Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen stellt den Gesetzgeber seit geraumer Zeit vor enorme Herausforderungen. Mit Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299 a/b StGB) im Juni 2016 ist sie erneut in den Fokus der Öffentlichkeit und rechtswissenschaftlichen Diskussion gelangt. Oft wird dabei übersehen, dass ein großer Teil der von den neuen Straftatbeständen erfassten Verhaltensweisen bereits vor ihrer Einführung nach sozial- und krankenhausrechtlichen Regelungen unzulässig und sanktionsbewehrt war. Die vorliegende Arbeit widmet sich diesem bislang vernachlässigten Bereich und untersucht ausgewählte Kooperationsformen zwischen Vertragsärzten und Hilfsmittelerbringern respektive Krankenhäusern anhand der relevanten Vorschriften der §§ 73, 128 SGB V und § 31 a KHGG NRW. Der Autor zeigt deren Schwachstellen sowie Vorschläge zu ihrer Verbesserung und Ergänzung auf und erörtert die Frage nach der Notwendigkeit eines eigenständigen strafrechtlichen Regelungskomplexes für den Gesundheitssektor.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unzulässige Zusammenarbeit im Gesundheitswesen stellt den Gesetzgeber seit geraumer Zeit vor enorme Herausforderungen. Mit Einführung der Straftatbestände der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen (§§ 299 a/b StGB) im Juni 2016 ist sie erneut in den Fokus der Öffentlichkeit und rechtswissenschaftlichen Diskussion gelangt. Oft wird dabei übersehen, dass ein großer Teil der von den neuen Straftatbeständen erfassten Verhaltensweisen bereits vor ihrer Einführung nach sozial- und krankenhausrechtlichen Regelungen unzulässig und sanktionsbewehrt war. Die vorliegende Arbeit widmet sich diesem bislang vernachlässigten Bereich und untersucht ausgewählte Kooperationsformen zwischen Vertragsärzten und Hilfsmittelerbringern respektive Krankenhäusern anhand der relevanten Vorschriften der §§ 73, 128 SGB V und § 31 a KHGG NRW. Der Autor zeigt deren Schwachstellen sowie Vorschläge zu ihrer Verbesserung und Ergänzung auf und erörtert die Frage nach der Notwendigkeit eines eigenständigen strafrechtlichen Regelungskomplexes für den Gesundheitssektor.
Aktualisiert: 2023-04-17
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Mit seinem Beschluss vom 29.03.2012 entschied der Große Senat für Strafsachen des BGH, dass der niedergelassene Vertragsarzt bei der Verordnung von Arzneimitteln weder als Amtsträger im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c) StGB noch als Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des § 299 StGB handelt. Nach der Entscheidung des Großen Senats war somit die Beeinflussung von medizinischen Entscheidungen des Vertragsarztes durch Zuwendungen Dritter, wie zum Beispiel Herstellern von Arzneimitteln, nicht von korruptionsrechtlichen Straftatbeständen erfasst. Der Gesetzgeber reagierte auf den Beschluss des Großen Senats und entschied sich, die Bestechung und die Bestechlichkeit von niedergelassenen Vertragsärzten unter Strafe zu stellen. Am 03.06.2016 wurde das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und am 04.06.2016 ist es in Kraft getreten. Nunmehr ist in §§ 299a, 299b StGB die Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen geregelt. Der Beschluss des Großen Senats als Anstoß für die Gesetzgebungsinitiative stellt den Ausgangspunkt der Untersuchung dar. Die Verfasserin nimmt eine rechtliche Überprüfung der vom Großen Senat getroffenen Entscheidung zur Strafbarkeit des Vertragsarztes vor. Die Ausführungen beschränken sich dabei auf die vom Großen Senat herausgearbeiteten rechtlichen Probleme zur Täterstellung des Vertragsarztes in Bezug auf die Korruptionsdelikte der Vorteilsannahme gem. § 331 Abs. 1 StGB und der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr gem. § 299 Abs. 1 StGB. Anschließend erfolgt eine Analyse hinsichtlich der Notwendigkeit der Schaffung der §§ 299a, 299b StGB im Hinblick auf das ultima ratio Prinzip des Strafrechts. Darauf aufbauend erfolgt die rechtliche Würdigung der vom Gesetzgeber neu eingeführten Straftatbestände zur Korruption im Gesundheitswesen. Die Verfasserin setzt sich kritisch mit den §§ 299a, 299b StGB auseinander und zeigt die Schwächen der gesetzlichen Regelung auf. Zur Schließung von weiterhin bestehenden Strafbarkeitslücken stellt die Verfasserin einen eigenen Gesetzesvorschlag zur Strafbarkeit korruptiver Verhaltensweisen im Gesundheitswesen vor.
Aktualisiert: 2023-04-06
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