Der Abschluß von Staatskirchenverträgen ist ein traditionelles Mittel zur Ordnung der Beziehungen von Staat und Kirche. Dennoch stellt sich bis heute oft die Frage, wie weit die Parteien durch die Verträge gebunden werden, und ob sie frei sind, sie zu kündigen oder auch einseitig abzubedingen.
Zur Klärung dieser Frage zeichnet Katia Schier zunächst die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts nach. Anschließend behandelt sie die Frage nach der Rechtsnatur der Verträge. Bei den Konkordaten handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Die evangelischen Kirchenverträge hingegen bilden eine Vertragsart sui generis im innerstaatlichen Recht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Bestandskraft der Verträge. Eine ordentliche Kündigung der Staatskirchenverträge ist mangels Vereinbarung nicht möglich. Anders verhält es sich bei wesentlicher Änderung der Umstände - hier greifen die Grundsätze der clausula rebus sic stantibus.
Die Bestandskraft hinsichtlich entgegenstehender Gesetzgebung ist differenziert zu betrachten: Da es sich bei den Konkordaten um völkerrechtliche Verträge handelt, ist eine Aufhebung des Vertrages selbst durch Gesetz nicht möglich, wohl aber eine Aufhebung des Zustimmungsgesetzes. Bei den evangelischen Kirchenverträgen scheidet eine Aufhebung des Vertrages durch Gesetz ebenfalls aus. Die Aufhebung des Zustimmungsgesetzes wiederum müßte aufgrund der innerstaatlichen Rechtsnatur des Vertrages zu einem Widerspruch in der Rechtsordnung führen und wird daher durch das Rechtsstaatsprinzip ausgeschlossen. Die Untersuchung endet mit einem Vergleich mit der Rechtslage in Spanien.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Abschluß von Staatskirchenverträgen ist ein traditionelles Mittel zur Ordnung der Beziehungen von Staat und Kirche. Dennoch stellt sich bis heute oft die Frage, wie weit die Parteien durch die Verträge gebunden werden, und ob sie frei sind, sie zu kündigen oder auch einseitig abzubedingen.
Zur Klärung dieser Frage zeichnet Katia Schier zunächst die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts nach. Anschließend behandelt sie die Frage nach der Rechtsnatur der Verträge. Bei den Konkordaten handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Die evangelischen Kirchenverträge hingegen bilden eine Vertragsart sui generis im innerstaatlichen Recht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Bestandskraft der Verträge. Eine ordentliche Kündigung der Staatskirchenverträge ist mangels Vereinbarung nicht möglich. Anders verhält es sich bei wesentlicher Änderung der Umstände - hier greifen die Grundsätze der clausula rebus sic stantibus.
Die Bestandskraft hinsichtlich entgegenstehender Gesetzgebung ist differenziert zu betrachten: Da es sich bei den Konkordaten um völkerrechtliche Verträge handelt, ist eine Aufhebung des Vertrages selbst durch Gesetz nicht möglich, wohl aber eine Aufhebung des Zustimmungsgesetzes. Bei den evangelischen Kirchenverträgen scheidet eine Aufhebung des Vertrages durch Gesetz ebenfalls aus. Die Aufhebung des Zustimmungsgesetzes wiederum müßte aufgrund der innerstaatlichen Rechtsnatur des Vertrages zu einem Widerspruch in der Rechtsordnung führen und wird daher durch das Rechtsstaatsprinzip ausgeschlossen. Die Untersuchung endet mit einem Vergleich mit der Rechtslage in Spanien.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Abschluß von Staatskirchenverträgen ist ein traditionelles Mittel zur Ordnung der Beziehungen von Staat und Kirche. Dennoch stellt sich bis heute oft die Frage, wie weit die Parteien durch die Verträge gebunden werden, und ob sie frei sind, sie zu kündigen oder auch einseitig abzubedingen.
Zur Klärung dieser Frage zeichnet Katia Schier zunächst die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts nach. Anschließend behandelt sie die Frage nach der Rechtsnatur der Verträge. Bei den Konkordaten handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Die evangelischen Kirchenverträge hingegen bilden eine Vertragsart sui generis im innerstaatlichen Recht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Bestandskraft der Verträge. Eine ordentliche Kündigung der Staatskirchenverträge ist mangels Vereinbarung nicht möglich. Anders verhält es sich bei wesentlicher Änderung der Umstände - hier greifen die Grundsätze der clausula rebus sic stantibus.
Die Bestandskraft hinsichtlich entgegenstehender Gesetzgebung ist differenziert zu betrachten: Da es sich bei den Konkordaten um völkerrechtliche Verträge handelt, ist eine Aufhebung des Vertrages selbst durch Gesetz nicht möglich, wohl aber eine Aufhebung des Zustimmungsgesetzes. Bei den evangelischen Kirchenverträgen scheidet eine Aufhebung des Vertrages durch Gesetz ebenfalls aus. Die Aufhebung des Zustimmungsgesetzes wiederum müßte aufgrund der innerstaatlichen Rechtsnatur des Vertrages zu einem Widerspruch in der Rechtsordnung führen und wird daher durch das Rechtsstaatsprinzip ausgeschlossen. Die Untersuchung endet mit einem Vergleich mit der Rechtslage in Spanien.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Abschluß von Staatskirchenverträgen ist ein traditionelles Mittel zur Ordnung der Beziehungen von Staat und Kirche. Dennoch stellt sich bis heute oft die Frage, wie weit die Parteien durch die Verträge gebunden werden, und ob sie frei sind, sie zu kündigen oder auch einseitig abzubedingen.
Zur Klärung dieser Frage zeichnet Katia Schier zunächst die historische Entwicklung des Staatskirchenvertragsrechts nach. Anschließend behandelt sie die Frage nach der Rechtsnatur der Verträge. Bei den Konkordaten handelt es sich um völkerrechtliche Verträge. Die evangelischen Kirchenverträge hingegen bilden eine Vertragsart sui generis im innerstaatlichen Recht. Dies hat auch Auswirkungen auf die Bestandskraft der Verträge. Eine ordentliche Kündigung der Staatskirchenverträge ist mangels Vereinbarung nicht möglich. Anders verhält es sich bei wesentlicher Änderung der Umstände - hier greifen die Grundsätze der clausula rebus sic stantibus.
Die Bestandskraft hinsichtlich entgegenstehender Gesetzgebung ist differenziert zu betrachten: Da es sich bei den Konkordaten um völkerrechtliche Verträge handelt, ist eine Aufhebung des Vertrages selbst durch Gesetz nicht möglich, wohl aber eine Aufhebung des Zustimmungsgesetzes. Bei den evangelischen Kirchenverträgen scheidet eine Aufhebung des Vertrages durch Gesetz ebenfalls aus. Die Aufhebung des Zustimmungsgesetzes wiederum müßte aufgrund der innerstaatlichen Rechtsnatur des Vertrages zu einem Widerspruch in der Rechtsordnung führen und wird daher durch das Rechtsstaatsprinzip ausgeschlossen. Die Untersuchung endet mit einem Vergleich mit der Rechtslage in Spanien.
Aktualisiert: 2023-04-15
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