Der Autor geht der Frage nach, ob den Parlamenten in der Bundesrepublik Deutschland auf Landes- und Bundesebene ein allumfassendes Debattier- und unverbindliches Beschlußrecht auch jenseits des ihnen zur Regelung übertragenen Bereiches zusteht. Diese Problematik des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" ist bislang lediglich bezüglich Kommunalvertretungen und Studentenschaften untersucht worden. Diese Frage ist aber auch auf parlamentarischer Ebene von Bedeutung, wie zum einen die Debattierpraxis der bundesrepublikanischen Parlamente, die sich an keinerlei kompetenzielle Grenzen gebunden fühlt, zum anderen aber ein Urteil des Brandenburgischen Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 zeigt, das im Ergebnis den Volksvertretungen ein solches Recht aberkennt.
Weiterhin fragt der Verfasser, ob ein kompetenzfreier Raum unter dem Grundgesetz existiert. Da dies im Ergebnis verneint wird, besteht die Notwendigkeit, eine - mangels expliziter Regelung ungeschriebene - verfassungsrechtliche Kompetenznorm zu finden, die zum allgemeinpolitischen Diskurs berechtigt. Als verfassungsrechtliches Instrument zum Ermitteln solch stillschweigender Kompetenzen wird vom Autor die im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht entwickelte "doctrine of implied and resulting powers" herangezogen, deren Übertragbarkeit auf das Grundgesetz vorab untersucht und bejaht wird. Die Kompetenz zur Ausübung dieses allgemeinpolitischen Mandats wird schließlich aus dem parlamentarischen Repräsentationsmodell der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet. Aufgrund einer Interdependenz von Staats- und Volkswillensbildung ist der parlamentarische Diskurs nicht reiner Annex zur Regelungskompetenz, sondern ein originäres Parlamentsrecht, das lediglich durch wenige Mißbrauchsgrenzen eingeschränkt wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor geht der Frage nach, ob den Parlamenten in der Bundesrepublik Deutschland auf Landes- und Bundesebene ein allumfassendes Debattier- und unverbindliches Beschlußrecht auch jenseits des ihnen zur Regelung übertragenen Bereiches zusteht. Diese Problematik des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" ist bislang lediglich bezüglich Kommunalvertretungen und Studentenschaften untersucht worden. Diese Frage ist aber auch auf parlamentarischer Ebene von Bedeutung, wie zum einen die Debattierpraxis der bundesrepublikanischen Parlamente, die sich an keinerlei kompetenzielle Grenzen gebunden fühlt, zum anderen aber ein Urteil des Brandenburgischen Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 zeigt, das im Ergebnis den Volksvertretungen ein solches Recht aberkennt.
Weiterhin fragt der Verfasser, ob ein kompetenzfreier Raum unter dem Grundgesetz existiert. Da dies im Ergebnis verneint wird, besteht die Notwendigkeit, eine - mangels expliziter Regelung ungeschriebene - verfassungsrechtliche Kompetenznorm zu finden, die zum allgemeinpolitischen Diskurs berechtigt. Als verfassungsrechtliches Instrument zum Ermitteln solch stillschweigender Kompetenzen wird vom Autor die im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht entwickelte "doctrine of implied and resulting powers" herangezogen, deren Übertragbarkeit auf das Grundgesetz vorab untersucht und bejaht wird. Die Kompetenz zur Ausübung dieses allgemeinpolitischen Mandats wird schließlich aus dem parlamentarischen Repräsentationsmodell der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet. Aufgrund einer Interdependenz von Staats- und Volkswillensbildung ist der parlamentarische Diskurs nicht reiner Annex zur Regelungskompetenz, sondern ein originäres Parlamentsrecht, das lediglich durch wenige Mißbrauchsgrenzen eingeschränkt wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor geht der Frage nach, ob den Parlamenten in der Bundesrepublik Deutschland auf Landes- und Bundesebene ein allumfassendes Debattier- und unverbindliches Beschlußrecht auch jenseits des ihnen zur Regelung übertragenen Bereiches zusteht. Diese Problematik des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" ist bislang lediglich bezüglich Kommunalvertretungen und Studentenschaften untersucht worden. Diese Frage ist aber auch auf parlamentarischer Ebene von Bedeutung, wie zum einen die Debattierpraxis der bundesrepublikanischen Parlamente, die sich an keinerlei kompetenzielle Grenzen gebunden fühlt, zum anderen aber ein Urteil des Brandenburgischen Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 zeigt, das im Ergebnis den Volksvertretungen ein solches Recht aberkennt.
Weiterhin fragt der Verfasser, ob ein kompetenzfreier Raum unter dem Grundgesetz existiert. Da dies im Ergebnis verneint wird, besteht die Notwendigkeit, eine - mangels expliziter Regelung ungeschriebene - verfassungsrechtliche Kompetenznorm zu finden, die zum allgemeinpolitischen Diskurs berechtigt. Als verfassungsrechtliches Instrument zum Ermitteln solch stillschweigender Kompetenzen wird vom Autor die im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht entwickelte "doctrine of implied and resulting powers" herangezogen, deren Übertragbarkeit auf das Grundgesetz vorab untersucht und bejaht wird. Die Kompetenz zur Ausübung dieses allgemeinpolitischen Mandats wird schließlich aus dem parlamentarischen Repräsentationsmodell der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet. Aufgrund einer Interdependenz von Staats- und Volkswillensbildung ist der parlamentarische Diskurs nicht reiner Annex zur Regelungskompetenz, sondern ein originäres Parlamentsrecht, das lediglich durch wenige Mißbrauchsgrenzen eingeschränkt wird.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor geht der Frage nach, ob den Parlamenten in der Bundesrepublik Deutschland auf Landes- und Bundesebene ein allumfassendes Debattier- und unverbindliches Beschlußrecht auch jenseits des ihnen zur Regelung übertragenen Bereiches zusteht. Diese Problematik des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" ist bislang lediglich bezüglich Kommunalvertretungen und Studentenschaften untersucht worden. Diese Frage ist aber auch auf parlamentarischer Ebene von Bedeutung, wie zum einen die Debattierpraxis der bundesrepublikanischen Parlamente, die sich an keinerlei kompetenzielle Grenzen gebunden fühlt, zum anderen aber ein Urteil des Brandenburgischen Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 zeigt, das im Ergebnis den Volksvertretungen ein solches Recht aberkennt.
Weiterhin fragt der Verfasser, ob ein kompetenzfreier Raum unter dem Grundgesetz existiert. Da dies im Ergebnis verneint wird, besteht die Notwendigkeit, eine - mangels expliziter Regelung ungeschriebene - verfassungsrechtliche Kompetenznorm zu finden, die zum allgemeinpolitischen Diskurs berechtigt. Als verfassungsrechtliches Instrument zum Ermitteln solch stillschweigender Kompetenzen wird vom Autor die im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht entwickelte "doctrine of implied and resulting powers" herangezogen, deren Übertragbarkeit auf das Grundgesetz vorab untersucht und bejaht wird. Die Kompetenz zur Ausübung dieses allgemeinpolitischen Mandats wird schließlich aus dem parlamentarischen Repräsentationsmodell der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet. Aufgrund einer Interdependenz von Staats- und Volkswillensbildung ist der parlamentarische Diskurs nicht reiner Annex zur Regelungskompetenz, sondern ein originäres Parlamentsrecht, das lediglich durch wenige Mißbrauchsgrenzen eingeschränkt wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Gewerkschaften stehen an einem Scheideweg. Die vielzitierte Krise der Gewerkschaften gefährdet zwar nicht ihre Existenz, jedoch verlangt sie eine Entscheidung hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Rollenverständnisses. Die Entscheidung lautet: Akzeptieren die Gewerkschaften das neue Kräfteverhältnis von Arbeit und Kapital und begeben sich in die Rolle eines pragmatischen Modernisierungsbegleiters, der sich auf eine abgeleitete Macht als Ordnungsfaktor stützt, die ihm vom Kapital und Staat noch gewährt wird? Verstehen sich die Gewerkschaften als nationale Dienstleitungsorganisationen ihrer Mitglieder, die sich auf ihre Kerngeschäfte der Tarif- und Betriebspolitik konzentrieren, um die knapper gewordenen Machtressourcen effektiv und im Organisationsinteresse einsetzen zu können? Oder… Über dieses „oder“, über Alternativen zu einem kooperativ-konzentrierten Rückzug der Gewerkschaften wird in der vorliegenden Arbeit diskutiert werden.
Aktualisiert: 2023-03-27
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Der Autor geht der Frage nach, ob den Parlamenten in der Bundesrepublik Deutschland auf Landes- und Bundesebene ein allumfassendes Debattier- und unverbindliches Beschlußrecht auch jenseits des ihnen zur Regelung übertragenen Bereiches zusteht. Diese Problematik des sogenannten "allgemeinpolitischen Mandats" ist bislang lediglich bezüglich Kommunalvertretungen und Studentenschaften untersucht worden. Diese Frage ist aber auch auf parlamentarischer Ebene von Bedeutung, wie zum einen die Debattierpraxis der bundesrepublikanischen Parlamente, die sich an keinerlei kompetenzielle Grenzen gebunden fühlt, zum anderen aber ein Urteil des Brandenburgischen Verfassungsgerichts aus dem Jahre 1999 zeigt, das im Ergebnis den Volksvertretungen ein solches Recht aberkennt.
Weiterhin fragt der Verfasser, ob ein kompetenzfreier Raum unter dem Grundgesetz existiert. Da dies im Ergebnis verneint wird, besteht die Notwendigkeit, eine - mangels expliziter Regelung ungeschriebene - verfassungsrechtliche Kompetenznorm zu finden, die zum allgemeinpolitischen Diskurs berechtigt. Als verfassungsrechtliches Instrument zum Ermitteln solch stillschweigender Kompetenzen wird vom Autor die im U.S.-amerikanischen Verfassungsrecht entwickelte "doctrine of implied and resulting powers" herangezogen, deren Übertragbarkeit auf das Grundgesetz vorab untersucht und bejaht wird. Die Kompetenz zur Ausübung dieses allgemeinpolitischen Mandats wird schließlich aus dem parlamentarischen Repräsentationsmodell der Bundesrepublik Deutschland hergeleitet. Aufgrund einer Interdependenz von Staats- und Volkswillensbildung ist der parlamentarische Diskurs nicht reiner Annex zur Regelungskompetenz, sondern ein originäres Parlamentsrecht, das lediglich durch wenige Mißbrauchsgrenzen eingeschränkt wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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