Unternehmensbezogener Geheimnisschutz im internationalen Steuerverfahren

Unternehmensbezogener Geheimnisschutz im internationalen Steuerverfahren von Ebner,  Stephan M.
Nach seiner Grundkonzeption soll der steuerliche Auskunftsverkehr den Finanzbehörden weltweit eine gleichmäßige Besteuerung unter Wahrung der maßgeblichen Steuergesetze sichern. Dabei dürfen Steuerinformationen seitens der deutschen Verwaltung anerkanntermaßen nur dann in das Ausland übermittelt werden, wenn dadurch insbesondere keine grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen verletzt werden. Die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass es ihr die gegenwärtige Rechtslage auch vor dem Hintergrund des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ermögliche, in nahezu allen Fällen Informationen in verfassungskonformer Art und Weise in das Ausland zu übermitteln. Nur bei berechtigten Zweifeln würden die deutschen Behörden von sich aus Steuerdaten nicht mit dem Ausland austauschen. Der Verfasser kritisiert diese von der Finanzverwaltung kommunizierte weitgehende „Verharmlosung“ der bisherigen Auskunftspraxis. Er stellt klar, dass deutsche Behörden nach der Datenübermittlung in das Ausland grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf eine grundrechtskonforme Nutzung der Informationen haben. Schon deshalb kann die deutsche Finanzverwaltung nicht garantieren, dass durch den Datenaustausch keine Verletzung von Grundrechten der betroffenen Unternehmer eintreten könnte. Zur Verbesserung der Situation schlägt der Autor die Anwendung eines im Zuge der Untersuchung entwickelten „Concept of Trust“ in Kombination mit der Errichtung einer internationalen Steuerbehörde zwischen den USA, Großbritannien und Deutschland vor. Im Rahmen dieser Untersuchung konnten Richter und Praktiker – beispielsweise aus dem 2. Senat des Finanzgerichts Köln, der Wirtschaftskanzlei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP und dem Bundeszentralamt für Steuern – befragt werden. Aus Anlass seines Promotionsprojektes hatte sich der Verfasser ferner für die Visiting Researcher-Programme an der Saint Louis University School of Law in den USA und der University of Warwick School of Law (England) erfolgreich bewerben und dort Forschungsaufenthalte verbringen können. Zudem gestattete ihm ein großzügiges Vollstipendium der Saint Louis University School of Law das LL.M.-Studium im Jahr 2012/13, wo er sich parallel als Research Assistant vertieft mit Fragen des internationalen Steuerrechts vor dem Hintergrund des US-Rechts befasste. Überdies konnte der Autor die während seines Referendariats am Kammergericht Berlin im Fachreferat IV B 6 (Informationsaustausch und internationale Zusammenarbeit im Steuerbereich) des Bundesfinanzministeriums und im Fachbereich WD 4 Haushalt und Finanzen der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestags zu Fragen des internationalen Auskunftsverkehrs in Steuersachen gesammelten Erfahrungen in die Dissertation einfließen lassen. Diesen „praktischen Blick auf das Recht“ rundete eine Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Groß-/Steuerkanzlei ab. The international mutual exchange of tax information between two or more countries usually is very time consuming. More dangerously, it could also be seen as a potential threat to corporate secrets. Needless to say, the protection of such data is important for the efficient functioning of highly developed economies. A simplification and therefore an amelioration of this tax-related exchange procedure could back up the US and UK as well as German economy, considerable costs should be avoided in this vein. Such benefit might be achieved if German officials were allowed to lower constitutional standards in practice. Thus, under current law, German fiscal authorities must not transfer any tax information to a foreign country if it is not (absolutely) certain whether the receiving country does supply a constitutional level of the rule of law which is – at least comparable – to German standards. Theoretically, in every single exchange act, tax officials have to balance the relevance of the requested tax information with the impact on fundamental rights of a company (e. g. "Informationelle Selbstbestimmung, Artt. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 Grundgesetz") and the data security level within the foreign country’s respective financial authority system. Nevertheless, German tax authorities presently fully answer almost every tax information request from abroad. This although German officials do not have any opportunity to influence the use of data after the information has been transmitted to another country, of course. As a more adequate legal justification for this in the time of globalization, the author recommends the application of a "Concept of Trust" combined with establishing a joined tax authority between the USA, UK and Germany. As a part of this doctoral project, the writer could manage to interview practitioners of the 2nd Senate of the Tax Court Cologne, the international law firm Freshfields Bruckhaus Deringer LLP and of the Federal Central Tax Office. He has also participated in the Visiting Researcher Programs of Saint Louis University School of Law (United States of America) and the University of Warwick School of Law in England. Thanks to a generous Dean’s Scholarship of Saint Louis University School of Law, he was able to strengthen his dissertation while completing SLU LAW’s LL.M. Program for Foreign Lawyers as well as being engaged in international tax law as a research assistant there. Last but not least, the author has incorporated his practical experience into this thesis working at Germany’s Federal Ministry of Finance and at the Research Services of the German Federal Parliament while counseling at the Berlin office of a leading tax law firm.
Aktualisiert: 2023-04-06
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