Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Frontmatter -- Einleitung -- I. Anfänge der Dienststelle: Die Befestigung ihrer Position im Partei- und Staatsbereich 1933–1935 -- II. Die Kompetenzen der Dienststelle im staatlichen Bereich und ihre Durchsetzung in der Praxis -- III. Kompetenzen von StdF und PKzl. im Parteibereich -- IV. Der Stellvertreter des Führers und der weitere Ausbau seines Stabs 1935–1941 -- V. Die Einflußnahme der Dienststelle auf die Verwaltungen der eingegliederten Gebiete als Vorgriff auf eine “Reichsgauverfassung” -- VI. Martin Bormann und die Partei-Kanzlei 1941–1945 -- VII. Erweiterte Kompetenzen der Dienststelle während des Zweiten Weltkriegs -- VIII. Inhaltliche Schwerpunkte in der Arbeit der Dienststelle: Rassismus und Kirchenkampf -- Schluß: Die Partei-Kanzlei im Spannungsverhältnis von charismatischem Führertum und bürokratischer Herrschaft -- Anhang 1–3 -- Quellenverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Personenregister
Aktualisiert: 2023-05-29
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Das Nachschlagewerk des Reichsgerichts gehört zu den grundlegenden Quellen der deutschen Rechtsprechungsgeschichte des 20. Jahrhunderts. Band 3 der Edition dokumentiert zunächst die einflussreiche Judikatur zur Weimarer Reichsverfassung. In dem Recht zur Übergangs- und Nachkriegszeit sind die Anfänge für die moderne deutsche interventionsstaatliche Gesetzgebung zu sehen (Rechtsprechung zum Wucher, zur Preistreiberei, zum Kettenhandel und Geldverkehr). Darüber hinaus war das Kriegsnotrecht Ausgangspunkt für die Herausbildung zivilrechtlicher Sondergebiete wie Miet- und Pachtschutzrecht. Die Leitsätze zur Tarifvertragsordnung von 1918 und zum Betriebsrätegesetz von 1920 erschließen das neue Rechtsgebiet des Arbeitsrechts. Der Band wird abgeschlossen mit den zahlreichen für die Etablierung der clausula rebus sic stantibus (Wegfall der Geschäftsgrundlage) grundlegenden Entscheidungen zur freien Aufwertung.
Aktualisiert: 2023-04-11
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Seit dem Erlaß des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht ein nicht endender Streit über die Beantwortung der Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang dem Käufer, Mieter oder Werkbesteller wegen einer mangelhaften Leistung des Vertrags- partners Schadensersatzansprüche zustehen. Das Ziel der vorliegenden Untersuchung ist es, die vielfältigen Ansichten zu ordnen und in einem Überblick zusammenzufassen. Sodann werden für das geltende Recht Lösungen gesucht, die dem Sinn und Zweck des Gesetzes entsprechen. Dabei wird versucht, zweifelhaften Entwicklungen in Rechtsprechung und Rechtslehre entgegenzuwirken. Soweit die juristische Methodenlehre keine überzeugende Antwort zuläßt, wird eine Änderung des Gesetzes gefordert. Die Arbeit enthält daher auch einen Beitrag zur Reform des Schuldrechts.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Mängelrechte können bei Mangelkenntnis des Käufers, Mieters oder Bestellers ausgeschlossen sein. Das Gesetz unterscheidet die Mangelkenntnis zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und diejenige zum Zeitpunkt der Annahme bzw. Abnahme des Vertragsgegenstandes. Allerdings sind die Regelungen im Kauf-, Miet- und Werkvertragsrecht nicht übereinstimmend, obwohl Gründe für eine unterschiedliche Behandlung der Mangelkenntnis in den einzelnen Vertragstypen nur zum Teil existieren. Zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs ist daher § 442 Abs. 1 S. 1 BGB im Werkvertragsrecht analog anzuwenden. Darüber hinaus ist de lege ferenda § 640 Abs. 2 BGB um den Ausschluss der in § 634 Nr. 4 BGB bezeichneten Rechte zu ergänzen sowie eine dem § 464 BGB a. F. entsprechende Regelung im Kaufvertragsrecht einzuführen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Frontmatter -- Einleitung -- I. Anfänge der Dienststelle: Die Befestigung ihrer Position im Partei- und Staatsbereich 1933–1935 -- II. Die Kompetenzen der Dienststelle im staatlichen Bereich und ihre Durchsetzung in der Praxis -- III. Kompetenzen von StdF und PKzl. im Parteibereich -- IV. Der Stellvertreter des Führers und der weitere Ausbau seines Stabs 1935–1941 -- V. Die Einflußnahme der Dienststelle auf die Verwaltungen der eingegliederten Gebiete als Vorgriff auf eine “Reichsgauverfassung” -- VI. Martin Bormann und die Partei-Kanzlei 1941–1945 -- VII. Erweiterte Kompetenzen der Dienststelle während des Zweiten Weltkriegs -- VIII. Inhaltliche Schwerpunkte in der Arbeit der Dienststelle: Rassismus und Kirchenkampf -- Schluß: Die Partei-Kanzlei im Spannungsverhältnis von charismatischem Führertum und bürokratischer Herrschaft -- Anhang 1–3 -- Quellenverzeichnis -- Literaturverzeichnis -- Personenregister
Aktualisiert: 2023-03-27
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Diese Arbeit untersucht die Frage, ob der Inhaber eines Gestaltungsrechts zu dessen wirksamer Ausübung in der Gestaltungserklärung den Gestaltungsgrund angeben muß. Zunächst wird losgelöst von den einzelnen Gestaltungsrechten der Inhalt der Gestaltungserklärung als solcher erforscht. Dazu werden die grundabhängigen von den grundunabhängigen Gestaltungsrechten geschieden. Beleuchtet werden die Unterschiede zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Begründungslast, zwischen öffentlichem Recht und Privatrecht mit seinem Bekenntnis zur Privatautonomie. Im Ergebnis stellt die Begründung einen wesensnotwendigen Bestandteil der Gestaltungserklärung dar. Ihr Fehlen führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Die hierdurch bedingten Restriktionen für die Befugnis des Gestaltungsberechtigten, andere Gestaltungsgründe nachzuschieben, werden aufgezeigt. Anschließend werden die abstrakt gewonnenen Resultate auf die Kündigung von Arbeits- und Wohnraummietverträgen übertragen. In prozessualer Hinsicht wird hinterfragt, ob und inwieweit bei der Individualisierung des streitgegenständlichen Sachverhaltes auf das materielle Recht in Gestalt der konkret geltend gemachten Gestaltungsgründe zu verweisen ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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