungen der Gründungsphase, die nach den Vorstellungen der Gründer ausschließlich dem Kreationszweck dienen, im Innenverhältnis nach dem Recht der BGB-Gesellschaft (§§ 732, 733, 735 BGB) auszugleichen sind.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen.

Der Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen. von Hentschke,  Helmar
Gründungsgesellschafter einer Vor-GmbH erkennen häufig schon im Gründungsstadium, daß die schon begonnene Geschäftstätigkeit nicht die erhofften Früchte trägt. Es liegt deshalb der Gedanke der Gründer nahe, die eingebrachten Stammeinlagen wieder wertmäßig in das eigene Vermögen zurückzuführen. Solche Verlagerungen aus dem Vermögen der Vor-GmbH werden jedoch weder durch die zivilrechtliche Haftung von Gründern oder Geschäftsführern kompensiert noch durch die Insolvenzdelikte im engeren Sinne strafrechtlich sanktioniert. Die naheliegende Anwendbarkeit des § 266 StGB auf einverständliche Schädigung des Vermögens der Vor-GmbH lehnt die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur jedoch einhellig ab. Ziel der Untersuchung ist die Widerlegung dieser Auffassung, da nur die Anwendung des Untreuetatbestandes gemäß § 266 StGB einen Schutz des Vermögens der Vor-GmbH und einen reflexartigen Gläubigerschutz vor diesen Manipulationen bietet. Auf der Grundlage der Voraussetzungen der GmbH-rechtlichen Untreue bei der eingetragenen GmbH werden die Vorgaben für den Untreueschutz der Vor-GmbH vor einverständlichen Schädigungen untersucht. Taugliche Täter sind dabei sowohl der Geschäftsführer als auch die Gesellschafter, da diese vermögensbetreuungspflichtig sind. Maßgeblich für die Anwendbarkeit des § 266 StGB sind die Begründung der Vermögensträgerschaft und die Anerkennung eigenständiger Vermögensinteressen. Für die Begründung der Vermögensträgerschaft der Vor-GmbH kann jedoch nicht wie bei der eingetragenen Gesellschaft auf die Rechtspersönlichkeit zurückgegriffen werden, da die Vor-GmbH nicht über eine solche verfügt. Für die Zuordnung des Vermögens im Rahmen des § 266 StGB genügt aber die Einordnung als Rechtsträger, der als Körperschaft strukturiert ist. Diese Anforderungen erfüllt die Vor-GmbH. Die eigenständigen Vermögensinteressen der Vor-GmbH werden wie bei der eingetragenen GmbH durch die Kapitalerhaltungsvorschrift des § 30 Abs. 1 GmbHG repräsentiert, die zugleich die Dispositionsbefugnis der Gesellschaftergesamtheit im Umgang mit dem Vermögen der Vor-GmbH beschränkt. § 30 Abs. 1 GmbHG läßt sich zwar nur analog auf die Vor-GmbH anwenden, diese Analogie ist aber zulässig, da sie nicht in den Anwendungsbereich des Analogieverbotes gemäß Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB fällt. Als geschütztes Vermögenssubjekt wird ferner die Einmann-Vor-GmbH angesehen.
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