Der Verfasser analysiert in seinem Werk das ins deutsche Zivilrecht neu eingeführte Rückgriffsinstrumentarium. Im Mittelpunkt steht dabei die Problematik, wie die Regressregelungen der §§ 478, 479 BGB in der Praxis umzusetzen und der Rückgriff in der praktischen Anwendung auszugestalten ist. Es wird ausführlich auf die Fragestellung eingegangen, ob die Normen bezüglich anderer Konstellationen analog anwendbar oder mittels teleologischer Reduktionen einschränkend auszulegen sind.
Die eingehende Analyse der Rückgriffsregelungen zeigt zum einen, dass die von den Normen getroffenen Regelungen in einigen Teilbereichen über das zur Vermeidung von Regressfallen durch die verbesserten Verbraucherrechte erforderliche Maß hinausgehen. Daher sind bis zur Modifizierung der Normen gemäß der erarbeiteten Formulierungsvorschläge die dargestellten teleologischen Reduktionen vorzunehmen. Zum anderen bedarf es partiell einer analogen Anwendung der Vorschriften. Des Weiteren werden zahlreiche Möglichkeiten zur Formulierung und Ausgestaltung von AGBs für den Rückgriff in der Lieferkette, insbesondere zur Vornahme eines gleichwertigen Ausgleiches nach § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB, aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Verfasser analysiert in seinem Werk das ins deutsche Zivilrecht neu eingeführte Rückgriffsinstrumentarium. Im Mittelpunkt steht dabei die Problematik, wie die Regressregelungen der §§ 478, 479 BGB in der Praxis umzusetzen und der Rückgriff in der praktischen Anwendung auszugestalten ist. Es wird ausführlich auf die Fragestellung eingegangen, ob die Normen bezüglich anderer Konstellationen analog anwendbar oder mittels teleologischer Reduktionen einschränkend auszulegen sind.
Die eingehende Analyse der Rückgriffsregelungen zeigt zum einen, dass die von den Normen getroffenen Regelungen in einigen Teilbereichen über das zur Vermeidung von Regressfallen durch die verbesserten Verbraucherrechte erforderliche Maß hinausgehen. Daher sind bis zur Modifizierung der Normen gemäß der erarbeiteten Formulierungsvorschläge die dargestellten teleologischen Reduktionen vorzunehmen. Zum anderen bedarf es partiell einer analogen Anwendung der Vorschriften. Des Weiteren werden zahlreiche Möglichkeiten zur Formulierung und Ausgestaltung von AGBs für den Rückgriff in der Lieferkette, insbesondere zur Vornahme eines gleichwertigen Ausgleiches nach § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB, aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Verfasser analysiert in seinem Werk das ins deutsche Zivilrecht neu eingeführte Rückgriffsinstrumentarium. Im Mittelpunkt steht dabei die Problematik, wie die Regressregelungen der §§ 478, 479 BGB in der Praxis umzusetzen und der Rückgriff in der praktischen Anwendung auszugestalten ist. Es wird ausführlich auf die Fragestellung eingegangen, ob die Normen bezüglich anderer Konstellationen analog anwendbar oder mittels teleologischer Reduktionen einschränkend auszulegen sind.
Die eingehende Analyse der Rückgriffsregelungen zeigt zum einen, dass die von den Normen getroffenen Regelungen in einigen Teilbereichen über das zur Vermeidung von Regressfallen durch die verbesserten Verbraucherrechte erforderliche Maß hinausgehen. Daher sind bis zur Modifizierung der Normen gemäß der erarbeiteten Formulierungsvorschläge die dargestellten teleologischen Reduktionen vorzunehmen. Zum anderen bedarf es partiell einer analogen Anwendung der Vorschriften. Des Weiteren werden zahlreiche Möglichkeiten zur Formulierung und Ausgestaltung von AGBs für den Rückgriff in der Lieferkette, insbesondere zur Vornahme eines gleichwertigen Ausgleiches nach § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB, aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Obwohl in der Wirtschaftspraxis längst zum Regelfall geworden, finden Lieferketten, die Waren von ihren Erzeugern hin zu ihren endgültigen Verwendern durchlaufen, erst seit der Schuldrechtsmodernisierung 2002 Berücksichtigung im bürgerlich-rechtlichen Kaufrecht. Die seitdem bestehenden §§ 478, 479 BGB widmen sich dem Problem der Risikozuweisung in der Lieferkette, an deren Ende ein Verbraucher steht. Hat die verkaufte Ware einen Mangel, soll mit diesen Normen dafür gesorgt werden, dass nicht der unmittelbare Vertragspartner des Verbrauchers, sondern der eigentliche Mangelverursacher die wirtschaftlichen Mangelfolgen trägt. Die dazu eingesetzten Mittel sind Regresserleichterungen für die Lieferkettenglieder.
Diese Untersuchung liefert einen systematischen Beitrag zur Erschließung des Regelungsgehalts der §§ 478, 479 BGB, zeigt Schwachstellen der Normen auf und unterbreitet entsprechende Lösungsvorschläge. Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf den Vergleich mit dem österreichischen Pendant, § 933b ABGB, gelegt, das sich der deutsche Gesetzgeber zum legislatorischen Vorbild genommen hatte. Ziel ist es, jedem Rechtsanwender, der mit den §§ 478, 479 BGB in Berührung kommt, einen umfassenden Überblick über die zahlreichen bestehenden Fragen zu den Regressnormen zu verschaffen und praxisgerechte Antworten zu liefern.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Der Verfasser analysiert in seinem Werk das ins deutsche Zivilrecht neu eingeführte Rückgriffsinstrumentarium. Im Mittelpunkt steht dabei die Problematik, wie die Regressregelungen der §§ 478, 479 BGB in der Praxis umzusetzen und der Rückgriff in der praktischen Anwendung auszugestalten ist. Es wird ausführlich auf die Fragestellung eingegangen, ob die Normen bezüglich anderer Konstellationen analog anwendbar oder mittels teleologischer Reduktionen einschränkend auszulegen sind.
Die eingehende Analyse der Rückgriffsregelungen zeigt zum einen, dass die von den Normen getroffenen Regelungen in einigen Teilbereichen über das zur Vermeidung von Regressfallen durch die verbesserten Verbraucherrechte erforderliche Maß hinausgehen. Daher sind bis zur Modifizierung der Normen gemäß der erarbeiteten Formulierungsvorschläge die dargestellten teleologischen Reduktionen vorzunehmen. Zum anderen bedarf es partiell einer analogen Anwendung der Vorschriften. Des Weiteren werden zahlreiche Möglichkeiten zur Formulierung und Ausgestaltung von AGBs für den Rückgriff in der Lieferkette, insbesondere zur Vornahme eines gleichwertigen Ausgleiches nach § 478 Abs. 4 Satz 1 BGB, aufgezeigt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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