Das Buch leistet einen interessanten Beitrag zur französisch-deutschen Justizgeschichte. Es beschäftigt sich mit der Entwicklung, Struktur, personellen Zusammensetzung und dem Verfahren des höchsten Gerichts für den rheinbayerischen Bereich. In den rheinbayerischen Gebieten blieb das französische Recht über das Ende der napoleonischen Zeit hinaus in Geltung und nahm eine wichtige Vermittlerrolle zwischen französischer und deutscher Rechtsentwicklung ein. Im Hinblick auf die Justizgeschichte des 19. Jahrhunderts hat dies in der rechtshistorischen Forschung bislang nur verstärkt für die rheinpreußischen Gebiete Beachtung gefunden. Durch die Auswertung bislang nicht oder kaum beachteten Archivmaterials werden neue Einblicke in einen bislang nur wenig erschlossenen Teilbereich der Gerichtstätigkeit auf der Grundlage des französischen Rechts des 19. Jahrhunderts eröffnet und Forschungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Buch leistet einen interessanten Beitrag zur französisch-deutschen Justizgeschichte. Es beschäftigt sich mit der Entwicklung, Struktur, personellen Zusammensetzung und dem Verfahren des höchsten Gerichts für den rheinbayerischen Bereich. In den rheinbayerischen Gebieten blieb das französische Recht über das Ende der napoleonischen Zeit hinaus in Geltung und nahm eine wichtige Vermittlerrolle zwischen französischer und deutscher Rechtsentwicklung ein. Im Hinblick auf die Justizgeschichte des 19. Jahrhunderts hat dies in der rechtshistorischen Forschung bislang nur verstärkt für die rheinpreußischen Gebiete Beachtung gefunden. Durch die Auswertung bislang nicht oder kaum beachteten Archivmaterials werden neue Einblicke in einen bislang nur wenig erschlossenen Teilbereich der Gerichtstätigkeit auf der Grundlage des französischen Rechts des 19. Jahrhunderts eröffnet und Forschungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Das Buch leistet einen interessanten Beitrag zur französisch-deutschen Justizgeschichte. Es beschäftigt sich mit der Entwicklung, Struktur, personellen Zusammensetzung und dem Verfahren des höchsten Gerichts für den rheinbayerischen Bereich. In den rheinbayerischen Gebieten blieb das französische Recht über das Ende der napoleonischen Zeit hinaus in Geltung und nahm eine wichtige Vermittlerrolle zwischen französischer und deutscher Rechtsentwicklung ein. Im Hinblick auf die Justizgeschichte des 19. Jahrhunderts hat dies in der rechtshistorischen Forschung bislang nur verstärkt für die rheinpreußischen Gebiete Beachtung gefunden. Durch die Auswertung bislang nicht oder kaum beachteten Archivmaterials werden neue Einblicke in einen bislang nur wenig erschlossenen Teilbereich der Gerichtstätigkeit auf der Grundlage des französischen Rechts des 19. Jahrhunderts eröffnet und Forschungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-06-23
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Aktualisiert: 2021-12-21
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Dieses Buch behandelt die Biographie des Juristen Carl Wilhelm Pauli, der im 19. Jahrhundert in seiner Heimatstadt Lübeck wirkte. Dort arbeitete er am renommierten Oberappellationsgericht der vier freien Städte, an dem er als einziger Mitarbeiter vom Amt des Sekretärs in den Kreis der Richter aufstieg. Neben dieser besonderen praktischen Karriere werden sowohl Carl Wilhelm Paulis wissenschaftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Lübischen Rechtsgeschichte als auch sein umfangreiches außerberufliches Engagement beleuchtet. Nicht zuletzt erfolgt eine Einordnung seines Werdegangs in die historischen Ereignisse: von den Befreiungskriegen gegen die französische Fremdherrschaft, an denen er als Student freiwillig teilnahm, über den restaurativen Vormärz bis zur Gründung des Deutschen Kaiserreichs.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Das Buch leistet einen interessanten Beitrag zur französisch-deutschen Justizgeschichte. Es beschäftigt sich mit der Entwicklung, Struktur, personellen Zusammensetzung und dem Verfahren des höchsten Gerichts für den rheinbayerischen Bereich. In den rheinbayerischen Gebieten blieb das französische Recht über das Ende der napoleonischen Zeit hinaus in Geltung und nahm eine wichtige Vermittlerrolle zwischen französischer und deutscher Rechtsentwicklung ein. Im Hinblick auf die Justizgeschichte des 19. Jahrhunderts hat dies in der rechtshistorischen Forschung bislang nur verstärkt für die rheinpreußischen Gebiete Beachtung gefunden. Durch die Auswertung bislang nicht oder kaum beachteten Archivmaterials werden neue Einblicke in einen bislang nur wenig erschlossenen Teilbereich der Gerichtstätigkeit auf der Grundlage des französischen Rechts des 19. Jahrhunderts eröffnet und Forschungslücken geschlossen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Diese Arbeit behandelt das Oberappellationsgericht der vier freien Städte Deutschlands (Hamburg, Lübeck, Bremen und Frankfurt am Main) von seiner Gründungsphase ab 1806 bis zu seiner Auflösung im Jahre 1879. Ausgangspunkt sind die ersten Verhandlungen nach der Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, die 14 Jahre später mit der Gründung des Oberappellationsgerichts endeten. In dieser Arbeit wird das Gericht selbst und seine Erfolgsgeschichte dargestellt und untersucht, inwiefern die Präsidenten Georg Arnold Heise, Carl Georg von Wächter und Johann Friedrich Kierulff ihren Beitrag dazu leisten konnten. Eine entscheidende Rolle für die Weiterentwicklung des Gerichts spielten dabei die einzelnen am Oberappellationsgericht tätig gewesenen Richter, deren Biographien dargestellt werden.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Darstellung zur institutionellen und politischen Geschichte des Gemeinschaftsgerichts, zu dem zeitweise auch die anhaltinischen Herzogtümer gehörten, beruht auf ausführlichen Quellenstudien. Bisher unbekannte Dokumente erhellen Vorgeschichte, Gründung und Entwicklung der Institution von 1806 bis 1879. Kapitel zu Übergang zum Oberlandesgericht 1874/79, zu Personalgeschichte und zum spektakulären Appelationsfall des Jakob Fr. Fries gegen die Weimarer Regierung 1817/20 runden den Beitrag ab. Die Geschichte des Gerichts zeigt, daß es in der Zeit der Restauration im Thüringer Rechtswesen Transformationsprozesse zu Vorformen moderner Rechtsstaatlichkeit gab. Im Anhang werden wesentliche Dokumente der Institutionsgeschichte und ein Verzeichnis der am Gericht tätigen Juristen wiedergegeben.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Am 23. Oktober 1815 wurden das Herzogtum Vorpommern und das Fürstentum Rügen an das Königreich Preußen übergeben. Die Rechtspflege in der neuen Provinz war von drei wesentlichen Faktoren gekennzeichnet: Neben der königlichen bestand auch eine starke ständische Gerichtsbarkeit, vor allem geprägt durch die einflußreichen Städte Stralsund und Greifswald. Die Vielfalt der Rechtspflege korrespondierte mit verschiedenartigen Rechtsquellen. So waren landesherrliche und städtische Rechtsnormen ebenso im Gebrauch wie Reichsrecht. Bemerkenswert war schließlich, daß neben den tradierten Rechtsgewohnheiten bereits moderne Verfahrensformen zur Anwendung gelangten. Diese waren das Ergebnis der schwedischen Reformen seit Ende des 18. Jahrhunderts. Der schwedischen Krone war es nämlich zunehmend gelungen, die bis dahin sehr traditionelle Strafrechtspflege in Vorpommern den europäischen Rechtsentwicklungen anzupassen. Zu erwähnen sind insbesondere die Abschaffung der Folter im Jahre 1785, die Begründung des Obersachwaltsamt im Jahre 1799, die deutliche Reduzierung der Gerichtsbarkeiten und die Konzentration der Rechtspflege durch die Justizverordnung von 1806 sowie die Eröffnung des ordentlichen Rechtsweges in Strafsachen durch die Justizverordnung von 1810. Es darf daher uneingeschränkt festgestellt werden, daß die schwedische Krone im Jahre 1815 ein geordnetes und den Verhältnissen der Zeit entsprechendes Justizwesen hinterlassen hatte. Preußen beabsichtigte anfangs die vollständige Eingliederung der Provinz in den Staatenverband. Dazu kam es aber nicht. Vielmehr begann die preußische Führung mit der sukzessiven Einführung einzelner materiell-strafrechtlicher und prozessualer Normen. Dabei konzentrierten sich die Rechtsänderungen auf solche Bereiche, die mit der staatlichen Herrschaft Preußens in einem unmittelbaren Zusammenhang standen. Hervorzuheben sind dabei insbesondere die Staatsschutzdelikte des zweiten bis vierten Abschnitts des Allgemeinen Preußischen Landrechts (Teil II, Tit. 20) sowie das Zoll- und Steuerrecht. Die überkommene Gerichtsverfassung blieb hingegen im Wesentlichen unangetastet. Auch die eigentlichen Schwerpunkte strafrichterlicher Tätigkeiten, nämlich die Vermögens-, Sexual-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte blieben von den preußischen Reformen fast unberührt. In dieser Bearbeitung wurden 926 Strafverfahren vor dem Oberappellationsgericht in Greifswald ausgewertet. Die Forschungen konnten belegen, daß sich die vorgenannten punktuellen Eingriffe in das Rechtssystem der Provinz Neu-Vorpommern deutlich in der forensischen Praxis ausgewirkt haben. In Abhängigkeit der betroffenen Rechtsbrüche und bezogen auf den jeweiligen Täter konnten städtische Rechtsnormen, landesrechtliche Verordnungen, gemeines Recht und seit 1815 auch preußische Gesetze als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Insbesondere im Prozeßrecht führte die Dualität zwischen dem ordentlichen Prozeß nach der Criminal-Ordnung und dem traditionellen Kriminalverfahren zu erheblichen Unsicherheiten. Das materielle Strafrecht in Neu-Vorpommern war im Betrachtungszeitraum überwiegend von den reichsrechtlichen Normen der Peinlichen Halsgerichtsordnung Kaiser Karls V. von 1532 geprägt. Dennoch erschien die Strafzumessung in den Urteilen bereits stark einzelfallorientiert und widerspiegelte eine durchaus individuelle Betrachtung des Täters und der begangenen Tat. Die obersten Richter legten nicht nur die unbestimmten Tatbestandsmerkmale der Ordnung im Lichte der herrschenden Strafrechtsdogmatik aus, sondern hielten auch die dort normierten Rechtsfolgen stets für unverbindlich. Selbst in den Fällen zwingender Strafen erachtete das Gericht eine Orientierung an zeitgenössischen Auffassungen für notwendig. Einen großen Einfluß spielte dabei das preußische Recht, welches vor allem durch die juristische Fachliteratur, die personelle Besetzung des obersten Gerichts und die Gesetzgebung der Monarchie auf das Oberappellationsgericht in Vorpommern ausstrahlte. Der eigentümliche Rechtszustand der Provinz Neu-Vorpommern endete erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit der Auflösung des Greifswalder Oberappellationsgerichts und der Einführung des Preußischen Strafgesetzbuches von 1851.
Aktualisiert: 2019-12-20
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Aktualisiert: 2020-11-24
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