Die Geschichte der polnischen Lehre vom Irrtum im Strafrecht.

Die Geschichte der polnischen Lehre vom Irrtum im Strafrecht. von Lewandowski,  Robert
Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung der Entwicklung der polnischen Irrtumslehre mit besonderer Berücksichtigung des Irrtums über Rechtfertigungsgründe. Die Untersuchung umfaßt vorwiegend den Zeitraum von 1918 bis 1997. Neben der Genese der Irrtumslehre liefert der Autor auch ein Stück polnischer Dogmengeschichte. Der Schwerpunkt der Darstellung wird dabei auf den Zeitraum von 1918 bis 1939 gesetzt. Ein wichtiges Anliegen der Abhandlung ist die kritische und zeitimmanente Auseinandersetzung mit dem historischen Stoff. Der Verfasser verfolgt keine rechtsvergleichende Zielsetzung. Vielmehr wird angestrebt, das polnische Irrtumsrecht primär aus den eigenen Gesetzesquellen zu erschließen. Die Geschichte der polnischen Irrtumslehre stellt einen wechselvollen und lebhaften Prozeß dar. So ist die Zwischenkriegszeit durch die Entdeckung subjektiver Unrechtselemente, die Einbeziehung des Unrechtsbewußtseins in den Schuldbereich und den Übergang vom psychologischen zum normativen Schuldbegriff gekennzeichnet. Die Nachkriegszeit manifestiert sich in den Auseinandersetzungen um das neue Verbrechensmerkmal der sozialen Gefährlichkeit und Bestrebungen, den Deliktsvorsatz dem Tatbestandsbereich zuzuordnen. Die gesamte Bewegung kulminiert schließlich in dem Versuch, den Irrtum über die Rechtfertigungsgründe im künftigen Strafgesetzbuch zu regeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Geschichte der polnischen Lehre vom Irrtum im Strafrecht.

Die Geschichte der polnischen Lehre vom Irrtum im Strafrecht. von Lewandowski,  Robert
Gegenstand der Arbeit ist die Darstellung der Entwicklung der polnischen Irrtumslehre mit besonderer Berücksichtigung des Irrtums über Rechtfertigungsgründe. Die Untersuchung umfaßt vorwiegend den Zeitraum von 1918 bis 1997. Neben der Genese der Irrtumslehre liefert der Autor auch ein Stück polnischer Dogmengeschichte. Der Schwerpunkt der Darstellung wird dabei auf den Zeitraum von 1918 bis 1939 gesetzt. Ein wichtiges Anliegen der Abhandlung ist die kritische und zeitimmanente Auseinandersetzung mit dem historischen Stoff. Der Verfasser verfolgt keine rechtsvergleichende Zielsetzung. Vielmehr wird angestrebt, das polnische Irrtumsrecht primär aus den eigenen Gesetzesquellen zu erschließen. Die Geschichte der polnischen Irrtumslehre stellt einen wechselvollen und lebhaften Prozeß dar. So ist die Zwischenkriegszeit durch die Entdeckung subjektiver Unrechtselemente, die Einbeziehung des Unrechtsbewußtseins in den Schuldbereich und den Übergang vom psychologischen zum normativen Schuldbegriff gekennzeichnet. Die Nachkriegszeit manifestiert sich in den Auseinandersetzungen um das neue Verbrechensmerkmal der sozialen Gefährlichkeit und Bestrebungen, den Deliktsvorsatz dem Tatbestandsbereich zuzuordnen. Die gesamte Bewegung kulminiert schließlich in dem Versuch, den Irrtum über die Rechtfertigungsgründe im künftigen Strafgesetzbuch zu regeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Irrtumsanfechtung im Handelsverkehr.

Die Irrtumsanfechtung im Handelsverkehr. von Mues,  Meike
Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Irrtumsanfechtung bilden bis heute den dogmatischen Kern der deutschen Rechtsgeschäftslehre. Dass sie seit dem Inkrafttreten des BGB am 1. Januar 1900 nicht wesentlich verändert worden sind, ist um so erstaunlicher, als um sie während der Beratungen zur Kodifikation durchaus heftig gerungen wurde. Für den Handelsverkehr wird ihre Geltung indes seit einiger Zeit in Zweifel gezogen: Kaufleute sollen nur eingeschränkt zur Anfechtung berechtigt sein, etwa dann, wenn sie den Irrtum nicht verschuldet haben. Die Verfasserin legt die konzeptionellen Grundlagen der Irrtumsvorschriften einschließlich ihrer historischen Wurzeln dar; rechtsvergleichend bezieht sie Lösungen anderer Rechtsordnungen sowie diejenigen der Unidroit Principles und der European Principles mit ein. Es erweist sich, dass die internationale Entwicklung einen dem deutschen Recht fremden, eher den österreichischen und niederländischen Irrtumsregelungen zugewandten Ansatz verfolgt. Den Schwerpunkt der Untersuchung bildet sodann die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung bei verschiedenen handelsrechtlichen Tatbeständen, etwa bei Vertragsschluss durch Schweigen, bei Handelsbräuchen oder -klauseln. Dabei zeigt sich, dass die Anfechtbarkeit im Rahmen dieser Tatbestände durchaus häufig Einschränkungen unterliegt, dies jedoch jeweils in den Besonderheiten der einzelnen Tatbestände begründet und keiner Verallgemeinerung für den gesamten Handelsverkehr zugänglich ist. Gründe für eine allgemeine Einschränkung der Irrtumsanfechtung finden sich schließlich auch nicht in speziellen handelsrechtlichen Wertungen, etwa dem Grundsatz vom Verkehrs- und Vertrauensschutz. Aufschlussreich ist die Arbeit deshalb nicht allein für den Wirtschaftsjuristen, sondern ebenso für den allgemein an zivilistischer Dogmatik interessierten Leser.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der zweistufige Deliktsaufbau.

Der zweistufige Deliktsaufbau. von Rinck,  Klaus
Die vorherrschende strafrechtliche Irrtumsdogmatik leidet in einigen Bereichen, vornehmlich im Hinblick auf die Behandlung von Fehlvorstellungen über den Rechtfertigungssachverhalt, an erheblichen Friktionen. Die Entstehung einer Unzahl von Theorien dokumentiert die zahlreichen Versuche, die Konstellation des sog. "Erlaubnistatbestandsirrtums" adäquat darzustellen und zu lösen. Ihre Analyse führt zu dem bemerkenswerten Befund, daß die nach herkömmlicher Meinung dogmatisch stringenten Ansätze zu als unbillig empfundenen Ergebnissen führen, während im Gegensatz hierzu die mit akzeptablen Resultaten verbundenen Lösungen zu Analogiekonstruktionen Zuflucht zu suchen gezwungen sind, die ihren theoretischen Überbau desavouieren. Als Ursache dieses Mißstandes erkennt der Autor das überkommene Dogma eines dreistufigen Deliktsaufbaus. Der vorliegenden Arbeit liegt die Einsicht zugrunde, daß der tatbezogene Teil des Strafrechts durch einen grundlegenden Imperativ beherrscht wird, das Prinzip der geringstmöglichen Interessenverletzung. Die konsequente Durchdringung dieses Gedankens führt zu der Erkenntnis, daß das Unrecht der Tat einen homogenen Bereich bildet. Eine adäquate Abbildung dessen vermag nur der zweistufige Deliktsaufbau zu geben. Die logische Folgerichtigkeit und praktische Tauglichkeit dieses Ansatzes erweist sich insbesondere in seiner Anwendung auf die in der Auseinandersetzung stehenden Irrtumsprobleme.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht.

Si error aliquis intervenit – Irrtum im klassischen römischen Vertragsrecht. von Harke,  Jan Dirk
Woran scheiterte im klassischen römischen Recht ein irrtumsbehafteter Vertrag: an der fehlenden Bestimmung seines Gegenstands oder am Mangel der Übereinstimmung im Willen? Vorgeprägt durch die moderne Vorstellung des Vertrags als einer Summe von Willenserklärungen, neigt man dazu, die fehlende Willensübereinkunft für ausschlaggebend zu halten. Sie bleibt übrig, wenn man die heutige willenstheoretische Konstruktion des Vertrags um den Erklärungsfaktor bereinigt. Ist es aber wirklich denkbar, daß man in Rom der Äußerung der Parteien keine Bedeutung beigemessen hat? In den Gutachten der klassischen Juristen finden wir zwar keine Spuren einer Theorie der Willenserklärung. Dies bedeutet freilich noch nicht, daß auch der objektive Vertragsinhalt als gemeinsame Äußerung der Parteien ohne weiteres aus Rücksicht auf deren innere Einstellung übergangen worden wäre. Daß die römischen Juristen dem äußeren Hergang eines Vertrages einen Eigenwert beigemessen haben, kommt gerade in der für uns so fremdartig wirkenden Gleichsetzung von Irrtum und Dissens zum Ausdruck: Wer sich auf dissensus berief und geltend machte, daß es am nötigen Konsens für die Vertragsbindung fehlte, mußte behaupten und beweisen können, daß er einem Irrtum unterlegen war. Dessen Gegenstand war der Vertragsinhalt, wie er sich aus dem objektiven Erscheindungsbild der Vereinbarung ergab und die Vermutung des consensus für sich hatte. Nicht dieser war gesondert geprüfte Voraussetzung der Vertragsgeltung, der Irrtum vielmehr ein Einwand, mit dem sich ein Vertragspartner auf die Diskrepanz von objektivem Geschäftsinhalt und Parteivorstellung berief. Eine Überschneidung mit dem Recht der Leistungsstörungen war dabei ebenso ausgeschlossen wie die Vermischung von Irrtumsrecht und Auslegung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nach § 17 StGB im Spiegel der BGH-Rechtsprechung.

Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nach § 17 StGB im Spiegel der BGH-Rechtsprechung. von Roos,  Christoph
Der Autor befaßt sich eingangs mit der Frage, ob und wie sich aus den Urteilstexten, vor allem aus den Entscheidungsgründen, die sog. latenten Entscheidungsgründe ermitteln lassen. "Latent" sind Entscheidungsgründe, die den oder die Richter zu ihrer Entscheidung (mit-)bewogen haben, die aber in der Urteilsbegründung nicht offen mitgeteilt werden. Dies können z. B. politische, ethische oder religiöse Überzeugungen sein oder aber ein bestimmtes kriminalpolitisches Konzept. Christoph Roos gibt einen kritischen Überblick über die verschiedenen Erklärungsversuche für den immer wieder geäußerten Verdacht, die eigentlichen Entscheidungsgründe würden nicht, zumindest aber nicht vollständig, im Urteilstext aufgeführt. Am Beispiel der sozialwissenschaftlichen Inhaltsanalyse, einem Textanalyse-Verfahren, und ihrer Anwendung auf Urteilstexte wird dann die Möglichkeit einer "objektiven" wertungs- und ideologiekritischen Analyse richterlicher Entscheidungsgründe untersucht sowie deren mangelnde Eignung zur ideologiekritischen Analyse von Entscheidungsgründen dargelegt. Exemplarisch wird im folgenden die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern nach § 17 StGB im Hinblick auf latente Wertungen und ideologische Grundmuster hin untersucht. Die Untersuchung beginnt mit der in der Literatur nahezu einhellig geäußerten Kritik an einer zu strengen Handhabung des § 17 StGB. Der Autor versucht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gründe für diese restriktive Auslegung des § 17 StGB durch die Rechtsprechung offenzulegen. Zentrale Bedeutung im Rahmen dieser Untersuchung hat das Kriterium der "Gewissensanspannung", das der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung BGHSt 2, 194 ff. in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung des vermeidbaren vom unvermeidbaren Verbotsirrtum verwendet. (Rechts-)theoretische und philosophische Grundlagen dieses Kriteriums sowie seine (fehlende) Eignung und Anwendung werden kritisch dargestellt, u
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Arbeit der Großen Strafrechtskommission zum Allgemeinen Teil.

Die Arbeit der Großen Strafrechtskommission zum Allgemeinen Teil. von Rosenbaum,  Birgit
Eingebunden in einen langen Reformprozeß seit Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, war die kurz nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland begonnene Arbeit der Großen Strafrechtskommission (GSK) eines der größten deutschen Gesetzgebungsvorhaben. Bereits Anzahl und Auswahl der ständigen Mitglieder der fast ein Jahrzehnt lang tätigen Kommission sind bemerkenswert. Gleichwohl erfüllten sich die an die GSK gestellten hohen Erwartungen nicht, denn ihre Arbeit mündete nicht unmittelbar in eine Gesetzesreform. Erst Mitte 1975, also rund 23 Jahre nach Beginn der Vorarbeiten zur GSK, konnte der mit ihr begonnene Reformprozeß abgeschlossen werden. Birgit Rosenbaum untersucht, ob und inwiefern die GSK scheiterte und wo die Ursachen hierfür liegen. Kritisch analysiert werden dabei zum einen das Verfahren und die Argumentationen der GSK, zum anderen der Einfluß der GSK auf die Reform 1969/1975 und die nachfolgende Diskussion. Herausgegriffen werden die Diskussionen zum Irrtum, weil der Irrtum damals im Zentrum wissenschaftlicher Diskussion stand und mit Aufkommen der finalen Handlungslehre unvergleichliche Umwälzungen im Bereich der Schuld, des Vorsatzes und des Strafbarkeitsaufbaus verbunden waren, zudem setzte sich die Kommission interessanterweise gerade im Bereich des Irrtums durch. Im Ergebnis übt Birgit Rosenbaum scharfe Kritik an Vorgehensweise und personeller Besetzung der Gesetzgebungskommission. Statt einer an pragmatischen Erwägungen und an einem Konsens orientierten Lösungssuche stellt die Autorin die Überbetonung dogmatischer Auseinandersetzungen, mangelnde Entscheidungsfreude und fehlenden reformerischen Mut und - trotz Theorielastigkeit - mangelnde Differenziertheit und Unsachlichkeit fest. Detailliert weist sie nach, daß die Arbeit der GSK letztlich an ihrer gesetzgeberischen Konzeptlosigkeit gescheitert ist. Abgerundet wird die Analyse durch einen rechtsvergleichenden Blick in Gesetzgebung und Irrtumslehre von Schweiz und Österreich.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand.

Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand. von Block,  Florian
Im Zuge der Abhandlung wird die Fragestellung untersucht, wie sich Konstellationen sog. atypischer Kausalverläufe sachgerecht lösen lassen. Ausgehend von der zutreffenden Lehre von der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Tatbestand zukommt. Logische Friktionen und/oder unhaltbare Ergebnisse lassen sich dabei nur vermeiden, indem man den Kausalverlauf nicht als Gegenstand des Vorsatzes ansieht. Damit kann es aber auch keinen rechtlich erheblichen Irrtum über den Kausalverlauf geben. Sehr wohl Gegenstand des Vorsatzes und damit im subjektiven Tatbestand zu thematisieren sind jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Kausalverlaufs, d. h. die Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr sowie der tatbestandliche Erfolg. Die Frage des Vorsatzes bezüglich der Unerlaubtheit der Gefahr ist schließlich nach den Grundsätzen des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Grundfragen der Anstiftung.

Grundfragen der Anstiftung. von Nikolidakis,  Marios
Im Mittelpunkt der hier vorgelegten Untersuchung stehen drei Grundfragen aus dem Bereich der Anstiftung, die seit Jahrzehnten die Strafrechtswissenschaft beschäftigen: die Frage nach dem Strafgrund der Anstiftung, nach der Strafbarkeit des "agent provocateur" und das Problem der Auswirkung der Objektsverwechslung des Täters auf den Anstifter. Durch die Auseinandersetzung mit alten und neuen Theorien arbeitet der Verfasser zunächst die dogmatischen Grundlagen heraus, die eine Strafbarkeit des Anstifters begründen, und zeigt, daß diese Streitfrage eng mit der Frage nach den Gründen der Strafbarkeit überhaupt zusammenhängt. Anschließend widmet er sich der Frage nach der Strafbarkeit desjenigen Anstifters, der einen anderen zu einer Straftat veranlaßt, ohne jedoch die Vollendung oder die materielle Beendigung der Haupttat zu wollen. Er macht deutlich, daß sich die gebotene strafrechtliche Behandlung des Provokateurs in den meisten Fällen von dem fehlenden oder vorhandenen Rechtsgutsverletzungswillen des Provokateurs ergibt. Fehlgriffe des Gesetzgebers verhindern jedoch eine konsequente Durchsetzung der Rechtsgutsverletzungslösung. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten hängt die strafrechtliche Behandlung des "agent provocateur" auch mit den allgemeinen Problemen zusammen, die diese Deliktsart aufweist, und stellt nicht ein rein teilnahmespezifisches Problem dar. Wird der Täter von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat bestimmt und unterläuft ihm bei der Ausführung der Tat ein "error in persona", erhebt sich die Frage, wie sich die Objektsverwechslung des Täters auf die strafrechtliche Behandlung des Anstifters auswirkt, ob also die Existenz des doppelten Anstiftervorsatzes in einem solchen Fall zweifelhaft ist. Hier zeigt Marios Nikolidakis, daß die Lösung dieser Fälle nicht immer aus der Alternative "entweder ein error in persona oder eine aberratio ictus des Anstifters" abzuleiten ist. Die Unbeachtlichkeit des Täterirrtums für den Anstifter ergibt sich aus der fehlenden unmittelbaren Identifizierung des Opfers seitens des Anstifters.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der zweistufige Deliktsaufbau.

Der zweistufige Deliktsaufbau. von Rinck,  Klaus
Die vorherrschende strafrechtliche Irrtumsdogmatik leidet in einigen Bereichen, vornehmlich im Hinblick auf die Behandlung von Fehlvorstellungen über den Rechtfertigungssachverhalt, an erheblichen Friktionen. Die Entstehung einer Unzahl von Theorien dokumentiert die zahlreichen Versuche, die Konstellation des sog. "Erlaubnistatbestandsirrtums" adäquat darzustellen und zu lösen. Ihre Analyse führt zu dem bemerkenswerten Befund, daß die nach herkömmlicher Meinung dogmatisch stringenten Ansätze zu als unbillig empfundenen Ergebnissen führen, während im Gegensatz hierzu die mit akzeptablen Resultaten verbundenen Lösungen zu Analogiekonstruktionen Zuflucht zu suchen gezwungen sind, die ihren theoretischen Überbau desavouieren. Als Ursache dieses Mißstandes erkennt der Autor das überkommene Dogma eines dreistufigen Deliktsaufbaus. Der vorliegenden Arbeit liegt die Einsicht zugrunde, daß der tatbezogene Teil des Strafrechts durch einen grundlegenden Imperativ beherrscht wird, das Prinzip der geringstmöglichen Interessenverletzung. Die konsequente Durchdringung dieses Gedankens führt zu der Erkenntnis, daß das Unrecht der Tat einen homogenen Bereich bildet. Eine adäquate Abbildung dessen vermag nur der zweistufige Deliktsaufbau zu geben. Die logische Folgerichtigkeit und praktische Tauglichkeit dieses Ansatzes erweist sich insbesondere in seiner Anwendung auf die in der Auseinandersetzung stehenden Irrtumsprobleme.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Grundfragen der Anstiftung.

Grundfragen der Anstiftung. von Nikolidakis,  Marios
Im Mittelpunkt der hier vorgelegten Untersuchung stehen drei Grundfragen aus dem Bereich der Anstiftung, die seit Jahrzehnten die Strafrechtswissenschaft beschäftigen: die Frage nach dem Strafgrund der Anstiftung, nach der Strafbarkeit des "agent provocateur" und das Problem der Auswirkung der Objektsverwechslung des Täters auf den Anstifter. Durch die Auseinandersetzung mit alten und neuen Theorien arbeitet der Verfasser zunächst die dogmatischen Grundlagen heraus, die eine Strafbarkeit des Anstifters begründen, und zeigt, daß diese Streitfrage eng mit der Frage nach den Gründen der Strafbarkeit überhaupt zusammenhängt. Anschließend widmet er sich der Frage nach der Strafbarkeit desjenigen Anstifters, der einen anderen zu einer Straftat veranlaßt, ohne jedoch die Vollendung oder die materielle Beendigung der Haupttat zu wollen. Er macht deutlich, daß sich die gebotene strafrechtliche Behandlung des Provokateurs in den meisten Fällen von dem fehlenden oder vorhandenen Rechtsgutsverletzungswillen des Provokateurs ergibt. Fehlgriffe des Gesetzgebers verhindern jedoch eine konsequente Durchsetzung der Rechtsgutsverletzungslösung. Bei den abstrakten Gefährdungsdelikten hängt die strafrechtliche Behandlung des "agent provocateur" auch mit den allgemeinen Problemen zusammen, die diese Deliktsart aufweist, und stellt nicht ein rein teilnahmespezifisches Problem dar. Wird der Täter von einer anderen Person zur Begehung einer Straftat bestimmt und unterläuft ihm bei der Ausführung der Tat ein "error in persona", erhebt sich die Frage, wie sich die Objektsverwechslung des Täters auf die strafrechtliche Behandlung des Anstifters auswirkt, ob also die Existenz des doppelten Anstiftervorsatzes in einem solchen Fall zweifelhaft ist. Hier zeigt Marios Nikolidakis, daß die Lösung dieser Fälle nicht immer aus der Alternative "entweder ein error in persona oder eine aberratio ictus des Anstifters" abzuleiten ist. Die Unbeachtlichkeit des Täterirrtums für den Anstifter ergibt sich aus der fehlenden unmittelbaren Identifizierung des Opfers seitens des Anstifters.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Arbeit der Großen Strafrechtskommission zum Allgemeinen Teil.

Die Arbeit der Großen Strafrechtskommission zum Allgemeinen Teil. von Rosenbaum,  Birgit
Eingebunden in einen langen Reformprozeß seit Erlaß des Reichsstrafgesetzbuches von 1871, war die kurz nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland begonnene Arbeit der Großen Strafrechtskommission (GSK) eines der größten deutschen Gesetzgebungsvorhaben. Bereits Anzahl und Auswahl der ständigen Mitglieder der fast ein Jahrzehnt lang tätigen Kommission sind bemerkenswert. Gleichwohl erfüllten sich die an die GSK gestellten hohen Erwartungen nicht, denn ihre Arbeit mündete nicht unmittelbar in eine Gesetzesreform. Erst Mitte 1975, also rund 23 Jahre nach Beginn der Vorarbeiten zur GSK, konnte der mit ihr begonnene Reformprozeß abgeschlossen werden. Birgit Rosenbaum untersucht, ob und inwiefern die GSK scheiterte und wo die Ursachen hierfür liegen. Kritisch analysiert werden dabei zum einen das Verfahren und die Argumentationen der GSK, zum anderen der Einfluß der GSK auf die Reform 1969/1975 und die nachfolgende Diskussion. Herausgegriffen werden die Diskussionen zum Irrtum, weil der Irrtum damals im Zentrum wissenschaftlicher Diskussion stand und mit Aufkommen der finalen Handlungslehre unvergleichliche Umwälzungen im Bereich der Schuld, des Vorsatzes und des Strafbarkeitsaufbaus verbunden waren, zudem setzte sich die Kommission interessanterweise gerade im Bereich des Irrtums durch. Im Ergebnis übt Birgit Rosenbaum scharfe Kritik an Vorgehensweise und personeller Besetzung der Gesetzgebungskommission. Statt einer an pragmatischen Erwägungen und an einem Konsens orientierten Lösungssuche stellt die Autorin die Überbetonung dogmatischer Auseinandersetzungen, mangelnde Entscheidungsfreude und fehlenden reformerischen Mut und - trotz Theorielastigkeit - mangelnde Differenziertheit und Unsachlichkeit fest. Detailliert weist sie nach, daß die Arbeit der GSK letztlich an ihrer gesetzgeberischen Konzeptlosigkeit gescheitert ist. Abgerundet wird die Analyse durch einen rechtsvergleichenden Blick in Gesetzgebung und Irrtumslehre von Schweiz und Österreich.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand.

Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand. von Block,  Florian
Im Zuge der Abhandlung wird die Fragestellung untersucht, wie sich Konstellationen sog. atypischer Kausalverläufe sachgerecht lösen lassen. Ausgehend von der zutreffenden Lehre von der objektiven Zurechnung stellt sich die Frage, welche Bedeutung dem subjektiven Tatbestand zukommt. Logische Friktionen und/oder unhaltbare Ergebnisse lassen sich dabei nur vermeiden, indem man den Kausalverlauf nicht als Gegenstand des Vorsatzes ansieht. Damit kann es aber auch keinen rechtlich erheblichen Irrtum über den Kausalverlauf geben. Sehr wohl Gegenstand des Vorsatzes und damit im subjektiven Tatbestand zu thematisieren sind jedoch Ausgangs- und Endpunkt des Kausalverlaufs, d. h. die Schaffung der rechtlich missbilligten Gefahr sowie der tatbestandliche Erfolg. Die Frage des Vorsatzes bezüglich der Unerlaubtheit der Gefahr ist schließlich nach den Grundsätzen des Irrtums über normative Tatbestandsmerkmale zu behandeln.
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Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nach § 17 StGB im Spiegel der BGH-Rechtsprechung.

Die Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums nach § 17 StGB im Spiegel der BGH-Rechtsprechung. von Roos,  Christoph
Der Autor befaßt sich eingangs mit der Frage, ob und wie sich aus den Urteilstexten, vor allem aus den Entscheidungsgründen, die sog. latenten Entscheidungsgründe ermitteln lassen. "Latent" sind Entscheidungsgründe, die den oder die Richter zu ihrer Entscheidung (mit-)bewogen haben, die aber in der Urteilsbegründung nicht offen mitgeteilt werden. Dies können z. B. politische, ethische oder religiöse Überzeugungen sein oder aber ein bestimmtes kriminalpolitisches Konzept. Christoph Roos gibt einen kritischen Überblick über die verschiedenen Erklärungsversuche für den immer wieder geäußerten Verdacht, die eigentlichen Entscheidungsgründe würden nicht, zumindest aber nicht vollständig, im Urteilstext aufgeführt. Am Beispiel der sozialwissenschaftlichen Inhaltsanalyse, einem Textanalyse-Verfahren, und ihrer Anwendung auf Urteilstexte wird dann die Möglichkeit einer "objektiven" wertungs- und ideologiekritischen Analyse richterlicher Entscheidungsgründe untersucht sowie deren mangelnde Eignung zur ideologiekritischen Analyse von Entscheidungsgründen dargelegt. Exemplarisch wird im folgenden die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vermeidbarkeit von Verbotsirrtümern nach § 17 StGB im Hinblick auf latente Wertungen und ideologische Grundmuster hin untersucht. Die Untersuchung beginnt mit der in der Literatur nahezu einhellig geäußerten Kritik an einer zu strengen Handhabung des § 17 StGB. Der Autor versucht anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Gründe für diese restriktive Auslegung des § 17 StGB durch die Rechtsprechung offenzulegen. Zentrale Bedeutung im Rahmen dieser Untersuchung hat das Kriterium der "Gewissensanspannung", das der Bundesgerichtshof seit der Entscheidung BGHSt 2, 194 ff. in ständiger Rechtsprechung zur Abgrenzung des vermeidbaren vom unvermeidbaren Verbotsirrtum verwendet. (Rechts-)theoretische und philosophische Grundlagen dieses Kriteriums sowie seine (fehlende) Eignung und Anwendung werden kritisch dargestellt, u
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