Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Zunehmende Auslandseinsätze der Bundeswehr werfen neue zu beantwortende Fragen auf. So beispielsweise, ob Deutschland ausländischen Zivilisten (bzw. deren Angehörigen) zum Schadensersatz verpflichtet ist, die bei militärischen Handlungen von Bundeswehrsoldaten – wie etwa der Bombardierung eines Tanklastzugs in Afghanistan im September 2009 – zu Schaden kommen oder getötet werden.
Auf völkerrechtlicher Ebene resümiert Niclas von Woedtke, dass die einschlägigen völkervertraglichen Rechtsgrundlagen (z.B. Art. 91 des Ersten Zusatzprotokolls) kein individualgerichtetes Recht auf Schadensersatz vorsehen. Zudem lassen die jüngeren Entwicklungen im Völkerrecht wie z.B. die Basic Principles der UN-Menschenrechtskommission noch nicht den Schluss auf ein völkergewohnheitsrechtlich verfestigtes Individualrecht zu. Allerdings können diese völkerrechtlichen Entwicklungen im Rahmen des nationalen Amtshaftungsrechts aufgegriffen werden: Über die Fallgruppe des Amtsmissbrauchs erlangt die Verletzung von an sich nicht-drittschützenden Bestimmungen des humanitären Völkerrechts wie den Art. 48 ff. des Ersten Zusatzprotokolls amtshaftungsrechtliche Relevanz und führt zu einem Schadensersatzanspruch geschädigter Individuen nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG.
Aktualisiert: 2023-04-15
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