Ab 17.8.2015 gilt für die immer bedeutsameren Nachlassfälle mit Auslandsbezug (ca. 450.000 pro Jahr, Tendenz steigend) die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Mit erheblichen Umstellungen für die Praxis: Regelanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, neuartige Rechtswahlmöglichkeiten (Folge: vermehrter Import ausl. Erbrechts!) sowie manche überraschende Folge, die erst bei näherem Hinsehen deutlich wird.
Das neue FamRZ-Buch bietet alles Erforderliche: Grundlagen, konkrete Lösungsvorschläge (über 80 Beispielsfälle!), zahlreiche Praxistipps, umfassende Formulierungsvorschläge, Überblick über Regelungen in den anderen europ. Staaten (zu Erbvertrag/gem. Testament/Erbverzicht).
Alles von zwei auf internationale Fälle spezialisierten Praktikern. Insbesondere für (Fach-)Anwälte, Notare und (Nachlass-)Gerichte.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Ab 17.8.2015 gilt für die immer bedeutsameren Nachlassfälle mit Auslandsbezug (ca. 450.000 pro Jahr, Tendenz steigend) die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Mit erheblichen Umstellungen für die Praxis: Regelanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, neuartige Rechtswahlmöglichkeiten (Folge: vermehrter Import ausl. Erbrechts!) sowie manche überraschende Folge, die erst bei näherem Hinsehen deutlich wird.
Das neue FamRZ-Buch bietet alles Erforderliche: Grundlagen, konkrete Lösungsvorschläge (über 80 Beispielsfälle!), zahlreiche Praxistipps, umfassende Formulierungsvorschläge, Überblick über Regelungen in den anderen europ. Staaten (zu Erbvertrag/gem. Testament/Erbverzicht).
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Ab 17.8.2015 gilt für die immer bedeutsameren Nachlassfälle mit Auslandsbezug (ca. 450.000 pro Jahr, Tendenz steigend) die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Mit erheblichen Umstellungen für die Praxis: Regelanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, neuartige Rechtswahlmöglichkeiten (Folge: vermehrter Import ausl. Erbrechts!) sowie manche überraschende Folge, die erst bei näherem Hinsehen deutlich wird.
Das neue FamRZ-Buch bietet alles Erforderliche: Grundlagen, konkrete Lösungsvorschläge (über 80 Beispielsfälle!), zahlreiche Praxistipps, umfassende Formulierungsvorschläge, Überblick über Regelungen in den anderen europ. Staaten (zu Erbvertrag/gem. Testament/Erbverzicht).
Alles von zwei auf internationale Fälle spezialisierten Praktikern. Insbesondere für (Fach-)Anwälte, Notare und (Nachlass-)Gerichte.
Aktualisiert: 2023-07-01
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
Aus dem Inhalt:
Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
Aus dem Inhalt:
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Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
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Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
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Anforderungen an die Ermittlungsbehörden
Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
"Außergerichtliche" Einziehung
Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung
Opferentschädigung
Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes)
Vermögensbeschlagnahme
Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht
Muster
Aktualisiert: 2023-02-14
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Reform der Vermögensabschöpfung
Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
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Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
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Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
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Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein.
Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt.
Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt.
Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt.
Bewährte Erläuterungen
Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung.
Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden.
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Vermögensabschöpfung bei der Justiz
Zusammenarbeit von Polizei und Justiz
Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung
Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung
Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB
Einziehung von Taterträgen
Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB
Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem
Mittäterschaft
Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB
Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte
Haftung von Mittätern
Einziehung von Nutzungen und Surrogaten
Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen
Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft
Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB
Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB
Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB
Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB
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Aktualisiert: 2023-02-14
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Reform der Vermögensabschöpfung Bewährte Erläuterungen Aus dem Inhalt: Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF)
Aktualisiert: 2022-11-26
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Indien verfügt nicht über ein einheitliches Erbrecht, vielmehr besteht eine regionale wie auch personale Rechtszersplitterung. Neben den ursprünglich religiösen Gruppenrechten bietet der Gesetzgeber ein optionales Einheitsrecht an. Zudem bestehen in mehreren Bundesstaaten und Unionsterritorien regionale Sonderrechtsgebiete mit eigenem Erbrecht und - im Falle von Goa - eigenem IPR. Die Arbeit untersucht aus dem Blickwinkel des deutschen Rechtsanwenders die Abwicklung deutsch-indischer Erbfälle, insbesondere Probleme der Rechtszersplitterung und des Kollisionsrechts. Gleichzeitig werden die materiellen Regeln der verschiedenen indischen Erbrechte untersucht und Verfahrensfragen bei der Nachlaßabwicklung behandelt. Soweit erforderlich, werden familienrechtliche Vorfragen (Gültigkeit von Mischehen, Ehelichkeit von Kindern, Legitimanerkenntnis) miteinbezogen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Ab 17.8.2015 gilt für die immer bedeutsameren Nachlassfälle mit Auslandsbezug (ca. 450.000 pro Jahr, Tendenz steigend) die Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO). Mit erheblichen Umstellungen für die Praxis: Regelanknüpfung an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt, neuartige Rechtswahlmöglichkeiten (Folge: vermehrter Import ausl. Erbrechts!) sowie manche überraschende Folge, die erst bei näherem Hinsehen deutlich wird.
Das neue FamRZ-Buch bietet alles Erforderliche: Grundlagen, konkrete Lösungsvorschläge (über 80 Beispielsfälle!), zahlreiche Praxistipps, umfassende Formulierungsvorschläge, Überblick über Regelungen in den anderen europ. Staaten (zu Erbvertrag/gem. Testament/Erbverzicht).
Alles von zwei auf internationale Fälle spezialisierten Praktikern. Insbesondere für (Fach-)Anwälte, Notare und (Nachlass-)Gerichte.
Aktualisiert: 2023-04-01
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