Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.

Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik. von Niboyet,  Frédérique
Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu, das Verhalten Minderjähriger mit demjenigen des »diligens pater familias« zu vergleichen. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht dem Merkmal der Minderjährigkeit Rechnung getragen. In Deutschland ist jedoch auf den unzureichenden Schutz Minderjähriger deutlich hingewiesen worden. Will man den Schutz von Minderjährigen vor einer Haftung verstärken, so wird eine Entschädigung des Opfers auf anderem Weg, z. B. dem der Elternhaftung, umso dringlicher. Ein Beispiel für eine solche Lösung gibt das französische Recht, welches seit einem Rechtsprechungswandel aus dem Jahre 1997 eine elterliche Gefährdungshaftung kennt. Diese Neuerung in der elterlichen Haftung stellt einen wesentlichen Fortschritt zum Schutz Geschädigter dar. Sie trägt auch mittelbar zum besseren Schutz Minderjähriger bei, da sich die Geschädigten verstärkt an die Eltern wenden und die Eltern in der Regel keinen Regreßanspruch gegen ihre Kinder geltend machen. Diese Lösung könnte als Modell für eine Entwicklung des deutschen Rechts gelten. Angesichts der Belastung, die eine Gefährdungshaftung ohne Abschluß einer Versicherung mit sich bringt, wäre weiterhin zu empfehlen, daß die in beiden Ländern bereits weitverbreitete freiwillige Familienhaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung erklärt wird. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis zur Förderung des juristischen Nachwuchses 2000/2001.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis.

Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis. von Meysen,  Thomas
Das Staatshaftungsrecht ist in einem Maß durch Richterrecht geprägt, wie dies heutzutage auf kaum einem anderen Rechtsgebiet der Fall ist. Zu den Kreationen zählt das bislang in der Rechtswissenschaft nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommene Institut der "Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis". Der weitgehend ergebnisorientierten Rechtsprechung geht es bei der Annahme von "Schuldverhältnissen" im Verwaltungsrecht um die Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im öffentlich-rechtlichen Sekundärrechtsschutz durch eine entsprechende Anwendung von BGB-Vorschriften. Die entscheidende Vorfrage, wann überhaupt ein sog. "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" vorliegt, blieb bisher unbeantwortet. Thomas Meysen analysiert die Anwendung von privatrechtlichen Haftungsvorschriften in gänzlich disparaten Materien des Öffentlichen Rechts unter einem gemeinsamen Etikett "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" und beleuchtet sie kritisch, um die unterschiedlichen Haftungskonstellationen anschließend in ein durchgängiges Konzept einzuordnen. Ausgangspunkt und Ordnungsrahmen dieser außergewöhnlichen Systematisierungsleistung bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis. Aus ihm heraus werden Kriterien und Voraussetzungen für die Heranziehung der verschiedenen, dem BGB-Haftungsrecht entlehnten Rechtsgrundsätze entwickelt. Der Autor leistet mit der längst überfälligen Durchdringung der sog. "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse" einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsrechtsverhältnislehre und trägt dazu bei, das "Trennungsdenken" zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht nicht weiter künstlich zu befördern, sondern angesichts komplexer Problemlagen in der Praxis im Wege systematischen Denkens und Argumentierens den größtmöglichen Nutzen aus beiden Teilrechtsordnungen zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.

Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik. von Niboyet,  Frédérique
Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu, das Verhalten Minderjähriger mit demjenigen des »diligens pater familias« zu vergleichen. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht dem Merkmal der Minderjährigkeit Rechnung getragen. In Deutschland ist jedoch auf den unzureichenden Schutz Minderjähriger deutlich hingewiesen worden. Will man den Schutz von Minderjährigen vor einer Haftung verstärken, so wird eine Entschädigung des Opfers auf anderem Weg, z. B. dem der Elternhaftung, umso dringlicher. Ein Beispiel für eine solche Lösung gibt das französische Recht, welches seit einem Rechtsprechungswandel aus dem Jahre 1997 eine elterliche Gefährdungshaftung kennt. Diese Neuerung in der elterlichen Haftung stellt einen wesentlichen Fortschritt zum Schutz Geschädigter dar. Sie trägt auch mittelbar zum besseren Schutz Minderjähriger bei, da sich die Geschädigten verstärkt an die Eltern wenden und die Eltern in der Regel keinen Regreßanspruch gegen ihre Kinder geltend machen. Diese Lösung könnte als Modell für eine Entwicklung des deutschen Rechts gelten. Angesichts der Belastung, die eine Gefährdungshaftung ohne Abschluß einer Versicherung mit sich bringt, wäre weiterhin zu empfehlen, daß die in beiden Ländern bereits weitverbreitete freiwillige Familienhaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung erklärt wird. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis zur Förderung des juristischen Nachwuchses 2000/2001.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.

Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik. von Niboyet,  Frédérique
Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu, das Verhalten Minderjähriger mit demjenigen des »diligens pater familias« zu vergleichen. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht dem Merkmal der Minderjährigkeit Rechnung getragen. In Deutschland ist jedoch auf den unzureichenden Schutz Minderjähriger deutlich hingewiesen worden. Will man den Schutz von Minderjährigen vor einer Haftung verstärken, so wird eine Entschädigung des Opfers auf anderem Weg, z. B. dem der Elternhaftung, umso dringlicher. Ein Beispiel für eine solche Lösung gibt das französische Recht, welches seit einem Rechtsprechungswandel aus dem Jahre 1997 eine elterliche Gefährdungshaftung kennt. Diese Neuerung in der elterlichen Haftung stellt einen wesentlichen Fortschritt zum Schutz Geschädigter dar. Sie trägt auch mittelbar zum besseren Schutz Minderjähriger bei, da sich die Geschädigten verstärkt an die Eltern wenden und die Eltern in der Regel keinen Regreßanspruch gegen ihre Kinder geltend machen. Diese Lösung könnte als Modell für eine Entwicklung des deutschen Rechts gelten. Angesichts der Belastung, die eine Gefährdungshaftung ohne Abschluß einer Versicherung mit sich bringt, wäre weiterhin zu empfehlen, daß die in beiden Ländern bereits weitverbreitete freiwillige Familienhaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung erklärt wird. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis zur Förderung des juristischen Nachwuchses 2000/2001.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis.

Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis. von Meysen,  Thomas
Das Staatshaftungsrecht ist in einem Maß durch Richterrecht geprägt, wie dies heutzutage auf kaum einem anderen Rechtsgebiet der Fall ist. Zu den Kreationen zählt das bislang in der Rechtswissenschaft nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommene Institut der "Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis". Der weitgehend ergebnisorientierten Rechtsprechung geht es bei der Annahme von "Schuldverhältnissen" im Verwaltungsrecht um die Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im öffentlich-rechtlichen Sekundärrechtsschutz durch eine entsprechende Anwendung von BGB-Vorschriften. Die entscheidende Vorfrage, wann überhaupt ein sog. "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" vorliegt, blieb bisher unbeantwortet. Thomas Meysen analysiert die Anwendung von privatrechtlichen Haftungsvorschriften in gänzlich disparaten Materien des Öffentlichen Rechts unter einem gemeinsamen Etikett "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" und beleuchtet sie kritisch, um die unterschiedlichen Haftungskonstellationen anschließend in ein durchgängiges Konzept einzuordnen. Ausgangspunkt und Ordnungsrahmen dieser außergewöhnlichen Systematisierungsleistung bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis. Aus ihm heraus werden Kriterien und Voraussetzungen für die Heranziehung der verschiedenen, dem BGB-Haftungsrecht entlehnten Rechtsgrundsätze entwickelt. Der Autor leistet mit der längst überfälligen Durchdringung der sog. "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse" einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsrechtsverhältnislehre und trägt dazu bei, das "Trennungsdenken" zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht nicht weiter künstlich zu befördern, sondern angesichts komplexer Problemlagen in der Praxis im Wege systematischen Denkens und Argumentierens den größtmöglichen Nutzen aus beiden Teilrechtsordnungen zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis.

Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis. von Meysen,  Thomas
Das Staatshaftungsrecht ist in einem Maß durch Richterrecht geprägt, wie dies heutzutage auf kaum einem anderen Rechtsgebiet der Fall ist. Zu den Kreationen zählt das bislang in der Rechtswissenschaft nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommene Institut der "Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis". Der weitgehend ergebnisorientierten Rechtsprechung geht es bei der Annahme von "Schuldverhältnissen" im Verwaltungsrecht um die Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im öffentlich-rechtlichen Sekundärrechtsschutz durch eine entsprechende Anwendung von BGB-Vorschriften. Die entscheidende Vorfrage, wann überhaupt ein sog. "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" vorliegt, blieb bisher unbeantwortet. Thomas Meysen analysiert die Anwendung von privatrechtlichen Haftungsvorschriften in gänzlich disparaten Materien des Öffentlichen Rechts unter einem gemeinsamen Etikett "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" und beleuchtet sie kritisch, um die unterschiedlichen Haftungskonstellationen anschließend in ein durchgängiges Konzept einzuordnen. Ausgangspunkt und Ordnungsrahmen dieser außergewöhnlichen Systematisierungsleistung bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis. Aus ihm heraus werden Kriterien und Voraussetzungen für die Heranziehung der verschiedenen, dem BGB-Haftungsrecht entlehnten Rechtsgrundsätze entwickelt. Der Autor leistet mit der längst überfälligen Durchdringung der sog. "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse" einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsrechtsverhältnislehre und trägt dazu bei, das "Trennungsdenken" zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht nicht weiter künstlich zu befördern, sondern angesichts komplexer Problemlagen in der Praxis im Wege systematischen Denkens und Argumentierens den größtmöglichen Nutzen aus beiden Teilrechtsordnungen zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis.

Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis. von Meysen,  Thomas
Das Staatshaftungsrecht ist in einem Maß durch Richterrecht geprägt, wie dies heutzutage auf kaum einem anderen Rechtsgebiet der Fall ist. Zu den Kreationen zählt das bislang in der Rechtswissenschaft nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommene Institut der "Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis". Der weitgehend ergebnisorientierten Rechtsprechung geht es bei der Annahme von "Schuldverhältnissen" im Verwaltungsrecht um die Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im öffentlich-rechtlichen Sekundärrechtsschutz durch eine entsprechende Anwendung von BGB-Vorschriften. Die entscheidende Vorfrage, wann überhaupt ein sog. "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" vorliegt, blieb bisher unbeantwortet. Thomas Meysen analysiert die Anwendung von privatrechtlichen Haftungsvorschriften in gänzlich disparaten Materien des Öffentlichen Rechts unter einem gemeinsamen Etikett "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" und beleuchtet sie kritisch, um die unterschiedlichen Haftungskonstellationen anschließend in ein durchgängiges Konzept einzuordnen. Ausgangspunkt und Ordnungsrahmen dieser außergewöhnlichen Systematisierungsleistung bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis. Aus ihm heraus werden Kriterien und Voraussetzungen für die Heranziehung der verschiedenen, dem BGB-Haftungsrecht entlehnten Rechtsgrundsätze entwickelt. Der Autor leistet mit der längst überfälligen Durchdringung der sog. "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse" einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsrechtsverhältnislehre und trägt dazu bei, das "Trennungsdenken" zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht nicht weiter künstlich zu befördern, sondern angesichts komplexer Problemlagen in der Praxis im Wege systematischen Denkens und Argumentierens den größtmöglichen Nutzen aus beiden Teilrechtsordnungen zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik.

Die Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern nach deutschem und französischem Deliktsrecht zwischen Dogmatik und Rechtspolitik. von Niboyet,  Frédérique
Der Vergleich des deutschen und französischen Rechts ist bezüglich der Frage der deliktsrechtlichen Haftung Minderjähriger und ihrer Eltern von besonderem Interesse, da in beiden Rechtsgebieten bei gleicher Interessenlage neuerdings gegensätzliche Wege beschritten wurden. Der verstärkte Verkehrsschutz führte im französischen Recht zu einer für den Minderjährigen ungünstigen Entwicklung. Der französische Kassationshof hat 1984 die Haftungsvoraussetzung der Einsichtsfähigkeit des Minderjährigen aufgegeben. Darüber hinaus tendiert die Rechtsprechung bei der Beurteilung der Fahrlässigkeit dazu, das Verhalten Minderjähriger mit demjenigen des »diligens pater familias« zu vergleichen. Im Gegensatz dazu wird im deutschen Recht dem Merkmal der Minderjährigkeit Rechnung getragen. In Deutschland ist jedoch auf den unzureichenden Schutz Minderjähriger deutlich hingewiesen worden. Will man den Schutz von Minderjährigen vor einer Haftung verstärken, so wird eine Entschädigung des Opfers auf anderem Weg, z. B. dem der Elternhaftung, umso dringlicher. Ein Beispiel für eine solche Lösung gibt das französische Recht, welches seit einem Rechtsprechungswandel aus dem Jahre 1997 eine elterliche Gefährdungshaftung kennt. Diese Neuerung in der elterlichen Haftung stellt einen wesentlichen Fortschritt zum Schutz Geschädigter dar. Sie trägt auch mittelbar zum besseren Schutz Minderjähriger bei, da sich die Geschädigten verstärkt an die Eltern wenden und die Eltern in der Regel keinen Regreßanspruch gegen ihre Kinder geltend machen. Diese Lösung könnte als Modell für eine Entwicklung des deutschen Rechts gelten. Angesichts der Belastung, die eine Gefährdungshaftung ohne Abschluß einer Versicherung mit sich bringt, wäre weiterhin zu empfehlen, daß die in beiden Ländern bereits weitverbreitete freiwillige Familienhaftpflichtversicherung zur Pflichtversicherung erklärt wird. Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Wolf-Rüdiger-Bub-Preis zur Förderung des juristischen Nachwuchses 2000/2001.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis.

Die Haftung aus Verwaltungsrechtsverhältnis. von Meysen,  Thomas
Das Staatshaftungsrecht ist in einem Maß durch Richterrecht geprägt, wie dies heutzutage auf kaum einem anderen Rechtsgebiet der Fall ist. Zu den Kreationen zählt das bislang in der Rechtswissenschaft nicht mit der gebührenden Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommene Institut der "Haftung aus verwaltungsrechtlichem Schuldverhältnis". Der weitgehend ergebnisorientierten Rechtsprechung geht es bei der Annahme von "Schuldverhältnissen" im Verwaltungsrecht um die Schließung tatsächlicher oder vermeintlicher Lücken im öffentlich-rechtlichen Sekundärrechtsschutz durch eine entsprechende Anwendung von BGB-Vorschriften. Die entscheidende Vorfrage, wann überhaupt ein sog. "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" vorliegt, blieb bisher unbeantwortet. Thomas Meysen analysiert die Anwendung von privatrechtlichen Haftungsvorschriften in gänzlich disparaten Materien des Öffentlichen Rechts unter einem gemeinsamen Etikett "verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis" und beleuchtet sie kritisch, um die unterschiedlichen Haftungskonstellationen anschließend in ein durchgängiges Konzept einzuordnen. Ausgangspunkt und Ordnungsrahmen dieser außergewöhnlichen Systematisierungsleistung bildet das Verwaltungsrechtsverhältnis. Aus ihm heraus werden Kriterien und Voraussetzungen für die Heranziehung der verschiedenen, dem BGB-Haftungsrecht entlehnten Rechtsgrundsätze entwickelt. Der Autor leistet mit der längst überfälligen Durchdringung der sog. "verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisse" einen wichtigen Beitrag zur Verwaltungsrechtsverhältnislehre und trägt dazu bei, das "Trennungsdenken" zwischen Privatrecht und Öffentlichem Recht nicht weiter künstlich zu befördern, sondern angesichts komplexer Problemlagen in der Praxis im Wege systematischen Denkens und Argumentierens den größtmöglichen Nutzen aus beiden Teilrechtsordnungen zu ziehen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Respondeat Superior.

Respondeat Superior. von Wicke,  Hartmut
Vor dem Hintergrund der Europäisierung des Privatrechts untersucht Hartmut Wicke die Problematik der außervertraglichen Gehilfenhaftung auf historischer und rechtsvergleichender Grundlage. Seit alters her gibt es neben einer Einstandspflicht für eigenes Fehlverhalten auch eine Verantwortlichkeit für Delikte anderer Personen. Während im römischen Recht der pater familias grundsätzlich für sämtliche Delikte seiner Sklaven und Hauskinder aufkommen mußte (sich aber durch Auslieferung des Schädigers von seiner Haftung befreien konnte), findet sich in den modernen europäischen Rechtsordnungen die Figur einer funktional begrenzten Gehilfenhaftung als charakteristisches Strukturprinzip: Danach müssen Geschäftsherren für ihre Angestellten einstehen, wenn diese "in Ausführung der Verrichtung", "in the course of employment" oder "dans les fonctions auxquelles ils les ont employés" gehandelt haben. Dieser Ansatz wurde auf der Schwelle zum 18. Jahrhundert in einem europaweiten Prozeß kollektiver Rechtsfindung durch Generalisierung einiger römischer Sondertatbestände gewonnen. Hierin war auch das englische Recht eingebunden, das sich insoweit daher nicht in "nobler Isolation" befunden hat. Die Untersuchung der Mischrechtsordnung Südafrikas (die als Folge historischer Zufälligkeiten aus einer Synthese von kontinentaleuropäischem ius commune, in seiner römisch-holländischen Gestalt, und englischem common law entstanden ist) zeigt Aspekte auf, die bei einem Zusammenwachsen der römischen und englischen Rechtsfamilie in einer künftigen europäischen Rechtsordnung für die Gehilfenhaftung relevant werden könnten.
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