Kann man Besteuerungsnormen wissenschaftlich rational diskutieren? Gestützt auf ein methodologisches Programm, wird in dieser Arbeit eine partialanalytische Theorie der fiskalischen Besteuerung innerhalb eines umfassenden wohlfartstheoretischen Modells entwickelt und aufgezeigt, wie sich die traditionellen Besteuerungsprinzipien (Äquivalenz- und Opferprinzip) in dieses Modell einordnen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Diese Arbeit untersucht die rechtlichen und praktischen Problemstellungen im Rahmen von zunehmend voranschreitenden Privatisierungsbestrebungen im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland. Aktueller Anlass für die Studie war insbesondere die Funktionalprivatisierung, die vermehrt in den Strafvollzug der BRD Einzug hält. Es wird zudem nach den eigentlichen Ursachen für den wachsenden Bedarf an Haftplätzen gesucht, die im Wege der Teilprivatisierung effizienter errichtet und betrieben werden sollen. Um dem steigenden Bedarf an Haftplätzen entgegenzuwirken, wird eine normative Entkriminalisierung des Strafgesetzbuchs vorgeschlagen, so dass die Errichtung weiterer Anstalten in teilprivatisierter Form nicht mehr erforderlich ist.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Aktualisiert: 2023-03-27
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Kann man Besteuerungsnormen wissenschaftlich rational diskutieren? Gestützt auf ein methodologisches Programm, wird in dieser Arbeit eine partialanalytische Theorie der fiskalischen Besteuerung innerhalb eines umfassenden wohlfartstheoretischen Modells entwickelt und aufgezeigt, wie sich die traditionellen Besteuerungsprinzipien (Äquivalenz- und Opferprinzip) in dieses Modell einordnen.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die sprachlich-logische Analyse normativen Argumentierens erweist Normen und Werturteile als der Begründung bedürftig und auch einer Begründung fähig. Begründungs, mit denen für Sollensbehauptungen das Begründungs eingelöst werden kann, müssen freilich dem Humeschen Gesetz genügen und dürfen nicht einen naturalistischen Fehlschluß enthalten. Die klassische Begründungs erweist sich jedoch auch für normative und wertende Urteile durch ihr Scheitern im Begründungs als unerfüllbar. Die Verabschiedung des klassischen Rationalismus führt aber nicht nur zu der Wahl zwischen Kritischem Rationalismus und Transzendentalpragmatik, sondern bestätigt auch die Vielfalt der Elemente des moralischen Bewußtseins, der oft konkurrierenden Erkenntnisweisen, Argumente, Prinzipien, die seit je und immer wieder in der Reflexion auf die Bedingungen des Sollensanspruchs entdeckt wurden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Sind wirtschaftspolitische, speziell finanzpolitische Entscheidungsprozesse Probleme, zu deren wissenschaftlicher Erfassung ökonomische oder politische Begriffsapparate herangezogen werden müssen? Oder gibt es Koordinationsmechanismen, die Ökonomik und Politik verbinden? Die vorliegende Arbeit geht dieser Frage nach, verbunden mit dem Versuch, die genannten Koordinationsmechanismen transparenter zu machen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Es ist an der Zeit, daß die Menschheit in eine neue Ära eintritt. In eine Ära, wo das Gute nicht mehr in dogmatische Sollensvorschriften gesperrt werden muß, sondern wo das Bewußtsein im Prozeß des Zu-sich-selbst-Kommens die rechte Handlung aus eigenem Wollen anstrebt. Diese Arbeit unternimmt die dazu unerläßlichen Schritte von bislang noch immer gesellschaftlich dominanten Prinzipien evolutionärer Vorethik (Vernunftethik) in Richtung zur geistigen Ethik der Achtsamkeit. In der Gegenüberstellung der Ethiken Immanuel Kants und Albert Schweitzers treten grundlegende Differenzen deutlich ans Tageslicht, wodurch der Abschied vom Anthropozentrismus und vom normativen Sollen verwirklicht werden kann. In dieser Freiheit liegen die Grundlagen für die Ethik der Achtsamkeit.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das «Recht auf Entwicklung» wird von den Vereinten Nationen zwar als sogenanntes unveräußerliches Menschenrecht proklamiert, die inhaltliche Eingrenzung und die rechtliche Einordnung eines «Rechts auf Entwicklung» ist jedoch umstritten. Die Arbeit untersucht die inhaltlichen Strukturen und zugrundeliegenden Konzeptionen eines «Rechts auf Entwicklung». Des weiteren wird untersucht, inwieweit und in welcher Form in der Entwicklungshilfepraxis solche Strukturen festgestellt werden können. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet die völkerrechtsdogmatische Analyse des normativen Stellenwertes eines «Rechts auf Entwicklung» innerhalb des internationalen Rechts unter Einbeziehung philosophischer Ansätze. Die im Ergebnis vorgenommene rechtliche Einordnung verneint die Qualifizierung des «Rechts auf Entwicklung» als «Menschenrecht» im normativen Sinn und somit als Bestandteil des internationalen Rechts.
Aktualisiert: 2019-12-19
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§ 13 des deutschen Strafgesetzbuchs stellt in seinem Absatz 1 das Begehen einer Tat durch Unterlassen unter Strafe und sieht in Absatz 2 vor, dass «die Strafe (...) gemildert werden kann». Aus philosophischer Sicht ist diese Regelung in zweierlei Hinsicht interessant: Zum einen stellt sich die Frage, warum eine Person bestraft werden soll, obwohl sie nichts getan hat; wenn sich diese Frage zufriedenstellend beantworten lässt, bleibt zum anderen zu klären, unter welchen Bedingungen und mit welcher Begründung die Strafe gemildert werden kann. Diese Studie versucht, durch eine philosophische Analyse der strafrechtlichen Konzepte der Normzwecktheorie und des Handlungsvorsatzes eine Antwort zu geben, die sowohl Philosophen als auch Juristen zufriedenstellt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der in der Kritischen Friedenserziehung und Friedensforschung entwickelte und favorisierte positive Friedensbegriff wird auf seine normativen Implikationen hin kritisch rekonstruiert. Diese können als Entfaltung von Selbstbestimmung interpretiert werden. Im Anschluß an Kants politische Philosophie und deren Diskussion wird Frieden als der gelungene Streit der Freiheit mit sich selbst entwickelt und dessen erfahrungswissenschaftliche Konsequenzen aufgezeigt. Dieser Ansatz ist als der Versuch anzusehen, positiven Frieden systematisch-kategorial zu entwickeln. Angesichts positioneller friedenstheologischer Ansätze wird deren Diskursfähigkeit innerhalb der friedenswissenschaftlichen Diskussion eingefordert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Arbeit ist der Versuch, auf dem Boden der Habermas'schen Universalpragmatik und der ihr zugerechneten Entwicklungslogik (Piaget/Kohlberg) die Ziele des Literaturunterrichtes zu bestimmen und gleichzeitig die Gesamtheit literarischer Bildungsfunktionen in einem konsistenten Kommunikationslogischen Rahmen darzulegen. Sie ist damit zugleich mehr und weniger als eine reine Literaturdidaktik, - mehr, weil sie Literatur, Literaturtheorie und -didaktik kompetenztheoretisch begründet, - weniger, da eine solche Reflexion konkrete Entscheidungen in der Praxis nicht ersetzen kann.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Studie geht der Frage beruflicher Mobilität in ihrer historischen, normativen und didaktischen Dimension nach. Soweit berufliche Mobilität legitimierbar ist, ist ein berufs- und mobilitätspädagogischer Ansatz gefordert, der sich seiner identitätspädagogischen und gesellschaftspolitischen Verantwortung bewusst bleibt. Ein solches Bewusstsein scheint dem Verfasser auf dem Wege einer Didaktik der Balance (z.B. Mobilität - Identität, methodische Qualifizierung - inhaltliche Sensibilisierung) konstituierbar. In einem interdisziplinären Ansatz sozialwissenschaftlicher Reflexion werden verhärtete Mobilitätspositionen aufgebrochen und im Hinblick auf eine Versachlichung der Mobilitätsdiskussion analysiert.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Arbeit widmet sich dem Konfrontationsrecht des Beschuldigten im Strafprozess mit den Belastungszeugen. Ziel der Arbeit war es, dieses in der StPO nicht geregelte Recht in Übereinstimmung mit dessen Normierung im Strafverfahrensrecht der Vereinigten Staaten von Amerika und in der Europäischen Menschenrechtskonvention und der diesbezüglichen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesgerichtshofs für Strafsachen zu implementieren. Das Konfrontationsrecht ist für den US-amerikanischen Strafprozess im Sechsten Zusatz zur Verfassung der Vereinigten Staaten geregelt. Es wird vom Supreme Court seit der Entscheidung Crawford versus Washington derart verstanden, dass nur solche Aussagen, die als tatsächliche Zeugenaussagen qualifiziert werden können, dem Konfrontationsrecht unterfallen. Ist es in diesen Fällen zu keiner Konfrontation mit den Belastungszeugen gekommen, ist eine Verwertung der Zeugenaussagen im Hauptverfahren ausgeschlossen. Der EGMR schließt eine derartige Verwertung nicht kategorisch aus, sondern lässt sie im Einzelfall zu, wenn eine Gesamtwürdigung der konkreten Umstände ergibt, dass die Rechte der Verteidigung ausreichend gewahrt wurden. Ebenso verhält es sich mit der Lösung des BGH: eine Zulassung der Zeugenaussage ist möglich, doch muss diese angesichts der unmöglichen Befragung des Zeugen durch den Beschuldigten oder seinen Verteidiger besonders vorsichtig gewürdigt werden. Die Verfasserin hält die Lösung angesichts der elementaren Bedeutung des Anspruchs des Beschuldigten auf Verfahrensfairness für unzureichend und legt dar, dass in Übereinstimmung mit der Lösung des Supreme Court und wohl auch des EGMR ein Beweisverwertungsverbot in diesen Fällen die angemessenere Lösung darstellt.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Gibt es europarechtliches Gewohnheitsrecht? Nach 45 Gemeinschaftsjahren legt das Buch die dogmatische Basis für diese Rechtsquelle. Das Gewohnheitsrecht wird grundlegend definiert. Seine europarechtliche Geltung und Funktion werden detailliert dargestellt, sowohl anhand der Vertragsnormen als auch anhand der Gemeinschaftsziele und von Kriterien außerhalb des Europarechts. Der Autor entwickelt eine Gewohnheitsrechtslehre für die europarechtliche Praxis. Diese wird mit englischem und französischem Gewohnheitsrecht verglichen (). An Beispielen werden die einzelnen Voraussetzungen angewandt und überprüft. Für Gewohnheiten in allen Bereichen des Europarechts läßt sich so feststellen, ob sie Gewohnheitsrecht und damit Rechtsnormen sind.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Thema «Umweltschutz» gewinnt in den unterschiedlichen wissenschaftlichen Disziplinen zunehmend an Bedeutung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Rechtswissenschaft. Diese Studie greift einen Teilaspekt heraus, nämlich den Haftungszusammenhang zwischen normativen Handlungsformen des Staates und Umweltbeeinträchtigungen des Bürgers. Ihren konkreten Ausgangspunkt nimmt die Untersuchung bei den Entscheidungen der Rechtsprechung zu den sogenannten Waldschäden und Altlasten. Den Schwerpunkt bildet jedoch die abstrakte Einordnung des normativen Unrechts in das geltende Staatshaftungsrecht.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Nicht selten erklären Angeklagte im Gerichtssaal unmittelbar im Anschluss an die Urteilsverkündung Rechtsmittelverzicht. Später wollen sie dann oft gleichwohl ein Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. Die Untersuchung beleuchtet diese Problematik unter normativen und erfahrungswissenschaftlichen Aspekten. Besondere Beachtung kommt dabei der Frage zu, wie das Zustandekommen übereilter Verzichte unter Berücksichtigung von Erkenntnissen aus der Kommunikationswissenschaft und der Psychologie zu erklären ist. Daraus werden praktische Konsequenzen für ein problembewusstes Verhalten der Prozessbeteiligten entwickelt und ein Vorschlag zur rechtlichen Lösung erarbeitet.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Ansichten über den normativen Gehalt des Umweltvölkerrechts divergieren sehr. Um dessen Grundlagen zu bestimmen, werden verschiedene Erkenntnismodelle (Formalismus, Kooperativer Universalismus, Relativismus) kritisch untersucht. Anhand eines konzeptionellen Ansatzes, der wichtige Strukturelemente der Regelungssysteme des Umweltvölkerrechts auf ihre Funktion hin untersucht, wird eine Integration dieser Erkenntnismodelle versucht. Dabei zeigt sich, daß das subjektiv- und objektivrechtlich ausgeprägte und über eine qualifizierte Komponente verfügende Rücksichtnahmegebot die Norm ist, der die größte Bedeutung für die Optimierung des Umweltvölkerrechts zukommt. In das variantenreiche Implementierungssystem dieser Norm lassen sich nämlich zahlreiche weitere Regeln systematisch einordnen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Das Unternehmensinteresse ist in der unternehmensrechtlichen Literatur zu einer normativen Verhaltensmaxime für Vorstandsmitglieder und Mitglieder pluralistisch besetzter Aufsichtsräte avanciert. Im Zentrum der Arbeit steht die Frage nach der rechtlichen und unternehmenstheoretischen Begründbarkeit eines inhaltlich bestimmten Unternehmensinteresses. Die Untersuchung widerlegt die These eines konkret vorgegebenen Verhaltensprogramms und zeigt, dass die Formel von Unternehmensinteresse ein Leitbild für ein modernes Unternehmensrecht, seine organisationsrechtliche Struktur und seine konkreten Rechtspflichten beinhaltet.
Aktualisiert: 2020-09-01
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«Alle menschlichen Handlungen sind gleichwertig», so eine Aussage von Sartre in seinem ontologischen Hauptwerk . Ist Sartres Ontologie überhaupt mit einer Ethik vereinbar? Diese Frage steht zudem im Kontext des Problems, wie Sartre nach dem Verlust der objektiven Werte seine politischen Handlungen legitimieren konnte. In einer detaillierten Analyse der Ontologie Sartres zeigt Töllner, dass diese Ontologie Ethik erlaubt, jedoch bestimmte Einschränkungen für die Ethik impliziert. Dadurch leistet das Buch auch einen Beitrag zur allgemeinen Ethik-Diskussion. Methodisch wurde Wert darauf gelegt, Sartre nicht - wie zumeist - nur mit seinen eigenen Worten zu wiederholen, sondern Bedeutungen und Analysen für unklare Begriffe und Aussagen zu finden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Diese Arbeit untersucht die rechtlichen und praktischen Problemstellungen im Rahmen von zunehmend voranschreitenden Privatisierungsbestrebungen im Strafvollzug der Bundesrepublik Deutschland. Aktueller Anlass für die Studie war insbesondere die Funktionalprivatisierung, die vermehrt in den Strafvollzug der BRD Einzug hält. Es wird zudem nach den eigentlichen Ursachen für den wachsenden Bedarf an Haftplätzen gesucht, die im Wege der Teilprivatisierung effizienter errichtet und betrieben werden sollen. Um dem steigenden Bedarf an Haftplätzen entgegenzuwirken, wird eine normative Entkriminalisierung des Strafgesetzbuchs vorgeschlagen, so dass die Errichtung weiterer Anstalten in teilprivatisierter Form nicht mehr erforderlich ist.
Aktualisiert: 2019-12-19
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