Der Begriff des Hardcore-Kartells erfasst Absprachen zwischen Wettbewerbern über relevante Wettbewerbsparameter wie Preise, Produktionsmengen, Absatzgebiete oder Kundengruppen. Wegen der von ihnen ausgehenden besonderen Schädlichkeit für den Wettbewerb stellt sich die Frage nach einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots. Diese stützt sich auf das public enforcement, im Kern also die Ahndung durch Bußgelder, und das private enforcement, mithin die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Kartellgeschädigte. Ob darüber hinaus die Einführung einer Individualstrafe das Ziel der effektiveren Kartellrechtsdurchsetzung erreichen kann, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-05-09
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Der Begriff des Hardcore-Kartells erfasst Absprachen zwischen Wettbewerbern über relevante Wettbewerbsparameter wie Preise, Produktionsmengen, Absatzgebiete oder Kundengruppen. Wegen der von ihnen ausgehenden besonderen Schädlichkeit für den Wettbewerb stellt sich die Frage nach einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots. Diese stützt sich auf das public enforcement, im Kern also die Ahndung durch Bußgelder, und das private enforcement, mithin die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Kartellgeschädigte. Ob darüber hinaus die Einführung einer Individualstrafe das Ziel der effektiveren Kartellrechtsdurchsetzung erreichen kann, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-04-14
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Der Begriff des Hardcore-Kartells erfasst Absprachen zwischen Wettbewerbern über relevante Wettbewerbsparameter wie Preise, Produktionsmengen, Absatzgebiete oder Kundengruppen. Wegen der von ihnen ausgehenden besonderen Schädlichkeit für den Wettbewerb stellt sich die Frage nach einer effektiven Durchsetzung des Kartellverbots. Diese stützt sich auf das public enforcement, im Kern also die Ahndung durch Bußgelder, und das private enforcement, mithin die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen durch Kartellgeschädigte. Ob darüber hinaus die Einführung einer Individualstrafe das Ziel der effektiveren Kartellrechtsdurchsetzung erreichen kann, ist Gegenstand der vorliegenden Untersuchung.
Aktualisiert: 2023-04-25
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Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Aufsichtssystem „Solvency II“ hat das Versicherungsaufsichtsrecht europaweit und umfassend reformiert. Aufsichtsräte von Versicherungsunternehmen sind von den eingetretenen Änderungen in vielerlei Hinsicht betroffen. Die Verfasserin entwickelt Antworten und Handlungsempfehlungen auf praxisrelevante Fragen, die sich aus der Sicht eines Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens im Solvency II-Regime stellen.
Einen ersten Schwerpunkt des Buches bildet die konkrete Beschreibung der Pflichten des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Überwachung der reformierten Geschäftsorganisation. Damit korrespondierend beschreibt die Verfasserin die mit dem Solvency II-Regime einhergehenden Änderungen der Informationsversorgung des Aufsichtsrats aufgrund des im Versicherungsunternehmen zu implementierenden Kommunikationssystems. Die diesbezüglich vor dem Hintergrund der §§ 116, 93 AktG bestehenden Pflichten des Aufsichtsrats werden mit praxistauglichen Handlungsempfehlungen dargestellt. Ein zweiter Schwerpunkt des Buches liegt auf der ausführlichen Darstellung der unter Solvency II an die Aufsichtsratsmitglieder gestellten verschärften Qualifikationsanforderungen und der erstmals gesetzlich ausdrücklich geregelten erforderlichen Gesamtqualifikation des Aufsichtsrats. Europarechtswidrig umgesetzte und infolgedessen unanwendbare Regelungen in § 24 VAG werden aufgezeigt.
Nach den Ergebnissen der Arbeit sind die Anforderungen an die Tätigkeit des Aufsichtsrats, korrespondierend damit die Anforderungen an die Informationsversorgung sowie die erforderlichen Qualifikationen und die Gesamtqualifikation unter Solvency II angestiegen. Der Aufsichtsrat ist weitaus stärker als zuvor in das Unternehmensgefüge eingebunden. Im Versicherungsunternehmen kann das Aufsichtsratsamt nicht mehr pauschal als „Nebenamt“ bezeichnet werden.
Das Buch richtet sich vorrangig an Aufsichtsräte von Versicherungsunternehmen, deren Berater sowie die Aufsichtsbehörden.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Das am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Aufsichtssystem „Solvency II“ hat das Versicherungsaufsichtsrecht europaweit und umfassend reformiert. Aufsichtsräte von Versicherungsunternehmen sind von den eingetretenen Änderungen in vielerlei Hinsicht betroffen. Die Verfasserin entwickelt Antworten und Handlungsempfehlungen auf praxisrelevante Fragen, die sich aus der Sicht eines Aufsichtsrats eines Versicherungsunternehmens im Solvency II-Regime stellen.
Einen ersten Schwerpunkt des Buches bildet die konkrete Beschreibung der Pflichten des Aufsichtsrats im Hinblick auf die Überwachung der reformierten Geschäftsorganisation. Damit korrespondierend beschreibt die Verfasserin die mit dem Solvency II-Regime einhergehenden Änderungen der Informationsversorgung des Aufsichtsrats aufgrund des im Versicherungsunternehmen zu implementierenden Kommunikationssystems. Die diesbezüglich vor dem Hintergrund der §§ 116, 93 AktG bestehenden Pflichten des Aufsichtsrats werden mit praxistauglichen Handlungsempfehlungen dargestellt. Ein zweiter Schwerpunkt des Buches liegt auf der ausführlichen Darstellung der unter Solvency II an die Aufsichtsratsmitglieder gestellten verschärften Qualifikationsanforderungen und der erstmals gesetzlich ausdrücklich geregelten erforderlichen Gesamtqualifikation des Aufsichtsrats. Europarechtswidrig umgesetzte und infolgedessen unanwendbare Regelungen in § 24 VAG werden aufgezeigt.
Nach den Ergebnissen der Arbeit sind die Anforderungen an die Tätigkeit des Aufsichtsrats, korrespondierend damit die Anforderungen an die Informationsversorgung sowie die erforderlichen Qualifikationen und die Gesamtqualifikation unter Solvency II angestiegen. Der Aufsichtsrat ist weitaus stärker als zuvor in das Unternehmensgefüge eingebunden. Im Versicherungsunternehmen kann das Aufsichtsratsamt nicht mehr pauschal als „Nebenamt“ bezeichnet werden.
Das Buch richtet sich vorrangig an Aufsichtsräte von Versicherungsunternehmen, deren Berater sowie die Aufsichtsbehörden.
Aktualisiert: 2023-02-07
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