Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die „Einheit der Gesellschaft“ wird insoweit durch die „Vielheit der Gesellschafter“ verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die „Einheit der Gesellschaft“ wird insoweit durch die „Vielheit der Gesellschafter“ verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die "Einheit der Gesellschaft" wird insoweit durch die "Vielheit der Gesellschafter" verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Der Mitunternehmeranteil ist im geltenden Ertragsteuerrecht kein eigenständiges Wirtschaftsgut, sondern die ideelle Berechtigung an den Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens. Die „Einheit der Gesellschaft“ wird insoweit durch die „Vielheit der Gesellschafter“ verdrängt. Dieser Ansatz ist mit jüngeren Entwicklungen des Gesellschaftsrechts nicht mehr vereinbar: Die Gesellschaft selbst ist nunmehr Trägerin ihres Vermögens, die Gesellschafter haben daran keine Anteile mehr.
Im Rahmen der Untersuchung wird anhand von Übertragungskonstellationen aufgezeigt, welche Verfehlungen aus der vielheitsorientierten Sichtweise des Steuerrechts resultieren und wie alternativ eine Annäherung an das einheitsorientierte Zivilrecht gelingen kann.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zielgruppe: Unternehmer und Geschäftsführer sowie potenzielle Betriebsübernehmer, Steuerberater und Mitarbeiter, die im Beratungsbereich tätig sind
Aktualisiert: 2020-01-13
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Aktualisiert: 2018-11-01
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Der Praxiskommentar zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts berücksichtigt – als Fortführung und Erweiterung der bewährten Kommentierung von Jabornegg und Resch im ABGB-Praxiskommentar von Schwimann – die seither ergangene Literatur und Rechtsprechung und zeigt, dass der GesbR weiterhin erhebliche praktische Bedeutung zukommt. Auch von legistischer Seite gab es Änderungen durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz 2005, mit dem zwar keine Novelle der §§ 1175 ff ABGB erfolgte, das aber doch weitreichende Auswirkungen auf das Recht der GesbR hatte. So finden sich nunmehr im Praxiskommentar umfangreiche Ausführungen zur neuen Vertretungsregelung des § 178 UGB, zur Registrierungspflicht nach § 8 Abs 3 UGB, sowie zur veränderten Problematik der Vorgesellschaften.Trotz oder gerade wegen der Reformbedürftigkeit der GesbR-Vorschriften in den §§ 1175 ff ABGB erweist sich daher die Kenntnis vom aktuellen Rechtsstand von großer Bedeutung. Zwar wurde in jüngster Zeit sehr konkret und umfassend an einer Novelle zum GesbR-Recht gearbeitet, doch ist noch nicht entschieden, wie mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf (einen offiziellen Ministerialentwurf gibt es noch gar nicht) weiter verfahren wird. Selbst wenn es in absehbarer Zeit zu einer Novellierung kommen sollte, wäre zum einen ein mehrjähriger Übergangszeitraum vorgesehen, währenddessen auf „Altgesellschaften“ noch die derzeit geltende Rechtslage anzuwenden sein soll, und wäre die umfassende Kenntnis der bestehenden Rechtslage für eine allfällige Umgestaltung von Gesellschaftsverträgen von größter Bedeutung.
Aktualisiert: 2019-07-02
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Das ist einzigartig! Permanente Kommentierung der Entwicklungen in Rechtsprechung, Verwaltung und Literatur. Praxisorientiert aufbereitet gewährleistet der Online-Kommentar zum Bilanzrecht den schnellen und digitalen Zugriff auf relevante Kommentierungspassagen.
Aktualisiert: 2022-11-02
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