Regierung und Parlament als die zentralen Organe in einer parlamentarischen Republik stehen einander gegenüber und ergänzen einander in ihren Aufgaben der Rechtssetzung und der Rechtsvollziehung. So wirkt die Regierung vorbereitend an der Gesetzgebung in Form der Regierungsvorlagen mit, das Parlament wiederum hat die Aufgabe, der Vollziehung wegweisend die rechtliche Grundlage für ihr Handeln zu geben und die Regierung in ihrer Politik sowie bezüglich der Einhaltung der von ihr vorgegebenen grundlegenden Normen zu kontrollieren.
Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle: Im modernen Verfassungsstaat, der neben der klassischen Aufgabe der Erfüllung des Rechts- und Machtzweckes auch immer mehr dem Kultur- und Wohlfahrtszweck zu genügen hat und so auch Kultur-, Sozial- und Wirtschaftsstaat wurde, kommt es einerseits zu einem stetigen Anwachsen von zu bewältigenden Aufgaben durch die der Regierung unterstehenden Verwaltung, andererseits übernimmt die Regierung einen Teil der klassischen Parlamentsaufgabe, indem eine Mehrzahl der Gesetzesanträge von Regierungsseite kommt, mit denen sich dann das Parlament auseinandersetzt und diese bisweilen zum Teil geändert übernimmt. Daraus ergibt sich, daß die Regierung selbst einen bestimmenden Einfluß auf die eigentlich von ihr zu vollziehenden Gesetze hat. Somit ist Hauptaufgabe des Parlaments nicht mehr allein die Rechtssetzung, vielmehr gewinnt die Funktion der Kontrolle eine immer zentralere Bedeutung.
Die Publikation konzentriert sich vor allem auf die verschiedenen Instrumente der parlamentarischen Kontrolle, wobei ein Schwerpunkt auf die parlamentarischen Minderheitenrechte gelegt wird. Ihre Bedeutung liegt in der Tatsache, daß im österreichischen Verfassungssystem der Bestand der Regierung vom Vertrauen der parlamentarischen Körperschaft abhängt. Die Gewaltenteilung verläuft daher wirkungsvoll nicht zwischen Regierung und Parlament, sondern zwischen Regierung und Opposition.
Wenngleich die Bedeutung des Parlaments in der Gesetzgebung eine Veränderung erfahren hat, ist die Bedeutung des Parlaments in der Kontrolle zunehmend. Darauf soll im Hinblick auf die Situation des österreichischen Parlaments, nämlich des National- und Bundesrates näher eingegangen werden.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die österreichische Gesetzgebung auf den wichtigsten Gebieten des öffentlichen Rechts ist Inhalt dieses zweibändigen Werkes, zu dem Herbert Schambeck, seit vielen Jahren selbst Spitzenrepräsentant der Länderkammer des österreichischen Parlaments und Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Linz, die Initiative ergriffen und bedeutende Kenner der Praxis und Theorie des öffentlichen Rechts in Österreich zur Mitarbeit gewonnen hat.
In dem gegenständlichen Sammelband ist der Inhalt der gesetzgebenden Tätigkeit des österreichischen Parlaments vor und nach 1918, also der Monarchie und der Republik, in den wichtigsten Sachbereichen des öffentlichen Rechts dargestellt worden. Hierbei stand die sachbezogene Kontinuität der einzelnen Gesetzesbereiche bei aller Unterschiedlichkeit der Formen des Aufbaues und des politischen Systems Österreichs, welche die österreichische Gesetzgebung begleiteten, im Vordergrund. Soweit wie möglich sollte dabei der Anteil der Regierung an der Vorbereitung der parlamentarischen Staatswillensbildung in Form der Regierungsvorlagen ebenso hervorgehoben werden wie der der Initiativen und Beiträge von seiten der gesetzgebenden Körperschaften und der einzelnen Parlamentarier selbst, wie etwa durch Gesetzesinitiativen und die parlamentarische Behandlung der Vorlagen.
Da der österreichische Parlamentarismus, ausgenommen die Zeit der Nationalversammlungen 1918 bis 1920, stets durch ein Zweikammersystem, nämlich die Tätigkeit von Abgeordnetenhaus und Herrenhaus des Reichsrates der Monarchie und von Nationalrat und Bundesrat der Republik Österreich, gekennzeichnet war, kam es auch darauf an, im Rahmen des Möglichen den Anteil der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft an der betreffenden Gesetzesmaterie zu verdeutlichen. In den einzelnen Beiträgen werden so sachlich bedingte Entwicklungstendenzen, parteipolitische Einstellungen, berufsständische Interessen, weltanschauliche Grundhaltungen, religiöse Überzeugungen und ethnische Bedingtheit
Aktualisiert: 2023-06-15
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Auf der Verlustliste einer fortschreitenden Vereinigung Europas stehen die Landesparlamente an oberster Stelle. Gehen mit der Übertragung nationaler Hoheitsrechte Gesetzgebungskompetenzen der Länder (oder vergleichbarer Untergliederungen) auf die Europäische Union über, so beschränkt sich die eruoparechtliche Kompensation auf eine Mitwirkungsbefugnis der Mitgliedstaaten. Ein darüber hinausgehender innerstaatlicher Ausgleich begünstigt in der Regel die Landesregierungen, nicht die Landesparlamente, wodurch sich die Entwicklung der Bundesstaatlichkeit zu einem Exekutivföderalismus verstärkt.
In dieser Situation sollte ein Symposion über »Die Stellung der Landesparlamente aus deutscher, österreichischer und spanischer Sicht«, das als Verwaltungswissenschaftliche Arbeitstagung des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer durchgeführt wurde, der Bestandsaufnahme und dem Ausblick dienen. Zu dieser Veranstaltung, die in der Zeit vom 26. bis 27. Oktober 1995 unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers durchgeführt wurde, trafen sich Wissenschaftler und Praktiker aus Deutschland, Österreich und Spanien, um Erfahrungen aus Staaten mit föderalistischer Gliederung auszutauschen. In Fortsetzung einer Reihe deutsch-österreichisch-spanischer Konferenzen wurde vo deutscher Seite an das Speyerer Sonderseminar vom März 1990 über »Föderalismus und Europäische Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Gesundheit, Kultur und Bildung« (veröffentlicht in Band 2 der »Schriften zum Europäischen Recht«, 2. Aufl. 1993) angeknüpft, das bereits das Thema »Landesparlamentarismus im Prozeß der europäischen Einigung« in die Diskussion einbezogen hatte.
Stand bei der Vorgänger-Tagung Österreich noch vor den Toren der Europäischen Gemeinschaft(en), so kann es nunmehr seine erste Rats-Präsidentschaft vorbereiten; zeichnete sich 1990 der richtige Weg zur deutschen Wiedervereinigung erst in Umrissen ab, so ist heute schon darauf zu achten, daß die »jungen« und nicht mehr »neuen« Länder von der Brüsseler Bürokratie im Vergleich zu anderen Regionen nicht benachteiligt werden; stand früher die »Vertiefung« des europäischen Staatenverbundes oft einseitig im Vordergrund, so geht es jetzt stärker um dessen Erweiterung, die für Deutschland nicht nur durch Art. 23 Abs. 1 GG n.F. vorgegeben, sondern auch aus geopolitischen Gründen wünschenswert ist.
Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-06-15
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Auf der Verlustliste einer fortschreitenden Vereinigung Europas stehen die Landesparlamente an oberster Stelle. Gehen mit der Übertragung nationaler Hoheitsrechte Gesetzgebungskompetenzen der Länder (oder vergleichbarer Untergliederungen) auf die Europäische Union über, so beschränkt sich die eruoparechtliche Kompensation auf eine Mitwirkungsbefugnis der Mitgliedstaaten. Ein darüber hinausgehender innerstaatlicher Ausgleich begünstigt in der Regel die Landesregierungen, nicht die Landesparlamente, wodurch sich die Entwicklung der Bundesstaatlichkeit zu einem Exekutivföderalismus verstärkt.
In dieser Situation sollte ein Symposion über »Die Stellung der Landesparlamente aus deutscher, österreichischer und spanischer Sicht«, das als Verwaltungswissenschaftliche Arbeitstagung des Forschungsinstituts für öffentliche Verwaltung bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer durchgeführt wurde, der Bestandsaufnahme und dem Ausblick dienen. Zu dieser Veranstaltung, die in der Zeit vom 26. bis 27. Oktober 1995 unter der wissenschaftlichen Leitung des Herausgebers durchgeführt wurde, trafen sich Wissenschaftler und Praktiker aus Deutschland, Österreich und Spanien, um Erfahrungen aus Staaten mit föderalistischer Gliederung auszutauschen. In Fortsetzung einer Reihe deutsch-österreichisch-spanischer Konferenzen wurde vo deutscher Seite an das Speyerer Sonderseminar vom März 1990 über »Föderalismus und Europäische Gemeinschaften unter besonderer Berücksichtigung von Umwelt und Gesundheit, Kultur und Bildung« (veröffentlicht in Band 2 der »Schriften zum Europäischen Recht«, 2. Aufl. 1993) angeknüpft, das bereits das Thema »Landesparlamentarismus im Prozeß der europäischen Einigung« in die Diskussion einbezogen hatte.
Stand bei der Vorgänger-Tagung Österreich noch vor den Toren der Europäischen Gemeinschaft(en), so kann es nunmehr seine erste Rats-Präsidentschaft vorbereiten; zeichnete sich 1990 der richtige Weg zur deutschen Wiedervereinigung erst in Umrissen ab, so ist heute schon darauf zu achten, daß die »jungen« und nicht mehr »neuen« Länder von der Brüsseler Bürokratie im Vergleich zu anderen Regionen nicht benachteiligt werden; stand früher die »Vertiefung« des europäischen Staatenverbundes oft einseitig im Vordergrund, so geht es jetzt stärker um dessen Erweiterung, die für Deutschland nicht nur durch Art. 23 Abs. 1 GG n.F. vorgegeben, sondern auch aus geopolitischen Gründen wünschenswert ist.
Aus dem Vorwort
Aktualisiert: 2023-05-15
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Regierung und Parlament als die zentralen Organe in einer parlamentarischen Republik stehen einander gegenüber und ergänzen einander in ihren Aufgaben der Rechtssetzung und der Rechtsvollziehung. So wirkt die Regierung vorbereitend an der Gesetzgebung in Form der Regierungsvorlagen mit, das Parlament wiederum hat die Aufgabe, der Vollziehung wegweisend die rechtliche Grundlage für ihr Handeln zu geben und die Regierung in ihrer Politik sowie bezüglich der Einhaltung der von ihr vorgegebenen grundlegenden Normen zu kontrollieren.
Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle: Im modernen Verfassungsstaat, der neben der klassischen Aufgabe der Erfüllung des Rechts- und Machtzweckes auch immer mehr dem Kultur- und Wohlfahrtszweck zu genügen hat und so auch Kultur-, Sozial- und Wirtschaftsstaat wurde, kommt es einerseits zu einem stetigen Anwachsen von zu bewältigenden Aufgaben durch die der Regierung unterstehenden Verwaltung, andererseits übernimmt die Regierung einen Teil der klassischen Parlamentsaufgabe, indem eine Mehrzahl der Gesetzesanträge von Regierungsseite kommt, mit denen sich dann das Parlament auseinandersetzt und diese bisweilen zum Teil geändert übernimmt. Daraus ergibt sich, daß die Regierung selbst einen bestimmenden Einfluß auf die eigentlich von ihr zu vollziehenden Gesetze hat. Somit ist Hauptaufgabe des Parlaments nicht mehr allein die Rechtssetzung, vielmehr gewinnt die Funktion der Kontrolle eine immer zentralere Bedeutung.
Die Publikation konzentriert sich vor allem auf die verschiedenen Instrumente der parlamentarischen Kontrolle, wobei ein Schwerpunkt auf die parlamentarischen Minderheitenrechte gelegt wird. Ihre Bedeutung liegt in der Tatsache, daß im österreichischen Verfassungssystem der Bestand der Regierung vom Vertrauen der parlamentarischen Körperschaft abhängt. Die Gewaltenteilung verläuft daher wirkungsvoll nicht zwischen Regierung und Parlament, sondern zwischen Regierung und Opposition.
Wenngleich die Bedeutung des Parlaments in der Gesetzgebung eine Veränderung erfahren hat, ist die Bedeutung des Parlaments in der Kontrolle zunehmend. Darauf soll im Hinblick auf die Situation des österreichischen Parlaments, nämlich des National- und Bundesrates näher eingegangen werden.
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Die österreichische Gesetzgebung auf den wichtigsten Gebieten des öffentlichen Rechts ist Inhalt dieses zweibändigen Werkes, zu dem Herbert Schambeck, seit vielen Jahren selbst Spitzenrepräsentant der Länderkammer des österreichischen Parlaments und Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Linz, die Initiative ergriffen und bedeutende Kenner der Praxis und Theorie des öffentlichen Rechts in Österreich zur Mitarbeit gewonnen hat.
In dem gegenständlichen Sammelband ist der Inhalt der gesetzgebenden Tätigkeit des österreichischen Parlaments vor und nach 1918, also der Monarchie und der Republik, in den wichtigsten Sachbereichen des öffentlichen Rechts dargestellt worden. Hierbei stand die sachbezogene Kontinuität der einzelnen Gesetzesbereiche bei aller Unterschiedlichkeit der Formen des Aufbaues und des politischen Systems Österreichs, welche die österreichische Gesetzgebung begleiteten, im Vordergrund. Soweit wie möglich sollte dabei der Anteil der Regierung an der Vorbereitung der parlamentarischen Staatswillensbildung in Form der Regierungsvorlagen ebenso hervorgehoben werden wie der der Initiativen und Beiträge von seiten der gesetzgebenden Körperschaften und der einzelnen Parlamentarier selbst, wie etwa durch Gesetzesinitiativen und die parlamentarische Behandlung der Vorlagen.
Da der österreichische Parlamentarismus, ausgenommen die Zeit der Nationalversammlungen 1918 bis 1920, stets durch ein Zweikammersystem, nämlich die Tätigkeit von Abgeordnetenhaus und Herrenhaus des Reichsrates der Monarchie und von Nationalrat und Bundesrat der Republik Österreich, gekennzeichnet war, kam es auch darauf an, im Rahmen des Möglichen den Anteil der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft an der betreffenden Gesetzesmaterie zu verdeutlichen. In den einzelnen Beiträgen werden so sachlich bedingte Entwicklungstendenzen, parteipolitische Einstellungen, berufsständische Interessen, weltanschauliche Grundhaltungen, religiöse Überzeugungen und ethnische Bedingtheit
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Regierung und Parlament als die zentralen Organe in einer parlamentarischen Republik stehen einander gegenüber und ergänzen einander in ihren Aufgaben der Rechtssetzung und der Rechtsvollziehung. So wirkt die Regierung vorbereitend an der Gesetzgebung in Form der Regierungsvorlagen mit, das Parlament wiederum hat die Aufgabe, der Vollziehung wegweisend die rechtliche Grundlage für ihr Handeln zu geben und die Regierung in ihrer Politik sowie bezüglich der Einhaltung der von ihr vorgegebenen grundlegenden Normen zu kontrollieren.
Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle: Im modernen Verfassungsstaat, der neben der klassischen Aufgabe der Erfüllung des Rechts- und Machtzweckes auch immer mehr dem Kultur- und Wohlfahrtszweck zu genügen hat und so auch Kultur-, Sozial- und Wirtschaftsstaat wurde, kommt es einerseits zu einem stetigen Anwachsen von zu bewältigenden Aufgaben durch die der Regierung unterstehenden Verwaltung, andererseits übernimmt die Regierung einen Teil der klassischen Parlamentsaufgabe, indem eine Mehrzahl der Gesetzesanträge von Regierungsseite kommt, mit denen sich dann das Parlament auseinandersetzt und diese bisweilen zum Teil geändert übernimmt. Daraus ergibt sich, daß die Regierung selbst einen bestimmenden Einfluß auf die eigentlich von ihr zu vollziehenden Gesetze hat. Somit ist Hauptaufgabe des Parlaments nicht mehr allein die Rechtssetzung, vielmehr gewinnt die Funktion der Kontrolle eine immer zentralere Bedeutung.
Die Publikation konzentriert sich vor allem auf die verschiedenen Instrumente der parlamentarischen Kontrolle, wobei ein Schwerpunkt auf die parlamentarischen Minderheitenrechte gelegt wird. Ihre Bedeutung liegt in der Tatsache, daß im österreichischen Verfassungssystem der Bestand der Regierung vom Vertrauen der parlamentarischen Körperschaft abhängt. Die Gewaltenteilung verläuft daher wirkungsvoll nicht zwischen Regierung und Parlament, sondern zwischen Regierung und Opposition.
Wenngleich die Bedeutung des Parlaments in der Gesetzgebung eine Veränderung erfahren hat, ist die Bedeutung des Parlaments in der Kontrolle zunehmend. Darauf soll im Hinblick auf die Situation des österreichischen Parlaments, nämlich des National- und Bundesrates näher eingegangen werden.
Aktualisiert: 2023-05-11
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Regierung und Parlament als die zentralen Organe in einer parlamentarischen Republik stehen einander gegenüber und ergänzen einander in ihren Aufgaben der Rechtssetzung und der Rechtsvollziehung. So wirkt die Regierung vorbereitend an der Gesetzgebung in Form der Regierungsvorlagen mit, das Parlament wiederum hat die Aufgabe, der Vollziehung wegweisend die rechtliche Grundlage für ihr Handeln zu geben und die Regierung in ihrer Politik sowie bezüglich der Einhaltung der von ihr vorgegebenen grundlegenden Normen zu kontrollieren.
Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle: Im modernen Verfassungsstaat, der neben der klassischen Aufgabe der Erfüllung des Rechts- und Machtzweckes auch immer mehr dem Kultur- und Wohlfahrtszweck zu genügen hat und so auch Kultur-, Sozial- und Wirtschaftsstaat wurde, kommt es einerseits zu einem stetigen Anwachsen von zu bewältigenden Aufgaben durch die der Regierung unterstehenden Verwaltung, andererseits übernimmt die Regierung einen Teil der klassischen Parlamentsaufgabe, indem eine Mehrzahl der Gesetzesanträge von Regierungsseite kommt, mit denen sich dann das Parlament auseinandersetzt und diese bisweilen zum Teil geändert übernimmt. Daraus ergibt sich, daß die Regierung selbst einen bestimmenden Einfluß auf die eigentlich von ihr zu vollziehenden Gesetze hat. Somit ist Hauptaufgabe des Parlaments nicht mehr allein die Rechtssetzung, vielmehr gewinnt die Funktion der Kontrolle eine immer zentralere Bedeutung.
Die Publikation konzentriert sich vor allem auf die verschiedenen Instrumente der parlamentarischen Kontrolle, wobei ein Schwerpunkt auf die parlamentarischen Minderheitenrechte gelegt wird. Ihre Bedeutung liegt in der Tatsache, daß im österreichischen Verfassungssystem der Bestand der Regierung vom Vertrauen der parlamentarischen Körperschaft abhängt. Die Gewaltenteilung verläuft daher wirkungsvoll nicht zwischen Regierung und Parlament, sondern zwischen Regierung und Opposition.
Wenngleich die Bedeutung des Parlaments in der Gesetzgebung eine Veränderung erfahren hat, ist die Bedeutung des Parlaments in der Kontrolle zunehmend. Darauf soll im Hinblick auf die Situation des österreichischen Parlaments, nämlich des National- und Bundesrates näher eingegangen werden.
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Die österreichische Gesetzgebung auf den wichtigsten Gebieten des öffentlichen Rechts ist Inhalt dieses zweibändigen Werkes, zu dem Herbert Schambeck, seit vielen Jahren selbst Spitzenrepräsentant der Länderkammer des österreichischen Parlaments und Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Linz, die Initiative ergriffen und bedeutende Kenner der Praxis und Theorie des öffentlichen Rechts in Österreich zur Mitarbeit gewonnen hat.
In dem gegenständlichen Sammelband ist der Inhalt der gesetzgebenden Tätigkeit des österreichischen Parlaments vor und nach 1918, also der Monarchie und der Republik, in den wichtigsten Sachbereichen des öffentlichen Rechts dargestellt worden. Hierbei stand die sachbezogene Kontinuität der einzelnen Gesetzesbereiche bei aller Unterschiedlichkeit der Formen des Aufbaues und des politischen Systems Österreichs, welche die österreichische Gesetzgebung begleiteten, im Vordergrund. Soweit wie möglich sollte dabei der Anteil der Regierung an der Vorbereitung der parlamentarischen Staatswillensbildung in Form der Regierungsvorlagen ebenso hervorgehoben werden wie der der Initiativen und Beiträge von seiten der gesetzgebenden Körperschaften und der einzelnen Parlamentarier selbst, wie etwa durch Gesetzesinitiativen und die parlamentarische Behandlung der Vorlagen.
Da der österreichische Parlamentarismus, ausgenommen die Zeit der Nationalversammlungen 1918 bis 1920, stets durch ein Zweikammersystem, nämlich die Tätigkeit von Abgeordnetenhaus und Herrenhaus des Reichsrates der Monarchie und von Nationalrat und Bundesrat der Republik Österreich, gekennzeichnet war, kam es auch darauf an, im Rahmen des Möglichen den Anteil der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft an der betreffenden Gesetzesmaterie zu verdeutlichen. In den einzelnen Beiträgen werden so sachlich bedingte Entwicklungstendenzen, parteipolitische Einstellungen, berufsständische Interessen, weltanschauliche Grundhaltungen, religiöse Überzeugungen und ethnische Bedingtheit
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Aktualisiert: 2023-01-21
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Regierung und Parlament als die zentralen Organe in einer parlamentarischen Republik stehen einander gegenüber und ergänzen einander in ihren Aufgaben der Rechtssetzung und der Rechtsvollziehung. So wirkt die Regierung vorbereitend an der Gesetzgebung in Form der Regierungsvorlagen mit, das Parlament wiederum hat die Aufgabe, der Vollziehung wegweisend die rechtliche Grundlage für ihr Handeln zu geben und die Regierung in ihrer Politik sowie bezüglich der Einhaltung der von ihr vorgegebenen grundlegenden Normen zu kontrollieren.
Gerade darin liegt die besondere Bedeutung der parlamentarischen Kontrolle: Im modernen Verfassungsstaat, der neben der klassischen Aufgabe der Erfüllung des Rechts- und Machtzweckes auch immer mehr dem Kultur- und Wohlfahrtszweck zu genügen hat und so auch Kultur-, Sozial- und Wirtschaftsstaat wurde, kommt es einerseits zu einem stetigen Anwachsen von zu bewältigenden Aufgaben durch die der Regierung unterstehenden Verwaltung, andererseits übernimmt die Regierung einen Teil der klassischen Parlamentsaufgabe, indem eine Mehrzahl der Gesetzesanträge von Regierungsseite kommt, mit denen sich dann das Parlament auseinandersetzt und diese bisweilen zum Teil geändert übernimmt. Daraus ergibt sich, daß die Regierung selbst einen bestimmenden Einfluß auf die eigentlich von ihr zu vollziehenden Gesetze hat. Somit ist Hauptaufgabe des Parlaments nicht mehr allein die Rechtssetzung, vielmehr gewinnt die Funktion der Kontrolle eine immer zentralere Bedeutung.
Die Publikation konzentriert sich vor allem auf die verschiedenen Instrumente der parlamentarischen Kontrolle, wobei ein Schwerpunkt auf die parlamentarischen Minderheitenrechte gelegt wird. Ihre Bedeutung liegt in der Tatsache, daß im österreichischen Verfassungssystem der Bestand der Regierung vom Vertrauen der parlamentarischen Körperschaft abhängt. Die Gewaltenteilung verläuft daher wirkungsvoll nicht zwischen Regierung und Parlament, sondern zwischen Regierung und Opposition.
Wenngleich die Bedeutung des Parlaments in der Gesetzgebung eine Veränderung erfahren hat, ist die Bedeutung des Parlaments in der Kontrolle zunehmend. Darauf soll im Hinblick auf die Situation des österreichischen Parlaments, nämlich des National- und Bundesrates näher eingegangen werden.
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Die österreichische Gesetzgebung auf den wichtigsten Gebieten des öffentlichen Rechts ist Inhalt dieses zweibändigen Werkes, zu dem Herbert Schambeck, seit vielen Jahren selbst Spitzenrepräsentant der Länderkammer des österreichischen Parlaments und Ordinarius für öffentliches Recht an der Universität Linz, die Initiative ergriffen und bedeutende Kenner der Praxis und Theorie des öffentlichen Rechts in Österreich zur Mitarbeit gewonnen hat.
In dem gegenständlichen Sammelband ist der Inhalt der gesetzgebenden Tätigkeit des österreichischen Parlaments vor und nach 1918, also der Monarchie und der Republik, in den wichtigsten Sachbereichen des öffentlichen Rechts dargestellt worden. Hierbei stand die sachbezogene Kontinuität der einzelnen Gesetzesbereiche bei aller Unterschiedlichkeit der Formen des Aufbaues und des politischen Systems Österreichs, welche die österreichische Gesetzgebung begleiteten, im Vordergrund. Soweit wie möglich sollte dabei der Anteil der Regierung an der Vorbereitung der parlamentarischen Staatswillensbildung in Form der Regierungsvorlagen ebenso hervorgehoben werden wie der der Initiativen und Beiträge von seiten der gesetzgebenden Körperschaften und der einzelnen Parlamentarier selbst, wie etwa durch Gesetzesinitiativen und die parlamentarische Behandlung der Vorlagen.
Da der österreichische Parlamentarismus, ausgenommen die Zeit der Nationalversammlungen 1918 bis 1920, stets durch ein Zweikammersystem, nämlich die Tätigkeit von Abgeordnetenhaus und Herrenhaus des Reichsrates der Monarchie und von Nationalrat und Bundesrat der Republik Österreich, gekennzeichnet war, kam es auch darauf an, im Rahmen des Möglichen den Anteil der jeweiligen gesetzgebenden Körperschaft an der betreffenden Gesetzesmaterie zu verdeutlichen. In den einzelnen Beiträgen werden so sachlich bedingte Entwicklungstendenzen, parteipolitische Einstellungen, berufsständische Interessen, weltanschauliche Grundhaltungen, religiöse Überzeugungen und ethnische Bedingtheit
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