Erneut sind die Gefängnisse überfüllt - wie zuletzt am Beginn der 80er Jahre. Die Ursache für die Überlastung liegt auch in der extensiven U-Haft-Praxis begründet.
In der vorliegenden Forschungsarbeit erkundet Helmut Geiter die Chancen für eine Reduktion der Untersuchungshaft durch verstärkte Mitwirkung der Sozialarbeit, konkret: der Gerichtshilfe. Die empirische Analyse ist gestützt auf eine umfangreiche Aktenrecherche, zahlreiche Interviews mit Staatsanwälten, Haftrichtern und Gerichtshelfern sowie eine Bestandsaufnahme der bisherigen Praxis der Haftentscheidungshilfe in den (alten) Bundesländern.
Als gewichtigstes Hemmnis einer Haftreduzierung werden insbesondere fest verwurzelte, kurzfristig kaum änderbare Grundeinstellungen der Staatsanwälte und (teilweise auch) der Richter ausgemacht.
Aktualisiert: 2023-06-15
> findR *
Das strafrechtliche Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann weist bei näherer Betrachtungsweise zahlreiche Parallelen zu Projekten auf, deren Ziel eine ausgleichende, nichtstrafende, auf Wiedergutmachung ausgerichtete Regelung strafrechtlicher Konflikte ist. Allerdings wird das Schlichtungsverfahren mit wesentlich geringerem finanziellem - der Schiedsmann ist ehrenamtlicher Laie - und personellem Aufwand betrieben. Dennoch findet das Schiedsmannsinstitut im aktuellen wissenschaftlichen Diskurs kaum Beachtung. Ziel der Untersuchung ist zunächst die Darstellung der (verfahrensbedingten) Besonderheiten. Hierauf aufbauend werden die anzunehmenden Erwartungen der Konfliktparteien (Täter / Opfer) dargestellt, wobei zwischen verfahrensunabhängigen Bereichen und solchen, die sich aus der konkreten Verfahrensausgestaltung ergeben, zu unterscheiden ist. Die auf Parteiangaben beruhende empirische Untersuchung liefert Angaben über den Ablauf der Schlichtungsverhandlung, wobei festgestellt wird, daß das Verfahren hinsichtlich der äußeren Merkmale den Parteierwartungen weitgehend entspricht und die angenommenen Zugangsbarrieren nicht den vennuteten Einfluß auf die Bewertung haben. Die Zufriedenheit mit der Schlichtungsverhandlung ist - trotz teilweise anfänglicher Skepsis - durchweg hoch, was eingeschränkt auch noch bei einem Verfahrensabschluß ohne förmliche Einigung gilt. Der Vergleich der Befunde mit den Ergebnissen anderer Projekte läßt einen qualitativen Unterschied des Schlichtungsverfahrens nicht deutlich werden.
Der theoretische Ansatz beruht auf der Vergleichbarkeit der Erwartungen namentlich der Opfer kleinerer Straftaten. Hierbei kommt es weniger darauf an, wer die Parteien mit welchem Konzept zur Konfliktregelung zusammenbringt, sondern daß dies geschieht. Die Rolle des "catalytic agent" kann von einem neutralen Dritten als Laie in Person des Schiedsmanns ohne weiteres übernommen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das strafrechtliche Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann weist bei näherer Betrachtungsweise zahlreiche Parallelen zu Projekten auf, deren Ziel eine ausgleichende, nichtstrafende, auf Wiedergutmachung ausgerichtete Regelung strafrechtlicher Konflikte ist. Allerdings wird das Schlichtungsverfahren mit wesentlich geringerem finanziellem - der Schiedsmann ist ehrenamtlicher Laie - und personellem Aufwand betrieben. Dennoch findet das Schiedsmannsinstitut im aktuellen wissenschaftlichen Diskurs kaum Beachtung. Ziel der Untersuchung ist zunächst die Darstellung der (verfahrensbedingten) Besonderheiten. Hierauf aufbauend werden die anzunehmenden Erwartungen der Konfliktparteien (Täter / Opfer) dargestellt, wobei zwischen verfahrensunabhängigen Bereichen und solchen, die sich aus der konkreten Verfahrensausgestaltung ergeben, zu unterscheiden ist. Die auf Parteiangaben beruhende empirische Untersuchung liefert Angaben über den Ablauf der Schlichtungsverhandlung, wobei festgestellt wird, daß das Verfahren hinsichtlich der äußeren Merkmale den Parteierwartungen weitgehend entspricht und die angenommenen Zugangsbarrieren nicht den vennuteten Einfluß auf die Bewertung haben. Die Zufriedenheit mit der Schlichtungsverhandlung ist - trotz teilweise anfänglicher Skepsis - durchweg hoch, was eingeschränkt auch noch bei einem Verfahrensabschluß ohne förmliche Einigung gilt. Der Vergleich der Befunde mit den Ergebnissen anderer Projekte läßt einen qualitativen Unterschied des Schlichtungsverfahrens nicht deutlich werden.
Der theoretische Ansatz beruht auf der Vergleichbarkeit der Erwartungen namentlich der Opfer kleinerer Straftaten. Hierbei kommt es weniger darauf an, wer die Parteien mit welchem Konzept zur Konfliktregelung zusammenbringt, sondern daß dies geschieht. Die Rolle des "catalytic agent" kann von einem neutralen Dritten als Laie in Person des Schiedsmanns ohne weiteres übernommen werden.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Erneut sind die Gefängnisse überfüllt - wie zuletzt am Beginn der 80er Jahre. Die Ursache für die Überlastung liegt auch in der extensiven U-Haft-Praxis begründet.
In der vorliegenden Forschungsarbeit erkundet Helmut Geiter die Chancen für eine Reduktion der Untersuchungshaft durch verstärkte Mitwirkung der Sozialarbeit, konkret: der Gerichtshilfe. Die empirische Analyse ist gestützt auf eine umfangreiche Aktenrecherche, zahlreiche Interviews mit Staatsanwälten, Haftrichtern und Gerichtshelfern sowie eine Bestandsaufnahme der bisherigen Praxis der Haftentscheidungshilfe in den (alten) Bundesländern.
Als gewichtigstes Hemmnis einer Haftreduzierung werden insbesondere fest verwurzelte, kurzfristig kaum änderbare Grundeinstellungen der Staatsanwälte und (teilweise auch) der Richter ausgemacht.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Erneut sind die Gefängnisse überfüllt - wie zuletzt am Beginn der 80er Jahre. Die Ursache für die Überlastung liegt auch in der extensiven U-Haft-Praxis begründet.
In der vorliegenden Forschungsarbeit erkundet Helmut Geiter die Chancen für eine Reduktion der Untersuchungshaft durch verstärkte Mitwirkung der Sozialarbeit, konkret: der Gerichtshilfe. Die empirische Analyse ist gestützt auf eine umfangreiche Aktenrecherche, zahlreiche Interviews mit Staatsanwälten, Haftrichtern und Gerichtshelfern sowie eine Bestandsaufnahme der bisherigen Praxis der Haftentscheidungshilfe in den (alten) Bundesländern.
Als gewichtigstes Hemmnis einer Haftreduzierung werden insbesondere fest verwurzelte, kurzfristig kaum änderbare Grundeinstellungen der Staatsanwälte und (teilweise auch) der Richter ausgemacht.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das strafrechtliche Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann weist bei näherer Betrachtungsweise zahlreiche Parallelen zu Projekten auf, deren Ziel eine ausgleichende, nichtstrafende, auf Wiedergutmachung ausgerichtete Regelung strafrechtlicher Konflikte ist. Allerdings wird das Schlichtungsverfahren mit wesentlich geringerem finanziellem - der Schiedsmann ist ehrenamtlicher Laie - und personellem Aufwand betrieben. Dennoch findet das Schiedsmannsinstitut im aktuellen wissenschaftlichen Diskurs kaum Beachtung. Ziel der Untersuchung ist zunächst die Darstellung der (verfahrensbedingten) Besonderheiten. Hierauf aufbauend werden die anzunehmenden Erwartungen der Konfliktparteien (Täter / Opfer) dargestellt, wobei zwischen verfahrensunabhängigen Bereichen und solchen, die sich aus der konkreten Verfahrensausgestaltung ergeben, zu unterscheiden ist. Die auf Parteiangaben beruhende empirische Untersuchung liefert Angaben über den Ablauf der Schlichtungsverhandlung, wobei festgestellt wird, daß das Verfahren hinsichtlich der äußeren Merkmale den Parteierwartungen weitgehend entspricht und die angenommenen Zugangsbarrieren nicht den vennuteten Einfluß auf die Bewertung haben. Die Zufriedenheit mit der Schlichtungsverhandlung ist - trotz teilweise anfänglicher Skepsis - durchweg hoch, was eingeschränkt auch noch bei einem Verfahrensabschluß ohne förmliche Einigung gilt. Der Vergleich der Befunde mit den Ergebnissen anderer Projekte läßt einen qualitativen Unterschied des Schlichtungsverfahrens nicht deutlich werden.
Der theoretische Ansatz beruht auf der Vergleichbarkeit der Erwartungen namentlich der Opfer kleinerer Straftaten. Hierbei kommt es weniger darauf an, wer die Parteien mit welchem Konzept zur Konfliktregelung zusammenbringt, sondern daß dies geschieht. Die Rolle des "catalytic agent" kann von einem neutralen Dritten als Laie in Person des Schiedsmanns ohne weiteres übernommen werden.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das strafrechtliche Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsmann weist bei näherer Betrachtungsweise zahlreiche Parallelen zu Projekten auf, deren Ziel eine ausgleichende, nichtstrafende, auf Wiedergutmachung ausgerichtete Regelung strafrechtlicher Konflikte ist. Allerdings wird das Schlichtungsverfahren mit wesentlich geringerem finanziellem - der Schiedsmann ist ehrenamtlicher Laie - und personellem Aufwand betrieben. Dennoch findet das Schiedsmannsinstitut im aktuellen wissenschaftlichen Diskurs kaum Beachtung. Ziel der Untersuchung ist zunächst die Darstellung der (verfahrensbedingten) Besonderheiten. Hierauf aufbauend werden die anzunehmenden Erwartungen der Konfliktparteien (Täter / Opfer) dargestellt, wobei zwischen verfahrensunabhängigen Bereichen und solchen, die sich aus der konkreten Verfahrensausgestaltung ergeben, zu unterscheiden ist. Die auf Parteiangaben beruhende empirische Untersuchung liefert Angaben über den Ablauf der Schlichtungsverhandlung, wobei festgestellt wird, daß das Verfahren hinsichtlich der äußeren Merkmale den Parteierwartungen weitgehend entspricht und die angenommenen Zugangsbarrieren nicht den vennuteten Einfluß auf die Bewertung haben. Die Zufriedenheit mit der Schlichtungsverhandlung ist - trotz teilweise anfänglicher Skepsis - durchweg hoch, was eingeschränkt auch noch bei einem Verfahrensabschluß ohne förmliche Einigung gilt. Der Vergleich der Befunde mit den Ergebnissen anderer Projekte läßt einen qualitativen Unterschied des Schlichtungsverfahrens nicht deutlich werden.
Der theoretische Ansatz beruht auf der Vergleichbarkeit der Erwartungen namentlich der Opfer kleinerer Straftaten. Hierbei kommt es weniger darauf an, wer die Parteien mit welchem Konzept zur Konfliktregelung zusammenbringt, sondern daß dies geschieht. Die Rolle des "catalytic agent" kann von einem neutralen Dritten als Laie in Person des Schiedsmanns ohne weiteres übernommen werden.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Erneut sind die Gefängnisse überfüllt - wie zuletzt am Beginn der 80er Jahre. Die Ursache für die Überlastung liegt auch in der extensiven U-Haft-Praxis begründet.
In der vorliegenden Forschungsarbeit erkundet Helmut Geiter die Chancen für eine Reduktion der Untersuchungshaft durch verstärkte Mitwirkung der Sozialarbeit, konkret: der Gerichtshilfe. Die empirische Analyse ist gestützt auf eine umfangreiche Aktenrecherche, zahlreiche Interviews mit Staatsanwälten, Haftrichtern und Gerichtshelfern sowie eine Bestandsaufnahme der bisherigen Praxis der Haftentscheidungshilfe in den (alten) Bundesländern.
Als gewichtigstes Hemmnis einer Haftreduzierung werden insbesondere fest verwurzelte, kurzfristig kaum änderbare Grundeinstellungen der Staatsanwälte und (teilweise auch) der Richter ausgemacht.
Aktualisiert: 2023-04-15
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