Im Zeitalter der Digitalisierung können Datenschutzverletzungen enorme Schäden materieller, aber vor allem immaterieller Natur herbeiführen. Seien es materielle Schäden, etwa durch den Diebstahl von Kreditkartendetails, oder seien es scheinbar kleine immaterielle Schäden, etwa bei der Veröffentlichung privater Nachrichten.
Die Frage des Ersatzes derartiger Schäden erhält aufgrund von Art 82 DSGVO erstmals eine umfassende unionsrechtliche Dimension. Antworten darauf können nicht mehr nur alleine durch einen Blick in nationale Gesetzestexte und Urteile gefunden werden.
Da auf Unionsebene kein umfassendes Schadenersatzrecht vorhanden ist, eröffnet sich im Zusammenspiel zwischen nationalem Schadenersatzrecht, Art 82 DSGVO und unionaler Rechtsprechung ein bislang in Österreich noch nicht näher behandeltes Forschungsgebiet.
Die Arbeit widmet sich diesem neuen Bereich und legt dabei den Schwerpunkt auf die vielfältigen Unterschiede im Vergleich zur Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Insbesondere werden Unterschiede bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens und der Frage des Beweises von Anspruchsvoraussetzungen analysiert. Zudem werden prozessrechtliche Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Schadenanspruches nach Art 82 DSGVO herausgearbeitet.
Die Arbeit richtet sich an Wissenschaftler und Praktiker im Zivilrecht, Datenschutz-Experten und Datenschutz-Verantwortliche in Unternehmen sowie an Konsumentenschutz- und Verbraucherschutzexperten.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Im Zeitalter der Digitalisierung können Datenschutzverletzungen enorme Schäden materieller, aber vor allem immaterieller Natur herbeiführen. Seien es materielle Schäden, etwa durch den Diebstahl von Kreditkartendetails, oder seien es scheinbar kleine immaterielle Schäden, etwa bei der Veröffentlichung privater Nachrichten.
Die Frage des Ersatzes derartiger Schäden erhält aufgrund von Art 82 DSGVO erstmals eine umfassende unionsrechtliche Dimension. Antworten darauf können nicht mehr nur alleine durch einen Blick in nationale Gesetzestexte und Urteile gefunden werden.
Da auf Unionsebene kein umfassendes Schadenersatzrecht vorhanden ist, eröffnet sich im Zusammenspiel zwischen nationalem Schadenersatzrecht, Art 82 DSGVO und unionaler Rechtsprechung ein bislang in Österreich noch nicht näher behandeltes Forschungsgebiet.
Die Arbeit widmet sich diesem neuen Bereich und legt dabei den Schwerpunkt auf die vielfältigen Unterschiede im Vergleich zur Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Insbesondere werden Unterschiede bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens und der Frage des Beweises von Anspruchsvoraussetzungen analysiert. Zudem werden prozessrechtliche Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Schadenanspruches nach Art 82 DSGVO herausgearbeitet.
Die Arbeit richtet sich an Wissenschaftler und Praktiker im Zivilrecht, Datenschutz-Experten und Datenschutz-Verantwortliche in Unternehmen sowie an Konsumentenschutz- und Verbraucherschutzexperten.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Damit Sie schnell und zuverlässig Schmerzengeldansprüche einschätzen können
Das Handbuch erörtert sämtliche Themen und Problemfelder betreffend Schmerzengeld übersichtlich und anwenderorientiert in drei Teilen:
1. Aktuelle und ungelöste Fragen
2. Das wissenschaftliche System des Rechts auf Schmerzengeld
3. Judikaturanalyse: Gliederung nach betroffenem Körperteil bzw betroffener Krankheit plus Stichwortverzeichnis
Der erste Teil geht aktuellen und teilweise ungeklärten Fragen zu Grund und Höhe des Schmerzengelds nach und schlägt Lösungsansätze vor. Der Hauptteil des Buchs führt vertieft in das wissenschaftliche System des Rechts auf Schmerzengeld ein. Als Basis wird allgemein der Ersatz von ideellen und immateriellen Schäden behandelt. Darauf aufbauend werden sämtliche Parameter und Verästelungen des Schmerzengeldanspruchs unter genauer Betrachtung der Judikatur analysiert. Dabei werden vor allem auch solche Kriterien herangezogen: psychische Erkrankung, "bloßer" Schockschaden, objektiv-konkrete Berechnung der Höhe des Schmerzengeldes, Ersatzpflicht bei Arbeitsunfällen bis hin zur prozessualen Durchsetzung einschließlich Beweismittel von Gutachten gerichtlicher Sachverständiger.
Abschließend wird eine Judikaturanalyse der besonderen Art vorgenommen: Ein äußerst benutzerfreundliches System sortiert alle Entscheidungen nach Verletzungsarten alphabethisch von Kopf bis Fuß und zusätzlich nach besonderen Verletzungen. Damit wird das präsize Suchen und Finden von Entscheidungen und eine verlässliche Einschätzung konkreter Schmerzengeldansprüche ermöglicht.
Damit ist das Werk ein äußerst anwenderfreundliches Handbuch, das sowohl Praktikerinnen und Praktikern als auch Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bei bisher ungelösten Problemlagen weiterhilft.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Im Zeitalter der Digitalisierung können Datenschutzverletzungen enorme Schäden materieller, aber vor allem immaterieller Natur herbeiführen. Seien es materielle Schäden, etwa durch den Diebstahl von Kreditkartendetails, oder seien es scheinbar kleine immaterielle Schäden, etwa bei der Veröffentlichung privater Nachrichten.
Die Frage des Ersatzes derartiger Schäden erhält aufgrund von Art 82 DSGVO erstmals eine umfassende unionsrechtliche Dimension. Antworten darauf können nicht mehr nur alleine durch einen Blick in nationale Gesetzestexte und Urteile gefunden werden.
Da auf Unionsebene kein umfassendes Schadenersatzrecht vorhanden ist, eröffnet sich im Zusammenspiel zwischen nationalem Schadenersatzrecht, Art 82 DSGVO und unionaler Rechtsprechung ein bislang in Österreich noch nicht näher behandeltes Forschungsgebiet.
Die Arbeit widmet sich diesem neuen Bereich und legt dabei den Schwerpunkt auf die vielfältigen Unterschiede im Vergleich zur Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Insbesondere werden Unterschiede bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens und der Frage des Beweises von Anspruchsvoraussetzungen analysiert. Zudem werden prozessrechtliche Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Schadenanspruches nach Art 82 DSGVO herausgearbeitet.
Die Arbeit richtet sich an Wissenschaftler und Praktiker im Zivilrecht, Datenschutz-Experten und Datenschutz-Verantwortliche in Unternehmen sowie an Konsumentenschutz- und Verbraucherschutzexperten.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die Genugtuungsfunktion ist in § 253 BGB eine von zwei dominanten Funktionen, die bei der Bemessung der "billigen Entschädigung in Geld" (Schmerzensgeld) herangezogen wird. Mit Schmerzensgeld soll demnach nicht nur der immaterielle Schaden ausgeglichen, sondern dem Geschädigten darüber hinaus eine Bereicherung für die erlittene Verbitterung gewährt werden.
Die zu Beginn durchgeführte rechtsgeschichtliche Untersuchung zeigt, dass Menschen schon seit jeher nach Genugtuung strebten. Der Vergeltungsgedanke beim Schmerzensgeld war aber nie wirklich anerkannt, wurde von der Gesellschaft sogar teilweise missbilligt. 1955 nahm dann die Rechtsprechung die Genugtuung auf - als zweiten Faktor eines doppelfunktionalen Schmerzensgeldes. Der Autor weist nach, dass dieser Ansatz einerseits überinterpretiert wurde und andererseits weder besonders sachdienlich noch praktikabel war.
Unabhängig von der plausiblen Kritik an dieser Rechtsprechung hat die Reform des Schadensersatzrechts vom 1.8.2002 erheblichen Anlass geliefert, die Berechtigung des Fortbestands der Doppelfunktionalität des Schmerzensgeldes in Zweifel zu ziehen. Der Autor legt dar, dass die Verlagerung des Schmerzensgeldes in das allgemeine Schadensrecht zu einem umfangreichen systematischen und dogmatischen Wandel geführt hat.
Die bisher rein deliktische Sicht auf das Schmerzensgeld kann nicht länger aufrechterhalten werden. Bestehende Reibungspunkte der zivilrechtlichen Genugtuung zum Strafrecht sind im Rahmen seiner Ausführungen ebenso ein zentraler Aspekt wie der Wille des Reform-Gesetzgebers nach einer Prozessökonomisierung.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Mit ihrer rechtsvergleichenden Arbeit zielt die Autorin darauf ab, die Defizite des deutschen und chinesischen immateriellen Schadensersatzrechts aufzuzeigen und Lösungsvorschläge herauszuarbeiten. Das Werk analysiert ausführlich, welche immateriellen Schäden im deutschen und chinesischen Recht ersatzfähig sind, welche Funktionen der immaterielle Schadensersatz in den beiden Rechtsordnungen hat und wie die Höhe des immateriellen Schadensersatzes zu bestimmen ist. Außerdem wird untersucht, ob der Umfang der durch das immaterielle Schadensersatzrecht geschützten Rechte und Interessen im deutschen und chinesischen Recht ausreichend ist oder ausgeweitet werden sollte.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit ihrer rechtsvergleichenden Arbeit zielt die Autorin darauf ab, die Defizite des deutschen und chinesischen immateriellen Schadensersatzrechts aufzuzeigen und Lösungsvorschläge herauszuarbeiten. Das Werk analysiert ausführlich, welche immateriellen Schäden im deutschen und chinesischen Recht ersatzfähig sind, welche Funktionen der immaterielle Schadensersatz in den beiden Rechtsordnungen hat und wie die Höhe des immateriellen Schadensersatzes zu bestimmen ist. Außerdem wird untersucht, ob der Umfang der durch das immaterielle Schadensersatzrecht geschützten Rechte und Interessen im deutschen und chinesischen Recht ausreichend ist oder ausgeweitet werden sollte.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Mit ihrer rechtsvergleichenden Arbeit zielt die Autorin darauf ab, die Defizite des deutschen und chinesischen immateriellen Schadensersatzrechts aufzuzeigen und Lösungsvorschläge herauszuarbeiten. Das Werk analysiert ausführlich, welche immateriellen Schäden im deutschen und chinesischen Recht ersatzfähig sind, welche Funktionen der immaterielle Schadensersatz in den beiden Rechtsordnungen hat und wie die Höhe des immateriellen Schadensersatzes zu bestimmen ist. Außerdem wird untersucht, ob der Umfang der durch das immaterielle Schadensersatzrecht geschützten Rechte und Interessen im deutschen und chinesischen Recht ausreichend ist oder ausgeweitet werden sollte.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In der vorliegenden Arbeit geht es um die Ersatzansprüche der Angehörigen, die aufgrund der Tötung eines ihnen nahestehenden Menschen immaterielle Schäden leiden. Die Autorin untersucht, wie die Beeinträchtigung der psycho-physischen Integrität der Angehörigen und deren seelische Entbehrungen in Italien und in Deutschland rechtlich gewürdigt werden.Dabei zeigt Gozzi, dass dem Schutz der Familie insoweit eine eigenständige Bedeutung beigemessen werden muss. Die Familie sei die Grundlage für die Persönlichkeitsentfaltung des Individuums.
Aktualisiert: 2023-06-28
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In der vorliegenden Arbeit geht es um die Ersatzansprüche der Angehörigen, die aufgrund der Tötung eines ihnen nahestehenden Menschen immaterielle Schäden leiden. Die Autorin untersucht, wie die Beeinträchtigung der psycho-physischen Integrität der Angehörigen und deren seelische Entbehrungen in Italien und in Deutschland rechtlich gewürdigt werden.Dabei zeigt Gozzi, dass dem Schutz der Familie insoweit eine eigenständige Bedeutung beigemessen werden muss. Die Familie sei die Grundlage für die Persönlichkeitsentfaltung des Individuums.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die -Urteile des BGH führten zu einer erheblichen Steigerung der Entschädigungszahlungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wodurch die Verhältnismäßigkeit zu Schmerzensgeldzahlungen nicht mehr gewahrt schien. Die Autorin versucht, diese Problematik zunächst durch Übertragung des Präventionsgedankens auf den Tatbestand des § 253 BGB (§ 847 BGB a.F.) zu lösen, um im nächsten Schritt dessen Berechtigung kritisch zu hinterfragen. Zuletzt werden in dieser Studie alternative Anspruchsgrundlagen, mit denen der Zweck des Präventionsgedankens ebenfalls erreicht werden kann, erörtert. Die Arbeit zeigt, wie die bestehende Unverhältnismäßigkeit zwischen Schmerzensgeld und Geldentschädigung dogmatisch vertretbar aufgehoben werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die -Urteile des BGH führten zu einer erheblichen Steigerung der Entschädigungszahlungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wodurch die Verhältnismäßigkeit zu Schmerzensgeldzahlungen nicht mehr gewahrt schien. Die Autorin versucht, diese Problematik zunächst durch Übertragung des Präventionsgedankens auf den Tatbestand des § 253 BGB (§ 847 BGB a.F.) zu lösen, um im nächsten Schritt dessen Berechtigung kritisch zu hinterfragen. Zuletzt werden in dieser Studie alternative Anspruchsgrundlagen, mit denen der Zweck des Präventionsgedankens ebenfalls erreicht werden kann, erörtert. Die Arbeit zeigt, wie die bestehende Unverhältnismäßigkeit zwischen Schmerzensgeld und Geldentschädigung dogmatisch vertretbar aufgehoben werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die -Urteile des BGH führten zu einer erheblichen Steigerung der Entschädigungszahlungen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen, wodurch die Verhältnismäßigkeit zu Schmerzensgeldzahlungen nicht mehr gewahrt schien. Die Autorin versucht, diese Problematik zunächst durch Übertragung des Präventionsgedankens auf den Tatbestand des § 253 BGB (§ 847 BGB a.F.) zu lösen, um im nächsten Schritt dessen Berechtigung kritisch zu hinterfragen. Zuletzt werden in dieser Studie alternative Anspruchsgrundlagen, mit denen der Zweck des Präventionsgedankens ebenfalls erreicht werden kann, erörtert. Die Arbeit zeigt, wie die bestehende Unverhältnismäßigkeit zwischen Schmerzensgeld und Geldentschädigung dogmatisch vertretbar aufgehoben werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Sexuelle Belästigung ereignet sich im Arbeitsleben erschreckend häufig. Im Recht der Vereinigten Staaten begegnet man diesem Problem damit, daß dem Opfer ein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber an die Hand gegeben wird.
Der Autor zeigt in der vorliegenden Arbeit auf, daß auch im deutschen Recht das Zivilrecht dazu eingesetzt werden kann, verhaltenssteuernd auf Schädiger einzuwirken und Rechtsgutsverletzungen zu verhindern. Dies gilt insbesondere bei sexueller Belästigung, da die bestehenden straf- und öffentlich-rechtlichen Bestimmungen sowie das speziell hierzu erlassene Beschäftigtenschutzgesetz allein einen hinreichenden Schutz der belästigten Arbeitnehmer nicht gewährleisten können.
Als Anspruchsgrundlagen stehen dem belästigten Opfer § 823 Abs. 1 BGB wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Beschäftigtenschutzgesetz sowie das Rechtsinstitut der positiven Vertragsverletzung zur Verfügung. Hierbei haftet der Arbeitgeber nicht nur, wenn er selbst oder ein Vorgesetzter sexuell belästigt hat, sondern unter Umständen auch bei Belästigung durch Kollegen des Opfers.
Neben dem Ersatz seines materiellen Schadens kann das Opfer in schweren Fällen auch eine Geldentschädigung wegen immaterieller Schäden verlangen. Hier wird der Gedanke der zivilrechtlichen Prävention besonders relevant. Unter diesem Gesichtspunkt sind bei der Bemessung der Höhe der Geldentschädigung folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Opfers, der Grad des Verschuldens des Arbeitgebers sowie die finanzielle Situation des Arbeitgebers.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Einführung des Hinterbliebenengeldes brachte viele Fragen mit sich, die sich im Hinblick auf dessen Ausgestaltung de lege lata sowie dessen Fortentwicklung de lege ferenda stellen. Denn ein Ersatzanspruch, der das seelische Leid Hinterbliebener zum Gegenstand hat, betrifft eine äußerst sensible Thematik und kann bei inkorrekter Ausgestaltung zu einer Vertiefung des seelischen Leids führen. Inhalt dieser Arbeit ist daher die Untersuchung und Bewertung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Im Zeitalter der Digitalisierung können Datenschutzverletzungen enorme Schäden materieller, aber vor allem immaterieller Natur herbeiführen. Seien es materielle Schäden, etwa durch den Diebstahl von Kreditkartendetails, oder seien es scheinbar kleine immaterielle Schäden, etwa bei der Veröffentlichung privater Nachrichten.
Die Frage des Ersatzes derartiger Schäden erhält aufgrund von Art 82 DSGVO erstmals eine umfassende unionsrechtliche Dimension. Antworten darauf können nicht mehr nur alleine durch einen Blick in nationale Gesetzestexte und Urteile gefunden werden.
Da auf Unionsebene kein umfassendes Schadenersatzrecht vorhanden ist, eröffnet sich im Zusammenspiel zwischen nationalem Schadenersatzrecht, Art 82 DSGVO und unionaler Rechtsprechung ein bislang in Österreich noch nicht näher behandeltes Forschungsgebiet.
Die Arbeit widmet sich diesem neuen Bereich und legt dabei den Schwerpunkt auf die vielfältigen Unterschiede im Vergleich zur Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Insbesondere werden Unterschiede bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens und der Frage des Beweises von Anspruchsvoraussetzungen analysiert. Zudem werden prozessrechtliche Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Schadenanspruches nach Art 82 DSGVO herausgearbeitet.
Die Arbeit richtet sich an Wissenschaftler und Praktiker im Zivilrecht, Datenschutz-Experten und Datenschutz-Verantwortliche in Unternehmen sowie an Konsumentenschutz- und Verbraucherschutzexperten.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Die Frage des Ersatzes derartiger Schäden erhält aufgrund von Art 82 DSGVO erstmals eine umfassende unionsrechtliche Dimension. Antworten darauf können nicht mehr nur alleine durch einen Blick in nationale Gesetzestexte und Urteile gefunden werden.
Da auf Unionsebene kein umfassendes Schadenersatzrecht vorhanden ist, eröffnet sich im Zusammenspiel zwischen nationalem Schadenersatzrecht, Art 82 DSGVO und unionaler Rechtsprechung ein bislang in Österreich noch nicht näher behandeltes Forschungsgebiet.
Die Arbeit widmet sich diesem neuen Bereich und legt dabei den Schwerpunkt auf die vielfältigen Unterschiede im Vergleich zur Haftung nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Insbesondere werden Unterschiede bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadens und der Frage des Beweises von Anspruchsvoraussetzungen analysiert. Zudem werden prozessrechtliche Besonderheiten bei der Durchsetzung eines Schadenanspruches nach Art 82 DSGVO herausgearbeitet.
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