Die dritte Stufe und damit das Herzstück der Reform des Teilhaberechts durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in Kraft: die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht des SGB XII in einen neuen 2. Teil des SGB IX ab dem 1.1.2020. Für Menschen mit Behinderungen wurde damit ein neues, personenzentriertes Leistungsgesetz geschaffen mit veränderten Grundsätzen, neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einschließlich eines eigenen Vertragsrechtes für die Leistungserbringung. Dieses neue Fürsorgerecht ist von den - ebenfalls neuen - Trägern der Eingliederungshilfe, Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen, Interessenvertretern und Beratungsstellen nun anzuwenden.
Das Handbuch hat zu einem frühen Zeitpunkt in der 1. Auflage die komplizierten Neuerungen erklärt. Die durchgesehene 2. Auflage aktualisiert nun die Darstellung insbesondere bei den Stichworten:
Konkretisierungen im Verfahren zur Koordinierung der Leistungen
Etablierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
Andere Leistungsanbieter und das Budget für Arbeit
Festlegung der Träger der Eingliederungshilfe durch die Bundesländer
Update Vertragsrecht: die neuen Landesrahmenverträge, soweit bereits vereinbart
Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen
Die zwischenzeitlich vorgenommenen gesetzlichen Korrekturen an den Regelungen des BTHG sind ebenso berücksichtigt wie die vorliegenden (Zwischen-)Ergebnisse der vom BMAS in Auftrag gegebenen Anwendungsbeobachtungen und Untersuchungen zur Unterstützung der BTHG-Umsetzung (u.a. berechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe ab 2023, Modellprojekte, Ausgabenentwicklung).
Die im November 2019 beschlossenen Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften sowie durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sind bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Die dritte Stufe und damit das Herzstück der Reform des Teilhaberechts durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in Kraft: die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht des SGB XII in einen neuen 2. Teil des SGB IX ab dem 1.1.2020. Für Menschen mit Behinderungen wurde damit ein neues, personenzentriertes Leistungsgesetz geschaffen mit veränderten Grundsätzen, neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einschließlich eines eigenen Vertragsrechtes für die Leistungserbringung. Dieses neue Fürsorgerecht ist von den - ebenfalls neuen - Trägern der Eingliederungshilfe, Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen, Interessenvertretern und Beratungsstellen nun anzuwenden.
Das Handbuch hat zu einem frühen Zeitpunkt in der 1. Auflage die komplizierten Neuerungen erklärt. Die durchgesehene 2. Auflage aktualisiert nun die Darstellung insbesondere bei den Stichworten:
Konkretisierungen im Verfahren zur Koordinierung der Leistungen
Etablierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
Andere Leistungsanbieter und das Budget für Arbeit
Festlegung der Träger der Eingliederungshilfe durch die Bundesländer
Update Vertragsrecht: die neuen Landesrahmenverträge, soweit bereits vereinbart
Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen
Die zwischenzeitlich vorgenommenen gesetzlichen Korrekturen an den Regelungen des BTHG sind ebenso berücksichtigt wie die vorliegenden (Zwischen-)Ergebnisse der vom BMAS in Auftrag gegebenen Anwendungsbeobachtungen und Untersuchungen zur Unterstützung der BTHG-Umsetzung (u.a. berechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe ab 2023, Modellprojekte, Ausgabenentwicklung).
Die im November 2019 beschlossenen Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften sowie durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sind bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-05-31
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Die dritte Stufe und damit das Herzstück der Reform des Teilhaberechts durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in Kraft: die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem Sozialhilferecht des SGB XII in einen neuen 2. Teil des SGB IX ab dem 1.1.2020. Für Menschen mit Behinderungen wurde damit ein neues, personenzentriertes Leistungsgesetz geschaffen mit veränderten Grundsätzen, neuen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen einschließlich eines eigenen Vertragsrechtes für die Leistungserbringung. Dieses neue Fürsorgerecht ist von den - ebenfalls neuen - Trägern der Eingliederungshilfe, Trägern sozialer Dienste und Einrichtungen, Interessenvertretern und Beratungsstellen nun anzuwenden.
Das Handbuch hat zu einem frühen Zeitpunkt in der 1. Auflage die komplizierten Neuerungen erklärt. Die durchgesehene 2. Auflage aktualisiert nun die Darstellung insbesondere bei den Stichworten:
Konkretisierungen im Verfahren zur Koordinierung der Leistungen
Etablierung der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung
Andere Leistungsanbieter und das Budget für Arbeit
Festlegung der Träger der Eingliederungshilfe durch die Bundesländer
Update Vertragsrecht: die neuen Landesrahmenverträge, soweit bereits vereinbart
Trennung von Fach- und existenzsichernden Leistungen
Die zwischenzeitlich vorgenommenen gesetzlichen Korrekturen an den Regelungen des BTHG sind ebenso berücksichtigt wie die vorliegenden (Zwischen-)Ergebnisse der vom BMAS in Auftrag gegebenen Anwendungsbeobachtungen und Untersuchungen zur Unterstützung der BTHG-Umsetzung (u.a. berechtigter Personenkreis der Eingliederungshilfe ab 2023, Modellprojekte, Ausgabenentwicklung).
Die im November 2019 beschlossenen Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften sowie durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz sind bereits berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-04-28
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Preis/Abrechnung/Zahlung: Jährlich. Brutto-Flatrate-Preis incl. 7% MWSt.
Nutzer: 1-3 Personen, siehe auch Preis für 4 und 5 Personen.
Bestellung/Laufzeit: 1 Jahr. Verlängerung: automatisch 1 Jahr, wenn keine Kündigung.
Kündigung: 6 Wochen vor Vertragsende schriftlich.
Zusatz: Download einer E-Book-Version bis zu 3 Mal möglich.
Aktualisiert: 2020-07-06
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Das Bundesteilhabegesetz
stellt die größte Reform des Behindertenrechts seit Einführung des SGB IX dar. Teile des umfangreichen Gesetzespaktes gelten bereits, die Schwerpunkte der Reform treten dann 2018 und 2020 in Kraft. Die Reform bildet für viele Betroffene und für alle Rehabilitationsträger, Schwerbehindertenvertretungen, Arbeits- und Sozialrechtsexperten, aber auch in der Ausbildung eine Zäsur: Das in Stufen neu anzuwendende Recht muss verstanden und die bisherige Praxis angepasst werden. Behörden, Träger sozialer Dienste und Einrichtungen, Arbeitgeber, Interessenvertreter, Beratungsstellen und vor allem die Menschen mit Beeinträchtigungen selbst müssen sich rechtzeitig vorbereiten, gerade im Hinblick auf das Herzstück der Reform: die Überführung der Eingliederungshilfe aus dem bisherigen Fürsorgerecht des SGB XII in einen neuen Teil 2 des SGB IX. Das SGB IX wird mit diesem Teil vom sog. Leistungsausführungsgesetz, in dem Grundsätze und Verfahrensweisen vorgegeben werden, zum Leistungsgesetz mit eigenen Rechtsansprüchen einschließlich eines eigenen Vertragsrechtes für die Leistungserbringer aufgewertet.
Das Handbuch zum neuen Recht
erklärt verständlich die kompliziert und verschachtelt gestalteten Neuerungen. Insbesondere
stellt es strukturiert dar, was in den neuen Teilen 1 (Allgemeine Regeln), 2 (Eingliederungshilfe) und 3 (Recht der schwerbehinderten Menschen/Mitbestimmungsrechte) des SGB IX neu geregelt ist
geht es auf die vielen Abgrenzungs- und damit Zuständigkeitsfragen zum SGB XII ein, aber auch zum SGB VIII und XI, und
erläutert es das schrittweise Inkrafttreten der Neuregelungen und die insoweit schon jetzt zu beachtenden Vorwirkungen.
Die sperrige Regelungstechnik des SGB IX im Verbund mit den Regelungen zur Teilhabe in den anderen Büchern des Sozialgesetzbuches wird mit Übersichtstabellen und Synopsen leicht nachvollziehbar gemacht. Neuregelungen werden unter Rückgriff auf die Gesetzgebungsmaterialien erschlossen und erste Beraterhinweise geben eine praktikable juristische Anleitung in einer schwierigen Übergangszeit.
Professor Arne von Boetticher
ist promovierter Volljurist und diplomierter Sozialpädagoge (FH). Zu Studienzeiten war er acht Jahre lang in der Unterstützung von Menschen mit Behinderungen in Berlin tätig. Seit seiner Berufung als Professor für Rechtswissenschaften an der Ernst-Abbe-Hochschule Jena im Jahr 2012 bildet er dort angehende Sozialarbeiter*innen u.a. in der Anwendung der komplexen Materie des Rehabilitationsrechts aus.
Aktualisiert: 2020-01-30
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