Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen.

Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen. von Bender,  Albrecht W.
Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen.

Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen. von Bender,  Albrecht W.
Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen.

Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen. von Bender,  Albrecht W.
Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen. von Bender,  Albrecht W.
Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen. von Bender,  Albrecht W.
Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das postmortale Einsichtsrecht in Krankenunterlagen. von Bender,  Albrecht W.
Über diese Gemengelage von Arzt- und Erbrecht hatte der BGH am 31. Mai 1983 zu entscheiden. Da eine »dingliche Teilhabe« des Patienten regelmäßig ausscheidet, kommt nur eine Gesamtrechtsnachfolge in den schuldrechtlichen Einsichtsanspruch in Betracht. Allein in der Dokumentationspflicht des Arztes ist das von § 1922 BGB vorausgesetzte objektive »Vererblichkeits«-Kriterium zu sehen, denn Einsichtsrecht und Dokumentationspflicht sind die zwei Seiten einer Medaille. Als Säule der Sukzession in den einheitlichen Einsichtsanspruch hat sich die bisher von der h. M. vehement bekämpfte ärztliche Beweissicherungspflicht erwiesen. Äußerst problematisch gestaltet sich das Verhältnis zwischen übergegangenem Anspruch und Schweigepflicht. Der Schlüssel der Konfliktlösung ist im postmortalen Persönlichkeitsrecht, entgegen der h. L. ein subjektloses Recht, zu sehen. Hiernach besteht die ärztliche Schweigepflicht gegenüber den Hinterbliebenen als Dritte unverändert fort, ohne daß diesen ein Recht zur Entbindung zustünde. Die Informationsgesellschaft muß Geheimenklaven des einzelnen auch post mortem respektieren.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Elektronische Patientenakte

Elektronische Patientenakte von Laskaridis,  Emmanuel
Die ärztliche Dokumentation hat sich von einer Gedächtnisstütze zu einer Pflicht des Arztes gewandelt, weil ihr eine besondere Funktion im Arzthaftpflichtprozeß zuteil geworden ist. Sie dient jedoch in erster Linie der Therapiesicherung und der Rechenschaftsablegung. Seit 15 Jahren nimmt die elektronische Verarbeitung von medizinischen Daten ständig zu und wird in den kommenden Jahren die konventionelle Dokumentation vollständig ersetzen. Welche Schutzmaßnahmen muß der Gesetzgeber ergreifen, um den mit dieser Entwicklung einhergehenden Gefahren zu begegnen? Welcher Beweiswert soll der elektronischen Patientenakte zukommen? Muß die ärztliche Schweigepflicht im Zuge der wachsenden Vernetzung eingeschränkt werden? Die Beantwortung dieser Fragen hat sich der Verfasser zur Aufgabe gemacht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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