Angesichts der chronisch angespannten Haushaltssituation der öffentlichen Gebietskörperschaften steht die Beschränkung von Staatstätigkeit durch Privatisierung nach wie vor auf der politischen Agenda. Der diesbezügliche Handlungsspielraum der nationalen Entscheidungsträger wird jedoch erheblich eingeschränkt durch die Vorgaben des europäischen Vergaberechts. Am Maßstab der deutschen Umsetzungsvorschriften untersucht der Autor sämtliche Formen der Privatisierung öffentlicher Aufgaben im Hinblick auf ihre vergaberechtliche Relevanz. Nach einem Überblick über das Kartellvergaberecht und weitere potentielle Rechtsquellen von Ausschreibungspflichten entwickelt der Verfasser zunächst eine umfassende Privatisierungstypologie. Auf dieser Grundlage werden sodann die verschiedenen Privatisierungssachverhalte daraufhin untersucht, ob die hierbei anfallenden Rechtsgeschäfte den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB berühren.
Schwerpunkte bilden insofern die Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen eines sog. "In-house-Geschäfts" und der Problematik des Erwerbs von Geschäftsanteilen an öffentlichen Unternehmen durch Private (im Wege der Gesellschaftsgründung, Anteilsveräußerung oder Verschmelzung): Anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH entwickelt der Verfasser mit den Kriterien der "funktionalen Personenidentität" und der "Wettbewerbsrelevanz des Leistungsaustausches" ein dogmatisches Konzept für eine rechtssichere Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des Vergaberechts in den unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Aus dem Bereich der funktionalen Privatisierung werden neben den Tatbeständen der Verwaltungshilfe, der Beleihung und der Vergabe von Konzessionen auch die Besonderheiten bei der sog. Pflichtenübertragung, bei städtebaulichen Verträgen und im öffentlichen Personennahverkehr erörtert.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Problematik der sog. "in-house-Geschäfte" betrifft eine zentrale vergaberechtliche Fragestellung im Umfeld von Privatisierungen: Können öffentliche Auftraggeber mit juristischen Personen, die ihnen gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verbundenen sind, Verträge schließen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt zu haben? Im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rs. "Teckal" geht die überwiegende Auffassung im Wege einer ungeschriebenen Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen davon aus, dass das nicht der Fall ist.
Gegenstand der Untersuchung von Karsten Hardraht ist in erster Linie die dogmatische Verankerung dieser Ausnahme im Gefüge des Gemeinschaftsrechts. Hardraht kommt auf der Grundlage einer Analyse der Vergaberichtlinien, der Ziele des EG-Vertrages und der Grundfreiheiten zu dem Ergebnis, dass das durch die Vergaberichtlinien statuierte System der Ausnahmetatbestände abschließenden Charakter hat und eng auszulegen ist. Er sieht daher keinen Raum für ungeschriebene Ausnahmen oder die analoge Anwendung von Ausnahmetatbeständen. Hardraht ist jedoch der Ansicht, dass das europäische Vergaberecht wegen des kompetentiell verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 5 Abs. 3 EG bestimmte Vorgänge von vornherein nicht erfassen darf. Hierzu zählt er Verträge, die ein öffentlicher Auftraggeber mit einer Einheit schließt, die mit ihm funktionell identisch ist. Hardraht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Voraussetzung hierfür allein organisatorische Aspekte sind, entgegen dem EuGH jedoch nicht, dass die beauftragte Einheit ihre Tätigkeit im Wesentlichen gegenüber dem beauftragenden öffentlichen Auftraggeber erbringt. Neben den bisherigen berücksichtigt der Verfasser auch die neuen Vergaberichtlinien vom 30. April 2004, deren Entstehungsgeschichte Hardraht in Bezug auf das Thema im Einzelnen nachzeichnet. Erfasst ist auch das Urteil des EuGH in der Rs. "Stadt Hall u. a." vom 11. Januar 2005. Der Autor schließt mit einem thesenartigen Ausblick auf das deutsche Recht.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Problematik der sog. "in-house-Geschäfte" betrifft eine zentrale vergaberechtliche Fragestellung im Umfeld von Privatisierungen: Können öffentliche Auftraggeber mit juristischen Personen, die ihnen gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verbundenen sind, Verträge schließen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt zu haben? Im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rs. "Teckal" geht die überwiegende Auffassung im Wege einer ungeschriebenen Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen davon aus, dass das nicht der Fall ist.
Gegenstand der Untersuchung von Karsten Hardraht ist in erster Linie die dogmatische Verankerung dieser Ausnahme im Gefüge des Gemeinschaftsrechts. Hardraht kommt auf der Grundlage einer Analyse der Vergaberichtlinien, der Ziele des EG-Vertrages und der Grundfreiheiten zu dem Ergebnis, dass das durch die Vergaberichtlinien statuierte System der Ausnahmetatbestände abschließenden Charakter hat und eng auszulegen ist. Er sieht daher keinen Raum für ungeschriebene Ausnahmen oder die analoge Anwendung von Ausnahmetatbeständen. Hardraht ist jedoch der Ansicht, dass das europäische Vergaberecht wegen des kompetentiell verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 5 Abs. 3 EG bestimmte Vorgänge von vornherein nicht erfassen darf. Hierzu zählt er Verträge, die ein öffentlicher Auftraggeber mit einer Einheit schließt, die mit ihm funktionell identisch ist. Hardraht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Voraussetzung hierfür allein organisatorische Aspekte sind, entgegen dem EuGH jedoch nicht, dass die beauftragte Einheit ihre Tätigkeit im Wesentlichen gegenüber dem beauftragenden öffentlichen Auftraggeber erbringt. Neben den bisherigen berücksichtigt der Verfasser auch die neuen Vergaberichtlinien vom 30. April 2004, deren Entstehungsgeschichte Hardraht in Bezug auf das Thema im Einzelnen nachzeichnet. Erfasst ist auch das Urteil des EuGH in der Rs. "Stadt Hall u. a." vom 11. Januar 2005. Der Autor schließt mit einem thesenartigen Ausblick auf das deutsche Recht.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Problematik der sog. "in-house-Geschäfte" betrifft eine zentrale vergaberechtliche Fragestellung im Umfeld von Privatisierungen: Können öffentliche Auftraggeber mit juristischen Personen, die ihnen gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verbundenen sind, Verträge schließen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt zu haben? Im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rs. "Teckal" geht die überwiegende Auffassung im Wege einer ungeschriebenen Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen davon aus, dass das nicht der Fall ist.
Gegenstand der Untersuchung von Karsten Hardraht ist in erster Linie die dogmatische Verankerung dieser Ausnahme im Gefüge des Gemeinschaftsrechts. Hardraht kommt auf der Grundlage einer Analyse der Vergaberichtlinien, der Ziele des EG-Vertrages und der Grundfreiheiten zu dem Ergebnis, dass das durch die Vergaberichtlinien statuierte System der Ausnahmetatbestände abschließenden Charakter hat und eng auszulegen ist. Er sieht daher keinen Raum für ungeschriebene Ausnahmen oder die analoge Anwendung von Ausnahmetatbeständen. Hardraht ist jedoch der Ansicht, dass das europäische Vergaberecht wegen des kompetentiell verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 5 Abs. 3 EG bestimmte Vorgänge von vornherein nicht erfassen darf. Hierzu zählt er Verträge, die ein öffentlicher Auftraggeber mit einer Einheit schließt, die mit ihm funktionell identisch ist. Hardraht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Voraussetzung hierfür allein organisatorische Aspekte sind, entgegen dem EuGH jedoch nicht, dass die beauftragte Einheit ihre Tätigkeit im Wesentlichen gegenüber dem beauftragenden öffentlichen Auftraggeber erbringt. Neben den bisherigen berücksichtigt der Verfasser auch die neuen Vergaberichtlinien vom 30. April 2004, deren Entstehungsgeschichte Hardraht in Bezug auf das Thema im Einzelnen nachzeichnet. Erfasst ist auch das Urteil des EuGH in der Rs. "Stadt Hall u. a." vom 11. Januar 2005. Der Autor schließt mit einem thesenartigen Ausblick auf das deutsche Recht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Angesichts der chronisch angespannten Haushaltssituation der öffentlichen Gebietskörperschaften steht die Beschränkung von Staatstätigkeit durch Privatisierung nach wie vor auf der politischen Agenda. Der diesbezügliche Handlungsspielraum der nationalen Entscheidungsträger wird jedoch erheblich eingeschränkt durch die Vorgaben des europäischen Vergaberechts. Am Maßstab der deutschen Umsetzungsvorschriften untersucht der Autor sämtliche Formen der Privatisierung öffentlicher Aufgaben im Hinblick auf ihre vergaberechtliche Relevanz. Nach einem Überblick über das Kartellvergaberecht und weitere potentielle Rechtsquellen von Ausschreibungspflichten entwickelt der Verfasser zunächst eine umfassende Privatisierungstypologie. Auf dieser Grundlage werden sodann die verschiedenen Privatisierungssachverhalte daraufhin untersucht, ob die hierbei anfallenden Rechtsgeschäfte den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB berühren.
Schwerpunkte bilden insofern die Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen eines sog. "In-house-Geschäfts" und der Problematik des Erwerbs von Geschäftsanteilen an öffentlichen Unternehmen durch Private (im Wege der Gesellschaftsgründung, Anteilsveräußerung oder Verschmelzung): Anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH entwickelt der Verfasser mit den Kriterien der "funktionalen Personenidentität" und der "Wettbewerbsrelevanz des Leistungsaustausches" ein dogmatisches Konzept für eine rechtssichere Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des Vergaberechts in den unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Aus dem Bereich der funktionalen Privatisierung werden neben den Tatbeständen der Verwaltungshilfe, der Beleihung und der Vergabe von Konzessionen auch die Besonderheiten bei der sog. Pflichtenübertragung, bei städtebaulichen Verträgen und im öffentlichen Personennahverkehr erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Angesichts der chronisch angespannten Haushaltssituation der öffentlichen Gebietskörperschaften steht die Beschränkung von Staatstätigkeit durch Privatisierung nach wie vor auf der politischen Agenda. Der diesbezügliche Handlungsspielraum der nationalen Entscheidungsträger wird jedoch erheblich eingeschränkt durch die Vorgaben des europäischen Vergaberechts. Am Maßstab der deutschen Umsetzungsvorschriften untersucht der Autor sämtliche Formen der Privatisierung öffentlicher Aufgaben im Hinblick auf ihre vergaberechtliche Relevanz. Nach einem Überblick über das Kartellvergaberecht und weitere potentielle Rechtsquellen von Ausschreibungspflichten entwickelt der Verfasser zunächst eine umfassende Privatisierungstypologie. Auf dieser Grundlage werden sodann die verschiedenen Privatisierungssachverhalte daraufhin untersucht, ob die hierbei anfallenden Rechtsgeschäfte den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB berühren.
Schwerpunkte bilden insofern die Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen eines sog. "In-house-Geschäfts" und der Problematik des Erwerbs von Geschäftsanteilen an öffentlichen Unternehmen durch Private (im Wege der Gesellschaftsgründung, Anteilsveräußerung oder Verschmelzung): Anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH entwickelt der Verfasser mit den Kriterien der "funktionalen Personenidentität" und der "Wettbewerbsrelevanz des Leistungsaustausches" ein dogmatisches Konzept für eine rechtssichere Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des Vergaberechts in den unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Aus dem Bereich der funktionalen Privatisierung werden neben den Tatbeständen der Verwaltungshilfe, der Beleihung und der Vergabe von Konzessionen auch die Besonderheiten bei der sog. Pflichtenübertragung, bei städtebaulichen Verträgen und im öffentlichen Personennahverkehr erörtert.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Angesichts der chronisch angespannten Haushaltssituation der öffentlichen Gebietskörperschaften steht die Beschränkung von Staatstätigkeit durch Privatisierung nach wie vor auf der politischen Agenda. Der diesbezügliche Handlungsspielraum der nationalen Entscheidungsträger wird jedoch erheblich eingeschränkt durch die Vorgaben des europäischen Vergaberechts. Am Maßstab der deutschen Umsetzungsvorschriften untersucht der Autor sämtliche Formen der Privatisierung öffentlicher Aufgaben im Hinblick auf ihre vergaberechtliche Relevanz. Nach einem Überblick über das Kartellvergaberecht und weitere potentielle Rechtsquellen von Ausschreibungspflichten entwickelt der Verfasser zunächst eine umfassende Privatisierungstypologie. Auf dieser Grundlage werden sodann die verschiedenen Privatisierungssachverhalte daraufhin untersucht, ob die hierbei anfallenden Rechtsgeschäfte den sachlichen Anwendungsbereich der §§ 97 ff. GWB berühren.
Schwerpunkte bilden insofern die Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen eines sog. "In-house-Geschäfts" und der Problematik des Erwerbs von Geschäftsanteilen an öffentlichen Unternehmen durch Private (im Wege der Gesellschaftsgründung, Anteilsveräußerung oder Verschmelzung): Anknüpfend an die Rechtsprechung des EuGH entwickelt der Verfasser mit den Kriterien der "funktionalen Personenidentität" und der "Wettbewerbsrelevanz des Leistungsaustausches" ein dogmatisches Konzept für eine rechtssichere Beurteilung der Anwendungsvoraussetzungen des Vergaberechts in den unterschiedlichsten Fallkonstellationen. Aus dem Bereich der funktionalen Privatisierung werden neben den Tatbeständen der Verwaltungshilfe, der Beleihung und der Vergabe von Konzessionen auch die Besonderheiten bei der sog. Pflichtenübertragung, bei städtebaulichen Verträgen und im öffentlichen Personennahverkehr erörtert.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Problematik der sog. "in-house-Geschäfte" betrifft eine zentrale vergaberechtliche Fragestellung im Umfeld von Privatisierungen: Können öffentliche Auftraggeber mit juristischen Personen, die ihnen gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise verbundenen sind, Verträge schließen, ohne zuvor ein förmliches Vergabeverfahren durchgeführt zu haben? Im Anschluss an das Urteil des EuGH in der Rs. "Teckal" geht die überwiegende Auffassung im Wege einer ungeschriebenen Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen davon aus, dass das nicht der Fall ist.
Gegenstand der Untersuchung von Karsten Hardraht ist in erster Linie die dogmatische Verankerung dieser Ausnahme im Gefüge des Gemeinschaftsrechts. Hardraht kommt auf der Grundlage einer Analyse der Vergaberichtlinien, der Ziele des EG-Vertrages und der Grundfreiheiten zu dem Ergebnis, dass das durch die Vergaberichtlinien statuierte System der Ausnahmetatbestände abschließenden Charakter hat und eng auszulegen ist. Er sieht daher keinen Raum für ungeschriebene Ausnahmen oder die analoge Anwendung von Ausnahmetatbeständen. Hardraht ist jedoch der Ansicht, dass das europäische Vergaberecht wegen des kompetentiell verstandenen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemäß Art. 5 Abs. 3 EG bestimmte Vorgänge von vornherein nicht erfassen darf. Hierzu zählt er Verträge, die ein öffentlicher Auftraggeber mit einer Einheit schließt, die mit ihm funktionell identisch ist. Hardraht kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Voraussetzung hierfür allein organisatorische Aspekte sind, entgegen dem EuGH jedoch nicht, dass die beauftragte Einheit ihre Tätigkeit im Wesentlichen gegenüber dem beauftragenden öffentlichen Auftraggeber erbringt. Neben den bisherigen berücksichtigt der Verfasser auch die neuen Vergaberichtlinien vom 30. April 2004, deren Entstehungsgeschichte Hardraht in Bezug auf das Thema im Einzelnen nachzeichnet. Erfasst ist auch das Urteil des EuGH in der Rs. "Stadt Hall u. a." vom 11. Januar 2005. Der Autor schließt mit einem thesenartigen Ausblick auf das deutsche Recht.
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