Die Sicherungsverwahrung gilt als die fragwürdigste Maßregel des strafrechtlichen Rechtsfolgensystems. Hinsichtlich der dogmatischen Einordnung der Maßregeln als Straf- oder Polizeirecht und der Bewertung des Verhältnisses der strafrechtlichen Spuren untereinander bestehen große Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten sind nicht neu, sondern Ausdruck des bisher nicht gelösten Streits über das Verhältnis von Schuld und Prävention im Strafrecht. Ausgehend von den Straftheorien wird daher die Dogmatik des zweispurigen Rechtsfolgensystems unter besonderer Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung untersucht und verfassungs- und menschenrechtlich gewürdigt. Überlegt wird, wie die Spannungen im Maßregelrecht abgemildert werden können und die Renaissance der Sicherungsverwahrung zu erklären ist.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Sicherungsverwahrung gilt als die fragwürdigste Maßregel des strafrechtlichen Rechtsfolgensystems. Hinsichtlich der dogmatischen Einordnung der Maßregeln als Straf- oder Polizeirecht und der Bewertung des Verhältnisses der strafrechtlichen Spuren untereinander bestehen große Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten sind nicht neu, sondern Ausdruck des bisher nicht gelösten Streits über das Verhältnis von Schuld und Prävention im Strafrecht. Ausgehend von den Straftheorien wird daher die Dogmatik des zweispurigen Rechtsfolgensystems unter besonderer Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung untersucht und verfassungs- und menschenrechtlich gewürdigt. Überlegt wird, wie die Spannungen im Maßregelrecht abgemildert werden können und die Renaissance der Sicherungsverwahrung zu erklären ist.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Die Sicherungsverwahrung gilt als die fragwürdigste Maßregel des strafrechtlichen Rechtsfolgensystems. Hinsichtlich der dogmatischen Einordnung der Maßregeln als Straf- oder Polizeirecht und der Bewertung des Verhältnisses der strafrechtlichen Spuren untereinander bestehen große Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten sind nicht neu, sondern Ausdruck des bisher nicht gelösten Streits über das Verhältnis von Schuld und Prävention im Strafrecht. Ausgehend von den Straftheorien wird daher die Dogmatik des zweispurigen Rechtsfolgensystems unter besonderer Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung untersucht und verfassungs- und menschenrechtlich gewürdigt. Überlegt wird, wie die Spannungen im Maßregelrecht abgemildert werden können und die Renaissance der Sicherungsverwahrung zu erklären ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Sicherungsverwahrung gilt als die fragwürdigste Maßregel des strafrechtlichen Rechtsfolgensystems. Hinsichtlich der dogmatischen Einordnung der Maßregeln als Straf- oder Polizeirecht und der Bewertung des Verhältnisses der strafrechtlichen Spuren untereinander bestehen große Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten sind nicht neu, sondern Ausdruck des bisher nicht gelösten Streits über das Verhältnis von Schuld und Prävention im Strafrecht. Ausgehend von den Straftheorien wird daher die Dogmatik des zweispurigen Rechtsfolgensystems unter besonderer Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung untersucht und verfassungs- und menschenrechtlich gewürdigt. Überlegt wird, wie die Spannungen im Maßregelrecht abgemildert werden können und die Renaissance der Sicherungsverwahrung zu erklären ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Die Sicherungsverwahrung gilt als die fragwürdigste Maßregel des strafrechtlichen Rechtsfolgensystems. Hinsichtlich der dogmatischen Einordnung der Maßregeln als Straf- oder Polizeirecht und der Bewertung des Verhältnisses der strafrechtlichen Spuren untereinander bestehen große Unsicherheiten. Diese Unsicherheiten sind nicht neu, sondern Ausdruck des bisher nicht gelösten Streits über das Verhältnis von Schuld und Prävention im Strafrecht. Ausgehend von den Straftheorien wird daher die Dogmatik des zweispurigen Rechtsfolgensystems unter besonderer Berücksichtigung der Sicherungsverwahrung untersucht und verfassungs- und menschenrechtlich gewürdigt. Überlegt wird, wie die Spannungen im Maßregelrecht abgemildert werden können und die Renaissance der Sicherungsverwahrung zu erklären ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2023-06-16
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Ist die Behandlung des Bösen die oberste Zielsetzung für den Bereich der Forensischen Psychiatrie oder eine von der Gesellschaft zur eigenen Entlastung vorgenommene Aufgabenzuschreibung an die Forensik? Was ist unter dem „Bösen“ überhaupt zu verstehen? Ist ein Begriff mit einer derart komplexen metaphysischen, religiösen und ethisch-moralischen Tradition geeignet, das Denken und Handeln der im Maßregelvollzug Arbeitenden anzuleiten? Wäre eine Aufgabenbeschreibung unter klarer diagnostischer Fassung von Störungsbildern, der Erstellung korrekter Risikoprofile bei Berücksichtigung neurobiologischer Erkenntnisse und der Beschreibung von daraus abzuleitenden Behandlungsstrategien nicht hilfreicher?
Diesen und ähnlichen Fragen wenden sich namhafte Experten der Forensischen Psychiatrie, Psychotherapie und Pflegewissenschaften zu, wobei die Themen „Psychopathie“, „Gewaltdelikte“ und der Umgang mit Affekten im Vordergrund stehen, aber auch die juristischen Aspekte der Sicherungsverwahrung, die ökonomischen Rahmenbedingungen, die Sicht der Medien und neuere Entwicklungen bei der Nachsorge zur Sprache kommen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Mit Sicherheit behandeln“ ist das Motto, das über der psychiatrisch-psychotherapeutischen Arbeit in der Forensischen Psychiatrie ebenso stehen könnte wie über den anderen Institutionen, die sich mit der Behandlung von Straftätern befassen. Sicherheit meint hier in erster Linie, die Legalprognose der zu Behandelnden nachhaltig zu verbessern. Nach den schweren Vorkommnissen in den späten 80er- und den 90er-Jahren wurde „Sicherheit“ mehr im Sinne formaler Rahmenbedingungen interpretiert. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um Sicherheit, sondern um Sicherung. Sie ist eine Grundvoraussetzung für Straftätertherapie, das Ziel liegt aber in der Erreichung von Sicherheit in Freiheit. Der massive Anstieg der Verweildauern, die erhebliche Erschwerung der Entlassung von Tätern, die sexuell grenzverletzende Delikte begangen haben, und die zunehmende Einweisung von Menschen mit geringfügiger Kriminalität sind die Schattenseiten des umfassenden Sicherheitsanspruches. So wird die Frage nach der Wirksamkeit von Therapiemethoden immer wichtiger. Wie sicher sind die Diagnosen überhaupt? Muss jeder Straftäter „behandelt“ werden? Muss er sich das gefallen lassen?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Forensische Psychiatrie und die Kriminaltherapie, die auch die Behandlung von Straftätern ohne psychische Erkrankungen berücksichtigt, haben sich in den letzten 15 Jahren zunehmend zu einer binnendifferenzierten Spezialdisziplin der Psychiatrie und Psychotherapie entwickelt. Längst ist klar, dass vor allem die Arbeit an individuellen Denk- und Verhaltensmustern eine große Bedeutung für die Primär- und Sekundärprävention von Kriminalität hat. Dabei nähern sich Forensische Psychiatrie und Strafvollzug in Bezug auf zwei Aspekte immer weiter an: zum einen hinsichtlich der Bedeutung der Straftätertherapie und der Verpflichtung der Institutionen, klientenspezifische Behandlungsprogramme anzubieten, zum anderen hinsichtlich der normativen Fragen der Dauer des Freiheitsentzuges.
Damit ist klar, dass der Schutzauftrag der psychiatrischen Maßregel und des Justizvollzuges keinesfalls allein durch die simple Forderung des „Wegsperrens für immer“ erfüllt werden kann. Dies kann und darf nur für die wenigsten Gewaltstraftäter gelten. So rücken zunehmend auch ethische Fragen in den Vordergrund, die sich mit den Ansprüchen einer jeden Person an den Rechtsstaat befassen.
Unterbringungszeit ist Lebenszeit und die muss genutzt werden. Aber wie?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Forensische Psychiatrie und die Kriminaltherapie, die auch die Behandlung von Straftätern ohne psychische Erkrankungen berücksichtigt, haben sich in den letzten 15 Jahren zunehmend zu einer binnendifferenzierten Spezialdisziplin der Psychiatrie und Psychotherapie entwickelt. Längst ist klar, dass vor allem die Arbeit an individuellen Denk- und Verhaltensmustern eine große Bedeutung für die Primär- und Sekundärprävention von Kriminalität hat. Dabei nähern sich Forensische Psychiatrie und Strafvollzug in Bezug auf zwei Aspekte immer weiter an: zum einen hinsichtlich der Bedeutung der Straftätertherapie und der Verpflichtung der Institutionen, klientenspezifische Behandlungsprogramme anzubieten, zum anderen hinsichtlich der normativen Fragen der Dauer des Freiheitsentzuges.
Damit ist klar, dass der Schutzauftrag der psychiatrischen Maßregel und des Justizvollzuges keinesfalls allein durch die simple Forderung des „Wegsperrens für immer“ erfüllt werden kann. Dies kann und darf nur für die wenigsten Gewaltstraftäter gelten. So rücken zunehmend auch ethische Fragen in den Vordergrund, die sich mit den Ansprüchen einer jeden Person an den Rechtsstaat befassen.
Unterbringungszeit ist Lebenszeit und die muss genutzt werden. Aber wie?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das deutsche Kriminalrecht zeichnet sich im internationalen Vergleich durch ein besonders differenziertes System individualpräventiv ausgerichteter Maßregeln aus. Maßregeln sollen die Palette der Strafen dort ergänzen, wo Gründe der Individualprävention dies erfordern. Trotz dieser ergänzenden Funktion geraten sie immer wieder ins Blickfeld der Öffentlichkeit, etwa in kriminalpolitischen Debatten über "gefährliche" Straftäter. Ziel der strafrechtlich und kriminologisch angelegten Untersuchung ist es, einen Beitrag zur Systematisierung dieser Sanktionsform zu leisten. Die allgemeinen Grundsätze, die dazu herangezogen werden, sind die Grundsätze der Gefährlichkeit und der Verhältnismäßigkeit.
Die Maßregeln, die im einzelnen betrachtet werden, sind die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB), die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB), also die drei Sanktionen des Maßregelrechts, die mit einer Freiheitsentziehung verbunden sind.
Der Autor konzentriert sich auf die Anordnungsvoraussetzungen dieser drei Maßregeln, wobei die Gesichtspunkte ihrer Vollstreckung vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit in die Darstellung einbezogen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor behandelt die Anwendung des strafprozessualen Verschlechterungsverbots auf die strafrechtlichen Maßregeln der Besserung und Sicherung, die im System der Zweispurigkeit neben der Strafe die zweite Spur im Sanktionenrecht bilden. Zuerst werden die allgemeinen Grundlagen gelegt, wenn zum einen das System der Zweispurigkeit in seiner Bedeutung und zum anderen das Verbot der reformatio in peius in seinem Inhalt und insbesondere seiner rechtsstaatlichen Herleitung dargestellt wird. Einen wichtigen Abschnitt bildet der Komplex, in dem der Begriff "Nachteil" untersucht wird. Im Ergebnis zeigt sich der Vorzug einer generell-objektiven Betrachtungsweise. Eine erste Verzahnung der beiden Begrifflichkeiten "Verschlechterungsverbot" und "Maßregeln" erfolgt in dem Teil der Arbeit, der sich mit dem Verbot in den verschiedenen Verfahrenskonstellationen beschäftigt, in denen Maßregeln angeordnet werden können. Hier zeigt sich ein überaus weiter Anwendungsbereich des strafprozessualen Verschlechterungsverbots.
Im zweiten Teil der Arbeit verknüpft Joachim Kretschmer die beiden Rechtsinstitute im einzelnen. Das Verbot der reformatio in peius wird - bezogen auf jede einzelne der sechs strafrechtlichen Maßregeln des § 61 StGB - umfassend dargestellt. Hierbei behandelt der Autor beispielsweise folgende Rechtsprobleme: Das Verhältnis der Maßregeln der Besserung und Sicherung und ihre Austauschbarkeit untereinander, das Verhältnis der Maßregeln zu den Strafen, die Ausnahmeregelung in den §§ 331 Abs. 2, 358 Abs. 2 Satz 2 und 373 Abs. 2 Satz 2 StPO und ihre Unvereinbarkeit mit dem rechtsstaatlichen Verbot, den Einfluß einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Festsetzung der Sperrfrist.
Nach einer ausführlichen Untersuchung ergibt sich als wesentliches Ergebnis, daß die Maßregeln im Rahmen des Verschlechterungsverbots unvergleichbar und daher auch unaustauschbar sind. Die Maßregeln dürfen in einem Rechtsmittelverfahren unter der Geltung des Verbots weder nachträglich angeordnet noch miteinander ausgewechselt werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Nach dem Karlsruher Urteil zur Sicherungsverwahrung, aber auch vor dem Hintergrund der lauter werdenden öffentlichen Diskussion, muss sich auch die Psychiatrie mit dem Thema sowie den Vorschlägen zur Neuordnung der Sicherungsverwahrung auseinandersetzen. Das Urteil fordert eine frühzeitige Therapie und Erprobung und rückt den Begriff der „psychischen Störung“ ins Zentrum für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung, die es als dritten Sanktionsweg zwischen Strafhaft und psychiatrischem Maßregelvollzug bezeichnet. Damit werden zentrale Inhalte der Psychiatrie berührt. Dem wurde auch auf dem Jahreskongress der DGPPN in zahlreichen Veranstaltungen Rechnung getragen.
Dieses Werk präsentiert die fachliche und wissenschaftliche Basis wie auch die Position der (forensischen) Psychiatrie in diesem Kontext und ist so eine wichtige Informations- und Entscheidungsgrundlage für alle, die in die Diskussion oder in die unmittelbare Gesetzgebung eingebunden sind.
Aktualisiert: 2023-06-15
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„Mit Sicherheit behandeln“ ist das Motto, das über der psychiatrisch-psychotherapeutischen Arbeit in der Forensischen Psychiatrie ebenso stehen könnte wie über den anderen Institutionen, die sich mit der Behandlung von Straftätern befassen. Sicherheit meint hier in erster Linie, die Legalprognose der zu Behandelnden nachhaltig zu verbessern. Nach den schweren Vorkommnissen in den späten 80er- und den 90er-Jahren wurde „Sicherheit“ mehr im Sinne formaler Rahmenbedingungen interpretiert. Streng genommen handelt es sich dabei nicht um Sicherheit, sondern um Sicherung. Sie ist eine Grundvoraussetzung für Straftätertherapie, das Ziel liegt aber in der Erreichung von Sicherheit in Freiheit. Der massive Anstieg der Verweildauern, die erhebliche Erschwerung der Entlassung von Tätern, die sexuell grenzverletzende Delikte begangen haben, und die zunehmende Einweisung von Menschen mit geringfügiger Kriminalität sind die Schattenseiten des umfassenden Sicherheitsanspruches. So wird die Frage nach der Wirksamkeit von Therapiemethoden immer wichtiger. Wie sicher sind die Diagnosen überhaupt? Muss jeder Straftäter „behandelt“ werden? Muss er sich das gefallen lassen?
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Sicherungsverwahrung steht im Zentrum kriminalpolitischer Aufmerksamkeit. Zentrales Bedenken ist die Unsicherheit der Kriminalprognose. Die Arbeit untersucht unter welchen Voraussetzungen die Kriminalprognose gegen den Täter gelten kann und im zweiten Schritt, welche Anforderungen an eine den Freiheitsentzug begründende Kriminalprognose zu stellen sind. Untersucht werden Anordnungs- sowie Vollstreckungsentscheidungen ebenso wie die Frage nach dem Umfang der Rechtskraft der Anordnung.
Aktualisiert: 2023-06-15
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2009 stufte der EGMR die Sicherungsverwahrung u.a. wegen der tatsächlichen Situation im Vollzug als Strafe i.S.d. EMRK ein. 2011 erklärte sie das BVerfG v.a. wegen fehlender Vereinbarkeit mit dem Abstandsgebot für verfassungswidrig. Die Arbeit beleuchtet die notwendig gewordenen legislativen Aktivitäten auf Bundes- und Landesebene sowie die rechtlichen und tatsächlichen Entwicklungen des Sicherungsverwahrungsvollzugs. Zugleich wird das Abstandsgebot auf einen kritischen Prüfstand gestellt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ist die Behandlung des Bösen die oberste Zielsetzung für den Bereich der Forensischen Psychiatrie oder eine von der Gesellschaft zur eigenen Entlastung vorgenommene Aufgabenzuschreibung an die Forensik? Was ist unter dem „Bösen“ überhaupt zu verstehen? Ist ein Begriff mit einer derart komplexen metaphysischen, religiösen und ethisch-moralischen Tradition geeignet, das Denken und Handeln der im Maßregelvollzug Arbeitenden anzuleiten? Wäre eine Aufgabenbeschreibung unter klarer diagnostischer Fassung von Störungsbildern, der Erstellung korrekter Risikoprofile bei Berücksichtigung neurobiologischer Erkenntnisse und der Beschreibung von daraus abzuleitenden Behandlungsstrategien nicht hilfreicher?
Diesen und ähnlichen Fragen wenden sich namhafte Experten der Forensischen Psychiatrie, Psychotherapie und Pflegewissenschaften zu, wobei die Themen „Psychopathie“, „Gewaltdelikte“ und der Umgang mit Affekten im Vordergrund stehen, aber auch die juristischen Aspekte der Sicherungsverwahrung, die ökonomischen Rahmenbedingungen, die Sicht der Medien und neuere Entwicklungen bei der Nachsorge zur Sprache kommen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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