Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas?
Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen.
Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas?
Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen.
Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-06-01
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas?
Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen.
Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis des Freundeskreises Trierer Universität e.V. 2004.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Kern jeder Straftat ist menschliches Verhalten - nur für sein Tun oder Unterlassen darf der Mensch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. In dieser Lesart entspricht das "Handlungsdogma" ganz allgemeiner Ansicht. Dennoch stellen zahlreiche Straftatbestände den Besitz von Gegenständen unter Strafe, prima vista also einen bloßen Zustand. Prominente Beispiele sind der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln und bestimmten kinderpornographischen Schriften. Die Spur der "Besitzdelikte" durchzieht das Nebenstrafrecht, sie reicht aber über Schriftenverbreitungs- und Vorbereitungstatbestände bis in den Kern des Strafgesetzbuchs. Stehen die Besitzdelikte noch auf dem Boden des Handlungsdogmas?
Die apodiktische Standardantwort lautet, mit den Besitzdelikten werde nicht ein Zustand als solcher, sondern seine Herbeiführung und Aufrechterhaltung bestraft. Eckstein untersucht, ob sich dieses Verhaltensdeliktskonzept, der Versuch, die Besitzdelikte für das Handlungsdogma zu retten, als tragfähig erweist: Der Gesetzgeber hat ganz bewußt den Besitz von Gegenständen und nicht die dem Besitz zugrundeliegenden Verhaltensweisen für tatbestandsmäßig erklärt. Dadurch wollte er den spezifischen Gefahren begegnen, die der Besitz bestimmter Gegenstände mit sich bringt, und den Nachweis konkreten Verhaltens entbehrlich machen. Das Verhaltensdeliktskonzept konterkariert diese Intentionen förmlich, es zwingt dazu, dem Besitzer ein konkretes Tun oder Unterlassen vorzuwerfen.
Die Besitzdelikte statt dessen als "Zustandsdelikte" zu kennzeichnen, weil sie den Besitz als bloßen Zustand bestrafen, wirft seinerseits Probleme auf. Eine solche strafrechtliche Zustandsverantwortung müßte mit der Verfassung in Einklang stehen. Die Besitzdelikte als Zustandsdelikte müssen sich folglich am Schuldprinzip und am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen: Berechtigt der Besitz als Zustand zum Schuldvorwurf, und bilden die Besitzdelikte als Zustandsdelikte ein verhältnismäßiges Mittel präventiven Rechtsgüterschutzes?
Aktualisiert: 2023-04-15
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Ulf Werba liefert ein eigenständiges, abschließendes Konzept der Willenserklärung, das von dem der h. M. erheblich abweicht. Während sich nach dieser die Willenserklärung aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand zusammensetzt, legt der Verfasser dar, dass der Tatbestand der Willenserklärung keinerlei Willenselemente, also weder Geschäftswillen und Erklärungsbewusstsein noch Handlungswillen erfordert. Auf der Basis einer eingehenden Untersuchung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und unter Auswertung der umfangreichen und kontroversen Stellungnahmen, welche seit der Pandetistik zu dieser Frage verfasst wurden, weist er nach, dass es sich bei dem Tatbestand einer Willenserklärung um eine Zurechnungsfrage handelt. Ausgehend von der Fragestellung, wann ein Verhalten dem Erklärenden in der Weise zugerechnet werden kann, dass ihn die Anfechtungsobliegenheit trifft und ihm - nach erfolgter Anfechtung - die Pflicht zum Ersatz des Vertrauensschadens aufgebürdet werden kann, wird aus dem Gesetz ein Zurechnungssystem entwickelt.
Vorgestellt wird eine eigenständige Konzeption der Willenserklärung, welche von der Regelung des BGB ausgehend diese - losgelöst von außergesetzlichen Vorgaben - konsequent durchführt und ohne Analogien und Fiktionen ermöglicht, die gesetzliche Regelung auf sämtliche Fälle der Willensmängel anzuwenden.
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