Die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen stellte die bundesdeutsche Justiz vor schwer wiegende Fragen: Welche Strafe war angemessen für den NS-Schergen, der mit eigener Hand zahlreiche Menschen getötet hatte? Sollte er härter oder sollte er milder bestraft werden als der Schreibtischtäter, der den Befehl zum Mord erteilt hatte? Mit diesen Fragen stieß die Justiz an die Grenzen bestehenden Rechts. Thomas Horstmann und Heike Litzinger führten Gespräche mit einflussreichen Juristen, die sich in den 60er Jahren intensiv mit den Verfahren gegen NS-Täter befasst haben. In den Gesprächen werden die enormen Schwierigkeiten der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen fassbar. Die Juristen ziehen außerdem Parallelen zur juristischen Aufarbeitung anderer Unrechtssysteme, wie beispielsweise der Strafverfolgung der DDR-Mauerschützen. Nicht zuletzt veranschaulicht der Band aber auch die individuellen Lebensgeschichten der Interviewten, deren persönliche Erfahrungen mit dem Nazi- Regime sowie ihre Erlebnisse in der Nachkriegszeit.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen stellte die bundesdeutsche Justiz vor schwer wiegende Fragen: Welche Strafe war angemessen für den NS-Schergen, der mit eigener Hand zahlreiche Menschen getötet hatte? Sollte er härter oder sollte er milder bestraft werden als der Schreibtischtäter, der den Befehl zum Mord erteilt hatte? Mit diesen Fragen stieß die Justiz an die Grenzen bestehenden Rechts. Thomas Horstmann und Heike Litzinger führten Gespräche mit einflussreichen Juristen, die sich in den 60er Jahren intensiv mit den Verfahren gegen NS-Täter befasst haben. In den Gesprächen werden die enormen Schwierigkeiten der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen fassbar. Die Juristen ziehen außerdem Parallelen zur juristischen Aufarbeitung anderer Unrechtssysteme, wie beispielsweise der Strafverfolgung der DDR-Mauerschützen. Nicht zuletzt veranschaulicht der Band aber auch die individuellen Lebensgeschichten der Interviewten, deren persönliche Erfahrungen mit dem Nazi- Regime sowie ihre Erlebnisse in der Nachkriegszeit.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen stellte die bundesdeutsche Justiz vor schwer wiegende Fragen: Welche Strafe war angemessen für den NS-Schergen, der mit eigener Hand zahlreiche Menschen getötet hatte? Sollte er härter oder sollte er milder bestraft werden als der Schreibtischtäter, der den Befehl zum Mord erteilt hatte? Mit diesen Fragen stieß die Justiz an die Grenzen bestehenden Rechts. Thomas Horstmann und Heike Litzinger führten Gespräche mit einflussreichen Juristen, die sich in den 60er Jahren intensiv mit den Verfahren gegen NS-Täter befasst haben. In den Gesprächen werden die enormen Schwierigkeiten der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen fassbar. Die Juristen ziehen außerdem Parallelen zur juristischen Aufarbeitung anderer Unrechtssysteme, wie beispielsweise der Strafverfolgung der DDR-Mauerschützen. Nicht zuletzt veranschaulicht der Band aber auch die individuellen Lebensgeschichten der Interviewten, deren persönliche Erfahrungen mit dem Nazi- Regime sowie ihre Erlebnisse in der Nachkriegszeit.
Aktualisiert: 2023-07-02
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Die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen stellte die bundesdeutsche Justiz vor schwer wiegende Fragen: Welche Strafe war angemessen für den NS-Schergen, der mit eigener Hand zahlreiche Menschen getötet hatte? Sollte er härter oder sollte er milder bestraft werden als der Schreibtischtäter, der den Befehl zum Mord erteilt hatte? Mit diesen Fragen stieß die Justiz an die Grenzen bestehenden Rechts. Thomas Horstmann und Heike Litzinger führten Gespräche mit einflussreichen Juristen, die sich in den 60er Jahren intensiv mit den Verfahren gegen NS-Täter befasst haben. In den Gesprächen werden die enormen Schwierigkeiten der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen fassbar. Die Juristen ziehen außerdem Parallelen zur juristischen Aufarbeitung anderer Unrechtssysteme, wie beispielsweise der Strafverfolgung der DDR-Mauerschützen. Nicht zuletzt veranschaulicht der Band aber auch die individuellen Lebensgeschichten der Interviewten, deren persönliche Erfahrungen mit dem Nazi- Regime sowie ihre Erlebnisse in der Nachkriegszeit.
Aktualisiert: 2023-06-29
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Das »Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1953, 1387 ff. - BErgG -) war kein gewöhnliches Gesetz staatlicher Leistungsverwaltung. Mit den Entschädigungsleistungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ein materieller Schadensausgleich gewährt werden, sondern die Entschädigung diente vor allem auch dazu, eine »moralische Wiedergutmachungsverpflichtung« zu erfüllen. Mit Blick auf die Frage, ob die Nachkriegsjustiz der schwierigen Aufgabe gewachsen war, diese »edle parlamentarische Gesinnung« des BErgG im Einzelfall umzusetzen, zeichnet die Verfasserin ein Stück »Alltag« der Entschädigungspraxis nach.
Grundlage der Untersuchung bilden 1086 Verfahren, die in den Jahren 1953 bis 1956 bei den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm anhängig wurden. Die Verfasserin veranschaulicht, daß es neben legislativen Mängeln ein Geflecht von Motiven, Ursachen und Hintergründen war, welches dazu führte, daß der Tenor der Urteile in der überwiegenden Anzahl der Fälle lautete: »Die Klage wird abgewiesen.« Deutlich wird auch, daß die Funktion der Justiz bzw. des Rechts bei der "Aufarbeitung" zeitgeschichtlicher Ereignisse nur begrenzt ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen stellte die bundesdeutsche Justiz vor schwer wiegende Fragen: Welche Strafe war angemessen für den NS-Schergen, der mit eigener Hand zahlreiche Menschen getötet hatte? Sollte er härter oder sollte er milder bestraft werden als der Schreibtischtäter, der den Befehl zum Mord erteilt hatte? Mit diesen Fragen stieß die Justiz an die Grenzen bestehenden Rechts. Thomas Horstmann und Heike Litzinger führten Gespräche mit einflussreichen Juristen, die sich in den 60er Jahren intensiv mit den Verfahren gegen NS-Täter befasst haben. In den Gesprächen werden die enormen Schwierigkeiten der juristischen Aufarbeitung der NS-Verbrechen fassbar. Die Juristen ziehen außerdem Parallelen zur juristischen Aufarbeitung anderer Unrechtssysteme, wie beispielsweise der Strafverfolgung der DDR-Mauerschützen. Nicht zuletzt veranschaulicht der Band aber auch die individuellen Lebensgeschichten der Interviewten, deren persönliche Erfahrungen mit dem Nazi- Regime sowie ihre Erlebnisse in der Nachkriegszeit.
Aktualisiert: 2023-06-11
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Das »Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1953, 1387 ff. - BErgG -) war kein gewöhnliches Gesetz staatlicher Leistungsverwaltung. Mit den Entschädigungsleistungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ein materieller Schadensausgleich gewährt werden, sondern die Entschädigung diente vor allem auch dazu, eine »moralische Wiedergutmachungsverpflichtung« zu erfüllen. Mit Blick auf die Frage, ob die Nachkriegsjustiz der schwierigen Aufgabe gewachsen war, diese »edle parlamentarische Gesinnung« des BErgG im Einzelfall umzusetzen, zeichnet die Verfasserin ein Stück »Alltag« der Entschädigungspraxis nach.
Grundlage der Untersuchung bilden 1086 Verfahren, die in den Jahren 1953 bis 1956 bei den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm anhängig wurden. Die Verfasserin veranschaulicht, daß es neben legislativen Mängeln ein Geflecht von Motiven, Ursachen und Hintergründen war, welches dazu führte, daß der Tenor der Urteile in der überwiegenden Anzahl der Fälle lautete: »Die Klage wird abgewiesen.« Deutlich wird auch, daß die Funktion der Justiz bzw. des Rechts bei der "Aufarbeitung" zeitgeschichtlicher Ereignisse nur begrenzt ist.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Das »Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung“ vom 1. Oktober 1953 (BGBl. I 1953, 1387 ff. - BErgG -) war kein gewöhnliches Gesetz staatlicher Leistungsverwaltung. Mit den Entschädigungsleistungen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur ein materieller Schadensausgleich gewährt werden, sondern die Entschädigung diente vor allem auch dazu, eine »moralische Wiedergutmachungsverpflichtung« zu erfüllen. Mit Blick auf die Frage, ob die Nachkriegsjustiz der schwierigen Aufgabe gewachsen war, diese »edle parlamentarische Gesinnung« des BErgG im Einzelfall umzusetzen, zeichnet die Verfasserin ein Stück »Alltag« der Entschädigungspraxis nach.
Grundlage der Untersuchung bilden 1086 Verfahren, die in den Jahren 1953 bis 1956 bei den erstinstanzlichen Entschädigungsgerichten im Oberlandesgerichtsbezirk Hamm anhängig wurden. Die Verfasserin veranschaulicht, daß es neben legislativen Mängeln ein Geflecht von Motiven, Ursachen und Hintergründen war, welches dazu führte, daß der Tenor der Urteile in der überwiegenden Anzahl der Fälle lautete: »Die Klage wird abgewiesen.« Deutlich wird auch, daß die Funktion der Justiz bzw. des Rechts bei der "Aufarbeitung" zeitgeschichtlicher Ereignisse nur begrenzt ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Diese Edition enthält die in der Sowjetischen Besatzungszone und ab 1949 in der DDR von der ostdeutschen Justiz durchgeführten Strafverfahren wegen nationalsozialistischer Tötungsverbrechen. In 14 Bänden werden 927 Verfahren, u.a. zu den Verbrechen in Oradour oder zum Aufstand im Warschauer Ghetto, dokumentiert. Die Reihe ergänzt die Edition Justiz und NS-Verbrechen, behandelt aber auch Tötungsverbrechen aus der Anfangsphase des NS-Regimes 1933/34. Zudem werden Entscheidungen aus den sogenannten Rehabilitierungsverfahren seit 1991 berücksichtigt.
Aktualisiert: 2023-03-28
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