Aktualisiert: 2023-07-02
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Fundierte Aufbereitung zur Rechtslage bei Kettenbeteiligung
Im österreichischen Strafgesetzbuch ist angeordnet, dass die Haftung aus dem jeweiligen Straftatbestand auch jenen trifft, der vergeblich versucht hat, einen anderen zur Ausführung dieser Tat anzustiften. Für den (ebenso vergeblichen) Beihilfeversuch gilt dies nicht. Diesbezüglich bleibt das Verhalten straflos. Vor dem Hintergrund dieser bedeutenden Zweiteilung wird untersucht, wann die Strafbarkeit des Verhaltens einsetzt, wenn - nicht direkt, sondern - mittelbar, also über Zwischenpersonen, vergeblich versucht wurde, die Ausführung einer Straftat zu initiieren, man es also mit einer Kette von Anstiftern oder einer sonstigen Mitwirkung an der Anstiftung zu tun hat. Der als unmittelbarer Täter in Aussicht Genommene hat dabei die Ausführung der Tat nicht einmal versucht oder sie zwar versucht bzw vollendet, aber die mittelbare Aktivität wurde darin nicht kausal. Die Ergebnisse sind auch auf Konstellationen zu übertragen, in denen Anstiftungs- und Beihilfehandlungen in speziellen Delikten als unmittelbare Tathandlungen normiert sind und Beteiligungsversuche an solchen Beteiligungsdelikten zu beurteilen sind. Hier ist jeweils zu differenzieren, ob es sich um einen unmittelbaren Beteiligungsversuch handelt (eine direkte Anstiftung zu Ausführungshandlungen, wie es dem formalen Anschein entspricht) oder ob man darin lediglich einen mittelbaren Beteiligungsversuch zu erblicken hat (Anstiftung zur Anstiftung bzw zur Beihilfe). In der Arbeit findet die historische und (prä-)legislative Entstehung des geltenden Rechts sowie die Rechtslage deutschsprachiger Nachbarländer eingehende Berücksichtigung.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Fundierte Aufbereitung zur Rechtslage bei Kettenbeteiligung
Im österreichischen Strafgesetzbuch ist angeordnet, dass die Haftung aus dem jeweiligen Straftatbestand auch jenen trifft, der vergeblich versucht hat, einen anderen zur Ausführung dieser Tat anzustiften. Für den (ebenso vergeblichen) Beihilfeversuch gilt dies nicht. Diesbezüglich bleibt das Verhalten straflos. Vor dem Hintergrund dieser bedeutenden Zweiteilung wird untersucht, wann die Strafbarkeit des Verhaltens einsetzt, wenn - nicht direkt, sondern - mittelbar, also über Zwischenpersonen, vergeblich versucht wurde, die Ausführung einer Straftat zu initiieren, man es also mit einer Kette von Anstiftern oder einer sonstigen Mitwirkung an der Anstiftung zu tun hat. Der als unmittelbarer Täter in Aussicht Genommene hat dabei die Ausführung der Tat nicht einmal versucht oder sie zwar versucht bzw vollendet, aber die mittelbare Aktivität wurde darin nicht kausal. Die Ergebnisse sind auch auf Konstellationen zu übertragen, in denen Anstiftungs- und Beihilfehandlungen in speziellen Delikten als unmittelbare Tathandlungen normiert sind und Beteiligungsversuche an solchen Beteiligungsdelikten zu beurteilen sind. Hier ist jeweils zu differenzieren, ob es sich um einen unmittelbaren Beteiligungsversuch handelt (eine direkte Anstiftung zu Ausführungshandlungen, wie es dem formalen Anschein entspricht) oder ob man darin lediglich einen mittelbaren Beteiligungsversuch zu erblicken hat (Anstiftung zur Anstiftung bzw zur Beihilfe). In der Arbeit findet die historische und (prä-)legislative Entstehung des geltenden Rechts sowie die Rechtslage deutschsprachiger Nachbarländer eingehende Berücksichtigung.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Fundierte Aufbereitung zur Rechtslage bei Kettenbeteiligung
Im österreichischen Strafgesetzbuch ist angeordnet, dass die Haftung aus dem jeweiligen Straftatbestand auch jenen trifft, der vergeblich versucht hat, einen anderen zur Ausführung dieser Tat anzustiften. Für den (ebenso vergeblichen) Beihilfeversuch gilt dies nicht. Diesbezüglich bleibt das Verhalten straflos. Vor dem Hintergrund dieser bedeutenden Zweiteilung wird untersucht, wann die Strafbarkeit des Verhaltens einsetzt, wenn - nicht direkt, sondern - mittelbar, also über Zwischenpersonen, vergeblich versucht wurde, die Ausführung einer Straftat zu initiieren, man es also mit einer Kette von Anstiftern oder einer sonstigen Mitwirkung an der Anstiftung zu tun hat. Der als unmittelbarer Täter in Aussicht Genommene hat dabei die Ausführung der Tat nicht einmal versucht oder sie zwar versucht bzw vollendet, aber die mittelbare Aktivität wurde darin nicht kausal. Die Ergebnisse sind auch auf Konstellationen zu übertragen, in denen Anstiftungs- und Beihilfehandlungen in speziellen Delikten als unmittelbare Tathandlungen normiert sind und Beteiligungsversuche an solchen Beteiligungsdelikten zu beurteilen sind. Hier ist jeweils zu differenzieren, ob es sich um einen unmittelbaren Beteiligungsversuch handelt (eine direkte Anstiftung zu Ausführungshandlungen, wie es dem formalen Anschein entspricht) oder ob man darin lediglich einen mittelbaren Beteiligungsversuch zu erblicken hat (Anstiftung zur Anstiftung bzw zur Beihilfe). In der Arbeit findet die historische und (prä-)legislative Entstehung des geltenden Rechts sowie die Rechtslage deutschsprachiger Nachbarländer eingehende Berücksichtigung.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Ob Kursentwicklungen von Aktien oder Anleihen, die Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes, die Inflationsrate oder die Arbeitslosenquote, die Wirtschaftsseiten der Zeitungen sind voll von Zeitreihen. Wie man solche Zeitreihen analysiert, Muster und Regelmäßigkeiten erkennt und Prognosen für die zukünftige Entwicklung erstellt, zeigt Ihnen dieses Buch.
Der Text der 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und ein Kapitel über die Analyse von Zeitreihen im Frequenzbereich hinzugefügt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Ob Kursentwicklungen von Aktien oder Anleihen, die Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes, die Inflationsrate oder die Arbeitslosenquote, die Wirtschaftsseiten der Zeitungen sind voll von Zeitreihen. Wie man solche Zeitreihen analysiert, Muster und Regelmäßigkeiten erkennt und Prognosen für die zukünftige Entwicklung erstellt, zeigt Ihnen dieses Buch.
Der Text der 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und ein Kapitel über die Analyse von Zeitreihen im Frequenzbereich hinzugefügt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Ob Kursentwicklungen von Aktien oder Anleihen, die Entwicklung des Bruttoinlandsproduktes, die Inflationsrate oder die Arbeitslosenquote, die Wirtschaftsseiten der Zeitungen sind voll von Zeitreihen. Wie man solche Zeitreihen analysiert, Muster und Regelmäßigkeiten erkennt und Prognosen für die zukünftige Entwicklung erstellt, zeigt Ihnen dieses Buch.
Der Text der 3. Auflage wurde gründlich überarbeitet und ein Kapitel über die Analyse von Zeitreihen im Frequenzbereich hinzugefügt.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Dieses Buch analysiert eine 2017 angestoßene Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die aus dem Arzthaftungsrecht stammende Beweisregel der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auf andere Berufsgruppen ausgeweitet wird. In einem ersten Hauptteil werden umfangreich die Grundlagen zur Regelung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB dargestellt; deren rechtsgeschichtliche Entwicklung, deren Stärken und Schwächen, sowie Alternativlösungen für das Beweisproblem bei der Kausalität im Arzthaftungsrecht. Im darauffolgenden Hauptteil wird sodann die Entwicklung zur Anwendung der Vorschrift außerhalb des Arzthaftungsrechts beleuchtet, beginnend mit einer umfassenden Auswertung von Entscheidungen seit dem Jahr 1962, die eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel in Erwägung gezogen haben. Im Anschluss wird diese Entwicklung nach einer Festlegung der methodischen Bewertungsgrundlagen nach Fallgruppen differenziert beurteilt. So wird im Ergebnis eine subsumtionsfähige Formel für künftige Fälle erarbeitet, die über die Zulässigkeit einer Analogie zu § 630h Abs. 5 S. 1 BGB entscheidet. Schlussendlich wird ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Alternativregelung unterbreitet, die nicht an die viel kritisierte Beweislastumkehr anknüpft. Der Leser erhält so einen umfassenden Überblick zu der sich aktuell vollziehenden Rechtsfortbildung. Das Ergebnis ist ein Kompromiss aus den unübersehbaren Beweisnöten in den gegenständlichen Fällen auf der einen Seite, sowie dem Anliegen auf der anderen Seite, den Anwendungsbereich der Regelung zu begrenzen, um nicht das gesamte Haftungsrecht damit zu infiltrieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Dieses Buch analysiert eine 2017 angestoßene Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die aus dem Arzthaftungsrecht stammende Beweisregel der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auf andere Berufsgruppen ausgeweitet wird. In einem ersten Hauptteil werden umfangreich die Grundlagen zur Regelung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB dargestellt; deren rechtsgeschichtliche Entwicklung, deren Stärken und Schwächen, sowie Alternativlösungen für das Beweisproblem bei der Kausalität im Arzthaftungsrecht. Im darauffolgenden Hauptteil wird sodann die Entwicklung zur Anwendung der Vorschrift außerhalb des Arzthaftungsrechts beleuchtet, beginnend mit einer umfassenden Auswertung von Entscheidungen seit dem Jahr 1962, die eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel in Erwägung gezogen haben. Im Anschluss wird diese Entwicklung nach einer Festlegung der methodischen Bewertungsgrundlagen nach Fallgruppen differenziert beurteilt. So wird im Ergebnis eine subsumtionsfähige Formel für künftige Fälle erarbeitet, die über die Zulässigkeit einer Analogie zu § 630h Abs. 5 S. 1 BGB entscheidet. Schlussendlich wird ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Alternativregelung unterbreitet, die nicht an die viel kritisierte Beweislastumkehr anknüpft. Der Leser erhält so einen umfassenden Überblick zu der sich aktuell vollziehenden Rechtsfortbildung. Das Ergebnis ist ein Kompromiss aus den unübersehbaren Beweisnöten in den gegenständlichen Fällen auf der einen Seite, sowie dem Anliegen auf der anderen Seite, den Anwendungsbereich der Regelung zu begrenzen, um nicht das gesamte Haftungsrecht damit zu infiltrieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Dieses Buch analysiert eine 2017 angestoßene Tendenz der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach die aus dem Arzthaftungsrecht stammende Beweisregel der Beweislastumkehr beim groben Behandlungsfehler auf andere Berufsgruppen ausgeweitet wird. In einem ersten Hauptteil werden umfangreich die Grundlagen zur Regelung des § 630h Abs. 5 S. 1 BGB dargestellt; deren rechtsgeschichtliche Entwicklung, deren Stärken und Schwächen, sowie Alternativlösungen für das Beweisproblem bei der Kausalität im Arzthaftungsrecht. Im darauffolgenden Hauptteil wird sodann die Entwicklung zur Anwendung der Vorschrift außerhalb des Arzthaftungsrechts beleuchtet, beginnend mit einer umfassenden Auswertung von Entscheidungen seit dem Jahr 1962, die eine entsprechende Anwendung der Beweislastregel in Erwägung gezogen haben. Im Anschluss wird diese Entwicklung nach einer Festlegung der methodischen Bewertungsgrundlagen nach Fallgruppen differenziert beurteilt. So wird im Ergebnis eine subsumtionsfähige Formel für künftige Fälle erarbeitet, die über die Zulässigkeit einer Analogie zu § 630h Abs. 5 S. 1 BGB entscheidet. Schlussendlich wird ein rechtspolitischer Vorschlag für eine Alternativregelung unterbreitet, die nicht an die viel kritisierte Beweislastumkehr anknüpft. Der Leser erhält so einen umfassenden Überblick zu der sich aktuell vollziehenden Rechtsfortbildung. Das Ergebnis ist ein Kompromiss aus den unübersehbaren Beweisnöten in den gegenständlichen Fällen auf der einen Seite, sowie dem Anliegen auf der anderen Seite, den Anwendungsbereich der Regelung zu begrenzen, um nicht das gesamte Haftungsrecht damit zu infiltrieren.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-03
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Aktualisiert: 2023-07-02
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Gewalt ist ein soziales Ereignis, das alltäglich ist, auch wenn sich Regionen der Welt mitunter massiv in ihren Gewaltniveaus unterscheiden. Und doch wird Gewalt – zumindest in den westlichen Gesellschaften – als Rätsel oder exotisches Geschehnis wahrgenommen, mit Auswirkungen, die selbst noch in den Sozialwissenschaften zu beobachten sind. Denn die Gewaltforschung tut sich einigermaßen schwer, Gewalt zu erklären, wenn nicht sogar der Versuch der Erklärung dezidiert zurückgewiesen wird.
Erklärungen, die jeweils bei den Motiven von Akteuren, bei situativen Interaktionsdynamiken oder gesellschaftlichen Bedingungskonstellationen ansetzen, können allein nicht überzeugen. Die Autoren schlagen vor, an prozessualen Erklärungen von Gewalt zu arbeiten, die den Blick auf die Vorgänge der Verursachung richten, um so der wissenschaftlichen Diskussion um Gewalt einen neuen methodischen Impuls zu geben.
Aktualisiert: 2023-07-01
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